Keine Versicherungsleistung, da Konto nicht gedeckt

Guten Tag

Ich hatte mit meinem Motorrad einen Unfall (Eigenverschulden). Ich war bei der Aachenmünchener Haftpflicht & Teilkasko Versichert mit Schutzbrief ( Zahlungsweise- Lastschriftverfahren). Da ich selbst am Unfall schuld war, wollte ich nur Gebrauch von der Glasversicherung machen. Von der Versicherung wurde mir gesagt, dass Ich Ihnen ein Gutachten der Schäden zuschicken soll. Nach einiger Zeit habe ich eine Antwort erhalten, das ich nicht Versichert bin, da ich mein Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt habe.

So nun würde ich gerne erfahren, ob dies im meinem Fall wirklich so ist, dass ich kein Anspruch auf Entschädigung habe.

Genauere Informationen:

Motorrad angemeldet am: 14.05.2013

Unfall am: 07.06.2013

Krankenhausaufenthalt: bis zum 15.06.2013

Versuchter Geldeinzug am: 13.06.2013

Leider war die erst Prämie zum Unfallzeitpunkt noch nicht von meinem Konto abgezogen. Die Prämie wurde leider während meines Krankenhausaufenthaltes kurz vor dem entlassen abgezogen. Zu diesem Zeitpunkt war das Konto nicht gedeckt, da irgendetwas anderes in der Zwischenzeit abgebucht wurde. Da ich während des Krankenhausaufenthaltes meinen Kontostand nicht prüfen konnte, habe ich es erst am 16.06.2013 getan. Wo ich gesehen habe, dass der Betrag von der Versicherung wieder zurückgezogen wurde. Daraufhin habe ich direkt Geld auf mein Konto gezahlt. Am 17.06.2013 habe ich auch das Schreiben von meiner Versicherung erhalten, dass ich den Betrag mit den Rücklastschriftkosten überweisen soll. Als das Geld am 19.06.2013 auf meinem Konto war habe ich es direkt überwiesen.

Gibt es da Gesetzlich gesehen wirklich keine Möglichkeit doch Anspruch zu haben?
Ich meine Jeder würde doch sein Kontostand gedeckt halten, wenn er ein Unfall hat und weiß das noch die Prämie für die Versicherung bezahlt werden muss.

Gruß

30 Antworten

Zitat:

@VIPDT schrieb am 10. Januar 2015 um 21:12:32 Uhr:


Danke für die Zahlreichen Antworten.

Leider habe ich und mein Vater die AKB der Versicherung nicht. Ich habe deswegen im Internet etwas gesucht und keine AKB von der Aachenmünchener gefunden.
Auf einem Schreiben habe ich aber entdeckt, dass die Aachen Münchener ein Unternehmen der Generali ist. Von der Generali habe ich eine AKB online gefunden, hoffe diese ist richtig. Sonst könnte ich noch bei der Versicherung anrufen damit Sie mir die AKB zuschicken.

AKB Generali
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Rechtzeitige Zahlung
C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird sofort mit Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Sie haben diesen Beitrag unverzüglich zu zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung
C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung .

Naja, ich würde mir erst einmal die richtigen Bedingungen geben lassen. Ein Anruf genügt. Sind die tatsächlich bezüglich diesem Passus gleich so wärest Du tatsächlich im Zahlungsverzug, denn eine Abweichung von der mir zitierten Gesetzespassage (§33 I VVG) ist nach § 42 VVG zulässig bzw. nicht ausgeschlossen. Dies war mir auch neu. Den Nachweis über den Zugang der Versicherungspolice muss natürlich der Versicherer immernoch führen.

Zitat:

@VIPDT schrieb am 10. Januar 2015 um 21:12:32 Uhr:



Zitat:

phaetoninteressent
...
A: Vertrag der vorläufigen Deckung
Der Vertrag der vorläufigen Deckung ist irrelevant. Entsprechend auch anhängender / von Dir beigefügter Passus. Der Vertrag der vorläufigen Deckung endet mit Beginn des Hauptvertrages (§ 52 I S.1 VVG).

B: Fälligkeit der Prämie:
Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. (§ 33 I VVG)
Der Versicherer muss also den Zugang per 29.05. erst einmal beweisen
Unverzüglich wird in der Rechtsprechung mit 3-14 Tage ausgelegt.

Die Folge kannst Du Dir denke ich selbst ableiten
..

Ich muss zugeben das ich mich mit der Materie nicht besonders gut auskenne, daher wollte ich die Punkte kurz hinterfragen.A: Das heißt, dass durch die Bezahlung der Erstprämie der vorläufige Vertrag hier nicht von Bedeutung ist?
Korrekt, grundsätzlich wird der Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz rückwirkend nichtig, wenn ein Folgevertrag mit gleichem Vertragsbeginndatum (Zulassungsdatum) abgeschlossen wird. Die Verknüpfung in den AKB erfolgt aus einem sehr simplen Grund. Gesetz den Fall vom endgültige Versicherungsvertrag wird auf Grund Zahlungsverzug zurückgetreten, so würde eben der Vertrag der vorläufigen Deckung nicht beendet werden und somit über diesen weiterhin Versicherungsschutz bestehen. Das steht im übrigen auch in dem von dir hochgelandenen Brief drin:
Vorläufige Deckung:
"Zunächst besteht für Ihr Fahrzeug.... Der vorläufige Versicherungsschutz endet ... durch Zahlung der Prämie.."
Aber in der Regel findet man in den Bedingungen auch einen Passus der den Zustand wieder heilt.
Hier mal die Form, in der er in unseren AKB niedergeschrieben ist. Wir als seriöser Versicherer halten uns natürlich an den gewollten Rechtsrahmen :-)

Zitat:

B.2.4
Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.

B: Draus entnehme ich, dass sich die Versicherung nicht an den Paragraphen gehalten hat.
Leider kann ich mir die Folge daraus nicht selbst ableiten. Bedeutet dies das es gar nicht zum Vertrag gekommen ist? Oder bedeutet dies, dass ich doch Anspruch auf Versicherungsschutz hatte, da die Versicherung die Prämie zu spät eingezogen hat?

korret, siehe oben; der Versicherer muss sich an diesen Paragraphen (leider) nicht halten und weicht hier von der vom Gesetzgeber "vorgeschlagenen" Lösung ab.

Bitte korrigiere mich, wenn ich falsch liege. Danke

Gruß

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