Kann ich drei Punkte ohne Fahrverbot bekommen?

Hallo,

ich wurde anfang 2019 mit 23 Km/h zuviel geblitzt und habe einen Punkt bekommen.
Im November habe ich eine rote Ampel überfahren und erneut einen Punkt bekommen.
Jetzt wurde ich erneut geblitzt und war 24 Km/h zu schnell.
Muss ich mit einem Fahrverbot rechnen?
Ich habe bereits online recherchiert und habe dabei herausbekommen, dass es wahrscheinlich
kein Fahrverbot gibt. Kann das jemand so bestätigen?

Beste Antwort im Thema

Wurde das MT-Tribunal schon zusammengetrommelt? 🙄

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Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 22. Dezember 2019 um 17:38:45 Uhr:



Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Dezember 2019 um 17:23:39 Uhr:


Nein, Fahrverbot erst ab mehr als 30 km/h innerorts, mehr als 40 km/h außerorts. Oder mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres. Wirst aber eventuell mit einem erhöhten Bußgeldbescheid rechnen müssen.

So vom Gefühl her, arbeitest du dich aber erfolgreich an das Fahrverbot heran. Lange kann es nicht mehr dauern 😛.

Bist du dir da sicher?
Immerhin ist da auch noch der Rotlichtverstoß.
Bei 3 solcher Verstöße, innerhalb von 8 Monaten, würde es mich nicht wundern, wenn ein 4 wöchigen Fahrverbot droht.

Na klar, denn oben wurde geschrieben, dass es dafür einen Punkt gab. Also weniger als 1 sec. rot, denn bei mehr als 1 sec. rot gibt es zwei Punkte und Fahrverbot.

Zitat:

@Deti4000 schrieb am 22. Dezember 2019 um 17:55:13 Uhr:


Ich würde eher mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Auch wenn die drei Einzelverstöße für sich genommen kein Fahrverbot zur Folge haben, können sie in der Summe dazu führen. Im Amtsdeutsch nennt sich das "beharrliche Verletzungen der Pflichten

Ich würde nicht damit rechnen. Die Verfehlungen sind im Rahmen des Punktesystems problemlos zu ahnden. Das Bußgeld wird aber deutlich erhöht werden.

Zitat:

@SuedschwedeV70 schrieb am 22. Dezember 2019 um 18:24:46 Uhr:


Ich dachte bei Rotlicht gibt es 4 Wochen zu Fuß oder war das knapp Gelb auf Rot ?

Punkte bei Rot gibt es erst, wenn länger als 1 Sek, oder aber bei Gefährdung bzw. Sachbeschädigung.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Dezember 2019 um 19:09:14 Uhr:



Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 22. Dezember 2019 um 17:38:45 Uhr:


Bist du dir da sicher?
Immerhin ist da auch noch der Rotlichtverstoß.
Bei 3 solcher Verstöße, innerhalb von 8 Monaten, würde es mich nicht wundern, wenn ein 4 wöchigen Fahrverbot droht.

Na klar, denn oben wurde geschrieben, dass es dafür einen Punkt gab. Also weniger als 1 sec. rot, denn bei mehr als 1 sec. rot gibt es zwei Punkte und Fahrverbot.

Was ich meinte ist die Summe der Verstöße.
Also 2 mal mehr als 21 und die rote Ampel.

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Der Grenzwert 2x im Jahr liegt bei 26 km/h.

Die Summe der Verstöße führt (eventuell) zu einem erhöhten Bußgeld beim letzten Verstoß. Der Rest ist ja schon geahndet, kann also nicht mehr erhöht werden. Im Bußgeldkatalog ist nur eine Erhöhung des Bußgeldes bei Voreintragungen im Fahreignungsregister vorgesehen, nicht ein "zusätzliches" Fahrverbot als Extrastrafe.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Dezember 2019 um 19:45:16 Uhr:


Der Grenzwert 2x im Jahr liegt bei 26 km/h.

Die Summe der Verstöße führt (eventuell) zu einem erhöhten Bußgeld beim letzten Verstoß. Der Rest ist ja schon geahndet, kann also nicht mehr erhöht werden. Im Bußgeldkatalog ist nur eine Erhöhung des Bußgeldes bei Voreintragungen im Fahreignungsregister vorgesehen, nicht ein "zusätzliches" Fahrverbot als Extrastrafe.

Okay, danke!

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Dezember 2019 um 19:45:16 Uhr:


Im Bußgeldkatalog ist nur eine Erhöhung des Bußgeldes bei Voreintragungen im Fahreignungsregister vorgesehen, nicht ein "zusätzliches" Fahrverbot als Extrastrafe.

Doch, siehe § 4 Abs. 2 BKatV.

Ist schon möglich, aber in der Praxis eher selten.

Ich persönlich wundere mich da schon ein wenig, wie man so viele Punkte abkassieren kann.

Knapp 34 Jahre Fahrpraxis, um die 50tkm p.a. und trotzdem bislang null Punkte in Flensburg. Geht also, wenn man ein wenig bei der Sache ist und die StVO nicht als unverbindliche Empfehlung betrachtet. 😉

Gruß
Frank

Was ich komisch/merkwürdig finde: Dass der Denkprozess erst beim dritten Mal anfängt und in Richtung der möglichen Strafe geht.
Ich würde hier grundsätzlich mein Fahrverhalten überdenken und nicht alles auf Stress und Zeitdruck schieben. Wenn man ständig so weiter fährt, dürfte ein Fahrverbot schneller ausgesprochen sein als dir lieb ist. Unabhängig davon, wieviel man jeweils drüber ist.

@TE: Du solltest einfach mal die Führerscheinstelle Deines Zulassungsbezirks anschreiben, die geben Dir auf Deine Frage sicher eine verbindliche Antwort.

Zitat:

@Deti4000 schrieb am 22. Dezember 2019 um 21:51:13 Uhr:



Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Dezember 2019 um 19:45:16 Uhr:


Im Bußgeldkatalog ist nur eine Erhöhung des Bußgeldes bei Voreintragungen im Fahreignungsregister vorgesehen, nicht ein "zusätzliches" Fahrverbot als Extrastrafe.

Doch, siehe § 4 Abs. 2 BKatV.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Also nicht wegen irgend welcher Voreintragungen, sondern nur wegen beharrlicher Verletzung usw.

Zwei Geschwindigkeitsverstöße jeweils unter den kritischen 26 km/h und ein Rotlichtverstoß unter 1 sec. Reicht kaum für die Annahme der beharrlichen Verletzung.

Aber wo fängt die Beharrlichkeit konkret an? 😕

Zitat:

@PeterBH schrieb am 24. Dezember 2019 um 11:43:54 Uhr:



Zitat:

@Deti4000 schrieb am 22. Dezember 2019 um 21:51:13 Uhr:


Doch, siehe § 4 Abs. 2 BKatV.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Also nicht wegen irgend welcher Voreintragungen, sondern nur wegen beharrlicher Verletzung usw.

Zwei Geschwindigkeitsverstöße jeweils unter den kritischen 26 km/h und ein Rotlichtverstoß unter 1 sec. Reicht kaum für die Annahme der beharrlichen Verletzung.

Hmm. Okay, danke für die Erläuterung.

Aber ich schließe mich der Frage von Drakke an.

Wo fängt sie an?

Wiederholt ähnliche Verkehrsverstöße begehen und so zeigen, dass es ihm an der notwendigen Rechtstreue fehlt und an der Einsicht, sich unrecht verhalten zu haben. OLG Braunschweig hat z.B. bei drei Geschwindigkeitsverstößen Beharrlichkeit abgelehnt.

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