Keine Versicherungsleistung, da Konto nicht gedeckt
Guten Tag
Ich hatte mit meinem Motorrad einen Unfall (Eigenverschulden). Ich war bei der Aachenmünchener Haftpflicht & Teilkasko Versichert mit Schutzbrief ( Zahlungsweise- Lastschriftverfahren). Da ich selbst am Unfall schuld war, wollte ich nur Gebrauch von der Glasversicherung machen. Von der Versicherung wurde mir gesagt, dass Ich Ihnen ein Gutachten der Schäden zuschicken soll. Nach einiger Zeit habe ich eine Antwort erhalten, das ich nicht Versichert bin, da ich mein Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt habe.
So nun würde ich gerne erfahren, ob dies im meinem Fall wirklich so ist, dass ich kein Anspruch auf Entschädigung habe.
Genauere Informationen:
Motorrad angemeldet am: 14.05.2013
Unfall am: 07.06.2013
Krankenhausaufenthalt: bis zum 15.06.2013
Versuchter Geldeinzug am: 13.06.2013
Leider war die erst Prämie zum Unfallzeitpunkt noch nicht von meinem Konto abgezogen. Die Prämie wurde leider während meines Krankenhausaufenthaltes kurz vor dem entlassen abgezogen. Zu diesem Zeitpunkt war das Konto nicht gedeckt, da irgendetwas anderes in der Zwischenzeit abgebucht wurde. Da ich während des Krankenhausaufenthaltes meinen Kontostand nicht prüfen konnte, habe ich es erst am 16.06.2013 getan. Wo ich gesehen habe, dass der Betrag von der Versicherung wieder zurückgezogen wurde. Daraufhin habe ich direkt Geld auf mein Konto gezahlt. Am 17.06.2013 habe ich auch das Schreiben von meiner Versicherung erhalten, dass ich den Betrag mit den Rücklastschriftkosten überweisen soll. Als das Geld am 19.06.2013 auf meinem Konto war habe ich es direkt überwiesen.
Gibt es da Gesetzlich gesehen wirklich keine Möglichkeit doch Anspruch zu haben?
Ich meine Jeder würde doch sein Kontostand gedeckt halten, wenn er ein Unfall hat und weiß das noch die Prämie für die Versicherung bezahlt werden muss.
Gruß
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30 Antworten
Der DVAG Berater war meine Tante, die sich mit den ganzen Sachen leider irgendwie komplett nicht auskannte. Sie geht jetzt auch zum glück zur Rente.
Mein Vater ist seit ungefähr 15 Jahren dort Mitglied und hat dort auch mehre Versicherungen abgeschlossen. Seine Beiträge hat er immer pünktlich gezahlt. Da mein Vater bei dieser Versicherung war und meine Tante dort Beraterin ist habe ich 2010 als ich mein erstes Auto hatte auch meine Versicherung dort abgeschlossen. Habe direkt SF2 bekommen, da mein Vater dort auch Versichert war.
2010- 2012: Auto angemeldet, Zahlungsweise Monatlich Lastschriftverfahren( Konto immer gedeckt), keine Unfälle
2012 Motorrad Aprilia anmeldet , Zahlungsweise Monatlich Lastschriftverfahren( Konto immer gedeckt), keine Unfälle
2013 Motorrad Honda (Unfallmotorrad) angemeldet
2014 Motorrad Honda (repariert) angemdelt - Zahlungsweise Monatlich Lastschriftverfahren( Konto immer gedeckt), keine Unfälle
2015 Motorrad Honda anmelden aber bei einer neuen Versicherung wo ich nur ein drittel der Prämie von der Aachen Münchener bezahlen muss.
Abgeschleppt wurde das Motorrad auch mit anschließendem Aufenthalt(~2 Wochen) beim Abschleppdienst, das ich nach dem ich aus dem Krankenhaus kam abgeholt habe. Kosten 210€, der Abschleppdienst wollte zuerst 280€ konnte zum Glück noch etwas verhandeln. Dafür hätte ich eigentlich auch noch was bekommen müssen, durch mein Schutzbrief.
Meiner Meinung nach ist, wie bereits vorher erwähnt, die Versicherung im Recht. Beitrag nicht rechtzeitig gezahl(für Deckung bei LSV muss der Kunde sorgen). Somit erlischt auch die vorläufige Deckung und erledogt. Steht ja auch ausdrücklich drin. Dass die Versicherung hier so hart durchgreift hat bestimmt, wie ebenfalls bereits geschrieben, auch einen Grund. Und wenns auch an der grundsätzlichen Vorgehensweise liegt.
Wo ist das Problem?
Entsprechend den vom Te beigefügten Kopien wurde er am 17.6 von Versicherung aufgefordert, den Beitrag innerhalb von 30 Tagen zu zahlen.
Am 22.8. schreibt ihm die Versicherung, dass er nicht bezahlt habe und er daher keinen Versicherungsschutz hat.
Entweder hat Te nicht am 19.6 bezahlt, wie er hier mitgeteilt hat, oder er hat gezahlt und die Versicherung hat den Eingang des Geldes nicht verbucht.
Ich vermute ersteres.
O.
Na ja ich würde sagen der Grund dafür liegt hier einfach daran, dass die Aachen Münchener die Möglichkeit hat nicht zu zahlen und dies auch tut. Wär sonst wirklich gespannt für den Grund, da ich sonst keine Probleme mit der Versicherung hatte, Beträge rechtzeitig bezahlt, sonst keine Entschädigungen in Anspruch genommen..
Bei meiner nächsten Versicherung werde ich es auf jeden Fall nicht dran ankommen lassen und bezahle selber vorab die Prämie.
Zitat:
@go-4-golf schrieb am 10. Januar 2015 um 12:09:09 Uhr:
Wo ist das Problem?
Entsprechend den vom Te beigefügten Kopien wurde er am 17.6 von Versicherung aufgefordert, den Beitrag innerhalb von 30 Tagen zu zahlen.
Am 22.8. schreibt ihm die Versicherung, dass er nicht bezahlt habe und er daher keinen Versicherungsschutz hat.
Entweder hat Te nicht am 19.6 bezahlt, wie er hier mitgeteilt hat, oder er hat gezahlt und die Versicherung hat den Eingang des Geldes nicht verbucht.
Ich vermute ersteres.
O.
Hier noch einmal mein Auszug wann ich bezahlt habe, nicht das die Versicherung wieder gut geredet wird.
Stimmt Ich habe den Betrag ja bezahlt und im schreiben steht, dass ich den Betrag nicht bezahlt habe.
Aber wenn die Versicherung nichts erhalten hat, dann hätte Sie mir später noch ein Schreiben geschickt.
Ich hatte das Motorrad trotzdem noch bis Saisonende angemeldet.
Hallo,
dies bisherigen Äußerungen kommentiere ich lieber nicht...
Hier meine Meinung:
A: Vertrag der vorläufigen Deckung
Der Vertrag der vorläufigen Deckung ist irrelevant. Entsprechend auch anhängender / von Dir beigefügter Passus. Der Vertrag der vorläufigen Deckung endet mit Beginn des Hauptvertrages (§ 52 I S.1 VVG).
B: Fälligkeit der Prämie:
Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. (§ 33 I VVG)
- Der Versicherer muss also den Zugang per 29.05. erst einmal beweisen
- Unverzüglich wird in der Rechtsprechung mit 3-14 Tage ausgelegt.
Die Folge kannst Du Dir denke ich selbst ableiten
Gruß Phaeti
Man sollte immer in solchen Fällen seine AKB lesen
es könnte ja auch so formuliert sein:
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Rechtzeitige Zahlung
C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird
2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen
Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 2 Wochen)
zu zahlen.
hastde recht
In der Tat definieren einige Versicherer von sich aus, dass "unverzüglich" als 14 Tage um beidseitig Rechtsicherheit zu schaffen.
Sie legen, dass "unverzüglich" damit bestmöglich für den VN aus.
Somit wären es dann in solchen fällen definitiv 28 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins.
Danke für die Zahlreichen Antworten.
Zitat:
celica1992
Man sollte immer in solchen Fällen seine AKB lesen
es könnte ja auch so formuliert sein:
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Rechtzeitige Zahlung
C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird
2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen
Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 2 Wochen)
zu zahlen.
Leider habe ich und mein Vater die AKB der Versicherung nicht. Ich habe deswegen im Internet etwas gesucht und keine AKB von der Aachenmünchener gefunden.
Auf einem Schreiben habe ich aber entdeckt, dass die Aachen Münchener ein Unternehmen der Generali ist. Von der Generali habe ich eine AKB online gefunden, hoffe diese ist richtig. Sonst könnte ich noch bei der Versicherung anrufen damit Sie mir die AKB zuschicken.
AKB Generali
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Rechtzeitige Zahlung
C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird sofort mit Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Sie haben diesen Beitrag unverzüglich zu zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung
C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung .
Zitat:
phaetoninteressent
...
A: Vertrag der vorläufigen Deckung
Der Vertrag der vorläufigen Deckung ist irrelevant. Entsprechend auch anhängender / von Dir beigefügter Passus. Der Vertrag der vorläufigen Deckung endet mit Beginn des Hauptvertrages (§ 52 I S.1 VVG).
B: Fälligkeit der Prämie:
Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. (§ 33 I VVG)
Der Versicherer muss also den Zugang per 29.05. erst einmal beweisen
Unverzüglich wird in der Rechtsprechung mit 3-14 Tage ausgelegt.
Die Folge kannst Du Dir denke ich selbst ableiten
..
Ich muss zugeben das ich mich mit der Materie nicht besonders gut auskenne, daher wollte ich die Punkte kurz hinterfragen.
A: Das heißt, dass durch die Bezahlung der Erstprämie der vorläufige Vertrag hier nicht von Bedeutung ist?
B: Draus entnehme ich, dass sich die Versicherung nicht an den Paragraphen gehalten hat.
Leider kann ich mir die Folge daraus nicht selbst ableiten. Bedeutet dies das es gar nicht zum Vertrag gekommen ist? Oder bedeutet dies, dass ich doch Anspruch auf Versicherungsschutz hatte, da die Versicherung die Prämie zu spät eingezogen hat?
Bitte korrigiere mich, wenn ich falsch liege. Danke
Gruß
Das Problem ist, das AKB sich ändern und immer die AKB gilt die deinem Tarif zugeordnet ist.
Wenn man keine AKB bei Vertragsabschluß bekommt, gilt das Widerrufsrecht weiter, aber das nützt dir hier nix.
Er hat mit Sicherheit unterschrieben, dass er die AKBs bekommen hat.
Zitat:
@Hundertsassa schrieb am 11. Januar 2015 um 11:40:28 Uhr:
Er hat mit Sicherheit unterschrieben, dass er die AKBs bekommen hat.
Da hast du recht. Im Vertrag habe ich unterschieben, dass ich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten habe.
Wobei ich vermutet habe, dass dies die anderen Blätter mit den klein gedruckten Informationen sind. Man lernt ja nie aus. Beim nächsten mal weiß ich Bescheid.
Aber dies ist ja in meinem Fall nicht relevant.
Ich rufe morgen bei der Versicherung an und lass mir die AKB zu kommen.
Zitat:
@Hundertsassa schrieb am 11. Januar 2015 um 11:40:28 Uhr:
Er hat mit Sicherheit unterschrieben, dass er die AKBs bekommen hat.
Was nicht bedeutet, dass er sie auch tatsächlich erhalten hat.
Das nicht.
Aber wenn er unterschreibt dass er sie bekommen hat, dann kann er in der Praxis wohl kaum beweisen, dass er sie nicht bekommen hat.
Falls man wegen diesem Fall hier die Bedingungen nochmals nachlesen möchte, so braucht er sich doch auch nur an den Versicherer wenden und nochmals um Zusendung der zu seinem Vertrag gültigen AKBs bitten.