Kaufvertrag unwirksam??
Hallo,
ich habe da mal eine Frage zum Gebrauchtwagenverkauf. Der Wagen meiner Frau steht zum Verkauf an, leider hatte der Wagen letztes Jahr einen Unfall, wurde aber vom Händler wieder fachgerecht instandgesetzt. Nun möchte ich den Wagen inserieren, meines Wissens muss ich da nicht auf den Unfallschaden hinweisen, sondern nur auf Nachfrage des Käufers.
Wenn ich nun also einen Käufer finde, der den Wagen ohne Nachfrage nach Unfallfrei kauft, den Wagen dann in einer Werkstatt durchchecken lässt und diese dann feststellt, dass der Wagen einen Unfall hatte, kann er dann den Wagen unter Rückforderung des Kaufpreises mir wieder auf den Hof stellen?
Meines Wissens gilt die Wandlungsmöglichkeit bei Privatverkauf zwei Wochen. Erst danach ist der Kaufvertrag bestandkräftig.
Beste Antwort im Thema
nein du weist von dem schaden , also must du das auch sagen. da du auch noch den wagen reparieren lassen hast ist es ein einfach das im nachhinein herauszufinden.
wenn der käufer erst nach z.b 2 jahren herausfindet das der wagen einen unfallschaden hatte , kann er dir sogar noch nach 2 jahren ans bein pissen. also lieber ehrlich sein oder das auto ein einen exporthändler verticken.
23 Antworten
in dem text steht aber auch :
An der Position des Verkäufers änderte sich auch dann nichts, wenn es sich dabei um eine Privatperson und nicht um eine Autohändlerin gehandelt hätte, erläuterte die Pressestelle des BGH gegenüber heise Autos.
und einen bekannten unfall zu verschweigen ist sicher noch eher geeignet dieses urteil zu unterstreichen.
Harry
Moin,
Nein ... deine Argumentation ist an der Stelle nicht RICHTIG ! Du musst nur dann nicht auf einen Schaden ausdrücklich hinweisen, wenn es sich um einen sogenannten Bagatellschaden handelte. Diesen musst du nur auf Nachfrage benennen. In der Regel räumt die Rechtsprechung hier eine Grenze von kleiner 500 Euro ein ... Ab 1500 Euro Schadenshöhe (ist so der Schnitt wo dies in Urteilen gefordert wurde) ... musst du UNGEFRAGT auf den Schaden hinweisen, da dieser Schaden eine merkantile Wertminderung bedeuten kann.
Verschweigst du dies ... kann dir der Käufer schlimmstenfalls etwas wegen arglistiger Täuschung, eine Ausdrückliche 2 wöchige Rücktrittsfrist gibt es beim Geschäft Privat vs. Privat in so einem Fall auch nicht, ABER im Fall von arglistiger Täuschung oder Irrtum (Vertragsschluss unter Irrtum) kann der Käufer auch nach einer wesentlich längeren Frist ankommen und von dir Geld oder die Rücknahme fordern.
Achtung ... hierbei gilt natürlich ... der Vorschaden muss dir BEKANNT sein. In diesem Fall ist er dir ja offenbar bekannt.
Also : Schaden benennen und im Kaufvertrag vermerken. Sonst bist DU der Dumme.
@Düsentrieb ... in dem von dir zitierten Unfall, hat der Verkäufer das Fahrzeug offenbar schon mit Unfallschaden übernommen, ohne von diesem zu wissen. Das ist ein bisschen was anderes.
MFG Kester
Zitat:
Original geschrieben von Rotherbach
Moin,Bagatellschaden ... In der Regel räumt die Rechtsprechung hier eine Grenze von kleiner 500 Euro ein ... Ab 1500 Euro Schadenshöhe (ist so der Schnitt wo dies in Urteilen gefordert wurde) ... musst du UNGEFRAGT auf den Schaden hinweisen, da dieser Schaden eine merkantile Wertminderung bedeuten kann.
Nun, die von Harry999 verlinkte BGH-Entscheidung ist ja noch nicht veröffentlicht, aber nach der Pressemitteilung des BGH stellt der BGH nicht auf irgendwelche Wertgrenzen ab:
Zitat: "
"Bagatellschäden" sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, wie sie hier vorliegen, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist."Nun, starre Wertgrenzen mochte der BGH sowieso noch nie, im Gegensatz zu den Instanzgerichten, die sich damit die Arbeit vereinfachen. Man wird das Urteil abwarten müssen, aber es gilt wohl, dass schon dann, wenn ein Kratzer bis aufs Blech durchgeht, von einem Unfallwagen gesprochen wird. Das kann auch schon bei deutlich geringeren Schadenshöhen als 1.500 EUR anzunehmen sein.
Hi @all,
erstmal vielen Dank für die Infos. Da war ich wohl auf dem Holzweg, na ja, man lernt eben nie aus...also ich habe gelernt:
1. Unterscheidung Unfallschaden (über 1500€ und Tausch von Karroserieteilen) - Bagatellschaden (unter 1500€ und kein Tausch von Karosserieteilen). Leider war Ersteres der Fall.
2. Um arglistige Täuschung zu vermeiden, muss ich den Käufer im Kaufvertrag auf den Unfallschaden hinweisen.
BTW: Wenn ich jemanden arglistig täuschen möchte, dann hätte ich die Frage hier nicht gestellt😉...ich war mir einfach unsicher, daher danke für die Paragraphen.
Weitere Frage: wie stehts mit dem Wertverlust durch Unfall? Der Wagen wurde vom Gutachter damals auf 12.500€ geschätzt, Reperaturkosten betrugen rund 7.800€, war kein wirtschaftlicher Totalschaden und wurde von der Werkstatt eines Vertragshändlers wieder instandgesetzt (kein Pfusch!!). Laut Schwacke hat der Wagen zur Zeit einen Wert von 9.800€ (Händler EK inkl. MwSt.)
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wenn ein gutachter den wagen "begutachtet" hat, sollte im im gutachten ein merkantiler minderwert ausgewiesen sein.
ist das so? das ist der wertverlust durch den unfall bei haftpflichtschaden des unfallgegeners.
war es dein gutachter?
Harry
Zitat:
Original geschrieben von Harry999
wenn ein gutachter den wagen "begutachtet" hat, sollte im im gutachten ein merkantiler minderwert ausgewiesen sein.
ist das so? das ist der wertverlust durch den unfall bei haftpflichtschaden des unfallgegeners.
war es dein gutachter?
Harry
1. Habe im Gutachten nachgesehen, dort gibt es einen Absatz "Abzüge neu für alt": dort ist keine Wertminderung explizit aufgeführt.
2. Bei dem Schaden handelt es sich um einen Kaskoschaden, da meine Frau den Unfall verursacht hat.
3. Ja, es war "mein" Gutachter bzw. der Gutachter, den meine Versicherung beauftragt hat, da ja Kaskoschaden.
Zitat:
Original geschrieben von Düsentrieb77
Ein Fahrzeughalter verkaufte einen von ihm selbst als gebraucht erworbenen Pkw weiter.
.............
doch hatte der Verkäufer weder die Unfallfreiheit zugesichert, noch den Unfallschaden arglistig verschwiegen.
..............
Der Käufer hatte somit auch keine rechtliche Handhabe gegen den Erstverkäufer.
Noch mal kurz zum Urteil "Hamm"...
Aus obigen 3 Sätzen geht einwandfrei hervor, dass dem Verkäufer nicht bewiesen werden konnte, dass IHM der Unfall passiert war (denn dann würde auf jeden Fall arglististiges Verschweigen vorliegen), vielmehr wurde er scheinbar dem sogenannten "Erstverkäufer" angelastet, was ja hier hier nicht Fall wäre.
Zu Deiner Frage wegen dem Wertverlust, das ist nicht eindeutig zu beantworten:
Ein Gutachter liegt mit dem festgestelltem "merkantilen Minderwert", ja sogar mit dem Zeitwert eines Fahrzeugs oft genug "daneben" -soviel nach oben als auch nach unten- wie sich auch hier im Forum in vielen Threads zeigt, letztlich sind es "Schätzwerte", die auch bei 2 verschiedenen Gutachtern erheblich voneinander abweichen können.
In der Praxis kommt es auf viele Faktoren an: Alter des Fahrzeuges? Je jünger, desto "minderwert" 😉 Ist der Gebrauchtwagen ein extrem gut verkäuflicher "Schnelldreher" (schwarzer superausgestatteter 5-türiger Golf IV TDI...) wiegt der Unfallschaden erheblich weniger als bei einem exotischeren, ohnehin weniger gefragten Fahrzeug wie einem Shiangsung GL Turbo XLS 😉.
Bei Händlerinzahlungnahme wirkt er sich i.d.R. erheblich nachteiliger aus als auf dem Privatmarkt, ein Unfall ist einerseits für die Profis ein gutes Argument zum Preisdrücken, andererseits stellen sich viele Vertragshändler ehemalige Unfaller gar nicht mehr "ins Haus", sondern veräussern diese im Paket an Export/freien Handel weiter, weil die Aktion "Qualitätsoffensive Gebrauchtwagen" 🙂 keinen Ex-Unfaller im Sortiment duldet.
Für den merkantilen Minderwert bei Haftpflichtschäden existieren verschiedene Berechnungsformeln, auch das ist oft Gegenstand von Prozessen. Ganz, ganz grob liegt der m.M. z.B. im 3. Betriebsjahr eines KFZ bei 10-20 % Prozent des Bruttoschadens.
Je nach Deiner Überzeugungskraft würde ich den realen Minderwert in dieser Preisklasse im Privatmarkt von 20.- 😉 bis 1000.- EURO ansetzen.Ich habe es bei KFZ-Verkäufen durchaus schon erlebt, dass Käufer diese Ehrlichkeit zu schätzen wussten und mit einer belegbaren Reparatur kein Problem hatten. Diejenigen, welche "aus Prinzip" eigentlich 😉 gar keinen Ex-Unfaller möchten, werden sich mitunter auch durch 1500.-EURO Nachlass nicht überzeugen lassen (aber vielleicht mit 2000.- EUR...JEDER ist käuflich!!! 😉 ) Also gilt es, jede zu finden, die ohnehin davon ausgehen, dass JEDER Gebrauchte schon mal irgendwas erlebt hat....
Bei Inzahlungnahme KANN der Minderwert erheblich nach oben abweichen, je nach Händler..
abzuege neu fuer alt ist nicht die merkantile minderung !
ist aber auch nicht wichtig weil du (soweit mir bekannt) bei einem schaden den deine versicherung begleicht diesen verlust nicht ersetzt bekommst. diesen betrag bekommst du nur (soweit angebracht) wenn die haftpflicht eines unfallgegners den schaden reguliert.
Harry
Hey @Harry999 und @HelldriverNRW,
danke für die ausführlichen Infos. Ich werd's wohl so machen, wie @HelldriverNRW es beschrieben hat und 10% des Reperaturpreises als "Rabatt" für die Verhandlungsbasis mit einkalkulieren.