Kauf eines Jahreswagen = Katze im Sack?
Hi,
habe heute eine Probefahrt vereinbart und in diesem Zuge gleich mal gefragt wie der Ablauf beim Kauf eines Jahreswagens von Audi abläuft. Der Verkäufer ist sehr freundlich und hat sich bereits eine Menge Zeit für mich genommen. Dennoch bin ich etwas unglücklich über eine Aussage von heute gewesen.
"Mit der Bestellung des Wagens verpflichte ich mich zur Abnahme", ohne ihn gesehen zu haben.
Solange der Wagen Tip Top ist, habe ich damit kein Problem. Ich habe die meisten Entscheidungen was die Ausstattung betrifft durch die vielen Einträge hier im Forum bereits machen können.
Aber was ist mit Kratzern in den Felgen? Kleinen Beulen von unachtsamen Parknachbarn? Steinschläge etc?
Was ist zumutbar? Was habe ich für Ansprüche, wenn der Wagen nicht ok aussieht?
Was mache ich, wenn der Wagen hoppelt (siehe DSG-Problem-Threads)?
Beste Antwort im Thema
Beim neuen kauft ihr auch die katze im Sack - spreche aus erfahrung...
38 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von maody66
Komisch, irgendwie habe ih das Gefühl, dass wir exakt das Gleiche (wenn nicht gar dasselbe 😉) meinen und schreiben (bzw. geschrieben haben)
Ja, nee, was Du geschrieben hast, stimmt ja so nicht. 😁
Ein Jahreswagen darf durchaus älter als ein Jahr sein. Wenn er z.B. auf die Audi AG vom 01.02.08 bis 30.09.08 zugelassen war und Du ihn am 20.05.09 auf Dich zulässt, dann erfüllt er die Bedingungen der Umweltprämie.
Ich kenne mich damit relativ gut aus, da wir bereits zwei Autos umweltprämienabgewrackt haben. 😎
Zitat:
Original geschrieben von Moselbiker
Ja, nee, was Du geschrieben hast, stimmt ja so nicht. 😁Zitat:
Original geschrieben von maody66
Komisch, irgendwie habe ih das Gefühl, dass wir exakt das Gleiche (wenn nicht gar dasselbe 😉) meinen und schreiben (bzw. geschrieben haben)Ein Jahreswagen darf durchaus älter als ein Jahr sein. Wenn er z.B. auf die Audi AG vom 01.02.08 bis 30.09.08 zugelassen war und Du ihn am 20.05.09 auf Dich zulässt, dann erfüllt er die Bedingungen der Umweltprämie.
Ich kenne mich damit relativ gut aus, da wir bereits zwei Autos umweltprämienabgewrackt haben. 😎
Hast du nen Schrottplatz ??😁
Zitat:
Original geschrieben von Moselbiker
Ja, nee, was Du geschrieben hast, stimmt ja so nicht. 😁Zitat:
Original geschrieben von maody66
Komisch, irgendwie habe ih das Gefühl, dass wir exakt das Gleiche (wenn nicht gar dasselbe 😉) meinen und schreiben (bzw. geschrieben haben)Ein Jahreswagen darf durchaus älter als ein Jahr sein. Wenn er z.B. auf die Audi AG vom 01.02.08 bis 30.09.08 zugelassen war und Du ihn am 20.05.09 auf Dich zulässt, dann erfüllt er die Bedingungen der Umweltprämie.
Ich kenne mich damit relativ gut aus, da wir bereits zwei Autos umweltprämienabgewrackt haben. 😎
Den Informationen auf der Internet-Seite der BaFa zu Folge stimmt aber genau Dein Beispiel nicht, denn der der Wagen darf vor der Zulassung auf den Erwerner nur ein Mal zugelassen worden sein. Genau das Beispiel, dass er zuerst auf die Audi AG (um bei unserem Hersteller zu bleiben) und danach auf einen Werksangehörigen zugelassen war, macht bereits die Prämie kaputt. Und zwar gleichgültig, wie lange. Guckst Du (aus FAQ
www.bafa.de):
"Frage: Ich besitze als Werksangehöriger einen 9 Monate alten Kleinwagen, den ich als Werksangehöriger als 2 Monate altes Geschäftsfahrzeug vom Hersteller erworben habe. Im Fahrzeugbrief steht als 1. Besitzer der Hersteller, als 2. Besitzer ich. Gilt dieses Fahrzeug im Sinne des 2. Konjunkturförderungsgesetzes / Umweltprämie als Jahreswagen, für dessen Kauf bei Erfüllung der restlichen Voraussetzungen die Prämie in Höhe von 2.500 € gezahlt wird?
Antwort: Nein, da das Fahrzeug nur einmal zugelassen sein darf: entweder auf den Hersteller oder auf den Werksangehörigen."
Damit der Jahreswagen zählt,
- muss er erstmalig auf einen Werksangehörigen, den Hersteller oder ein Autohaus zugelassen gewesen sein.
- darf er nur einen Vorbesitzer (aus dem Kreis zu 1.) haben.
- darf er am Tag der Zulassung auf den Erwerber (taggenau!) vor höchstens 12 Monaten erstmalig zugelassen worden sein
(Quelle
www.bafa.de)
Aus der Kombination dieser Voraussetzung ergibt sich alles weitere automatisch.
Grüße
Markus
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Zitat:
Original geschrieben von maody66
Den Informationen auf der Internet-Seite der BaFa zu Folge stimmt aber genau Dein Beispiel nicht, denn der der Wagen darf vor der Zulassung auf den Erwerner nur ein Mal zugelassen worden sein. Genau das Beispiel, dass er zuerst auf die Audi AG (um bei unserem Hersteller zu bleiben) und danach auf einen Werksangehörigen zugelassen war, macht bereits die Prämie kaputt.
Jetzt verstehe ich gar nichts mehr: Wo war denn in meinem Beispiel von einem Werksangehörigen die Rede?
Zitat:
Original geschrieben von Moselbiker
Jetzt verstehe ich gar nichts mehr: Wo war denn in meinem Beispiel von einem Werksangehörigen die Rede?Zitat:
Original geschrieben von maody66
Den Informationen auf der Internet-Seite der BaFa zu Folge stimmt aber genau Dein Beispiel nicht, denn der der Wagen darf vor der Zulassung auf den Erwerner nur ein Mal zugelassen worden sein. Genau das Beispiel, dass er zuerst auf die Audi AG (um bei unserem Hersteller zu bleiben) und danach auf einen Werksangehörigen zugelassen war, macht bereits die Prämie kaputt.
Ich ehrlich gesagt auch nicht! 😉😁 Hab ich versemmelt, sorry für die Verwirrung....
Aber trotzdem sagt die BaFa, dass vom Tag der ersten Zulassung bis zur Zulassung auf den Erwerber nur ein Zeitraum von (taggenau) 12 Monaten liegen darf. Steht in den Förderrichtlinien. "... zurückgerechnet vom Tag der Zulassung auf den Antragsteller höchstens 12 Monate...."
Grüße
Markus
Hier mal zur Klärung der Original-Text aus der Förderrichtlinie:
[Zitat ON]
4.3 Voraussetzungen bezüglich des Neufahrzeuges
[...]
Das Fahrzeug
• muss zum ersten Mal zugelassen sein
oder
• darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin - längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen).
[Zitat OFF]
Also nix von wegen "der Wagen darf höchstens ein Jahr alt sein".
Zitat:
Original geschrieben von Moselbiker
Hier mal zur Klärung der Original-Text aus der Förderrichtlinie:[Zitat ON]
4.3 Voraussetzungen bezüglich des Neufahrzeuges
[...]
Das Fahrzeug
• muss zum ersten Mal zugelassen sein
oder
• darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin - längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen).
[Zitat OFF]Also nix von wegen "der Wagen darf höchstens ein Jahr alt sein".
Nein, aber da steht doch ganz klar, dass er höchstens 12 Monate zugelassen gewesen sein darf. Von ein Jahr alt habe ich auch nichts gesagt, nur "höchstens 12 Monate zugelassen" (zumindest hab ich das gemeint! 😁). Und aus dem Passus "zurückgerechnet vom Tag der Zulassung auf den Antragsteller" ergibt sich m. E. denkgesetzmäßig, dass die 12 Monate vom Tag der ersten Zulassung bis zum Tag der Zulassung auf den Antragsteller gerechnet werden müssen.
Aber egal, Schluss jetzt mit den Haarspaltereien. 😉 Und wenn Du eine Prämie für ein länger als 12 Minate zugelassenes Fahrzeug bekommen hast, sei es Dir herzlich gegönnt. 🙂 Ich würde daraus aber keinen Rechtsanspruch im Sinne der Förderrichtlinie ableiten.
Grüße
Markus
Zitat:
Original geschrieben von maody66
Aber trotzdem sagt die BaFa, dass vom Tag der ersten Zulassung bis zur Zulassung auf den Erwerber nur ein Zeitraum von (taggenau) 12 Monaten liegen darf. Steht in den Förderrichtlinien. "... zurückgerechnet vom Tag der Zulassung auf den Antragsteller höchstens 12 Monate...."
Wenn das so ist, dann bitte ich um Quellenangabe!