Kein "Rechts vor Links" auf Parkplätzen
Das Landgericht als 2. Instanz bestätigte nun ein Urteil des Amtsgericht Lemgo. Es gilt nicht generell Rechts vor Links auf Parkplätzen.
Hier ein Bericht aus der Zeitung:
Zitat:
Wer mit dem Auto auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell auf die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" verlassen. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass diese Regel (§ 8 der Straßenverkehrsordnung) auf Parkplätzen nur dann gilt, wenn die Wege auf dem Platz so breit und so deutlich gekennzeichnet sind, dass der "Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist".
Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer dagegen über die Vorfahrt verständigen. Grundlage für das Urteil war ein Unfall auf einem Supermarktparkplatz in Bad Salzuflen, auf dem nur die Stellplätze markiert waren. Einer der Fahrer hatte argumentiert, der andere habe ihm von links kommend die Vorfahrt genommen.
Schon das Amtsgericht Lemgo hatte erstinstanzlich geurteilt, dass die Rechts-vor-Links-Regel hier nicht galt und beide Fahrer zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet gewesen wären – sich also den Schaden teilen müssen. Das Landgericht bestätigte nun diesen Spruch (Az: LG Detmold 10 S 1/12).
Quelle: Neue Westfälische 09.05.12
MFG Thomas
Beste Antwort im Thema
und was ist daran nun neu ..... 🙄
104 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von HerrLehmann1973
In der Tat. Bei vielen Dingen sollte mehr Aufklärungsarbeit geleistet werden. Auch ich bin doch ein wenig überrascht über diese doch eher undifferenzierte Regelung.
Aber wie heißt es so schön: eine Gefahr die man kennt ist nur eine halbe 😉
Tolle Formulierung. Da es scheinbar keinen Paragrafen gibt, der ausdrücklich eine Vorfahrtsregel auf Parkplätzen regelt, und aus der Rechtsprechung auch keine einheitlichen Urteile kommen heißt das doch soviel wie "macht was ihr wolt, und wenns knallt, geht vor Gericht" Dort ist man dann der Laune des Richters ausgeliefert.
Wenn schon Vorfahrtsregeln auf öffentlichen Parkplätzen nicht gelten, muss man sich demnächst vielleicht noch fragen welche Regeln außerdem außer Kraft gesetzt sind.
Darf ich auf einem Parkplatz betrunken Auto fahren?
Ich hielt mich bisher auch auf Parkplätzen an die Rechts vor Links Regelung, und wenn jemand aus den Parkbuchten fahren will, hat er gefälligst zu warten bis frei ist. Wenn ich solche Urteile lese, in der die Schuld geteilt wurde, nur weils auf einem Parkplatz stattfand werde ich echt sauer. Im ganzen Verkehrsraum ist die Vorfahrt klar geregelt, und plötzlich entscheidet ein Richter, das Parkplätze was besonderes sind. 😠
Gibts etwa seperate Vorfahrtsregelungen für Schnell- Bundes- Landesstraßen? Füer 70er, 50er, und 30er Zonen? Warum sollen ausgerechnet Parkplätze davon ausgenommen sein, wo steht das?
Ein Richter ist nur dem Recht und Gesetz und seinem gewissen Unterworfen!
Niemals einer Laune!
Das Forum verkommt deswegen, weil einige stets meinen mit Klischee, Nostalgie und eigene persönlichen Liebhabereien weiter zu kommen! Sonstige Argumente: wenige bis keine....🙁
Rücksicht und Vorausschauen war schon immer das beste im öffentlichen Straßenverkehr! Mit der Dummhit oder Fehlern anderer muss immer gerechnet werden; auch wenn ich im Recht sein sollte...wie z.B. Vorfahrt haben....muss ich die immer durchsetzten...ich meine NEIN!
Und bei den geringen Geschwindigkeiten auf Parkplätzen sollte man sein Auto zu stehen bringen!
Ich kann das jedenfalls....
Wenn zwei Richter bei sehr Ähnlichen Unfällen völlig verschieden Urteilen läuft was schief, ich nenne es Laune, du würdest vielleicht sagen sein Gewissen hat das geltende Recht anders interpretiert. Letztendlich kommt es aufs gleiche raus.
Markiere bitte in meinem Beitrag die Klischees, Nostalgie und Liebhaberei, was immer du darunter verstehst.
Mein Hauptargument ist, dass es keine Paragraphen gibt, die eine abweichende Vorfahrtsregelung in bestimmten Teilen des öffentlichen Verkehrsraum (hier Parkplatz) beschreiben. Und weil es keine solchen Ausnahmeregelungen gibt, muss auch nach den normalen Vorfahrtsregeln geurteilt werden. Auf den meisten Parkplätzen gibt es nicht mal eine gesonderte Geschwindigkeitsbegrenzungen. Man könnte also dort innerorts 50 fahren, und andere Verkehrsteilnehmer müssten damit rechnen. Aber weil Parkplätze eher unübersichtlich sind fahren die meisten Autofahrer eher 20-30. Wenns trotzdem knallt hat jemand eindeutig einen Fehler gemacht und muss die volle Schuld bekommen, und keine Verteilung 80:20 oder 40:60 je nach Richter.
Ich hatte auch noch keinen Unfall auf Parkplätzen und würde ich auf meinem Recht bestehen, hätte ich mein Auto schon öfters geschrottet. Worauf willst du damit hinaus?
In wie fern hilft die gegenseitige Rücksichtnahme, wenn du an Parkbuchten vorbeifährst, und 3m vor dir parkt jemand schwungvoll aus? Fährst du nur Schrittgeschwindigkeit auf Parkplätzen? Das normale Tempo auf größeren Parkplätzen liegt eher zwischen 20-30km/h. Klar könnte man fast alle Unfälle verhindern, wenn alle überall nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren, ist aber nicht praktikabel.
Wenn ich jemandem die Vorfahrt nehme und es knallt muss ich zu meiner Schuld stehen und nicht anfangen rumzuheulen und vor Gericht ziehen, weil der andere 10km/h zu schnell war. Ich hab ihn übersehen oder die Geschwindigkeit falsch eingeschätzt und bin schuld, Punkt!
Würde gegenseitige Rücksichtnahme funktionieren, bräuchten wir nicht so viele Verkehrsregeln. Es ist z.B. verboten mit großen Schneemassen auf dem Dach zu fahren, weil es runterweht und auf deinem Hintermann landet. Wenn alle vernünftig wären und nicht nur an ihre kalten Finger denken würden, bräuchte man kein solches Gesetz. Und wenn jeder soviel Rücksicht darauf nehmen würde keinen anderen zu belästigen, würde sich auch niemand einen Auspuff unter die Karre schrauben, der 3mal so laut ist wie die Serienversion. Klappt aber nicht darum gibts auch dafür Vorschriften.
Jeder Fall ist als Einzelfall und deswegen zu bewerten und entsprechend zu beurteilen.
Sollte ein Fall einem anderem ähneln, so wird er immer als weiterer Einzelfall angesehen...als wenn es nie einen solchen gearteten gegeben hätte.....immer!
Es weinig mit der deutschen Rechtsystematik/Grundgesetz/Rechtsprechung etc. befassen und mit, was noch viel wichtiger ist....den Kommentaren dazu....😉
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Selbst wenn es hin und wieder unterschiedliche Gerichtsurteile gibt, pendelt sich die Rechtsprechung doch darauf ein, dass Parkplätze etwas Besonderes sind. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied beispielsweise, dass jeder Fahrer auf seinem Schaden sitzenbleibt, wenn zwei Fahrzeuge auf einem Parkplatz zusammenstoßen. Die Wege eines Parkplatzes zählen nämlich nicht zu den Straßen im Sinne der StVO. Die Vorfahrtregeln sind aber nur für Kreuzungen oder Einmündungen geschrieben worden, und nicht für Parkplätze (lesen Sie es nach im § 8 StVO). Das bedeutet, dass man die Vorfahrtregeln für Parkplätze nicht anwenden kann. Es gilt deshalb § 1 der Straßenverkehrsordnung, der ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht verlangt. Im Zweifelsfall muss man sich miteinaner durch Gesten verständigen. Oder, einfacher gesagt: Jeder muss auf jeden achten.
Bei einem Unfall bekommt meist der Schnellere mehr Schuld zugesprochen. Genau so ist es auch, wenn schon beim Einfahren auf den Parkplatz das Schild »Hier gilt die StVO« steht. Denn es bedeutet ja schließlich nur, dass wir das oben Gesagte beherzigen und nach § 1 fahren müssen. Dabei muss man auch die Fußgänger einplanen, die mitten im Getümmel ebenfalls gesund nach Hause kommen wollen. Die Autos genießen hier keinerlei Vorrechte vor den Fußgängern.
Konkreter Fall: Jemand parkt rückwärts aus, und stößt mit einem vorbeifahrenden Wagen zusammen. Die Schuld? Die wird aufgeteilt, weil auch der Vorbeifahrende das Manöver erkennen konnte und seinerseits stets reaktionsbereit sein musste. Allerdings hat ein rückwärts fahrendes Fahrzeug erhöhte Sorgfaltspflichten. Erfahrungsgemäß 50% bis 70% der Schuld für den Rückwärts-Fahrer.
Noch ein weitees Beispiel: Zwei Fahrzeuge stoßen bei einer Begegnung am Getränkecenter zusammen. Wie geht das aus? Meistens 50:50, weil keiner den Vorrang hat. Natürlich erhöht sich der Schuldanteil bei dem, der eventuell mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Zeugen können da sehr wichtig sein. Selbstverständlich werden dabei nicht etwa 50 km/h Ortschaftstempo zugrunde gelegt, sondern die Vorschriften des § 3 StVO (Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anpassen, Richtwert sind maximal 10 km/h). Da bleibt doch nur eins: Augen auf, Tempo runter!
Quelle: nicht von mir...Internet!Finde die Seite aber nicht mehr...😉
Gibts es Wege auf dem Parkplatz, kann man diese als Kreuzungen verstehen, wenn sich zwei treffen. Bei Parkbuchten und den durchgehenden Wegen verhält es sich genauso wie mit Parkbuchten an gewöhnlichen Straßen. Da hat auch der Schuld, der die Vorfahrt des fließenden Verkehrs missachtet. [§10]
Zitat:
§ 8 Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, daß er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern.
Zitat:
§ 10
Einfahren und AnfahrenWer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
Das die Wege eines Parkplatzes nicht zu den Wegen im sinne der StVO zählen wäre mir neu. Hast du einen § dazu? Ich hab nur einen
Forenbeitragzu dem Thema gefunden, dem ich nicht uneingeschränkt vertraue, auch wenn er Gerichtsurteile als Belege angibt. Aber die Urteile weisen Parkplätze einstimmig als öffentlichen Verkehrsraum aus. Nur wenn der Platz nur eingeschränkten Benutzergruppen zugängliche ist, wie eine Firmenparkplatz mit Schranke, zählt es nicht zum öffentlichen Verkehrsraum bei dem die StVO keine Anwendung findet.
Wurde in einem "Workshop" der Oberlandesgerichte (OLG) als herrchende Meinung (h.m.) bestimmt! H.M. ist die Mehrheit der Meinung, der durchschnittlich denkende Bürger....
Muss mal in meinen Unterlagen stöbern....kann aber ein wenig dauern (paar Tage)....😉
Zitat:
Original geschrieben von Mr. Moe
Das die Wege eines Parkplatzes nicht zu den Wegen im sinne der StVO zählen wäre mir neu. Hast du einen § dazu? Ich hab nur einen Forenbeitrag zu dem Thema gefunden, dem ich nicht uneingeschränkt vertraue, auch wenn er Gerichtsurteile als Belege angibt. Aber die Urteile weisen Parkplätze einstimmig als öffentlichen Verkehrsraum aus. Nur wenn der Platz nur eingeschränkten Benutzergruppen zugängliche ist, wie eine Firmenparkplatz mit Schranke, zählt es nicht zum öffentlichen Verkehrsraum bei dem die StVO keine Anwendung findet.
Ich kenne das verlinkte Forum und auch den Autor recht gut - aus meiner Sicht ist das eine zuverlässige Quelle.
Öffentlicher Verkehrsraum auf handelsüblichen Parkplätzen ist auf jeden Fall gegeben - deswegen darf man ja auch am Sonntag nicht ohne Führerschein fahren.
Das Thema der Wege ist nicht direkt in einem § geregelt. Aber ein Parkplatz ist in aller Regel eine Fläche - ich verlinke mal hierhin .
Beispielsweise gibt es hier ein OLG-Urteil :
Zitat:
Auf öffentlichen Parkplätzen gilt die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links"😉 nur, wenn die „Fahrbahnen” zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben, und auch dann nur für den darauf „fließenden Verkehr”, nicht aber zwischen diesem und den in einen Abstellplatz einfahrenden oder aus einem solchen ausfahrenden Fahrzeugführern. Für die zuletzt Genannten gelten die Regeln des § 1 Abs. 2 StVO bzw der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO entsprechend.
Zitat:
Original geschrieben von Mr. Moe
[
Ich hielt mich bisher auch auf Parkplätzen an die Rechts vor Links Regelung, und wenn jemand aus den Parkbuchten fahren will, hat er gefälligst zu warten bis frei ist. Wenn ich solche Urteile lese, in der die Schuld geteilt wurde, nur weils auf einem Parkplatz stattfand werde ich echt sauer. Im ganzen Verkehrsraum ist die Vorfahrt klar geregelt, und plötzlich entscheidet ein Richter, das Parkplätze was besonderes sind. 😠
Der fließende Verkehr hat selbstverständlich Vorrang vor dem stehenden Verkehr, das wird auch auf Parkplätzen nicht anders bewertet. Zumindest ist mir nichts anderweitiges bekannt.
Allerdings sollte man nicht vergessen, dass sich auf Parkplätzen immer viele Personen und auch Kinder befinden.
So gesehen finde ich die Regelung der gegenseitigen Rücksichtnahme, die der erhöhten Aufmerksamkeit dient, überhaupt nicht so verkehrt.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Zitat:
Auf öffentlichen Parkplätzen gilt die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links"😉 nur, wenn die „Fahrbahnen” zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben, und auch dann nur für den darauf „fließenden Verkehr”, nicht aber zwischen diesem und den in einen Abstellplatz einfahrenden oder aus einem solchen ausfahrenden Fahrzeugführern. Für die zuletzt Genannten gelten die Regeln des § 1 Abs. 2 StVO bzw der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO entsprechend.
Was macht nun einen Straßencharakter aus? Es gibt genug Nebenstraßen, die sehr schmal sind, und keinen markierten oder baulichen Rand haben, auch der Belag wechselt zwischen Beton, Asphalt, Kopfsteinplaster und glatten Pflastersteinen. Einzig auf Sandparkplätzen würde ich sagen, die Wege haben keinen Straßencharakter.
Und der markierte Absatz versteh ich so, das die Abstellflächen von der Rechts vor Links Regelung ausgeschlossen sind. Also die markierten Parkflächen neben den Durchfahrten.
@Mr. Davidoff
Das Kinder auf den Parkplätzen rumlaufen konnte ich schon erfahren, mir ist innerhalb von einer Minute zweimal ein Kind (das Selbe🙄) vors Auto gelaufen.
Ich hab auch nichts gegen erhöhte Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme, wenn jemand beim Ein/Ausparken länger braucht. Aber wenn das nichts hilft und es doch knallt braucht es klare Verhältnisse der Schuldfrage. Und da es keine separaten Regelungen gibt, und es sich um öffendlichen Verkehrsraum handelt muss rechts vor links gelten. Ich würde mir nur wünschen, das alle Richter es so sehen, und den Autofahrer nicht mit anderslautenden Urteilen wie im Startpost verunsichern.
Gute Frage - ich habe die Urteile nicht gefällt.
Bei diesem Parkplatz würde ich mal raten, dass der Fahrweg von West nach Ost (und auch in Gegenrichtung) Straßencharakter hat.
Das ist aber nur meine private Meinung.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Bei diesem Parkplatz würde ich mal raten, dass der Fahrweg von West nach Ost (und auch in Gegenrichtung) Straßencharakter hat.
Sehe ich anders. Da die Querwege nicht ausschließlich als Zubringer zu den Parkflächen dienen, würde ich auch diesen "Straßencharakter" zusprechen. Anders wär's evtl., wenn die Querwege Sackgassen wären.
Die Nord-Süd-Wege sind iirc zumindest im nördlichen Bereich Sackgassen.
Und auch beim südlichen Teil sehe ich deren Charakter primär als Zufahrten zu den Parkplätzen. Dass man ganz im Süden nochmal auf eine "Ringstraße" kommt, ändert aus meiner Sicht nichts daran. Wie das aber ein Richter sehen würde... 😕
Zitat:
Original geschrieben von Mr. Moe
Markiere bitte in meinem Beitrag die Klischees, Nostalgie und Liebhaberei, was immer du darunter verstehst.
Wundert mich, dass da noch keiner drauf angesprungen ist. Dann werde ich das mal tun 😁
Zitat:
Auf den meisten Parkplätzen gibt es nicht mal eine gesonderte Geschwindigkeitsbegrenzungen. Man könnte also dort innerorts 50 fahren, und andere Verkehrsteilnehmer müssten damit rechnen.
Wird keine gesonderte Geschwindigkeitsbegrenzung angegeben, dann gilt auf einem Parkplatz
Schrittgeschwindigkeit.Das solltest Du als FS Inhaber genau so in der Fahrschule gelernt haben.
VielZitat:
Aber weil Parkplätze eher unübersichtlich sind fahren die meisten Autofahrer eher 20-30.
zu schnell. Wer schneller als 10 km/h unterwegs ist trägt auch Mitschuld, wenn jemand aus einer Parkbucht rückwärts raussetzt und es somit zum Unfall kommt.
Zitat:
Wenns trotzdem knallt hat jemand eindeutig einen Fehler gemacht und muss die volle Schuld bekommen, und keine Verteilung 80:20 oder 40:60 je nach Richter.
Wer trägt denn die Schuld, wenn beide VT an eine Kreuzung kommen, wo keiner den Vorrang hat? Die StVO regelt das so: Man hat sich mit Handzeichen darüber zu verständigen, wer fährt. Fahren jetzt beide an ... der eine weil er glaubt, der andere lässt ihn durch und der andere, weil er glaubt er hätte Vorrang, weil er von rechts kommt, und es knallt, dann tragen auch beide Schuld.
Zitat:
Ich hatte auch noch keinen Unfall auf Parkplätzen und würde ich auf meinem Recht bestehen, hätte ich mein Auto schon öfters geschrottet.
Ein Glück, denn wer 'auf sein Recht besteht' und somit einen Unfall vorsätzlich verursacht trägt auch 100% der Schuld 😁
Zitat:
In wie fern hilft die gegenseitige Rücksichtnahme, wenn du an Parkbuchten vorbeifährst, und 3m vor dir parkt jemand schwungvoll aus?
Dann bremst man. Wenn es trotzdem zum Unfall kommt, der der ausparkt hat Schuld ... wenn Du alles richtig gemacht hast, also auch Schrittgeschw. gefahren bist.
Zitat:
Fährst du nur Schrittgeschwindigkeit auf Parkplätzen?
Ja!
Zitat:
as normale Tempo auf größeren Parkplätzen liegt eher zwischen 20-30km/h. Klar könnte man fast alle Unfälle verhindern, wenn alle überall nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren, ist aber nicht praktikabel.
Was bedeutet nicht praktikabel? Selbst einen 100 Meter langen Parkplatz hat man in 45 Sekunden hinter sich gelassen.
Danke das du dir die Mühe machst😉
Das sind aber keine Klischees oder Nostalgie, allenfalls Liebhaberei, aber nur weil ich mir nicht sicher bin, was das in diesem Zusammenhang bedeuten soll.
Vielleicht eher Gedankenexperimente, Meinungen mit ab und an etwas Ironie.
Zitat:
Wird keine gesonderte Geschwindigkeitsbegrenzung angegeben, dann gilt auf einem Parkplatz Schrittgeschwindigkeit. Das solltest Du als FS Inhaber genau so in der Fahrschule gelernt haben.
Auf Parkplätzen Schrittgeschwindigkeit zu fahren ist nur eine Empfehlung, wie die Richtgeschwindigkeit 130 auf Autobahnen. Oder hast du einen § dafür gefunden? Ich nämlich nicht. Außer das übliche über angepasste, dem Straßenverhälnis angepassten Geschwindigkeiten. Das heißt ich kann die Geschwindigkeit nach meinem ermessen wählen, natürlich in den Grenzen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Innerorts/Außerorts.
Original geschrieben von bigLBAZitat:
Wer trägt denn die Schuld, wenn beide VT an eine Kreuzung kommen, wo keiner den Vorrang hat? Die StVO regelt das so: Man hat sich mit Handzeichen darüber zu verständigen, wer fährt. Fahren jetzt beide an ... der eine weil er glaubt, der andere lässt ihn durch und der andere, weil er glaubt er hätte Vorrang, weil er von rechts kommt, und es knallt, dann tragen auch beide Schuld.
Wenn
2Verkehrsteilnehmer (VT) an eine Kreuzung kommen ist die Vorfahrt immer eindeutig geregelt, da gibt es kein glauben. Erst wenn 3 VT an einer 3er oder 4rer Kreuzung stehen, kann es unter unglücklichen umständen bei den beabsichtigten Fahrtrichtungen dazu kommen, das die Vorfahrt per Verständigung geregelt werden muss. Damit hab ich kein Problem, auch nicht wenn das auf einem Parkplatz passiert. Ich hab nur ein Problem damit, wenn die gewöhnlichen Vorfahrtsregeln plötzlich nicht mehr gelten sollen. Darum gehts hier.
Und Unfälle welches aufgrund von Vorlassen durch reinwinken entstehen, bei dem es sich der Winkende anders überlegt vermeide ich, indem ich auf sowas nicht einsteige und warte.