KM Leasing: Kein Rücktritt innerhalb der Widerrufsfrist möglich !
Damit es anderen nicht auch passiert: Wer mit dem Gedanken spielt sich einen Neuwagen zu leasen und den Vertrag beim Händler abschließt (nicht Online sondern vor Ort im Autohaus) hat kein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag wie etwa bei einer Finanzierung.
Wollte heute den am Montag unterschriebenen Leasing Vertrag kündigen aus versch. Gründen. Der Verkäufer lies sich absolut nicht darauf ein. Leider mußte ich das dann im ADAC lesen:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Verbrauchern, die mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen haben, kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht (Urteil vom 24.2.2021, Az.: VIII ZR 36/20). Darüber sollten sich Verbraucherinnen und Verbraucher vor Unterschrift eines Kilometervertrags im Klaren sein.
Also aufpassen !
19 Antworten
Zitat:
@Marki_M. schrieb am 13. August 2025 um 15:29:16 Uhr:
Oh 😳
Das ist nicht gut (für die, die es betrifft).
Nein ist nicht gut. Aber ich schaff das.
Doch. Aber aber in einem Satz formuliert. Irgendwo zwischen 5 DIN A4 Seiten. Bin selber schuld. Habe vor 10 Jahren schon mal einen Leasingvertrag annuliert - problemlos. Da hat sich wohl einiges bis heute verändert.
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Auch Leasingverträge, die online abgeschlossen werden, können nicht widerrufen werden. Darauf bezieht sich das vom ADAC veröffentlichte Urteil.
Okay, aber es stand da.
5 Seiten Vertrag sind ja nicht sooo viel Text, um sich das nicht in aller Ruhe vor der Unterschrift durchlesen zu können.
Zitat:
@A346 schrieb am 13. August 2025 um 15:48:16 Uhr:
Okay, aber es stand da.
5 Seiten Vertrag sind ja nicht sooo viel Text, um sich das nicht in aller Ruhe vor der Unterschrift durchlesen zu können.
Das stimmt. Muß ich zugeben. Aber: Fairerweise könnte der Verkäufer auch mal auf dieses Manko hinweisen.
Verbraucherfreundlich ist das gerade nicht. Einen neuen Stammkunden haben die jedenfalls nicht.
Zitat:
@Sternenbill schrieb am 13. August 2025 um 15:58:41 Uhr:
Aber: Fairerweise könnte der Verkäufer auch mal auf dieses Manko hinweisen.
Naja, gesetzliches Widerrufsrecht gibt es ja auch nur bei Online-Geschäften. Bei einem vor Ort unterschriebenen Leasingvertrag hätte es das ja so oder so nicht gegeben.
Zitat:
@Sternenbill schrieb am 13. August 2025 um 15:58:41 Uhr:
1. Aber: Fairerweise könnte der Verkäufer auch mal auf dieses Manko hinweisen.
2. Verbraucherfreundlich ist das gerade nicht.
3. Einen neuen Stammkunden haben die jedenfalls nicht.
- warum muss ein Verkäufer denn für den Käufer jeden Pups lassen? Bei der Unzahl von Handyverträgen ist nahezu jeder Verbraucher in der Lage, den besten heraus zu filtern. Auch die beste Waschmaschine findet jeder Verbraucher ohne Probleme. Und wenn dem Verbraucher ein solches - im Übrigen nicht brandneues - Widerrufsrecht für wichtig hält, dann muss er eben drauf achten. Die Aufgabe des Verkäufers ist es, so viel Umsatz und Gewinn für seinen Arbeitgeber zu generieren - und nicht dem Kunden jeden Hinweis der dem Verkäufer nachteilig sein könnte zu geben. Der Verkäufer ist nicht fair - der ist Geschäftsmann und muss Geld rein holen. Und Du als Kunde bist nicht allein dem aufgesessen dass Du nicht aufgeklärt wurdes - sondern primär dem Umstand dass Du Dich nicht informiert hast.
- ist auch nicht Geschäftsziel eines Autohauses. Zumal es doch im Vertrag stand - Du also hättest informiert sein können, genauso wie beim Durchlesen schnell das Urteil hättest googeln können
- macht nichts, Du wolltest ja eh zurück treten ...
Das ist eigentlich immer so: pacta sunt servanda. Verträge sind einzuhalten. Erstmal unterschreiben und dann anders überlegen geht halt in der Regel nicht. Nur in einigen Ausnahmefällen gibts ein Widerrufsrecht. Das hat übrigens nichts mit kündigen zu tun..
Das scheint mir die mittlerweile weit verbreitete Vollkaskomentalität zu sein. Irgendwas machen/unterschreiben, aber sich dann doch wieder herauswinden.
Ein Leasingvertrag kommt nicht alleine durch die Unterschrift des Kunden zustande. Der Leasinggeber muss den Vertrag auch annehmen und das wird er nur dann machen, wenn er davon überzeugt ist, dass der Leasingnehmer sich den Vertrag finanziell auch leisten kann. Dieser Nachweis muss vom Leasingnehmer erbracht werden und wenn er das nicht tut, kommt der Vertrag trotz Unterschrift des Kunden nicht zustande.
Das Urteil ist trotzdem seltsam.
Eigentlich soll der Verbraucher geschützt sein, keine weitreichenden finanziellen Verpflichtungen voreilig einzugehen. Jeder vor Ort abgeschlossene Kreditvertrag hat ein Widerrufsrecht.
Warum das beim km-Leasing nun anders sein soll, erschließt sich mir nicht.
Online und per Telefon was kaufen, ist natürlich wieder was ganz anderes.
Natürlich gehört irgendwo die Grenze gezogen, wenn ich jetzt gegen Bargeld oder EC PIN Zahlung eine sehr teuer Uhr oder nen Flat für 10 Mille kaufe oder mehr, habe ich auch kein Widerrufsrecht... Oder bei einem Mietvertrag für eine Wohnung, also normal nicht Urlaub.
Tendenziell zähle ich den km-Leasingvertrag dennoch zu Kreditverträgen für Verbraucher. Selbst die Schufa erfasst oder erfasste die so. Wir sind vor 13 Jahren zum Schluss gekommen, nicht mehr zu leasen. Damals normal, Laufzeit, Betrag, Beginn erfasst. Wobei da mal nur die Summe der Raten eingetragen wurde und andere widerrum den Gesamtbetrag.
Aber natürlich kann man nicht jeden vor sich selbst schützen, ich wüsste nicht, das ich jemals was widerrufen habe, musste.
Zitat:
@benprettig schrieb am 22. August 2025 um 13:26:36 Uhr:
Jeder vor Ort abgeschlossene Kreditvertrag hat ein Widerrufsrecht.
Warum das beim km-Leasing nun anders sein soll, erschließt sich mir nicht.
Weil ein Leasingvertrag kein Kreditvertrag ist, sondern ein Mietvertrag. Außerdem hast Du ja vor der Unterschrift tagelang Zeit, Dir das durch den Kopf gehen zu lassen.
Und: wenn ein Kreditvertrag widerrufen wird, hat der Kreditgeber, außer der vergeblichen Arbeitszeit für die Beratung und das Ausstellen der Unterlagen, nichts darein investiert. Da geht es ihm dann nicht schlechter als jedem Vertriebler, der jährlich zig Angebote ausarbeitet, bei denen es vielleicht bei 1/3 zu einem Abschluss kommt. Der Leasinggeber hingegen, hat mit großer Wahrscheinlichkeit schon verbindlich ein Fahrzeug bestellt, wenn es dem wankelmütigen Kunden nach 13 Tagen einfällt das Auto plötzlich nicht mehr zu wollen. Das hat er dann an der Backe und kann sehen, wie er es anderweitig los wird.
Von daher passt das schon.