KFZ-Stelle: Ummelden [siehe Text]
Hallo,
folgende Situation:
Kumpel hat sich gestern einen PKW gekauft.
AU / HU neu
geringe Mängel:
leichte Korrosion - Bremsleitung vorne und hinten
leichte Korrosion - Endtopf
War heute Auto anmelden und die KFZ-Stelle hat ihm den Fahrzeugschein nicht ausgehändigt (nur einen Vorläufigen (Kopie)) weil er die Mängel binne 20 Tagen beheben muss und dem TÜV diesen Wagen ohne Mängel vorzuführen hat.
Er wollte sich nicht drauf einlassen und hat mich mal gefragt ob das rechtens ist,
da der Wagen ja vor einer Woche erst frisch getüvt sei und es nur geringe Mängel wären.
Die KFZ- Stelle beruft sich darauf das das Auto nicht Verkehrssicher sei,
neue Nummernschilder + neuen Fahrzeugbrief u.s.w. hat er bekommen.
Ist es nun rechtens oder hat die Behörde diesmal einen Fehler gemacht?
Danke
Ich weiß - falsches Forum - aber ich wusste nicht wo ich es sonst abspeichern soll, und da ich hier sowieso aktiv bin ...
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Dieser Kommentar zeigt, dass der Verfasser keine Ahnung über den Organisationsablauf in einer Behörde hat.
Der Leiter der Diensstelle besichtigt kein Fahrzeug und wird auch keine Stellungnahme zu dem Ergebnis der HU nehmen. Sie hat keine technische Kompetenz und beansprucht auch keine. Die Zulassungsstelle ist eine Verwaltungsbehörde. Wird der Leiter der Diensstelle eingschaltet, dann überprüft er die Entscheidungen seiner Mitarbeiter daraufhin, ob sie im Einklang mit den bestehenden Verwaltungsvorschriften stehen.
Er überprüft also Fragen wie: Durfte der Fahrzeugschein aufgrund der vorliegenden Mängelrügen des TÜV zurückbehalten werden? Hat die Zulassungsstelle das Recht, die Beseitigung der gerügten Mängel zu überprüfen?
Werden die im HU-Bericht gerügten Mängel angegegriffen, ist man also der Auffassung, die vom TÜV festgestellten Mängel seien keine technischen Mängel, dann muss man den Feststellungen im HU - Bericht widersprechen und die Aufhebung des bestehenden Berichtes sowie die Erstellung eines neuen Berichtes ohne die Mängel beantragen.
Im übrigen ist der Begriff "leichte Korrosion" ein sehr unscharfer Begriff, sodass die Feststellung von leichter Korrosion in das Ermessen des Prüfers fällt. Also entzieht sich dies auch einer Nachprüfung.O.
Der Verfasser dieses Textes, hat den "bemängelten" Text anscheinend nur überflogen! Hier wurde nie behauptet, das der "Dienststellenleiter" den HU Bericht in frage stellen soll! Er soll nur die Zewckmäßigkeit der Maßnahme des Sachbearbeiters prüfen. Nix von wegen Tüv-Bericht in Frage stellen.
In der Verordnung steht auch nichts von Fahrzeugschein einbehalten. Denn das kommt einer Ausserbetriebssetzung bzw. Nutzungsuntersagung gleich! Denn ohne Schein, darf man nicht fahren! Entsprechend kann das Fahrzeug nicht zugelassen worden sein. Denn dann hätten sie die Papiere herrausgeben müssen. Schließlich zahlst du ab Tag der Zulassung die Steuer! Sprich: Du kannst ohne Papiere, dein Fahrzeugn nicht nutzen, musst aber Steuern zahlen.
Daher hätte ich ganz sicher den Leiter dazu geholt. Entweder die Zulassung wird erteilt oder eben verweigert. Als eine Beschrängung nach §5 FZV, gilt diese Maßnahme nicht! Denn ohne Orginaldokumente darf man nicht fahren.
Daher kann die Maßnahme nicht genau lt. Vorschrift gewesen sein. Denn es entstand finanzielle Schaden zu lasten des Halters. (Steuerpflicht, ohne Möglichkeit das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen.)
Eine Besichtigung durch des Fahrzeuges durch die Zulassungsstelle ist zudem möglich! Auch wenn ihnen der Sachverstand dazu fehlt. Aber dazu können sie eine Vorführung bei einer Prüfstelle anordnen.
Da ja "leichte Korrosion" als unscharfer Begriff gewertet wird, wieso soll dann die Zulassungsstelle so anmaßend sein, bewerten zu können, das die Verkehrssicherheit nicht gegeben ist? Daher kann keine "Beseitigung" der Mängel gefordert werden, sondern eine "Bewertung" durch einen Sachverständigen (Prüfer, KfZ-Ing.) verlangt werden. Danach kann eine neue Beurteilung erfolgen. Also ggf. eine Nachbesserung verlangt werden. Die Bewertung der Verkehrssicherheit liegt nicht im ermessen des Sachbearbeiters der Zulassungsstelle.
Das kannst du drehen wie du möchtest, einer genauen Prüfung hält diese Vorgehensweise nicht stand. Behördenmitarbeiter sind keine Götter! Auch ihnen kann man was, zwischen die Hörner geben.
MfG
32 Antworten
Er stellt ihm das Gutachten aus, nicht mir ^^
Laut KFZ-Stelle ist dann das Thema der "Zweifel" vom Tisch,
dann sollte er den Schein ja bekommen.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Dieser Kommentar zeigt, dass der Verfasser keine Ahnung über den Organisationsablauf in einer Behörde hat.
Der Leiter der Diensstelle besichtigt kein Fahrzeug und wird auch keine Stellungnahme zu dem Ergebnis der HU nehmen. Sie hat keine technische Kompetenz und beansprucht auch keine. Die Zulassungsstelle ist eine Verwaltungsbehörde. Wird der Leiter der Diensstelle eingschaltet, dann überprüft er die Entscheidungen seiner Mitarbeiter daraufhin, ob sie im Einklang mit den bestehenden Verwaltungsvorschriften stehen.
Er überprüft also Fragen wie: Durfte der Fahrzeugschein aufgrund der vorliegenden Mängelrügen des TÜV zurückbehalten werden? Hat die Zulassungsstelle das Recht, die Beseitigung der gerügten Mängel zu überprüfen?
Werden die im HU-Bericht gerügten Mängel angegegriffen, ist man also der Auffassung, die vom TÜV festgestellten Mängel seien keine technischen Mängel, dann muss man den Feststellungen im HU - Bericht widersprechen und die Aufhebung des bestehenden Berichtes sowie die Erstellung eines neuen Berichtes ohne die Mängel beantragen.
Im übrigen ist der Begriff "leichte Korrosion" ein sehr unscharfer Begriff, sodass die Feststellung von leichter Korrosion in das Ermessen des Prüfers fällt. Also entzieht sich dies auch einer Nachprüfung.O.
Der Verfasser dieses Textes, hat den "bemängelten" Text anscheinend nur überflogen! Hier wurde nie behauptet, das der "Dienststellenleiter" den HU Bericht in frage stellen soll! Er soll nur die Zewckmäßigkeit der Maßnahme des Sachbearbeiters prüfen. Nix von wegen Tüv-Bericht in Frage stellen.
In der Verordnung steht auch nichts von Fahrzeugschein einbehalten. Denn das kommt einer Ausserbetriebssetzung bzw. Nutzungsuntersagung gleich! Denn ohne Schein, darf man nicht fahren! Entsprechend kann das Fahrzeug nicht zugelassen worden sein. Denn dann hätten sie die Papiere herrausgeben müssen. Schließlich zahlst du ab Tag der Zulassung die Steuer! Sprich: Du kannst ohne Papiere, dein Fahrzeugn nicht nutzen, musst aber Steuern zahlen.
Daher hätte ich ganz sicher den Leiter dazu geholt. Entweder die Zulassung wird erteilt oder eben verweigert. Als eine Beschrängung nach §5 FZV, gilt diese Maßnahme nicht! Denn ohne Orginaldokumente darf man nicht fahren.
Daher kann die Maßnahme nicht genau lt. Vorschrift gewesen sein. Denn es entstand finanzielle Schaden zu lasten des Halters. (Steuerpflicht, ohne Möglichkeit das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen.)
Eine Besichtigung durch des Fahrzeuges durch die Zulassungsstelle ist zudem möglich! Auch wenn ihnen der Sachverstand dazu fehlt. Aber dazu können sie eine Vorführung bei einer Prüfstelle anordnen.
Da ja "leichte Korrosion" als unscharfer Begriff gewertet wird, wieso soll dann die Zulassungsstelle so anmaßend sein, bewerten zu können, das die Verkehrssicherheit nicht gegeben ist? Daher kann keine "Beseitigung" der Mängel gefordert werden, sondern eine "Bewertung" durch einen Sachverständigen (Prüfer, KfZ-Ing.) verlangt werden. Danach kann eine neue Beurteilung erfolgen. Also ggf. eine Nachbesserung verlangt werden. Die Bewertung der Verkehrssicherheit liegt nicht im ermessen des Sachbearbeiters der Zulassungsstelle.
Das kannst du drehen wie du möchtest, einer genauen Prüfung hält diese Vorgehensweise nicht stand. Behördenmitarbeiter sind keine Götter! Auch ihnen kann man was, zwischen die Hörner geben.
MfG
Zitat:
Original geschrieben von Johnes
In der Verordnung steht auch nichts von Fahrzeugschein einbehalten. Denn das kommt einer Ausserbetriebssetzung bzw. Nutzungsuntersagung gleich! Denn ohne Schein, darf man nicht fahren! Entsprechend kann das Fahrzeug nicht zugelassen worden sein. Denn dann hätten sie die Papiere herrausgeben müssen. Schließlich zahlst du ab Tag der Zulassung die Steuer! Sprich: Du kannst ohne Papiere, dein Fahrzeugn nicht nutzen, musst aber Steuern zahlen.Zitat:
Der Verfasser dieses Textes, hat den "bemängelten" Text anscheinend nur überflogen! Hier wurde nie behauptet, das der "Dienststellenleiter" den HU Bericht in frage stellen soll! Er soll nur die Zewckmäßigkeit der Maßnahme des Sachbearbeiters prüfen. Nix von wegen Tüv-Bericht in Frage stellen.
Daher hätte ich ganz sicher den Leiter dazu geholt. Entweder die Zulassung wird erteilt oder eben verweigert. Als eine Beschrängung nach §5 FZV, gilt diese Maßnahme nicht! Denn ohne Orginaldokumente darf man nicht fahren.
Daher kann die Maßnahme nicht genau lt. Vorschrift gewesen sein. Denn es entstand finanzielle Schaden zu lasten des Halters. (Steuerpflicht, ohne Möglichkeit das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen.)
Eine Besichtigung durch des Fahrzeuges durch die Zulassungsstelle ist zudem möglich! Auch wenn ihnen der Sachverstand dazu fehlt. Aber dazu können sie eine Vorführung bei einer Prüfstelle anordnen.
Da ja "leichte Korrosion" als unscharfer Begriff gewertet wird, wieso soll dann die Zulassungsstelle so anmaßend sein, bewerten zu können, das die Verkehrssicherheit nicht gegeben ist? Daher kann keine "Beseitigung" der Mängel gefordert werden, sondern eine "Bewertung" durch einen Sachverständigen (Prüfer, KfZ-Ing.) verlangt werden. Danach kann eine neue Beurteilung erfolgen. Also ggf. eine Nachbesserung verlangt werden. Die Bewertung der Verkehrssicherheit liegt nicht im ermessen des Sachbearbeiters der Zulassungsstelle.
Das kannst du drehen wie du möchtest, einer genauen Prüfung hält diese Vorgehensweise nicht stand. Behördenmitarbeiter sind keine Götter! Auch ihnen kann man was, zwischen die Hörner geben.
MfG
Vorab: ich bin kein Mitarbeiter einer Zulassungsstelle, was man leicht annehmen könnte, wenn ich die Zulassungsstelle in Schutz nehme.
Durch den o.a. Kommentar sehe ich nicht ein Jota, das ich von meinem Beitrag zurücknehmen müsste.
1. Es wurde von Dir angeregt, der Dienststellenleiter solle notfalls das Fahrzeug besichtigen und damit die Zweckmäßigkeit der Maßnahme des Sachbearbeiters, nämlich Aufforderung zur Abstellung der Mängel, überprüfen. Dafür ist keine Besichtigung des Fahrzeuges erforderlich. Wenn er zu einer Besichtigung aufgefordert wird, kann es ich nur um eine Überprüfung der Mängel handeln. Mit Durchführu g dieser Überprüfung wird Ergebnis des HU-Berichtes infrage gestellt.
2. Das Fahrzeug ist offensichtlich zugelassen worden und der Halter konnte es benutzen. Da Fahrzeugschein nicht ausgegeben wurde, dieser aber stets mitgeführt werden muss, wurde dem TE, wie er selbst berichtet, eine Kopie des Scheines ausgehändigt. Alles paletti!
3. Zulassungsstelle hat aufgrund der leichten Korrosion die Verkehrssicherheit nicht infrage gestellt, sie wurde daher auch erteilt. Sie hat lediglich den Vermerk "Geringe Mängel" gelesen und auf Abstellung der Mängel gepocht. Dazu ist sie offensichtlich berechtigt.
Ob leichte Korrosion wie auch viele andere Sachen einen geringen Mangel darstellt, ist, wie schon dargelegt, eine Ermessenssache. Weil es so ist, erfreuen sich die diversen Übrwachungsstellen unterschiedlicher Beliebtheit.
Daher nochmals die Frage: Was hat die Zulassungsstelle falsch gemacht? Gegen welche Bestimmung wurde verstoßen?
O.