Kaputte Felgen bei eBay Kleinanzeigen gekauft
Hallo,
ich weiß nicht ob ich mit dem Thema hier richtig bin, falls nicht, gerne kommentarlos löschen.
Ehrlich gesagt ist es mir peinlich hier zu schreiben, aber ich weiß gerade einfach nicht mehr weiter.
Problem: ich habe über eBay Kleinanzeigen Felgen gekauft, die sich auf der Wuchtmaschine alle 4 als unbrauchbar zeigten.
Verkäufer sagt, dass er das nicht gewusst hat.
Was kann ich tun (außer mich schwarzärgern), gibt es eine rechtliche Handhabe in so einem Fall?
Meine Recherche im Netz war nicht wirklich eindeutig.
In der Anzeige war meiner Erinnerung nach keine Klausel über einen Gewährleistungsausschluss beschrieben. Dann müsste der Käufer theoretisch die Felgen zurücknehmen oder? Habe ich hier eine rechtliche Handhabe?
Evtl. Kennt sich ja jemand hier im Forum aus.
Vielen Dank im Voraus!
Beste Antwort im Thema
Die Felgen wurden zur Verwendung am Kfz verkauft und nicht als Blumentöpfe. So wie sie mit dem Höhenschlag sind, sind sie nicht erfüllungstauglich. Die kann man zwar auf Null auswuchten. Aber das ist mit zunehmender Geschwindigkeit unfahrbar und zerkloppt das ganze Auto. Selbst mit Gewährleistungsausschluss gäbe es hier das Geld zurück. Also nicht einschüchtern lassen und notfalls einklagen.
46 Antworten
Zitat:
Da ich vor einiger Zeit einen unverschuldeten Unfall mit gesundheitlichen Spätfolgen hätte, läuft gerade ein Verfahren zur Schmerzensgeldzahlung.
Auto-Unfall? Und da kaufst du immer noch gern gebrauchte, sicherheitsrelevante Autoteile wie Felgen?
Ich meine: 4 Felgen für "mittlere 3-stellige EUR" gibt's ja auch neu. Was kostet denn eine Stahlfelge: grob um 30-70 EUR. Die sind rund, rollen sicher, sind recht robust, fertig. Irgendwie verstehe ich dein ganzes Gebahren noch nicht so richtig.
Zitat:
Evtl. kann ich meinen Anwalt mal fragen, was in so einem Fall getan werden könnte, ohne dass dies extra berechnet werden wird.
Oh Gott, bist du naiv. Nein, im Ernst, man merkt dir die Sparbrötchen-Mentalität schon an. Immer feilschen, immer auf der Suche nach nem guten Deal. Immer auf der Suche, wo es noch was günstiger gibt.
Natürlich kannst du deinen Anwalt (auf der persönlichen Ebene) alles fragen, aber letztlich wird der daraus einen neuen Fall machen müssen, wenn das was werden soll. Und natürlich hat auch dein Anwalt kein Interesse daran, in der Kommunikation mit dir die beiden Fälle zu vermischen.
Da ist m.E. nix zu holen - ist blöd für beide, aber kann passieren. Vielleicht hat der Verkäufer die Felgen im Kofferraum eines günstig gekauften Gebrauchten vorgefunden. Dann verkauft er die natürlich nach bestem Wissen als "Zustand gut", wenn sie keine üblen Bordsteinschäden haben. Habe ich selbst auch schon so gemacht, gab auch nie Probleme. Ein gewisses Geschäftsrisiko hat man bei Gebrauchtkäufen natürlich immer, dafür spart man meist aber auch gutes Geld.
Ich würde dir allerdings als Verkäufer einen Teil des Kaufpreises erstatten, wenn du mir ein Video von der Wuchtmaschine schickst, auf der sie deutlich sichtbar rumeiern...
Bei dem Unfall hat mir ein Lkw die Vorfahrt genommen, war leider auf dem Motorrad unterwegs, das tut hier aber nix zur Sache (muss ich mich rechtfertigen?).
Ich habe übrigens mein ganzes Leben lang nicht nur gebrauchte Felgen, sondern ganze gebrauchte Autos gefahren, aber das tut ebenfalls nichts zur Sache.
Mein Gebahren scheinen auch ein paar andere zu teilen, sonst gäbe es solche Plattformen glaube ich nicht. Ich sehe das eher als resourcenverwertung oder sogar Umweltschutz, gebrauchte Sachen wieder zuverwenden, nicht Alles neu zu kaufen. Natürlich nur wenn technisch einwandfrei, und genau darum geht es ja. Ob eine Felge rund läuft kann man nunmal nur auf der Wuchtmaschine feststellen, und die kann man nicht mal eben zum Kauf mitnehmen, weder auf dem Parkplatz noch beim Verkäufer daheim.
Wie gesagt, habe die letzten 10 oder mehr Jahre nur gute Erfahrungen gemacht, aber das scheint jetzt vorbei zu sein.
Vielen Dank nochmal an alle für die konstruktiven Beiträge!
PS: hatte die Teillösung dem Verkäufer auch schon vorgeschlagen, dass ich quasi einen Teil des Kaufpreises als lehrgeld zahle, leider ist er nicht darauf eingegangen.
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Das neue Navi für meinen EOS hab ich auch über eBay gekauft, statt irgendwas um 2.000,.- € waren es nur 799,- € und das Teil war quasi neu vom Händler. Das alte Navi hab ich dann über eBay Kleinanzeigen für einen Hunderter verkauft, war technisch und optisch noch einwandfrei, warum also wegwerfen?
Ich behaupte hier gilt im Zweifel gekauft wie gesehen da es ja ein Parkplatzgeschäft war und kein Versandt - ich würde mir den Rechtsweg auch sparen
Sicherlich kann man alles über die genannte Plattform ver und kaufen.
Aber manchen Artikel sieht man einen Schaden nicht gleich an. Die müssen geprüft werden. Kauft ja auch kaum einer ein Auto ohne wenigstens eine Probefahrt gemacht zu haben.
Und Parkpkatzgeschäfte schreien ja schon förmlich nach Schwierigkeiten.
Buch es als Lehrgeld ab, und werf dem schlechten Geld kein Gutes hinterher.
Sorry, das ist einfach nicht korrekt...!
Es gibt im deutschen Rechtswesen kein "Parkplatzgeschäft" o.Ä.! Es gibt zum Einen gewerbliche Verkäufe (eine Partei oder gar beide Parteien agieren nicht privat!) und zum Anderen eben Geschäfte zwischen natürlichen Personen...
Letztlich geht es dabei um die Gewährleistung bzw. um dessen Ausschluss!
Hier im konkreten Fall lag (sofern der Verkäufer nicht doch gewerblich agiert!) offenbar ein Vertrag zwischen zwei natürlichen Personen vor. Auch hier gilt zunächst die Gewährleistungspflicht des Verkäufers ggü. dem Käufer...; diese wurde augenscheinlich nicht ausgeschlossen. Ergo stehen dem Käufer obige Rechte zu...; Punkt aus.
Ob der Käufer hierbei erfolgreich (in seinem Sinne) sein wird, steht in der Tat noch mal auf einem anderen Blatt. Aber sooo schlecht sehe ich hier die Möglichkeiten nicht!
Zitat:
@A_Benz schrieb am 5. April 2020 um 21:28:15 Uhr:
Ich behaupte hier gilt im Zweifel gekauft wie gesehen da es ja ein Parkplatzgeschäft war und kein Versandt - ich würde mir den Rechtsweg auch sparen
Zitat:
@DarkDarky schrieb am 6. April 2020 um 08:23:31 Uhr:
Sorry, das ist einfach nicht korrekt...!
Es gibt im deutschen Rechtswesen kein "Parkplatzgeschäft" o.Ä.! Es gibt zum Einen gewerbliche Verkäufe (eine Partei oder gar beide Parteien agieren nicht privat!) und zum Anderen eben Geschäfte zwischen natürlichen Personen...
Letztlich geht es dabei um die Gewährleistung bzw. um dessen Ausschluss!
Hier im konkreten Fall lag (sofern der Verkäufer nicht doch gewerblich agiert!) offenbar ein Vertrag zwischen zwei natürlichen Personen vor. Auch hier gilt zunächst die Gewährleistungspflicht des Verkäufers ggü. dem Käufer...; diese wurde augenscheinlich nicht ausgeschlossen. Ergo stehen dem Käufer obige Rechte zu...; Punkt aus.
Ob der Käufer hierbei erfolgreich (in seinem Sinne) sein wird, steht in der Tat noch mal auf einem anderen Blatt. Aber sooo schlecht sehe ich hier die Möglichkeiten nicht!
Zitat:
@DarkDarky schrieb am 6. April 2020 um 08:23:31 Uhr:
Zitat:
@A_Benz schrieb am 5. April 2020 um 21:28:15 Uhr:
Ich behaupte hier gilt im Zweifel gekauft wie gesehen da es ja ein Parkplatzgeschäft war und kein Versandt - ich würde mir den Rechtsweg auch sparen
Ja, das ist leider so. Selbst bei Flohmarktgeschäften, was ebay-kleinanzeigen ja auch ist, musst du als Privatmann die Gewährleistung ausschließen. Ansonsten ist man als Verkäufer in der Sachmangelleistung.
Finde ich pers. übertrieben. Und ich kaufe viel auf eBay Kleinanzeigen. Da ist der Text mit dem Ausschluss manchmal länger als due eigentliche Anzeige.😉
Zitat:
offenbar ein Vertrag zwischen zwei natürlichen Personen vor. Auch hier gilt zunächst die Gewährleistungspflicht des Verkäufers ggü. dem Käufer...; diese wurde augenscheinlich nicht ausgeschlossen. Ergo stehen dem Käufer obige Rechte zu...; Punkt aus.
So die Theorie.
Nun die Praxis des konkreten Falles:
* die Verkaufsanzeige auf ebay Kleinanzeigen war nur eine invitatio ad offerendum - und kein Kaufvertrag - damit ist dort völlig wumpe, ob die Gewährleistung ausgeschlossen wurde oder nicht
* der eigentliche Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer war offenbar nur mündlich - keine wirklich gute Basis, jeder kann da behaupten was er will
* für diesen mündlichen Kaufvertrag und die dabei getroffene Wortwahl scheint es auch keine Zeugen zu geben, oder doch?
* den Ausschluss der Gewährleistung bei solchen Privatgeschäften kann man als usus definieren, falls darüber nicht explizit gesprochen wurde
* die Identität des Verkäufers (also z.B. Name, Geburtsdatum und Adresse des Beklagten) scheint sogar unklar. Eine "Klage gegen unbekannt" gibt's aber nicht. Also steht als erstes mal an: Identität rausbekommen.
Zwei zentrale Aspekte, wo unser Rechtssystem ansetzt, Identität des Beklagten und belegbare, bezeugbare Klage (denn in dubio pro reo, der Kläger ist also bei nicht ausreichender Belegbarkeit immer im Nachteil) sind damit schwierig.
Was kommt dazu: der Streitwert ist klein in Relation zu Arbeitskosten im ganzen Rechtssystem. Daher: erst überlegen, dann handeln.
Anstatt in "Recht haben" oder nicht zu denken, ist es sinnvoller, in Geld zu denken. Und klar ist: jede Kosten für den Rechtsstreit erhöhen erstmal den Einsatz im Zivilprozess-Lotto.
Zitat:
@peak schrieb am 5. April 2020 um 09:28:00 Uhr:
Verkauf erfolgte auf einem Parkplatz, Bezahlung in bar, habe also faktisch nur eine Telefonnummer, die nachrichten, den groben Wohnort bei mir in der Stadt, ... und den Nutzer bei eBay Kleinanzeigen.
dann stellst Du die falschen Fragen:
Zitat:
@peak schrieb am 4. April 2020 um 19:56:32 Uhr:
In der Anzeige war meiner Erinnerung nach keine Klausel über einen Gewährleistungsausschluss beschrieben. Dann müsste der Käufer theoretisch die Felgen zurücknehmen oder? Habe ich hier eine rechtliche Handhabe?
die ERSTE Frage ist:
wie klärst Du die Identität Deines Geschäftspartners?
(und begleitende Beweissicherung!)
"Es gibt im deutschen Rechtswesen kein "Parkplatzgeschäft" o.Ä."
Hier gibt es einige Parkplätze, wo extra zu diesem Zweck Wohnwagen stehen...
Zitat:
@PeterBH schrieb am 6. April 2020 um 19:11:53 Uhr:
"Es gibt im deutschen Rechtswesen kein "Parkplatzgeschäft" o.Ä."Hier gibt es einige Parkplätze, wo extra zu diesem Zweck Wohnwagen stehen...
Und wenn das Geschäft gut war kommste uffn Felgen wieder raus :-)
Der war gut PeterBH...;-)
@Grasoman Sorry, aber wenn nichts vereinbart wird (im KV oder gar nur mündlicher Vertrag), gerade dann gilt das BGB!
Die Gewährleistungspflicht des privaten Verkäufers muss explizit ausgeschlossen werden!! Falls das nicht gemacht wird, besteht Sie... So, und nur so wird ein Schuh daraus...