KFZ Versicherung erhöht selbstständig die jährliche Fahrleistung (mit Beitragserhöhung)

Hallo zusammen,

ich habe ein neues Auto gekauft und am 05.05.2023 eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen mit einer jährlichen Fahrleistung von 12.000 km. Ich arbeite im Homeoffice und muss nur 1x im Monat 500 km zur Firma fahren.

Jetzt hatte ich am 08.06.2023 einen Steinschlag und die Windschutzscheibe musste ausgetauscht werden. In dem Zuge hat die Werkstatt den Kilometerstand an die Versicherung gemeldet. Ich bin in dem ersten Monat 2.000 km gefahren. Ich habe den Wagen neu gekauft und alleine 800 km waren der Weg vom Händler nach Hause. Und natürlich fährt man im ersten Monat mehr als sonst üblich. Ich werde aber die jährliche Fahrleistung von 12.000 km nicht überschreiten.

Die KFZ Versicherung hat daraufhin selbständig die jährliche Fahrleistung auf 30.000 km erhöht. Vorher war ich bei 440 € Jahresbeitrag, jetzt soll ich 790 € zahlen. Die Beitragsnachzahlung von 350 € wird von meinem Konto eingezogen. Ein Anruf bei der Versicherung war leider erfolglos. Der Mitarbeiter sagte mir das System würde das so vorschlagen und eine Änderung wäre nicht möglich. Auch meine Erklärung wie es zu den 2.000 km im ersten Monat gekommen ist hat nichts gebracht.

Meine Frage: Darf die Versicherung die jährliche Fahrleistung selbständig einfach ändern? Was kann ich jetzt tun? Hat man ein Sonderkündigungsrecht?

124 Antworten

Eine Verringerung im oder zum laufenden Jahr würde schon das gesamte Versicherungsjahr betreffen. Die Vorjahre sind allerdings weg (wenn man getrieft hat). Wenn du weißt, dass es künftig weniger werden wird, dann gilt das ab dem Tag der Meldung. Wenn es schon weniger ist, dann wird das Versicherungsjahr neu berechnet (Beitrag gesenkt). Falls so eine Situation bei dir mal eintreten sollte, kannst du das ja mal ausprobieren.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 20. Juni 2023 um 09:07:49 Uhr:


K.2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.

Mehr sag (schreib) ich nicht.

Der Fall ist doch bei mir schon mal eingetreten, daher weiss ich, dass es genau so gehandhabt wird, wie ich es vorhin geschrieben habe. Der geringere Beitrag wird erst ab Tag der Meldung einer geringeren Fahrleistung berechnet. Wenn man in dem Versicherungsjahr vorher schon weniger gefahren ist, gibt es keine Rückerstattung oder Rückrechnung.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 20. Juni 2023 um 13:42:05 Uhr:


Der Fall ist doch bei mir schon mal eingetreten, daher weiss ich, dass es genau so gehandhabt wird, wie ich es vorhin geschrieben habe. Der geringere Beitrag wird erst ab Tag der Meldung einer geringeren Fahrleistung berechnet. Wenn man in dem Versicherungsjahr vorher schon weniger gefahren ist, gibt es keine Rückerstattung oder Rückrechnung.

So habe ich es vor vielen Jahren auch einmal erlebt.

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Hier ein Screenshot aus "Finanztip"
27 Versicherungen passen die Jahresfahrleistung rückwirkend an.
Das dürfte die weitaus überwiegende Anzahl von versicherten Verträgen sein.

Csm-mehr-kfz-versicherer-ermoeglichen-eine-rueckwirkende-reduzierung-der-fahrleistung-ac15334089

Zitat:

@germania47 schrieb am 20. Juni 2023 um 13:48:47 Uhr:


Hier ein Screenshot aus "Finanztip"

Danke. Ein weiterer Beleg dafür, dass es eben nicht Standard war und auch noch immer nicht ist. Auch wenn es sicher viele Versicherungen machen.

Zitat:

@germania47 schrieb am 20. Juni 2023 um 13:48:47 Uhr:


Hier ein Screenshot aus "Finanztip"
27 Versicherungen passen die Jahresfahrleistung rückwirkend an.
Das dürfte die weitaus überwiegende Anzahl von versicherten Verträgen sein.

Das war die freiwillige Beitragserstattungsaktion wegen dem geringeren Schadenaufkommen in der Corona-Zeit. Die HUK und die HUK24 waren vorangegangen und hatten damit die Branche in Zugzwang gebracht. Mit der Kilometeranpassung hatte das nichts zu tun. Ich habe das mit unseren Fahrzeugen parallel gemacht und sowohl die Beitragserstattungen aus dem reduzierten Schadenaufkommen als auch die Prämienrückberechnung wegen der Minderkilometer nach dem VVG diskussionsfrei bekommen. 🙂

Hast Du dazu mal die die entsprechende Rechtsgrundlage aus dem VVG?

Zitat:

§ 41VVG
Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.

Soll das die Rechtsgrundlage sein? Der Anspruch auf die rückwirkende Herabsetzung ist dadurch nicht gegeben.

" Ab Zugang des Verlangens", genau so hat es meine Versicherung gemacht, aber eben nicht rückwirkend.

Mit welchem zeitlichen Abstand hast du denn um rückwirkende Neuberechnung gebeten und wie hoch war die Abweichung, Catwiezle?

Also bei mir war es Anfang des Jahres so: mein Sohnemann hatte mit seinem Auto einen größeren, unverschuldeten Auffahrunfall. Weil abzusehen war, daß die Reparatur einige Wochen in Anspruch nehmen würde, wollte er statt eines Leihwagens das Auto meiner Frau benutzen (Langstrecken, auch für Lehrgänge)

Das Auto meiner Frau war/ist aber versichert mit nur 6000 km Jahres(!)-Fahrleistung und "keine Fahrer unter 26".

Deshalb habe ich mit meiner freundlichen Versicherungs-Vertreterin telefoniert (übrigens an einem Samstag)

Antworten:
1. ich schicke Ihnen eine Änderungsmitteilung, daß der Sohn trotzdem fahren darf (ab sofort, OHNE Beitagserhöhung!)
2. die ganzen Mehr-Kilometer im Jan und Feb spielen KEINE Rolle, sofern die Gesamtkilometer bis zum Jahresende unter 6000 bleiben.

(Sowas gibts nicht bei irgendwelchen Blabla-24-Online-Versicherungen im Netz, aber das ist ein anderes Thema)

So etwas gibt es bei der HUK auch.
Der kurzfristige Einschluss von jungen Fahrern ist bis zu einem Monat kostenfrei.

P.S. Celica hat ja um 17:18 meine falsche Antwort korrigiert, dafür meinen Dank. 🙂

Zitat:

@germania47 schrieb am 20. Juni 2023 um 15:54:49 Uhr:


So etwas gibt es bei der HUK auch.
Der kurzfristige Einschluss von jungen Fahrern ist bis zu einem Monat kostenfrei.

Nein, nicht einen Monat kostenfrei. Sondern ab sofort und dauerhaft.

Wirklich faszinierend.
Verrätst Du, um welche Versicherung es sich handelt. 🙂

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