Kfz mit ausländischen Kennzeichen nach deutschland bringen? wann abmelden ?
Moin Leutz,
kann mir einer sagen, wann man einen Pkw in Deutschland abmelden muss, wenn man diesen auf ausländischen kennzeichen mitbringt? Geht das überhaupt? Wenn ja was gelten für fristen?
Lg Dom
31 Antworten
In der zitierten Richtlinie gibt es ein Verbot des Verleihens. Das gilt nur bei vorübergehender Einfuhr mit entsprechender Steuerbefreiung bis zu einem Jahr. Das ist hier nicht der Fall. Hier ist eine dauerhafte Einfuhr geplant. Deswegen zieht die Verordnung nicht. Ich kenne auch keine andere Verordnung, die Deutschen das Führen polnischer Kraftfahrzeuge in Deutschland grundsätzlich verbietet.
Das die KFZ-Steuer zu entrichten ist, wird wohl leider richtig sein. Eine Auskunft beim Finanzamt könnte hilfreich sein, ob es bei unverzüglicher Abmeldung nach Überführung tatsächlich eingefordert wird. Die Steuerbefreiung für die vorübergehende Einfuhr gilt ja ebenfalls nicht, weil das Auto ja dauerhaft in Deutschland bleiben soll.
So unverzüglich wird die Abmeldung aber auch nicht möglich sein. Das Fahrzeug kann nur in Polen abgemeldet werden. Dazu müssen Kennzeichen und Papiere höchstwahrscheinlich zurück nach Polen. Das braucht ja auch seine Zeit.
Für die Zulassung in Deutschland braucht man dann natürlich noch eine Hauptuntersuchung und CoC.
Abgesehen von der Steuerfrage, sollte der Grenzübertritt grundsätzlich erlaubt sein.
Zitat:
@Drahkke schrieb am 8. August 2019 um 21:19:14 Uhr:
Dafür wurden dann ja extra die Exportkennzeichen eingeführt.
Das müssen aber polnische Exportkennzeichen sein.
Zitat:
@400.000km schrieb am 8. August 2019 um 21:42:56 Uhr:
So unverzüglich wird die Abmeldung aber auch nicht möglich sein. Das Fahrzeug kann nur in Polen abgemeldet werden. Dazu müssen Kennzeichen und Papiere höchstwahrscheinlich zurück nach Polen. Das braucht ja auch seine Zeit.
Doch, die Abmeldung kann man unverzüglich
vordem Grenzübertritt erledigen, zusammen mit dem Antrag auf Exportkennzeichen. Damit spart man Zeit und Kosten.
Zitat:
@400.000km schrieb am 8. August 2019 um 21:55:26 Uhr:
Zitat:
@Drahkke schrieb am 8. August 2019 um 21:19:14 Uhr:
Dafür wurden dann ja extra die Exportkennzeichen eingeführt.
Das müssen aber polnische Exportkennzeichen sein.
Logisch.
Exportkennzeichen müssen immer aus dem Land sein, aus dem exportiert wird.
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Zitat:
@400.000km schrieb am 8. August 2019 um 21:00:02 Uhr:
Zitat:
Nur darf man als Bürger mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland ab der polnischen Grenze das Auto mit polnischem Kennzeichen nicht in Deutschland fahren.
Wo steht das? Nach welchem Gesetz oder welcher Verordnung sollte das nicht erlaubt sein.
kraftfahrzeugsteuergesetz - aber interessiert viele hier lebende polen nicht
peso
Sorry, aber im Kraftfahrsteuergesetz finde ich kein Verbot, bei dem man "als Bürger mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland ab der polnischen Grenze das Auto mit polnischem Kennzeichen nicht in Deutschland fahren darf."
Welcher Paragraf sollte das sein?
Zitat:
@400.000km schrieb am 9. August 2019 um 00:03:23 Uhr:
Sorry, aber im Kraftfahrsteuergesetz finde ich kein Verbot, bei dem man "als Bürger mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland ab der polnischen Grenze das Auto mit polnischem Kennzeichen nicht in Deutschland fahren darf."Welcher Paragraf sollte das sein?
zoll.de
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 KraftStG
Personenfahrzeuge mit Zulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind bei vorübergehendem Aufenthalt im Inland von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn die Fahrzeuge durch Privatpersonen genutzt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Zu den Personenfahrzeugen zählen neben Pkw der Fahrzeugklasse M1 auch zwei- oder dreirädrige sowie leichte vierrädrige Kfz der Fahrzeugklasse L und Wohnmobile einschließlich ihrer Anhänger.
Genau das hatten wir doch schon ein paar Beiträge weiter oben. Es ist aber kein vorübergehender Aufenthalt. Ein vorübergehender Aufenthalt ist nur, wenn das Fahrzeug wieder zurück gehen würde. Hier nicht anwendbar. Außerdem ist dadurch nur eine Steuerpflicht ableitbar, kein Fahrverbot. Wenn die KFZ Steuer bezahlt ist, darf man auch fahren.
Gerade wenn es kein vorübergehender Aufenthalt ist, gilt die Befreiung von der KFZ-Steuer nicht und das Fahren mit einen ausländischen Kennzeichen ist ein Steuervergehen. Die werden im allgemeinen deutlich teurer geahndet als irgendwelche Verkehrsdelikte.
Dieses Steuervergehen meinte ich, als ich schrieb, das man "als Bürger mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland ab der polnischen Grenze das Auto mit polnischem Kennzeichen nicht in Deutschland fahren darf."
Wenn die KFZ-Steuer bezahlt ist, bzw. wenn man sich bei einer Anmeldung des KFZ zu deren Zahlung verpflichtet hat, darf man auch fahren, aber dann hat man auch ein deutsches Kennzeichen. Solange man das nicht hat, sind wir wieder bei dem Steuervergehen.
Wer den Wohnsitz in Deutschland hat, darf in Deutschland nur Autos mit deutschen Kennzeichen fahren.
Ausnahmen wie Mietwagen und 2. Wohnsitz im Ausland sind in der genannten EU-Richtline geregelt.
Man kann aber das ausländische Fahrzeug wohl auch in Deutschland einfach beim FA zur KFZ-Steuer anmelden.
Mit einem polnischen Fahrzeug, das keine Steuern in Deutschland bezahlt, wäre es natürlich nicht erlaubt zu fahren.
Für die KFZ-Steuer ist mittlerweile der Zoll zuständig und nicht mehr das Finanzamt.
Zur KFZ Steuer anmelden macht man auf dem Strassenverkehrsamt, wenn man das Fahrzeug anmeldet. Und dann gibt es deutsche Kennzeichen, die am Fahrzeug anzubringen sind. Mit ausländischen Kennzeichen darf man dann nicht mehr rumfahren, wäre in dem Fall wie Fahren ohne oder mit falschen Kennzeichen.
bei uns gurken jede menge polen mit polnischen kennzeichen rum. die wohnen und arbeiten hier - teilweise eigene geschäfte - es interessiert keinen. dhl setzt auch polnische fahrzeuge ein. interessiert keinen