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Keine Versicherungsleistung, da Konto nicht gedeckt

Themenstarteram 9. Januar 2015 um 15:58

Guten Tag

Ich hatte mit meinem Motorrad einen Unfall (Eigenverschulden). Ich war bei der Aachenmünchener Haftpflicht & Teilkasko Versichert mit Schutzbrief ( Zahlungsweise- Lastschriftverfahren). Da ich selbst am Unfall schuld war, wollte ich nur Gebrauch von der Glasversicherung machen. Von der Versicherung wurde mir gesagt, dass Ich Ihnen ein Gutachten der Schäden zuschicken soll. Nach einiger Zeit habe ich eine Antwort erhalten, das ich nicht Versichert bin, da ich mein Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt habe.

So nun würde ich gerne erfahren, ob dies im meinem Fall wirklich so ist, dass ich kein Anspruch auf Entschädigung habe.

Genauere Informationen:

Motorrad angemeldet am: 14.05.2013

Unfall am: 07.06.2013

Krankenhausaufenthalt: bis zum 15.06.2013

Versuchter Geldeinzug am: 13.06.2013

Leider war die erst Prämie zum Unfallzeitpunkt noch nicht von meinem Konto abgezogen. Die Prämie wurde leider während meines Krankenhausaufenthaltes kurz vor dem entlassen abgezogen. Zu diesem Zeitpunkt war das Konto nicht gedeckt, da irgendetwas anderes in der Zwischenzeit abgebucht wurde. Da ich während des Krankenhausaufenthaltes meinen Kontostand nicht prüfen konnte, habe ich es erst am 16.06.2013 getan. Wo ich gesehen habe, dass der Betrag von der Versicherung wieder zurückgezogen wurde. Daraufhin habe ich direkt Geld auf mein Konto gezahlt. Am 17.06.2013 habe ich auch das Schreiben von meiner Versicherung erhalten, dass ich den Betrag mit den Rücklastschriftkosten überweisen soll. Als das Geld am 19.06.2013 auf meinem Konto war habe ich es direkt überwiesen.

Gibt es da Gesetzlich gesehen wirklich keine Möglichkeit doch Anspruch zu haben?

Ich meine Jeder würde doch sein Kontostand gedeckt halten, wenn er ein Unfall hat und weiß das noch die Prämie für die Versicherung bezahlt werden muss.

Gruß

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30 Antworten

wo warst du denn die letzten 18 Monate?

Themenstarteram 9. Januar 2015 um 16:24

Weiterhin bei der Aachenmünchener.

Oder bezieht sich die Frage darauf, dass ich hier erst so spät frage?

Also klar wenn ich keine Deckung habe, folglich keine Prämie eingezogen werden kann, dann sieht es denke ich mal für Dich schlecht aus. Andererseits geht es mir wie dem Thread Teilnehmer vorher der fragt, wo warst Du die

letzten 18 Monate, denn schon seltsam dass nach so langer Zeit jemand sich erst schlau machen will.

Wichtig wäre das Datum, wann er den Versicherungsschein erhalten hat.

Und dann die AKB lesen.

Themenstarteram 9. Januar 2015 um 17:56

Ich habe es eigentlich abgehackt, dass ich etwas von der Versicherung erhalte. Nun habe ich mich nach neuen Versicherungen umgeschaut. Wobei ich wieder neugierig wurde, ob ich da wirklich nichts bekommen konnte. Ich brauche einfach nochmal eine Bestätigung von anderen Personen. Wäre natürlich gut, wenn da doch noch was ginge obwohl ich auch denke, dass es jetzt zu spät ist.

Den Versicherungsschein habe ich am 29.05.2013 erhalten.

Ich habe ein Bild mit hochgeladen, worin ich die AKB vom Versicherungsschein fotografiert habe.

Ich werde aus dem Satz:" , der Versicherungsschein aber nicht spätestens innerhalb von 2 Wochen eingelöst wird und ...(§ 9 KfzPflVV) " nicht richtig schlau.

Heißt dies, dass die Versicherung die Prämie innerhalb von 2 Wochen nach dem Erhalt des Versicherungsscheines vom Konto abgezogen haben muss?

Bei der Vers scheint es so zu sein.

Er ist aber bei A+M versichert.

Richtig, die Erstprämie muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Police bezahlt sein. Da Einzugsermächtigung "kümmert" sich die Versicherung selbst um den rechtzeitigen Einzug. 29.5. - 13.06., hat sich also genau an die Frist gehalten. Bei Nichtzahlung erlischt der Versicherungsschutz rückwirkend.

Wie lange die Frist ist, um gegen ablehnende Bescheide der eigenen Versicherung vorzugehen, kannst Du googeln - oder in das Ablehnungsschreiben schauen, da sollte auch ein Hinweis sein.

Themenstarteram 9. Januar 2015 um 19:16

Ok, danke für den Hinweiß. Werde mich da etwas weiter erkundigen.

Wenn man genau zählt sind es ja 15 Tage, also über 2 Wochen.

Es gibt auch Versicherungen da beginnt die 2 Wochenfrist, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.

Das steht aber jeweils in den AKB der Versicherungen

Zitat:

@VIPDT schrieb am 9. Januar 2015 um 20:16:35 Uhr:

Ok, danke für den Hinweiß. Werde mich da etwas weiter erkundigen.

Wenn man genau zählt sind es ja 15 Tage, also über 2 Wochen.

Stimmt, aber wer weiß, wann die Versicherung den Einzug in Auftrag gegeben hat? So kommt vielleicht ein Bankarbeitstag dazu. Dann noch die offene Frage, wann die Police gekommen ist? Falls nicht per Einschreiben (eher unwahrscheinlich) oder per Mail, geht die Versicherung eher von drei Posttagen aus und ist so immer auf der sicheren Seite.

Dazu wäre es selbst dann nicht tragisch, wenn die Versicherung - bei bestehender Einzugsermächtigung und gedecktem Konto - länger wartet. Liegt dann ja nicht in Deinem Verantwortungsbereich - wie das nicht gedeckte Konto.

Versuch denen doch mal zu erklären, dass bei Abschluss des Vertrages und Zugang der Police das Konto gedeckt war und es zur Rückbuchung nur deshalb kam, weil Du auf Grund des Unfalles im Krankenhaus lagst. Vielleicht kommst Du so zu "es sei denn, dass Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben".

@celica: Entscheidend ist hier der Hinweis auf der Police.

Gruß

Peter

Irgendetwas stimmt hier nicht.

Beitrag konnte am 13.06. nicht eingezogen werden, da kein ausreichender Kontostand. Am 17.6. erhält er Schreiben von Versicherung, dass er Beitrag und Rücklastschriftkosten überweisen soll, was er am 19.06. tat.

Versicherung verweigert die Leistung, weil Beitrag nicht eingezogen werden konnte. Dies ist nicht nachvollziehbar.

Wenn die Versicherung nach der fehlgeschlagenen Abbuchung am 13.06. eine Zahlungsaufforderung versendet, macht sie doch deutlich, dass sie den Versicherungsschutz wegen nicht gezahlter Prämie gerade nicht erlöschen lassen will und gibt dem VN noch eine Chance, die der Te genutzt hat.

Die fehlgeschlagene Beitragsabbuchung könnte als Begründung für die Leistungsablehnung nur geltend gemacht werden, wenn die Nachforderung nicht gestellt worden wäre.

O.

Themenstarteram 9. Januar 2015 um 22:53

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. Januar 2015 um 21:10:31 Uhr:

Zitat:

@VIPDT schrieb am 9. Januar 2015 um 20:16:35 Uhr:

Ok, danke für den Hinweiß. Werde mich da etwas weiter erkundigen.

Wenn man genau zählt sind es ja 15 Tage, also über 2 Wochen.

Stimmt, aber wer weiß, wann die Versicherung den Einzug in Auftrag gegeben hat? So kommt vielleicht ein Bankarbeitstag dazu. Dann noch die offene Frage, wann die Police gekommen ist? Falls nicht per Einschreiben (eher unwahrscheinlich) oder per Mail, geht die Versicherung eher von drei Posttagen aus und ist so immer auf der sicheren Seite.

Dazu wäre es selbst dann nicht tragisch, wenn die Versicherung - bei bestehender Einzugsermächtigung und gedecktem Konto - länger wartet. Liegt dann ja nicht in Deinem Verantwortungsbereich - wie das nicht gedeckte Konto.

Versuch denen doch mal zu erklären, dass bei Abschluss des Vertrages und Zugang der Police das Konto gedeckt war und es zur Rückbuchung nur deshalb kam, weil Du auf Grund des Unfalles im Krankenhaus lagst. Vielleicht kommst Du so zu "es sei denn, dass Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben".

@celica: Entscheidend ist hier der Hinweis auf der Police.

Gruß

Peter

Die Police kam per Porst. Das Datum(29.05.2013) der Police, dass ich genannt habe steht auf dem Schreiben, also wann es erstellt wurde. Es kann auch sein, dass es bei mir später an kam.

Das Datum vom Einzug wird ja von der Versicherung selbst immer in Textform mit notiert. So wie Ich es aus dem Auszug entnehme war es sogar am 14.05.2013.

(siehe Anhang)

Ich habe bereits ein Kulanzantrag an die Versicherung geschickt, worin Ich geschildert habe, dass ich in der Zeit wo der Einzug vorgenommen wurde im Krankenhausaufenthalt war. Dieser wurde leider abgelehnt.

Zitat:

go-4-golf

Am 17.6. erhält er Schreiben von Versicherung, dass er Beitrag und Rücklastschriftkosten überweisen soll, was er am 19.06. tat. ..

Das Schreiben kann auch etwas später gekommen sein. Erstell-datum war der 17.06.2013.

Habe ich mal im Anhang mit hochgeladen. Etwas weiter unten ist steht: "Sie haben kein Versicherungsschutz, wenn Sie den ersten Beitrag verschuldet zu spät zahlen.

Zitat:

go-4-golf

Versicherung verweigert die Leistung, weil Beitrag nicht eingezogen werden konnte. Dies ist nicht nachvollziehbar.

Genau stand dort: " Für diesen Schaden sind Sie nicht versichert, da Sie Ihren Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt haben." (siehe Anhang- Verweigerungsschreiben)

 

Und eine AKB habe ich nicht erhalten. Ich dachte Ihr meint damit das Formular, dass ich im dritten Post angehängt habe.

am 9. Januar 2015 um 23:18

Was sagt der DVAG Berater dazu?

Ich denke es hat einen Grund, wenn die Versicherung die Leistung verweigert.

Ich vermute mal, dass das Motorrad nicht dein einziger Vertrag dort ist.

Wie sieht der Zahlungsverlauf und die Renta der anderen Verträge aus?

Die Versicherung ist hier im Recht. Die kann das so machen.

Nur wundert mich es, dass es so hart durchgezogen wird.

Ein Glasschaden am Motorrad kann jetzt nicht die Welt sein.

Ich vermute, da steckt noch mehr dahinter, das wir nicht wissen.

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