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Klasse B Anhänger Frage

Themenstarteram 13. März 2015 um 22:24

Hallo,

ich habe eine frage bezüglich Anhängerbetrieb an meinem PKW.

Wie ich erst jetzt erfahren habe, wurde 2013 die Reglung der Führerscheinklasse B, für Anhänger geändert.

Folgendes Szenario habe ich bis jetzt immer gehabt:

Opel VIVARO 1,8 Tonnen Leermasse, mit Anhänger mit einer Gesamtmasse von 1,6 Tonnen,

Masse war also 3,4Tonnen.

Passe demnach noch.

Nach der neuen Regelung sieht es jedoch anders aus:

Opel VIVARO 2,7 Tonnen Gesamtmasse, mit Anhänger mit einer Gesamtmasse von 1,6 Tonnen,

ergibt eine Masse von 4,3Tonnen !

Benötige demnach den Zusatz B96 im Führerschein.

 

 

Darf ich den Anhänger, den ich nach der alten Regelung noch fahren durfte, jetzt nicht mehr Fahren?

Finde das alles total verwirrend.

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23 Antworten

die alte Regelung lautete:

"(auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt)"

die aktuelle Regelung lautet:

"(auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird)"

Da die Summe der zulässigen Gesamtmassen die 3500 kg überschreitet, durfte und darf die Kombination mit der Klasse B (ohne E) nicht gefahren werden.

(mit B96 allerdings auch nicht, weil da die Grenze bei 4250 kg liegt!)

Themenstarteram 14. März 2015 um 8:55

Soll das jetzt etwa heißen, dass ich unwissentlich 13 Jahre mit einer Anhängerkombination gefahren bin,

wofür ich eigentlich BE benötigt hätte?

jedenfalls solltest du diese Frage besser nicht jemandem stellen, der ggf. zur Verfolgung dieser Straftat verpflichtet ist...

Meine persönliche Meinung: Dein von dir oben fiktiv beschriebene Fall lässt einen solchen Schluss zu, ja.

Themenstarteram 14. März 2015 um 17:57

Dann will ich nichts gesagt haben.....

 

Ist auf jedenfall total Verwirrend die Regelung.

Da bist du nicht der einzige der da nicht mehr durchsteigt. Ich glaube das auch der ein oder anderen Trachtenträger da so seine Probleme hat. ;)

Die verwirrende Regelung hat man aber doch 2013 zu Gunsten einer ziemlich einfach zu verstehenden Regelung abgeschafft...

Hallo CorsaBmatrix,

bis zum 18.01.2013 reichte tatsächlich die Klasse B zum Führen deines Zuges aus (hk_do hat da Unrecht). Also keine Sorge! Dennoch: Die Verjährung einer Straftat tritt frühestens nach drei Jahren ein.

Seit dem 19.01.2013 brauchst du die Klasse C1E. Ein Übergangsrecht gemäß § 76 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gibt es nicht.

Wie bereits geschrieben (siehe hk_do), reicht die Klasse BE96 nur für Züge bis 4.250 kg Gesamtmasse.

Bei der Gelegenheit:

Alle ab dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine sind nur noch 15 Jahre lang gültig. Führerscheine, die davor ausgestellt wurden, müssen bis zum 18.01.2033 umgetauscht werden. Also noch Zeit genug!

Nein, auch früher reichte B nicht aus. Das zulässige Zuggesamtgewicht musste unter 3,5t sein.

Frage wann wurde der Lappen gemacht ? BESTANDSRECHT !

Für diejenigen unter uns, welche ihren Führerschein vor 1999 gemacht haben und im Besitz der alten Führerschein Klasse 3 sind, gilt folgende Besitzstandsregelung:

•In jedem Fall werden die neuen Führerschein-Klassen B, BE, C1 und C1E übertragen

•Mit Einschränkungen und auf Antrag kann zusätzlich die Führerscheinklasse CE erteilt werden.

Einschränkungen sind:

- Zugfahrzeug mit höchstens 7,5 t

- Einachsige Fahrzeuggespanne bzw. Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 18,75 t.

Korrektur:

@muhmann: Irritiert hat mich die Summe aus Leermasse des Zugfahrzeugs und Gesamtmasse des Anhängers von 3,4 t. Fakt ist tatsächlich, dass nach wie vor die Summe aus zulässiger Gesamtmasse (zGm) beider Fahrzeuge entscheidend ist. Dabei dürfen 3.500 kg nicht überschritten, aber erreicht werden.

Der Themenstarter brauchte also auch schon vorher C1E. Da er Klasse B erwähnt hat, gehe ich davon aus, dass er nichts anderes hat.

@corsa 3: Bei "einachsige Fahrzeuggespanne" hast du dich sicherlich vertan.

Hat das Zugfahrzeug eine zulässige Gesamtmasse von maximal 3,5 t, darf man bei Klasse B einen Anhänger mit maximal 750 kg zGm ziehen (Summe = 4.250 kg). Hat der Anhänger eine höhere zGm als 750 kg, muss man darauf achten, dass die Kombination beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht überschreitet. Ist schon kompliziert.

Warum C1E? BE oder B96.

BE: Zugfahrzeug bis 3,5t zulässige Gesamtmasse und Anhänger bis 3,5 zulässige Gesamtmasse.

Leergewichte sind egal. Zuggesamtgewicht also max. 7t.

B96 müsste ich jetzt nachlesen. War irgendeine Begrenzung mit dem Zuggesamtgewicht.

Wenns eh in die Fahrschule geht, würde ich immer BE machen. B96 lohnt in meinen Augen nicht.

Zitat:

@muhmann schrieb am 15. März 2015 um 20:09:29 Uhr:

 

B96 müsste ich jetzt nachlesen. War irgendeine Begrenzung mit dem Zuggesamtgewicht.

*seufz*

4250 kg.

Nachzulesen in der FeV §6a oder halt in der ersten Antwort auf das Eröffnungsposting.

Reicht also auch nicht für die Kombination.

BE hat mich 2012 400€ gekostet. Kann zwar nicht behaupten, da viel gelernt zu haben, aber was will man machen.

Wenn das ein Thema ist, öfter mal nen Anhänger zu fahren, würde ich den auf jeden Fall machen.

Anstrengend ist nur, wieder unter Beobachtung Auto zu fahren ;)

Zitat:

@muhmann schrieb am 15. März 2015 um 20:09:29 Uhr:

BE: Zugfahrzeug bis 3,5t zulässige Gesamtmasse und Anhänger bis 3,5 zulässige Gesamtmasse.

Leergewichte sind egal. Zuggesamtgewicht also max. 7t.

Das mit der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers ist aber neu, oder?

Ich meine "früher" gab es keine max. zulässige Gesamtmasse des Anhängers für BE, da konnte man anhängen was das Fahrzeug ziehen durfte.

 

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