Kauf schief gelaufen

Chevrolet Kalos KLAS

Hallo zusammen,
mal angenommen A besichtigt ein Auto mit Gasanlage und B sichert ihm zu, dass der TÜV neu gemacht wird sowie eine komplette große Inspektion inklusive Wechsel des Zahnriemens und Wasserpumpe usw. .B schickt nach dem TÜV A den TÜV-Bescheid, dass er durch den TÜV durchgekommen ist und möchte wie mit B vereinbart das Auto abholen. In dem TÜV bescheid steht weiterhin die Gasanlage mit drin. A versichert das Auto und lässt es zu und möchte es abholen, da wird ihm mitgeteilt das die Gasanlage nicht funktioniert. A hat 1000 Euro von 2900 Euro Anzahlung vorgenommen. A möchte, dass das Auto instand gesetzt wird wie vereinbart, dass Auto wurde mit Autogas angeboten und so wünscht es A auch, dass es übergeben wird. B möchte die Gasanlage nur instandsetzen lassen, wenn es wirtschaftlich ist, andernfalls wird es von B nicht angedacht. Muss B das Auto wie im Angebot beschrieben nach Anzahlung bereitstellen oder kann er vom Kaufvertrag noch zurücktreten? Muss B entstandene Kosten für die Anmeldung der Versicherung, Zulassung, Grüneplakete, Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln usw. übernehmen bei zurücktreten des Vertrages?

Danke!!
Gruß

10 Antworten

Moin,

zunächst einmal: Die Gasanlage muss separat geprüft werden. Dies KANN im Zuge der HU erfolgen - muss es aber nicht. Besonders bei nachgerüsteten Anlagen, welche meist nicht genau zum Zeitpunkt der HU eingebaut wurden, liegt der Gas-Prüftermin auch auf dem Monat/Jahr der HU. Dazu musst du den Käufer befragen - er ist zur Auskunft verpflichtet.
Leider ist er nicht dazu verpflichtet, die Gasanlage prüfen zu lassen, wenn diese noch TÜV hat - auch dann nicht, wenn es nur noch 1-2 Monate sind.

Wenn die Anlage jedoch KEINEN TÜV mehr hat, jedoch in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, hat der Verkäufer auch für die Gasanlage den TÜV durchführen zu lassen. Der Grund ist ganz einfach:
Da die Gasanlage eingebaut und eingetragen ist, ist sie zum festen Bestandteil der ABE des Fahrzeugs geworden und hat somit nicht nur korrekt zu funktionieren, sondern muss auch in regelmäßigen Intervallen amtlich geprüft und abgenommen werden. Ist sie das nicht, würde der Fahrer des Fahrzeugs ohne ABE, sprich ohne allgemeine Betriebserlaubnis durch die Gegend fahren - und das ist nach dem Gesetz strafbar - und zwar nicht zu knapp.

Ich würde dir auf jeden Fall zu einem Rechtsbeistand raten. Dieser sollte sich alle nötigen Papiere anfordern - u.A. auch den Fahrzeugschein.
Allerdings kannst auch du selbst ein wenig bewirken:
Prüfe FZ-Schein und das Angebot des Fahrzeugs. Ist dort die Gas-Anlage aufgeführt, muss diese auch funktionieren. Ist sie nicht aufgeführt - Anwalt!
Ist sie aufgeführt, setzt du den Verkäufer SCHRIFTLICH und per Einschreiben mit Rückschein (auch nicht persönlich abgeben - du brauchst einen Nachweis über den Eingang des Schreibens!!!) im Sinne der Sachmängelhaftung in Verzug und forderst ihn mit einer Frist von mindestens 2 Wochen auf, den Schaden zu reparieren. Bei der Frist bin ich mir aber derzeit nicht sicher - es können auch 4 Wochen sein. Bitte erkundige dich da noch einmal genauer. Möglich, dass du auch noch eine Nachfrist setzen musst.
Lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten und erhältst dann natürlich auch deine volle Anzahlung zurück. Solltest du das Fahrzeug bis dahin schon angemeldet und in Benutzung haben, kann er dir noch nicht einmal die Nutzungszeit abziehen.

Aber wie gesagt - ich empfehle dir einen Rechtsbeistand, zumindest eine Rechtsberatung.

LG - maik

Hallo,
mal eine interessante Frage: Bist Du Jurastudent im 2,.3. Semester? Deine Frage ist eine Bilderbuchfrage für Jurastudenten in Sachen Schuldrecht, was das Vertragsrecht beinhaltet.
-Ist B ist ein Händler, oder eine Privatperson ( natürliche Person).
- Gibt es einen schriftlicher Kaufvertrag
- Was gilt lt. Vertrag hinsichtl. Gewährleistung
- Wann trat der Defekt an der Gasanlage auf- vor Kaufvertrag- oder nach Vertragsschluß?

Genaueres kann ich Dir erst dann sagen, wenn ich obiges genau erfahre.

Generell gilt:
Wer einen Vertrag schließt muß ihn auch einhalten ( Pacta sunt servanda). Nun stellt sich mir bereits die Frage, ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wenn der Mangel an der Sache ( defekte Gasanlage) nämlich bereits vor Vertragsschluss bestand, gab es möglicherweise keine übereinstimmenden Willenserklärungen, bzw. evtl. eine vorsätzlich falsche Willenserklärung. Damit könnte kein Kaufvbertrag gemäß BGB § 433 vorliegen.
Trat der Mangel erst nach Vertragsschluss auf, hat die Sache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit.
B könnte nach §275 I Alt.1 von der Leistung befreit sein. Gemäß des §275 darf der Leistungserbringer ( Schuldner) die geschuldete Leistung nicht mehr erbringen können. Da es B grundsätzlich möglich sein könnte, das Fahrzeug in vertraglichen Zustand zu versetzen, scheidet BGB 275I Alt1 aus.
Nach BGb § 275 II könnte B einwenden, dass es ihm unzumutbar wäre, die Gasanlage zu reparieren und somit den Kaufvertrag zu erfüllen. Ein auffallendes Mißverhältnis zwischen geschuldeter Leistung ( Erfüllung des Kaufvertrages) und der dazu zu erbringenden Leistung ( Reparatur) könnte hier nur dann bestehen, wenn die Reparatur den vertraglich vereinbarten Kaufpreis für das Fahrzeug insgesamt nicht unerheblich übersteigt. Es läge damit ein Leistungshindernis vor.
Somit hättet A keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges in vertraglichem Zustand. Hat A damit Pech gehabt und Geld ist weg? Nein, bestimmt nicht!
Mehr , wenn ich Obiges genau kenne.
Gruß vom Asaphalthoppler

LOL - ich nehme an, er hat diese Frage auch im Jura-Forum gepostet und dann hier nur hinein kopiert. Dort darf man nämlich keine direkten Fälle posten, sondern nur Annahmefälle mit fiktiven, nicht namentlich benannten Personen... - Kenne ich auch 😉

Zum besseren Verständnis:
Wenn der Verkäufer dem Käufer bekundet, dass ihm der Aufwand für die Reparatur finanziell zu groß ist, kann er die Auslieferung des Fahrzeugs an den Käufer verweigern. Der Käufer erhält damit alle vorausgezahlten Aufwendungen ohne Abzug zurück.

Allerdings: Ob der Mangel vor oder nach Abschluss des Kaufvertrages auftrat, ist im Grunde für den Käufer unerheblich. In beiden Fällen hat der Käufer Anspruch auf ein funktionstüchtiges und der StVZO entsprechendes Fahrzeug, was in dem Fall nicht gegeben wäre. Besonders dann, wenn die Gasanlage keinen TÜV mehr hat, da der Verkäufer dem Käufer in dem Fall den Mangel sogar arglistig verschweigen würde. Wäre aber eine andere Geschichte.

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 9. Juli 2019 um 21:30:11 Uhr:


Hallo,
mal eine interessante Frage: Bist Du Jurastudent im 2,.3. Semester? Deine Frage ist eine Bilderbuchfrage für Jurastudenten in Sachen Schuldrecht, was das Vertragsrecht beinhaltet.
-Ist B ist ein Händler, oder eine Privatperson ( natürliche Person).
- Gibt es einen schriftlicher Kaufvertrag
- Was gilt lt. Vertrag hinsichtl. Gewährleistung
- Wann trat der Defekt an der Gasanlage auf- vor Kaufvertrag- oder nach TÜV?

Genaueres kann ich Dir erst dann sagen, wenn ich obiges genau erfahre.

Generell gilt: Wer einen Vertrag schließt muß ihn auch einhalten ( Pacta sunt servanda). Nun stellt sich mir bereits die Frage, ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wenn der Mangel an der Sache ( defekte Gasanlage) nämlich bereits vor Vertragsschluss bestand, gab es möglicherweise keine übereinstimmenden Willenserklärungen, bzw. evtl. eine vorsätzlich falsche Willenserklärung. Damit könnte kein Kaufvbertrag gemäß BGB § 433 vorliegen.
Trat der Mangel erst nach dem TÜV auf, hat die Sache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit.
B könnte also nach §275 I Alt.1 von der Leistung befreit sein. Gemäß des §275 darf der Leistungserbringer ( Schuldner) die geschuldete Leistung nicht mehr erbringen können. Da B jedoch durchaus zugemutet werden kann, das Fahrzeug in vertraglichen Zustand zu versetzen, scheidet BGB 275I Alt1 aus.
Nach BGb § 275 II könnte B einwenden, dass es ihm unzumutbar wäre, die Gasanlage zu reparieren und somit den Kaufvertrag zu erfüllen. Ein auffallendes Mißverhältnis zwischen geschuldeter Leistung ( Erfüllung des Kaufvertrages) und der dazu zu erbringenden Leistung ( Reparatur) könnte hier nur dann bestehen, wenn die Reparatur die vertraglich vereinbarten Kosten für das Fahrzeug insgesamt nicht unerheblich übersteigt. Es läge damit ein Leistungshindernis vor.
Damit hat A keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges in vertraglichem Zustand. Hat A damit Pech gehabt und Geld ist weg? Nein, bestimmt nicht!
Mehr , wenn ich Obiges genau kenne.
Gruß vom Asaphalthoppler

Vielen Dank für deine Hilfe asphalthoppler!
Auf deine Frage zurück zu kommen, ob A Jura studiere, kann A nur verneinen.
Ein Schriftlicher Kaufvertrag liegt A nicht vor. Es gibt lediglich eine Quittung über eine Anzahlung und den offenen Betrag, der bei Abholung des Autos noch zu begleichen ist. Aus der Announce von dem gewerblichen Autohändler B geht jedoch hervor das es sich, um ein bivalentes Benzin/ Gas Auto handelt. Die Nachrüstung der Gasanlage ist im Fahrzeugschein vermerkt. Weiterhin wurde eine To-Do-Liste erstellt welche jedoch nicht TÜV relevante Bauteile enthält. Diese wurde von B unterschrieben, weil B der Ansicht war das B dies auszuführen hat, weil A ohnehin in kürze wieder auf dem Hoff stehen würde und B eine Gewährleistungspflicht hat. Da A eindringlichst versichert wurde, dass alles Top in Schuss gebracht wird und A sehr zufrieden sein werde bei der Abholung des Fahrzeugs lies A sich auf den Deal ein, da ein mit Inspektion, neuer Zahnriemen, Wasserpumpe, Spannrolle usw. mit neuem Tüv und Gasanlage mit 117000 km für A ein verlockendes Angebot darstellte. Der Defekt der Gasanlage kann zuvor schon bestanden haben, es wurde A lediglich bei der Probefahrt versichert, dass alles top in Schuss gesetzt werde. Die Gasanlage war ggf. bei der Probefahrt nicht befüllt, A wollte auch erklärt haben wie das ganze System funktioniert, daraufhin wurde A mitgeteilt, dass B A das bei der Abholung genau erklären werde und B sogar eine Tankfüllung übernimmt.

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Na toll - Undank ist der Welten Lohn!!! 🙁

Wenn du noch keinen Kaufvertrag hast, herrscht ein mündlicher Kaufvertrag. Der ist schwammig, ist aber durchaus rechtswirksam. Arglistige Täuschung kannst du dem Verkäufer nicht zwingend vorwerfen, wenn der Tank leer war. Er kann auch nichts von dem Defekt gewusst haben.
Leider kannst du auf NICHTS der mündlichen Absprachen bestehen - rein gar nichts. Da steht Aussage gegen Aussage und selbst mit Zeugen wärst du in der Beweislastpflicht.

Trotzdem: Die Gasanlage hat zu funktionieren und der Verkäufer dafür zu sorgen, dass diese auch funktioniert. Ist ihm der Aufwand zu hoch, muss er den Wagen nicht an dich verkaufen - dann wickelt ihr diesen einfach zurück ab und du bekommst dein Geld wieder.

Bis dahin solltest du dir aber unbedingt einen Nachweis über den Gasanlagen-TÜV geben lassen. Das wäre noch ein Nadelöhr für dich. Wie ich oben bereits schrieb: Hat die Anlage keinen TÜV, darf das Fahrzeug nur auf einem Trailer bewegt werden, aber nicht aus eigener Kraft auf eigenen Rädern!

LG - maik

Zitat:

@MT-Nord schrieb am 9. Juli 2019 um 22:12:04 Uhr:


Na toll - Undank ist der Welten Lohn!!! 🙁

Wenn du noch keinen Kaufvertrag hast, herrscht ein mündlicher Kaufvertrag. Der ist schwammig, ist aber durchaus rechtswirksam. Arglistige Täuschung kannst du dem Verkäufer nicht zwingend vorwerfen, wenn der Tank leer war. Er kann auch nichts von dem Defekt gewusst haben.
Leider kannst du auf NICHTS der mündlichen Absprachen bestehen - rein gar nichts. Da steht Aussage gegen Aussage und selbst mit Zeugen wärst du in der Beweislastpflicht.

Trotzdem: Die Gasanlage hat zu funktionieren und der Verkäufer dafür zu sorgen, dass diese auch funktioniert. Ist ihm der Aufwand zu hoch, muss er den Wagen nicht an dich verkaufen - dann wickelt ihr diesen einfach zurück ab und du bekommst dein Geld wieder.

Bis dahin solltest du dir aber unbedingt einen Nachweis über den Gasanlagen-TÜV geben lassen. Das wäre noch ein Nadelöhr für dich. Wie ich oben bereits schrieb: Hat die Anlage keinen TÜV, darf das Fahrzeug nur auf einem Trailer bewegt werden, aber nicht aus eigener Kraft auf eigenen Rädern!

LG - maik

Ich versteh das nicht so ganz das Auto hat Tüv bekommen. Ich habe die Papiere bei mir. Lügen die mich an? Die Gasanlage wurde auch geprüft. Schaut mal bitte!
TUV.pdf

Tüv-Bericht
Tüv-Bericht

Hallo,

zunächst Danke für die Infos.
Ich hatte voill auf einen privaten Verkäufer getippt.

So ist alles doch viel unkomplizierter, da rechtlich geregelt. Das Hat MT- Nord bereits dargelegt.
Den TÜV- Bericht würde ich anzweifeln wollen, weil, um dies zu beweisen, eine Menge an Aufwand betrieben werden müsste. Das verursacht Kosten, welche Dir zur Last fielen, würde das Ergebnis nicht jenes sein, welches Du erwartet hast. Und selbst wennn... wäre das mit viel Aufwand und Ärger verbunden.
Du hast zwei Möglichkeiten:

1. Du könntest gemäß § 437 Nr.2 vom Kaufvertrag zurücktreten unter Anspruch auf Ausbezahlung Deiner geleisteten Anzahlung.
Hintergrund ist, dass ein Sachmangel ( fehlende Eigenschaft --> Verkehrstüchtigkeit) vorliegt.
Dieser Sachmangel § 434 BGB bewirkt, dass die Sache weder die allg. zu erwartende Beschaffenheit, §434 I 1. noch die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist (ebenda).
Da Du dies Sache ja noch nicht erworben hast, Eigentümer ist noch immer der Händler, bis zu endgültigen Begleichung des Kaufpreises in voller Höhe, musst Du auch keine Nachbesserung an der Sache dulden.
Also: Vertrag schriftlich kündigen und fertig.
Du hättest theoretisch auch die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern, doch was nützt Dir das???
( BGB § 437)
2. Du möchtest das Fahrzeug um jeden Preis haben ( wovon ich nur dringend abraten kann.)
Dann musst Du den Händler auffordern, die Kaufsache in ihrer Beschaffenheit so zu Übergeben, wie diese vom Händler offeriert wurde und vertraglich vereinbart wurde.
Kommt er diesem Verlangen nicht- oder nur teilsweise nach, so tritt 1. in Kraft. Du musst keine Kaufsache übernehmen, welcher die allg. übliche Beschaffenheit, als auch die vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Ansonsten könnte man Dir ja auch ein Aurto mit nur 2 Reifen verkaufen. Ein Gebrauchtwagen zur Nutzung hat die in den Fahrzeugunterlagen festgestellte Anzahl von Reifen zu haben.

Hallo,
hier Teil 2
... Die zul. Mindestanzahl, oder Mehr. Nie weniger!

Schadensersatz:
richtet sich nach BGB § 437 a II 2. Der Verkäufer hatte Kenntnis von dem Mangel und hat ihn zu vertreten. §280 BGB. Bei Abschluss des Kaufvertrages wurden Nachbesserungen vereinbart. Damit sollte § 281 BGb bereits erfüllt sein. Verweigert der Verkäufer glaubhaft und ohne Zweifel die Beseitigung des Mangels, ist auch keine Fristsetzung zur Nachbesserung, hinsichtlich Rücktritt und Schadensersatzanspruch erforderlich.
Auch das Risiko einer evtl vom Verkäufer zu behauptenden Unrichtigkeit in der Fahrzeugbeschreibung hinsichtlich der Beschaffenheit hat er zu verantworten und entbindet ihn nicht von der Pflicht zum Schadensersatz.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag und das Begehren von Schadensersatz muss immer ausdrücklich verlangt und an den Verkäufer übermittelt werden.

Wenn das alles keine Früchte trägt, dann mach bitte jenes, was MT_ Nord bereits geraten hat: ab zum Anwalt.
Aber: nimm nie ein Fahrzeug, welches Mängel aufweist an! Denn damit belastest Du Dich und entlastest den Verkäufer von seinen Pflichten. Kein: " Machen wir, wenn mal Zeit ist.." oder ähnliches.
Entweder das Fahrzeug hat bei Übergabe die vertragliche Beschaffenheit ( und hier geht es um die Verkehrstauglichkeit im Allg. und nicht nur um die Gasanlage schlecht hin) --> dann ist alles OK,. Oder: dem Fahrzeug mangelt es an der Beschaffenheit. Dazwischen gibt es nichts!

Meine Meinung: Vom Vertrag zurücktreten und Anzahlung zurückverlangen. Einfach, schnell und hoffentlich sorgenfrei!

Gruss vom Asphalthoppler

Alles was ich schreibe ist reine geistige freie Erfindung und Utope! Jede Vergleichbarkeit zur Realität ist daher ausschließlich Zufall.

Moin,
der TÜV-Bericht ist - zumindest was die Gasanlagenprüfung angeht - nicht korrekt bzw. nichtig.
Für die Gasanlage muss dir der TÜV-Prüfer ein gesondertes Gutachten aushändigen, da die Prüfung unabhängig der Hauptuntersuchung durchzuführen und auch abzurechnen ist. Per Gesetz ist die Gasanlagenprüfung nämlich NICHT Teil der Hauptuntersuchung, sondern immer separat durchzuführen.

In diesem Gutachten bzw. Protokoll müssen die Abgaswerte, die Dichtheit der Anlage und deren Bestandteile sowie die Marke bzw. der Typ der Gasanlage vermerkt sein. Dies ist hier nicht der Fall. Niemand kann nachvollziehen, dass die im Fahrzeug verbaute Gasanlage auch tatsächlich jene ist, die im Fahrzeugschein eingetragen ist. Das könnte auch eine ganz andere sein, die da abgenommen wurde - kann niemand nachvollziehen.
Zusätzlich sollte die Anlage eine Prüfplakette bekommen - und die ist zu 120% Pflicht! Auf dieser Plakette wäre dann auch der nächste Prüftermin vermerkt. Keine Plakette mit dem aktuellen Jahreszahlenaufdruck und der aktuellen Codierungsfarbe - kein Gasanlagen-TÜV und somit auch keine ABE für das Fahrzeug.

Außerdem funktioniert die Anlage nicht. Wie soll die Anlage auf Dichtheit geprüft werden, wenn sie gar nicht funktionstüchtig ist/war? Das grenzt an Betrug, wobei man damit ja mittlerweile auch vorsichtig sein muss 😉.

Wie obige Empfehlung: Sieh zu, dass du vom Kaufvertrag zurücktrittst - wer weiß, was für weitere Mängel sich im Fahrzeug noch so verstecken.

LG - Maik

MT_Nord schrieb:
" der TÜV-Bericht ist - zumindest was die Gasanlagenprüfung angeht - nicht korrekt bzw. nichtig.
Für die Gasanlage muss dir der TÜV-Prüfer ein gesondertes Gutachten aushändigen, ..."

Sorry, wenn ich jetz den Oberlehrer spiele, aber meine Erfahrung ist eben ganz anders!
Nehmen wir mal- zum Verständnis- folgenden Sachverhalt an:
Fahrzeug vor 2 Jahren ( damals TÜV-neu) gekauft. Vor 6 Monaten Gasanlage nachträglich eingebaut, samt Abnahme und allem Schicki-Micki.
Jetzt wieder ( nach 2 Jahren) TÜV fällig. Gasabnahme ist aber weiterhin gültig. Daher nimmt der TÜV-ler keine erneute Gasprüfung vor, sondern vermerkt das Vorhandensein der Anlage nur in den Papieren.

Dass allerdings dem TÜV-ler eine nichtfunktionsfähige Gasanlage nicht auffallen sollte, kann u.U. auch daran liegen, dass er diese , in bestem Glauben auf deren Funktionieren, nicht getestet hat. Vll. hat er auch keine Gas- Berechtigung und wird sich hüten, Dinge anzufassen, welche er rechtlich nicht anfassen darf.

Allerdings müsste der Händler mind. das letzte Protokoll der Gasabnahme vorliegen haben. Da noch keine Übergabe des Fahrzeugs erfolgte, sind auch nur die zulassungsrelevanten Unterlagen vorab übergeben worden. ( Gasprüfung gehört nicht dazu!) Der TE kann also folglich noch nicht im Besitz dieser Unterlagen sein.

Darum schrieb ich, dass ich den TÜV- Bericht nicht anzweifeln würde. Der wird korrekt sein.
Aber, wir sind uns ja einig: Wer solch Fahrzeug von solchem Händler mit solchen Mängeln kauft, muss mind. sehr leidensfähig sein.

Gruss vom Asphalthoppler

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