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Kennt ihr alle die Verkehrsregeln?

Ford Focus Mk2
Themenstarteram 5. November 2013 um 22:21

Mal ein anderes Problem, bei Verkehr kann ich leider kein Thema öffnen.

Die Tochter meiner Freundin macht gerade den Führerschein.

Ich habe mich schon länger gewundert warum hier in Frankfurt (Oder) innerorts keine Parkverbotsschilder auf der Bundesstraße stehen und trotzdem niemand parkt, in der Fahrschule wird hier, gelernt das das Zeichen 401 laut Einigungsvertrag mit dem Zeichen 306 gleich steht, das aber nur in Ostdeutschland und das somit auch innerhalb der Ortschaft das Parken auf der Bundesstraße verboten sei.

Ein Fahrlehrer der Berliner Verkehrsbetriebe sagte mir das steht in den Erläuterungen zur STVO.

ich habe die STVO und die Erläuterungen zur STVO durch gearbeitet, aber leider nur die neuen vom April 2013, habe nix gefunden.

nur habe ich folgendes gefunden:

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III

(BGBl. II 1990, 889, 1104) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)

Das Zeichen 401 - Bundesstraßennummernschild - im Sinne desDas Zeichen 401 - Bundesstraßennummernschild - im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe a steht dem Zeichen 306 - Vorfahrtstraße - gleich. steht dem Zeichen 306 - Vorfahrtstraße - gleich.

daraus schließe ich ein Parkverbot ausserhalb der Ortschaft wie es auch im Nichtbeitrittsgebiet ist.

Darf ich nun innerorts auf Bundesstraßen im Osten parken oder nicht , wenn es nicht anderweitig vorboten wurde???

§ 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe a gibt es auch nicht mehr

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14 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von HausmeisterTommy

Darf ich nun innerorts auf Bundesstraßen im Osten parken oder nicht , wenn es nicht anderweitig vorboten wurde???

Ja.

..außer natürlich..

(3) Das Parken ist unzulässig

1.vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2.wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4.über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5.vor Bordsteinabsenkungen.

 

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

2.in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

3.in Kurgebieten und

4.

..usw. usv.

Mir wäre neu wenn es im Westen eine andere Regelung gibt als im Osten.

Themenstarteram 6. November 2013 um 8:03

Mir ist das auch neu , und ich lebe schon immer im Osten. Bin jahrelang LKW gefahren und kenne diese Regelung auch nicht. Nur in den Fahrschulen hier wird das gelehrt.

Laut dem Fahrlehrer schützt Unwissenheit nicht vor Strafe, aber wenn es nirgends zu finden ist???

Zitat:

Original geschrieben von HausmeisterTommy

Mir ist das auch neu , und ich lebe schon immer im Osten. Bin jahrelang LKW gefahren und kenne diese Regelung auch nicht. Nur in den Fahrschulen hier wird das gelehrt.

Laut dem Fahrlehrer schützt Unwissenheit nicht vor Strafe, aber wenn es nirgends zu finden ist???

Dann würde ich doch einfach mal den Fahrlehrer fragen wo das nachzulesen ist.

Letztendlich zählt die STVO, wenns da nicht zu finden ist kann man nicht so unwissend sein.

Mein Fahrlehrer hat mir auch immer erzählt das im Ort Fernlicht verboten ist, ist zwar schon 33 Jahre her aber konnte ich bis heute nicht finden.

Themenstarteram 6. November 2013 um 9:12

Ein Fahrlehrer hat mir gesagt in den Erläuterungen zur STVO steht das drin, habe ich aber nicht gefunden

es war vielleicht mal nach der Wende so, für einige Zeit?

genauso wird hier gelehrt das ein 30 Schild nach der nächsten Einmündung endet, aber in der STVO steht es anders, es war in der DDR damals so.

vor Jahren habe ich mal in der Zeitung gelesen das im Land Brandenburg jeder im öffentlichen Dienst für neue Gesetzestexte selber zu sorgen hat, aber wer gibt sein Geld dafür aus?

Ich bin hier auch beim Unterhalt 2002 noch nach BGB vor 1991 berechnet worden(Mindestgrundrente), ich musste erst 2004 eine Pedition einreichen und habe dann eine Stellungnahme vom Bundesjustizministerium bekommen, das dieses Geld nicht anzurechnen ist.

Aber bis dahin war ich schon vorm Strafrichter, da ich damals Sozialhilfe bekam und keinen Unterhalt zahlte, obwohl ich die Mindestgrundrente über meinen Sozial-Bedarf hatte, zu 6 Monaten Knast verurteilt, das auf 3 Jahre Bewährung. Selbst das OLG Brandenburg hat nach über 10 Jahre veralteten Gesetzen geurteilt. Heute weis ich das ich im Recht war, trotzdem bin ich Vorbestraft mein Leben lang.

Das Geschwindigkeitsbeschränkungen an Kreuzungen enden lehren viele Fahrschulen, auch im Westen, heute noch. Mein Fahrlehrer ist auch dieser Meinung und das war vor 3 Jahren! Auch viele meiner Freunde haben das so beigebracht bekommen. Ich hab keine Ahnung wieso viele Menschen das glauben.

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300

Zitat:

Original geschrieben von HausmeisterTommy

Darf ich nun innerorts auf Bundesstraßen im Osten parken oder nicht , wenn es nicht anderweitig vorboten wurde???

Ja.

..außer natürlich..

(3) Das Parken ist unzulässig

1.vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2.wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4.über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5.vor Bordsteinabsenkungen.

 

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

2.in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

3.in Kurgebieten und

4.

..usw. usv.

Mir wäre neu wenn es im Westen eine andere Regelung gibt als im Osten.

Hallo,

Du hast noch vergessen, dass man auch nicht parken darf, wenn durch das geparkte Auto die restliche Fahrbahnbreite weniger als 3 m beträgt.

 

Grüße,

diezge

Zitat:

Original geschrieben von HausmeisterTommy

Ein Fahrlehrer hat mir gesagt in den Erläuterungen zur STVO steht das drin, habe ich aber nicht gefunden

es war vielleicht mal nach der Wende so, für einige Zeit?

genauso wird hier gelehrt das ein 30 Schild nach der nächsten Einmündung endet, aber in der STVO steht es anders, es war in der DDR damals so.

vor Jahren habe ich mal in der Zeitung gelesen das im Land Brandenburg jeder im öffentlichen Dienst für neue Gesetzestexte selber zu sorgen hat, aber wer gibt sein Geld dafür aus?

Ich bin hier auch beim Unterhalt 2002 noch nach BGB vor 1991 berechnet worden(Mindestgrundrente), ich musste erst 2004 eine Pedition einreichen und habe dann eine Stellungnahme vom Bundesjustizministerium bekommen, das dieses Geld nicht anzurechnen ist.

Aber bis dahin war ich schon vorm Strafrichter, da ich damals Sozialhilfe bekam und keinen Unterhalt zahlte, obwohl ich die Mindestgrundrente über meinen Sozial-Bedarf hatte, zu 6 Monaten Knast verurteilt, das auf 3 Jahre Bewährung. Selbst das OLG Brandenburg hat nach über 10 Jahre veralteten Gesetzen geurteilt. Heute weis ich das ich im Recht war, trotzdem bin ich Vorbestraft mein Leben lang.

Nö. Nur 10 Jahre lang. Dein Führungszeugnis ist wieder sauber.

Zitat:

Original geschrieben von Mondeo-Turnier1.8

Zitat:

Original geschrieben von HausmeisterTommy

Ein Fahrlehrer hat mir gesagt in den Erläuterungen zur STVO steht das drin, habe ich aber nicht gefunden

es war vielleicht mal nach der Wende so, für einige Zeit?

genauso wird hier gelehrt das ein 30 Schild nach der nächsten Einmündung endet, aber in der STVO steht es anders, es war in der DDR damals so.

vor Jahren habe ich mal in der Zeitung gelesen das im Land Brandenburg jeder im öffentlichen Dienst für neue Gesetzestexte selber zu sorgen hat, aber wer gibt sein Geld dafür aus?

Ich bin hier auch beim Unterhalt 2002 noch nach BGB vor 1991 berechnet worden(Mindestgrundrente), ich musste erst 2004 eine Pedition einreichen und habe dann eine Stellungnahme vom Bundesjustizministerium bekommen, das dieses Geld nicht anzurechnen ist.

Aber bis dahin war ich schon vorm Strafrichter, da ich damals Sozialhilfe bekam und keinen Unterhalt zahlte, obwohl ich die Mindestgrundrente über meinen Sozial-Bedarf hatte, zu 6 Monaten Knast verurteilt, das auf 3 Jahre Bewährung. Selbst das OLG Brandenburg hat nach über 10 Jahre veralteten Gesetzen geurteilt. Heute weis ich das ich im Recht war, trotzdem bin ich Vorbestraft mein Leben lang.

Nö. Nur 10 Jahre lang. Dein Führungszeugnis ist wieder sauber.

3 Jahre gem. § 34 BZRG

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von diezge

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300

 

Ja.

..außer natürlich..

(3) Das Parken ist unzulässig

1.vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2.wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4.über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5.vor Bordsteinabsenkungen.

 

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

2.in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

3.in Kurgebieten und

4.

..usw. usv.

Mir wäre neu wenn es im Westen eine andere Regelung gibt als im Osten.

Hallo,

Du hast noch vergessen, dass man auch nicht parken darf, wenn durch das geparkte Auto die restliche Fahrbahnbreite weniger als 3 m beträgt.

 

Grüße,

diezge

Ne habe ich nicht, um mich abzusichern habe ich..

Zitat:

..usw. usv.

..geschrieben.:D

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300

Mein Fahrlehrer hat mir auch immer erzählt das im Ort Fernlicht verboten ist, ist zwar schon 33 Jahre her aber konnte ich bis heute nicht finden.

Das Verbot gibt es so auch nicht. Fernlicht ist verboten auf Straßen mit durchgehender ausreichender Beleuchtung, was vermutlich die meisten mit innerorts gleichsetzen, auch wenn das an sich nichts miteinander zu tun hat.

Themenstarteram 7. November 2013 um 9:27

Es bleibt immer noch die Frage offen ob ich in Ostdeutschland innerorts auf Bunderstrassen parken darf

Zitat:

Original geschrieben von HausmeisterTommy

Es bleibt immer noch die Frage offen ob ich in Ostdeutschland innerorts auf Bunderstrassen parken darf

...es bleibt eher die frage offen, ob es innerorts überhaupt bundesstrassen gibt. lt. definition sind bundesstrassen eher ortsverbindungsstrassen

Zitat:

Original geschrieben von HausmeisterTommy

in der Fahrschule wird hier, gelernt das das Zeichen 401 laut Einigungsvertrag mit dem Zeichen 306 gleich steht,

Das ist richtig.

 

Zitat:

das aber nur in Ostdeutschland und das somit auch innerhalb der Ortschaft das Parken auf der Bundesstraße verboten sei.

Das ist Blödsinn.

Zeichen 306 ist "Vorfahrtsstraße" und regelt den Vorrang an Kreuzungen, hat aber innerorts nichts mit einem Park- oder Haltverbot zu tun.

Innerorts gelten unabhängig von der Zurodnung als Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße (Stichwort "Baulastträger") die selben Verhaltsvorschriften mit Vorfahrt, Vorrang, Parken, Rechtsfahren, ...

Zitat:

Original geschrieben von eugain

...es bleibt eher die frage offen, ob es innerorts überhaupt bundesstrassen gibt. lt. definition sind bundesstrassen eher ortsverbindungsstrassen

Natürlich gibt es das, in so ziemlich jeder Stadt, bei so ziemlich jeder Bundesstraße.

Die Verbindung zwischen zwei Orten kann doch durch einen dritten, vierten, ... Ort, der auf dieser Verbindung liegt, hinduchgeführt werden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesstra%C3%9Fe_1

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