KFZ-Brief nicht vorhanden
Guten Tag zusammen,
folgendes: habe heute eine MZ 250 mit beiwagen gekauft, wie üblich (Bj. 85) ohne Papiere, diese sind bei dem Umzug verloren gegangen. Allerdings hat der Verkäufer einen Kaufvertrag von 1986 gefunden, dort ist die KFZ-Brief Nr.(stillgelegt) aufgelistet.
Jetzt ist die Frage, kann ich das irgendwie für die Zulassung nutzen?
Bedanke mich im Voraus
Andreas
Beste Antwort im Thema
Hallo TE,
setze Dich mit Deiner zuständigen Zulassungsstelle in Verbindung. Die sagen Dir genau, was sie haben wollen, damit eine neue ZB II von Ihnen ausgestellt werden kann.
Es gibt einfach zuviele Zulassungsstellen, die das unterschiedlich behandeln. Alle Aussagen hier wären ggf. Mutmaßungen und letztendlich macht es Deine Zulassungsstelle doch anders
73 Antworten
der Brief ist kein Eigentumsnachweis aber ein Indiz dafür. Und für die Zulassung in der Regel erforderlich. Natürlich geht es auch anders, wenn nachweisbar kein Brief mehr existiert. Aber wie ich schrieb: ab da wird es speziell.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 4. Oktober 2018 um 15:11:38 Uhr:
Schon was von Scheunenpfund gehört?
Also ich nicht. Was macht denn das halbe Kilo in der Scheune?
Den Vorgang mit dem "erpresserischen" Verkäufer würde ich so auch der Zulassungsstelle schildern. Die Pflicht nach § 12 Abs. 5 FZV hat nämlich er. Und wenn er eine Aufforderung der Zulassungsstelle bekommt, wird er von dieser bestimmt nicht 300 Euro fordern.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 4. Oktober 2018 um 15:11:38 Uhr:
Zitat:
@Kai R. schrieb am 4. Oktober 2018 um 13:53:20 Uhr:
Und dafür braucht er erst einmal den Eigentumsnachweis in Form des Briefes.Unten der Zusatz auf der ZB 2. Die Zulassungsbescheinigung weißt nicht den Eigentümer aus,
Für eine Zulassung ist nicht immer eine ZB 2/Brief erforderlich. Schon was von Scheunenpfund gehört? Neuzulassungen von Fahrzeugen mit EinzelGenehmigung usw
Äpfel und Birnen? Ein Scheunenfund kann schon mal keine Neuzulassung sein. Und eine Einzelgenehmigung ist wieder was anderes... Das hat doch alles damit nichts zu tun, dass im Rahmen der Zulassung die Verfügungsberechtigung nachzuweisen ist, was regelmäßig durch die Vorlage der ZB II oder ggf. des Fahrzeugbriefes erfolgt.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 4. Oktober 2018 um 21:00:01 Uhr:
Den Vorgang mit dem "erpresserischen" Verkäufer würde ich so auch der Zulassungsstelle schildern. Die Pflicht nach § 12 Abs. 5 FZV hat nämlich er. Und wenn er eine Aufforderung der Zulassungsstelle bekommt, wird er von dieser bestimmt nicht 300 Euro fordern.
Und was will die Zulassungsstelle machen? Nix machen die da, schon gar nicht mit dem Verkäufer in Kontakt treten. Warum auch, weiß man denn, ob der Verkäufer den Brief nicht vielleicht zurückhält aus hier unbekannten Gründen? Dann dürfte z. B. erst gar keine Aufbietung erfolgen... Richtig wäre, den TE auf den Zivilweg zu verweisen, auch wenn der sehr lange dauert. Wenn er rechtmäßig das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat (wovon ich einfach mal ausgehe), dann muss ihm der Verkäufer auch den Brief aushändigen.
Alternativ könnten sie auch, wenn der Verkäufer sich weigert und keine eV abgibt, eine eV des TE akzeptieren, in der er den bisherigen Sachverhalt entsprechend schildert, nämlich dass er das Fahrzeug rechtmäßig erworben hat und der Verkäufer angibt, keine Papiere dazu zu besitzen. Wenn ihnen das reicht, kann der Breif auch aufgeboten werden, ich sehe da kein Problem. Das muss er aber nicht mit dem Forum besprechen, sondern mit seiner Zulassungsstelle.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 5. Oktober 2018 um 00:50:12 Uhr:
Und was will die Zulassungsstelle machen? Nix machen die da, schon gar nicht mit dem Verkäufer in Kontakt treten.
Ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 12 Abs. 5 FZV ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 FZV. Ich wüsste nicht, warum eine Zulassungsstelle dem nicht nachgehen sollte. Sie kann ja erst den Sachverhalt feststellen, um herauszufinden, ob der Verkäufer den Brief tatsächlich haben sollte bzw. ob er einen berechtigten Grund hat, den Brief nicht herauszugeben. Die Zulassungsstelle hat ja nicht nur Rechte, um dem Bürger das Leben schwer zu machen, sondern vielleicht auch mal Pflichten, die hier dem TE nützlich sein könnten.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 5. Oktober 2018 um 00:50:12 Uhr:
Alternativ könnten sie auch, wenn der Verkäufer sich weigert und keine eV abgibt, eine eV des TE akzeptieren, in der er den bisherigen Sachverhalt entsprechend schildert, nämlich dass er das Fahrzeug rechtmäßig erworben hat und der Verkäufer angibt, keine Papiere dazu zu besitzen.
Der vorgesehene Weg ist das eigentlich nicht. Der TE wird aber natürlich alles machen, was ihn schnellstmöglich zu einer Lösung führt.
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Zitat Florian 333:
" Ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 12 Abs. 5 FZV ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 FZV. Ich wüsste nicht, warum eine Zulassungsstelle dem nicht nachgehen sollte. Sie kann ja erst den Sachverhalt feststellen, um herauszufinden, ob der Verkäufer den Brief tatsächlich haben sollte bzw. ob er einen berechtigten Grund hat, den Brief nicht herauszugeben. Die Zulassungsstelle hat ja nicht nur Rechte, um dem Bürger das Leben schwer zu machen, sondern vielleicht auch mal Pflichten, die hier dem TE nützlich sein könnten. "
Das ist doch wohl eher ein frommer Wunsch, oder?
Was ist wenn da die Zul.stelle in Berlin zuständig ist.
Ich habe hier gelesen daß man da für das Alltagsgeschäft der Um/Anmeldungen schon Termine z.Teil ca 6 bis 8 Wochen im voraus buchen müsse!
Wer soll da dann noch Zeit und Muße haben Detektiv oder Rechtsanwalt zu spielen?
Vielleicht noch Hausbesuche beim Verkäufer und mit Ihm "DIE JÄGER DES VERLORENEN BRIEFES" spielen?
Die sagen doch bloss : Bringen Sie alle notwendigen Unterlagen und kommen dann wieder."
Kleine Anekdote am Rand: Habe im Juli in München ein Motorrad auf mich umgemeldet. Kennzeichen blieb gleich.
Sachbearbeiter wollte wegen der Steuer meine 22 stellige Iban Nr. haben.
Die hatte ich nicht dabei und auswendig hätte ich sie fast richtig zusammen gekriegt aber eben leider nur fast....
Die BLZ und Konto Nr.nach alter Schreibweise hatte ich aber noch im Kopf.
Der Sachbearbeiter war nicht willens das zu akzeptieren oder in seinem PC ins Internet zu gehen (ob die da Zugang haben weiß ich aber nicht) und einen IBAN Umrechner zu starten.
Kommentar:" Sie müssen die Iban beibringen , ansonsten keine Bearbeitung/Zulassung! Kommen Sie wieder wenn Sie die Nummer haben. Als Entgegenkommen meinerseits brauchen Sie keine neue Wartenr.ziehen, falls Sie es heute noch vor 12 Uhr schaffen! Klopfen Sie an und kommen nach Aufruf!"
Soviel zum Thema Rechte und Pflichten... 🙂
PS: Hab's noch vor 12h hingekriegt. .🙂
Tecci, drehst mir gern das Wort im Mund um?
Hab nicht geschrieben,das Scheunenpfund und EinzelGenehmigung jeweils eine Neuzulassung darstellt, nur erwähnt,dass es bei beiden keine ZB 2 gibt.
Und das hier zur Rede stehende Fahrzeug ist wohl 1990 abgemeldet worden. Das bei so alten Fzg regelmäßig keine Papiere vorhanden sind, kommt wohl überall vor,auch bei Dir in der Zulassungsstelle. Und das ist dann ein klassischer Scheunenpfund. Und die VerfügungsBerechtigung kann er dann auch durch den KV nachweisen.
In welcher Zulassungsstelle soll das Moped den angemeldet werden?
Gruß M
Zitat:
@windelexpress schrieb am 5. Oktober 2018 um 08:46:19 Uhr:
Hab nicht geschrieben,das Scheunenpfund und EinzelGenehmigung jeweils eine Neuzulassung darstellt, nur erwähnt,dass es bei beiden keine ZB 2 gibt.
wie kommst Du denn darauf?
Zitat:
@windelexpress schrieb am 5. Oktober 2018 um 08:46:19 Uhr:
Das bei so alten Fzg regelmäßig keine Papiere vorhanden sind, kommt wohl überall vor,
wieso regelmäßig? Und wenn es vorkommt, muss man halt andere Wege finden, die Verfügungsberechtigung nachzuweisen. Z.B. durch lückenlos nachgewiesene Kaufverträge von sämtlichen Eigentumsübergängen seit 1990.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 5. Oktober 2018 um 08:46:19 Uhr:
Und das ist dann ein klassischer Scheunenpfund
Es heißt "Scheunenfund". Und hat mit der Tatsache, ob Papiere vorhanden sind, überhaupt nichts zu tun.
Ahmen Papst Kai!
Ich hoffe Du kannst jetzt wieder gut schlafen.
Wieviel Fahrzeuge hast Du schon aus der Scheune gezogen? Bei Deinen lag vermutlich überall der Fahrzeugbrief im Handschuhfach?
Wieviel Fahrzeuge hast Du schon mit einer EinzelGenehmigung zugelassen und wieviele von denen haben eine ZB 2 gehabt?
Aber das ist alles OT!
Wenn Du mich mit irgendwas zutexten möchtest,mache das per PN! Aber halt,dann fehlt Dir die Plattform und es gibt auch keinen DankeButton.
Evtl kann der TE die zuständige Zulassungsstelle mal nennen, dann kann man explizit sagen,wie dort mit dem Sachverhalt umgegangen wird.
Gruß m
evtl. ruft der TE auch einfach dort an und klärt sein Anliegen direkt. Gerade bei den sogenannten "Scheunenfunden" kommt es immer auf die individuellen Umstände an, wie der Zulassungsstelle die Verfügungsberechtigung plausibel gemacht werden kann. Jede Zulassungsstelle agiert da auch anders.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 5. Oktober 2018 um 11:26:40 Uhr:
Jede Zulassungsstelle agiert da auch anders.
Leider ist das so, aber auch nicht ungewöhnlich wo Sachbearbeitern ein Ermessen zusteht.
Auch Gerichte entscheiden nicht immer gleich.
Gruß M
Moin zusammen,
hier ist was los, nächste Woche hätte ich evtl. Zeit für die Zulassungsstelle, erst ist der Anwalt dran. Zeit habe ich.
Das Gespann ist momentan ....nicht fahrbereit...stand ja seit 1989 in der Scheune.
Über Scheunefund kann ich was sagen: habe vor 4 Jahren ein JAWA-Gespann erworben ohne Papiere etc. BJ 83.
Vom Verkäufer hatte ich den Kaufvertrag und eine eides Erklärung allerdings nur dass es bei dem Gespann um sein Eigentum handelt. Mehr nicht, kein Wort über Papiereverlust oder so.
Die Zulassungsstelle hat alles brav angenommen und ..tadaaa schon bin ich auf der Strasse damit!
PS: vorher natürlich beim TUV gewesen zwecks Abnahme
Und um was anderes geht's Dir ja auch nicht.
In den meisten KV ist die Versicherung des Verkäufers,dass es sich bei dem Verkaufsobjekt um sein uneingeschränktes Eigentum handelt enthalten.
Gruß M
So meine Herren,
nach 2 Stunden Verweilzeit bei der Zulassungsstelle habe ich jetzt was zu erzählen:
- das KBA hat nach ca 30 Jahren sowieso keine Infos über dieses Motorrad, es existiert einfach nicht, weder mit - noch ohne den KFZ-Brief.
-Ich habe den Kaufvertrag, wo drinn steht, dass das Moped ohne Papiere übergeben wurde, somit brauche ich nur den Kaufvertrag und die TÜV-Abnahme und das reicht völlig aus für die Zulassung!
-über die verlorene Papiere brauch ich mir keine Gedanken zu machen (weil diese nirgendwo erfasst sind) und über E.Versicherung von Verkäufer in diesem Fall noch weniger.
Jetzt nur noch fertig machen, zur Abnahme beim TÜV vorführen, zulassen und auf die Straße damit!
PS: heute werde ich das ganze noch mit dem Anwalt besprechen (aus Neugier)
4 Seiten...
Aber so bekommt der Verkäufer seine 300,-€ doch gar nicht?