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Keine gewerbliche Nutzung möglich ?

Themenstarteram 27. Juli 2006 um 10:14

Hi,

ich habe meine Kuh auch deshalb beschafft umd damit gewerblich einen Hänger zu ziehen.

Jetzt schreibt der Gesetzgeber vor: Gespann mit über 3,5t bei gewerbliche Nutzung muß einen Fahrtschreiber, ja sogar ab 01.05.06 einen digitalen Fahrtenschreiber haben.

Für dieses Fahrzeug gibt es sowas aber nicht ???

Und mein Händler weiß von nichts ?

Obwohl ich Ihm deutlich zu verstehen gegeben habe das ich das Fahrzeug eben in dieser Konstellation nutzen werden.

Was soll ich jetz mit der Karre ?

Schöne Sch....

Wer hat Infos ?

26 Antworten

Re: Keine gewerbliche Nutzung möglich ?

 

Zitat:

Original geschrieben von zorrasen

Hi,

ich habe meine Kuh auch deshalb beschafft umd damit gewerblich einen Hänger zu ziehen.

Jetzt schreibt der Gesetzgeber vor: Gespann mit über 3,5t bei gewerbliche Nutzung muß einen Fahrtschreiber, ja sogar ab 01.05.06 einen digitalen Fahrtenschreiber haben.

Für dieses Fahrzeug gibt es sowas aber nicht ???

Und mein Händler weiß von nichts ?

Obwohl ich Ihm deutlich zu verstehen gegeben habe das ich das Fahrzeug eben in dieser Konstellation nutzen werden.

Was soll ich jetz mit der Karre ?

Schöne Sch....

Wer hat Infos ?

Hoppla,

das wäre ja sch....!

Betrifft mich zwar nicht persönlich, wäre aber wohl für

einige Q7-Fahrer eine Katastrophe.

Kann mir aber nicht vorstellen, dass Audi so etwas

nicht berücksichtigt.

Werde mich mal umhören, ob ich etwas in Erfahrung

bringen kann.

Bodo

Soweit ich das weiss, verhält es sich so, daß man einen Arbeitszeitnachweis per EU-Kontrollgerät nur im gewerblichen Güterkraftverkehr und bei der gewerblichen Personenbeförderung erbringen muß. Will heißen, wenn Du entgeldlich Güter für Dritte Personen beförderst oder als Busunternehmer an den Start gehst.

Der ganze Kram steht glaub' ich in Art 4 der VO(EWG)3820/85.

Befreit davon sind scheinbar folgende:

§ 7 Ausnahmen von EG-Verordnungen

(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 ausgenommen:

Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;

Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden;

Fahrzeuge, die zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;

Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;

Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;

Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;

Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 km2 verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;

Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind.

Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. Dezember 1969 (BGBI. I S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBI. 1987 I S. 80)) sowie zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. I.1 Buchstabe d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, ff 17, 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt werden;

Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.

Mehr dazu kannst Du in den EU-Richtlinien, im Arbeitszeitgesetz und in der Fahrpersonalverordnung ersehen.

Grüße

4Horsemen

Themenstarteram 27. Juli 2006 um 13:38

Zitat:

Original geschrieben von 4horsemen

Soweit ich das weiss, verhält es sich so, daß man einen Arbeitszeitnachweis per EU-Kontrollgerät nur im gewerblichen Güterkraftverkehr und bei der gewerblichen Personenbeförderung erbringen muß. Will heißen, wenn Du entgeldlich Güter für Dritte Personen beförderst oder als Busunternehmer an den Start gehst.

Der ganze Kram steht glaub' ich in Art 4 der VO(EWG)3820/85.

Befreit davon sind scheinbar folgende:

§ 7 Ausnahmen von EG-Verordnungen

(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 ausgenommen:

Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;

Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden;

Fahrzeuge, die zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;

Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;

Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;

Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;

Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 km2 verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;

Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind.

Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. Dezember 1969 (BGBI. I S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBI. 1987 I S. 80)) sowie zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. I.1 Buchstabe d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, ff 17, 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt werden;

Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.

Mehr dazu kannst Du in den EU-Richtlinien, im Arbeitszeitgesetz und in der Fahrpersonalverordnung ersehen.

Grüße

4Horsemen

Die Ausnahme bestätigt die Regel... leider nichts zutreffend bei mir...

http://www.lkwrecht.de/Lenkzeit/VO3.htm

am 27. Juli 2006 um 14:56

Hallo,

falls man wirklich von diese Regelung betroffen ist, kann man ja einen Fahrtenschreiber nachrüsten.

Zu diesem Thema habe ich den Link: http://www.handwerk.com/.../254697_b.htm?... .

Grüße

Nun sollte Zorrasen erst mal genau beschreiben, was er denn damit vor hat. Bitte detailiert, sonst kann nicht geholfen werden !

Ja, denke ich auch...

... wenn er wirklich Hilfe haben möchte,

muss er sich wohl hier outen... ;)

Wird ja nicht so schlimm sein,

und wenn doch...

...dann helfen wir trotzdem...

Bodo

Themenstarteram 28. Juli 2006 um 7:04

Zitat:

Original geschrieben von wolfber

Hallo,

falls man wirklich von diese Regelung betroffen ist, kann man ja einen Fahrtenschreiber nachrüsten.

Zu diesem Thema habe ich den Link: http://www.handwerk.com/.../254697_b.htm?... .

Grüße

Danke für den Tip.

Dumm nur das das Getriebe nicht die nötigen Informationen für den digitalen Fs bereithält.

Themenstarteram 28. Juli 2006 um 7:08

Zitat:

Original geschrieben von 4horsemen

Nun sollte Zorrasen erst mal genau beschreiben, was er denn damit vor hat. Bitte detailiert, sonst kann nicht geholfen werden !

Das Auto wurde Anfang Mai zugelassen.

Der Hänger hat ein zulässiges Gw. von 3,5t.

Mein Fahrer transprotiert Metallwaren- und Erzeugnisse für die eigene Produktion und das über einen Radius von ca. 300km.

Hallo,

ich nutze meinen Q7 gewerblich oft zum Schleppen von schwer beladenen Anhängern und wunderte mich darüber, dass das wohl die absolute Ausnahme ist.

Den Fahrtschreiber ließ ich in der hinteren Kofferraumwanne einbauen. Ist zwar ein wenig umständlich, aber gewerbliche Transportfahrten ohne Fahrtschreiber sind teuer.

Themenstarteram 5. August 2006 um 5:13

Zitat:

Original geschrieben von fred4

Hallo,

ich nutze meinen Q7 gewerblich oft zum Schleppen von schwer beladenen Anhängern und wunderte mich darüber, dass das wohl die absolute Ausnahme ist.

Den Fahrtschreiber ließ ich in der hinteren Kofferraumwanne einbauen. Ist zwar ein wenig umständlich, aber gewerbliche Transportfahrten ohne Fahrtschreiber sind teuer.

Hi,

endlich mal einer der mir vielleicht helfen kann.

Soll heißen dein Q7 wurde nach dem 01.05.06 zugelassen und hat ohne weiteres einen digitalen Tachographen bekommen ?

Wenn ja bitte um Infos von welchem Hersteller bzw. wer Ihn eingebaut hat. Danke.

Hallo,

zugelassen im Mai, aber der Fahrtschreiber ist nicht digital, da digital nicht existent oder verfügbar. Also bei gewerblicher Nutzung Scheibe einlegen und den Ordnungshütern ist lt. meinem Audi-Experten Genüge getan.

Viele Grüße

fred4

Re: Keine gewerbliche Nutzung möglich ?

 

Zitat:

Original geschrieben von zorrasen

Hi,

ich habe meine Kuh auch deshalb beschafft umd damit gewerblich einen Hänger zu ziehen.

Jetzt schreibt der Gesetzgeber vor: Gespann mit über 3,5t bei gewerbliche Nutzung muß einen Fahrtschreiber, ja sogar ab 01.05.06 einen digitalen Fahrtenschreiber haben.

Für dieses Fahrzeug gibt es sowas aber nicht ???

Und mein Händler weiß von nichts ?

Obwohl ich Ihm deutlich zu verstehen gegeben habe das ich das Fahrzeug eben in dieser Konstellation nutzen werden.

Was soll ich jetz mit der Karre ?

Schöne Sch....

Wer hat Infos ?

Über ds steuerliche Zeugs und die Vorschriften hast Du Dich aber selber zu bemuehen. Da kann Dein Händler nichts dazu. Auch muss das Audi nicht extra mit anbieten. Dazu gibt es dann Dritthersteller.

am 5. August 2006 um 18:52

Re: Re: Keine gewerbliche Nutzung möglich ?

 

Zitat:

Original geschrieben von noeler

Über ds steuerliche Zeugs und die Vorschriften hast Du Dich aber selber zu bemuehen. Da kann Dein Händler nichts dazu. Auch muss das Audi nicht extra mit anbieten. Dazu gibt es dann Dritthersteller.

Rechtlich gesehen magst Du recht haben, aber ich als Kunde würde zumindest einen Hinweis erwarten. Das ist aus meiner Sicht ein Service der geleistet werden muß! Aber lieber mal schnell ein Auto an den Mann bringen... Leute, Leute, wenn mir das passiert wäre, wäre es mein letzter Wagen von dem Händler gewesen.

Viele Grüße

Markus

Themenstarteram 6. August 2006 um 5:11

Zitat:

Original geschrieben von fred4

Hallo,

zugelassen im Mai, aber der Fahrtschreiber ist nicht digital, da digital nicht existent oder verfügbar. Also bei gewerblicher Nutzung Scheibe einlegen und den Ordnungshütern ist lt. meinem Audi-Experten Genüge getan.

Viele Grüße

fred4

Danke, Danke, Danke.....

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