KFZ Versicherung erhöht selbstständig die jährliche Fahrleistung (mit Beitragserhöhung)

Hallo zusammen,

ich habe ein neues Auto gekauft und am 05.05.2023 eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen mit einer jährlichen Fahrleistung von 12.000 km. Ich arbeite im Homeoffice und muss nur 1x im Monat 500 km zur Firma fahren.

Jetzt hatte ich am 08.06.2023 einen Steinschlag und die Windschutzscheibe musste ausgetauscht werden. In dem Zuge hat die Werkstatt den Kilometerstand an die Versicherung gemeldet. Ich bin in dem ersten Monat 2.000 km gefahren. Ich habe den Wagen neu gekauft und alleine 800 km waren der Weg vom Händler nach Hause. Und natürlich fährt man im ersten Monat mehr als sonst üblich. Ich werde aber die jährliche Fahrleistung von 12.000 km nicht überschreiten.

Die KFZ Versicherung hat daraufhin selbständig die jährliche Fahrleistung auf 30.000 km erhöht. Vorher war ich bei 440 € Jahresbeitrag, jetzt soll ich 790 € zahlen. Die Beitragsnachzahlung von 350 € wird von meinem Konto eingezogen. Ein Anruf bei der Versicherung war leider erfolglos. Der Mitarbeiter sagte mir das System würde das so vorschlagen und eine Änderung wäre nicht möglich. Auch meine Erklärung wie es zu den 2.000 km im ersten Monat gekommen ist hat nichts gebracht.

Meine Frage: Darf die Versicherung die jährliche Fahrleistung selbständig einfach ändern? Was kann ich jetzt tun? Hat man ein Sonderkündigungsrecht?

124 Antworten

Wenn ich eine Versicherung mit 12000 km Fahrleistung für das Jahr abschließe, ist es doch unerheblich zu welchem Zeitpunkt die 12k zurückgelegt werden. Also, ob pro Monat 1000km oder im 12. Monat die 12000 km.
Ich glaube nicht das es Klauseln gibt die in so einem Fall den Preis anpassen darf, zumal das Jahr nicht zu Ende ist und man noch garnicht wissen kann, wieviel km nach einem Jahr tatsächlich zurück gelegt wurden.

Eben den Versicherungsauszug gesehen... in dem Fall würde ich definitiv wechseln und eine andere Versicherung suchen die Faire Vertäge hat.

Die Jahreskilometerleistung musste ich ja bei Abschluss der Versicherung angeben. Und diese beträgt nun mal 12.000 km im Jahr. Mit diesen Bedingungen hat die Versicherung mit mir einen Vertrag geschlossen. Und auf welcher rechtlicher Grundlage ändern sie nach einem Monat selbstständig die Fahrleistung auf 30.000 km? Die können ja gerne am Ende des Versicherungsjahres kommen und aufgrund der tatsächlich gefahrenen Kilometern abrechnen. Aber eine Erhöhung von 440 € auf 790 € finde ich ein Zumutung. Aus Prinzip würde ich am liebsten sofort kündigen und die Versicherung wechseln.

Nein.... das ist eben nicht so. Bemühe mal die SuFu, das Thema ist nicht neu.

Kündigung ist wie erwähnt aktuell nicht möglich. Also erst zum Vertragsablauf oder im Schadenfall.

Hat man nicht ein Sonderkündigungsrecht wenn sich die Versicherungsgrundlagen ändern?

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Einfach mal die jeweilige AKB lesen

Bei der Jahreskilometerleistung handelt es sich um ein Tarifierungsmerkmal und zugleich bei Überschreitung um eine Gefahrerhöhung und bei Unterschreitung um ein teilweise entfallenes Risiko.

Nach den AKB wird die Monatsfahrleistung verzwölffacht um die Jahresfahrleistung zu ermitteln. Sowei alles normal. Hier ist nur dummerweise ein Schadensfall bei einer Laufleistung im ersten Monat geschehen und die Versicherung schlussfolgert tarifgerecht auf eine doppelte Laufleistung. Dumm gelaufen. Korrigiere in den Folgemonaten. Das ist der einfachste Weg.

Die Grundlagen haben sich doch nicht geändert. Es gab lediglich eine berechtigte Änderung in den Tarifierungsmerkmalen, die der TE zu verantworten hat.

@Te, ich kann ja Deinen Frust ein wenig nachvollziehen, aber Du hast überwiegend korrekte Antworten von Leuten bekommen, die sich mit der Materie auskennen. Insbesondere von @germania47 und @celica1992

Laut TE steht in den AKB der Versicherung:

"Die jährliche Fahrleistung ergibt sich aus dem 12fachen Wert der durchschnittlichen monatlichen Fahrleistung, wenn die Vertragsdauer kürzer als ein Jahr ist oder der Pkw mit einem Saisonkennzeichen zugelassen ist."

Durchschnittliche monatliche Fahrleistung ist also nur dann maßgeblich, wenn die Vertragsdauer kürzer als ein Jahr ist. Und wenn nicht? Dann nicht.

Wenn der TE nicht überzeugt ist, hat er die Möglichkeit sich an den Versicherungsobmann zu wenden.
Die Versicherung muss sich an deren Entscheidung orientieren.
Die Inanspruchnahme ist kostenfrei.

Weil hier so Vieles falsch geschrieben worden ist und sich der eine oder selbst korrigiert hat, ohne das entsprechend explizit einzuräumen:

Es geht hier schließlich nur um die Lösung des Problems des TE und das ist ganz einfach. Er muss sich nur die telefonische Auskunft der Versicherung schriftlich bestätigen lassen und dann im nächsten Jahr die tatsächliche Fahrleistung abrechnen und sich zuviel gezahlte Beiträge erstatten zu lassen. Es ist definitiv falsch, dass man bei jeder Versicherung Anspruch auf eine rückwirkende Anpassung nach unten hat und daher würde ich mich nicht auf eine telefonische Auskunft verlassen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht, weil sich nur die Parameter geändert haben.

Wenn ich ein Haus bauen möchte, frage ich einen Architekten, wenn ich ein Problem mit einem PC habe, frage ich einen IT-Fachmann. Brauche ich rechtlichen Rat, frage ich einen Anwalt.

Bei Gutachtern frage ich am liebsten den Dellenzähler, bei Versicherungsfragen, frage ich gerne Germania, Celica oder Remarque... im Zweifel führe ich sogar Selbstgespräche.

Moderativ entfernt. Hat mit den Beitragsregeln keine Übereinstimmung, MT Moderation

Wenn in Urteilen zur genannten Norm die Jahresfahrleistung als Gefahrenerhöhung bezeichnet wird, dann ist das eben so und dann greifen die Folgerechte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Wen es interessiert, der kann sich ja schlau googeln. Ist aber keine Pflicht. Die Plattform lebt von clicks und somit auch von den weniger bis garnicht zutreffenden Beiträgen. 🙂

Und wenn Fachleute mal falsch liegen und ihnen das wie hier geschehen von vermeintlich Fachfremden dargelegt wird, können sie einfach dazu stehen und sich nicht rausreden. Ich nehme für mich gar nicht in Anspruch, ein Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungsrechts zu sein. Hier haben sogenannte Fachleute teilweise falsche oder zumindest unvollständige Auskünfte erteilt. Ich habe mir erlaubt, dies richtig zu stellen und sollte ich auch nur eine falsche Feststellung getroffen haben, kann man mir das gerne konkret vorhalten. Ich setze mich dann gerne damit auseinander und werde mich selbstverständlich korrigieren und entschuldigen, wenn ich tatsächlich falsch gelegen haben sollte.

Es ist doch wirklich nicht schlimm einfach mal zuzugeben, wenn man sich geirrt hat.

Zitat der AKB laut TE:

L.2.5 Erhöht oder reduziert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von L.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.

Also muss er nur vor dem Ende des laufenden Versicherungsjahres die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung korrigieren, sprich reduzieren. Dazu muss er sich die tel. Auskunft nicht einmal bestätigen lassen.

Ich bin nicht bei der Bavaria, aber bei der viel und oft zu Recht gescholtenen HUK24 kann ich die Jahresfahrleistung über deren Homepage ändern. Da kann ich auch zusätzliche Fahrer (unter 25) angeben und erhalte für das restliche Versicherungsjahr eine neue Rechnung.

Zitat:

@NDLimit schrieb am 19. Juni 2023 um 19:55:59 Uhr:


........
Kündigung ist wie erwähnt aktuell nicht möglich. Also erst zum Vertragsablauf oder im Schadenfall.

Einen Schaden hatte der TE ja am 08.06.2023, d.g. er kann den Vertrag jetzt kündigen.

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