KFZ Versicherung erhöht selbstständig die jährliche Fahrleistung (mit Beitragserhöhung)

Hallo zusammen,

ich habe ein neues Auto gekauft und am 05.05.2023 eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen mit einer jährlichen Fahrleistung von 12.000 km. Ich arbeite im Homeoffice und muss nur 1x im Monat 500 km zur Firma fahren.

Jetzt hatte ich am 08.06.2023 einen Steinschlag und die Windschutzscheibe musste ausgetauscht werden. In dem Zuge hat die Werkstatt den Kilometerstand an die Versicherung gemeldet. Ich bin in dem ersten Monat 2.000 km gefahren. Ich habe den Wagen neu gekauft und alleine 800 km waren der Weg vom Händler nach Hause. Und natürlich fährt man im ersten Monat mehr als sonst üblich. Ich werde aber die jährliche Fahrleistung von 12.000 km nicht überschreiten.

Die KFZ Versicherung hat daraufhin selbständig die jährliche Fahrleistung auf 30.000 km erhöht. Vorher war ich bei 440 € Jahresbeitrag, jetzt soll ich 790 € zahlen. Die Beitragsnachzahlung von 350 € wird von meinem Konto eingezogen. Ein Anruf bei der Versicherung war leider erfolglos. Der Mitarbeiter sagte mir das System würde das so vorschlagen und eine Änderung wäre nicht möglich. Auch meine Erklärung wie es zu den 2.000 km im ersten Monat gekommen ist hat nichts gebracht.

Meine Frage: Darf die Versicherung die jährliche Fahrleistung selbständig einfach ändern? Was kann ich jetzt tun? Hat man ein Sonderkündigungsrecht?

124 Antworten

Macht denn eine Kündigung jetzt Sinn? Zum einen wird dann (vermutlich) der Kurzzeittarif berechnet, zum anderen muss er dann wahrheitsgemäß die Vorversicherung angeben. Könnte zu Schwierigkeiten mit einem Neuabschluss führen.

Ob eine Kündigung Sinn macht, möchte ich stark bezweifeln, danach hat der TE aber auch nicht gefragt. Er wollte ja nur wissen, ob er kündigen kann.
Er sollte die Tipps vom Paul aus Berlin beherzigen.

Wegen moderativen Arbeiten kurzfristig geschlossen, es geht gleich weiter.

So, weiter gehts

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Hier ist alles gesagt. Soll der TE für sich die richtigen Schlüsse ziehen.

Bisher ist die vor allem von @NDLimit geäußerte Aussage, die Jahresfahrleistung sei in Wahrheit eine zwölffache Monatsfahrleistung nur eine unbelegte Behauptung.

Statt zu sagen "das hatten wir hier schonmal" würde ich mich über einen Link freuen, z.B. ein Gerichtsurteil oder eine Passage aus den Versicherungsbedingungen

Ich bin nicht hier um Dir bei Der Bedienung der SuFu behilflich zu sein.

Zitat:

@nogel schrieb am 20. Juni 2023 um 06:50:15 Uhr:


Bisher ist die vor allem von @NDLimit geäußerte Aussage, die Jahresfahrleistung sei in Wahrheit eine zwölffache Monatsfahrleistung nur eine unbelegte Behauptung.

Statt zu sagen "das hatten wir hier schonmal" würde ich mich über einen Link freuen, z.B. ein Gerichtsurteil oder eine Passage aus den Versicherungsbedingungen

Schau mal bitte hier im Thread. Dort finden sich Passagen aus den Bedingungen, wonach die Versicherung von einer gleichmäßig über das Jahr verteilten Fahrleistung ausgeht. Allerdings bietet die Schlussabrechnung dann die Möglichkeit, etwaige Verzerrungen, wie sie offenbar beim TE vorliegen, richtig zu stellen.

Zitat:

@nogel schrieb am 20. Juni 2023 um 06:50:15 Uhr:


Statt zu sagen "das hatten wir hier schonmal" würde ich mich über einen Link freuen, z.B. ein Gerichtsurteil oder eine Passage aus den Versicherungsbedingungen
IMG_2023-06-20_08-59-51.jpeg

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 19. Juni 2023 um 20:17:25 Uhr:



Es ist definitiv falsch, dass man bei jeder Versicherung Anspruch auf eine rückwirkende Anpassung nach unten hat ...

So ist es und daher mal einen Auszug aus den Versicherungsbestimmungen meiner KFZ-Versicherung:

K.2.1 Ändern sich während der Laufzeit des Vertrags Merkmale zur Beitragsberechnung nach Anhang 2 (Anmerkung: Fahrleistung, Fahrerkreis., etc.), berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.

K.2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.

K.2.3 Erhöht sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahrs.

Beim TE scheint das ja für den Kunden günstiger geregelt zu sein, aber generell sollte jeder Versicherungsnehmer erst mal schauen, was in seinen Vertragsbestimmungen steht.

Der Text der AKB deiner Versicherung bedeutet für die Versicherten, dass die Änderung des Beitrags ab dem Tag des Eintritts der geänderten Verhältnisse gilt. Wenn der Nachwuchs ab April mit 18 zum Fahrerkreis gehört und es erst mit dem Unfall im Juni mitgeteilt wird, wird der Beitrag ab April neu berechnet. War die Jahresfahrleistung höher als erwartet oder war sie geringer, so liegt das hingegen rückwirkend zum Beginn des Versicherungsjahres vor. Es hieße sonst Tagesfahrleistung, Wochenfahrleistung, Monatsfahrleistung oder Quartalsfahrleistung. Weiß man, dass man im angegebenen Rahmen liegt und wird künftig jedoch mehr fahren, z.B. wegen einem neuen Job mit größerer Entfernung, dann ändert sich die Berechnung zu dem Zeitpunkt der Änderung (Jobantritt). Diese AKB sind also nichts anderes als die gesetzestreue Umsetzung des VVG.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 20. Juni 2023 um 09:07:49 Uhr:



K.2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.

K.2.3 Erhöht sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahrs.

Das ist der Beleg dafür, dass nicht alle Versicherungen rückwirkend Beiträge vergüten, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die ursprünglich angesetzte Fahrleistung unterschritten worden ist.

Beim TE ist es zu seinem Vorteil glücklicherweise anders.

Zitat:

@NDLimit schrieb am 20. Juni 2023 um 06:55:30 Uhr:


Ich bin nicht hier um Dir bei Der Bedienung der SuFu behilflich zu sein.

Eine freche und im übrigen wertlose Antwort.

Daher gehe ich davon aus, daß du selbst keine entsprechende Textstelle hast.

Werden dir die Dateianhänge nicht angezeigt?

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. Juni 2023 um 09:32:55 Uhr:


Der Text der AKB deiner Versicherung bedeutet für die Versicherten, dass die Änderung des Beitrags ab dem Tag des Eintritts der geänderten Verhältnisse gilt. Wenn der Nachwuchs ab April mit 18 zum Fahrerkreis gehört und es erst mit dem Unfall im Juni mitgeteilt wird, wird der Beitrag ab April neu berechnet. War die Jahresfahrleistung höher als erwartet oder war sie geringer, so liegt das hingegen rückwirkend zum Beginn des Versicherungsjahres vor. Es hieße sonst Tagesfahrleistung, Wochenfahrleistung, Monatsfahrleistung oder Quartalsfahrleistung. Weiß man, dass man im angegebenen Rahmen liegt und wird künftig jedoch mehr fahren, z.B. wegen einem neuen Job mit größerer Entfernung, dann ändert sich die Berechnung zu dem Zeitpunkt der Änderung (Jobantritt). Diese AKB sind also nichts anderes als die gesetzestreue Umsetzung des VVG.

Das ist so nicht ganz richtig. Bei Änderung der Jahresfahrleistung gilt bei meiner Versicherung bei einer niedrigeren Fahrleistung der geringere Beitrag ab dem Tag der mitgeteilten Änderung, bei einer höheren Fahrleistung der höhere Beitrag jedoch rückwirkend zum Beginn des Versicherungsjahrs. Eine Rückerstattung bei geringerer Fahrleistung erfolgt nicht.

Der Versicherungsvertreter hat mir deswegen ganz pragmatisch empfohlen, erst mal eine geringere Fahrleistung anzugeben und dann ggf. eine höhere Fahrleistung nachzumelden. Einen Teilkaskoschaden hat die Versicherung ohne Beitragsanpassung abgewickelt, wobei der km-Stand gut 20% über der angegebenen Fahrleistung war. Ich muss die km-Stände auch nicht regelmässig melden.

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