Käufer macht Probleme nach Autokauf

Hilfe , mein Name ist Marlene ich habe vor ca 7 Wochen meinen Renault Megane Tce 130 mit LPG Anlage Bj 2010 Verkauft vor dem Verkauf wurden Bremsen komplett gemacht Reifen erneuert und neue Zündkerzen hat er auch bekommen . Auf Wunsch des Käufers wurde der Tüv auch erneuert . Nun zu meinem Problem ca. 2 Wochen nach dem Verkauf habe ich einen Anruf vom Käufer bekommen das er ein Problem mit dem Wagen hat und auch schon in einer Werkstatt war und das Die Reparatur 896 € kosten würde und die gerne von mir Bezahlt hätte (Auto ruckelt ,Ventilspiel) ich habe im klar gesagt das ich das nicht bezahle da die Sachmängelhaftung Ausgeschlossen wurde (ADAC Vertrag) nun war er beim Anwalt und in 2 Werkstätten die bestätigen das der Mangel nicht von Heute auf Morgen Auftritt . Bei uns lagen keine Probleme vor !!! Nun war ich auch beim Anwalt der hat uns zu einem Vergleich geraten also habe ich angeboten 400 € der Reparaturkosten zu übernehmen damit die Sache schnell vom Tisch ist natürlich hat er abgelehnt entweder Rückabwicklung des Kaufvertrags oder komplette Übernahme der Reparaturkosten . Da er eine Rechtsschutzversicherung hat und ich nicht habe ich jetzt Angst das wenn ich nicht einlenke und die Kosten bezahle ich nachher auf den Gerichtskosten usw. sitzen bleibe !!! Ich habe echt keine Ahnung was ich machen soll da ich auch nicht gerade viel Geld habe komme ich wirklich in eine schwierige Lage !!!

Ich hoffe Ihr habt ein paar Tip ´s für mich und bedanke mich im voraus !

LG Marlene

Beste Antwort im Thema

Was ist das denn für ein Anwalt, der bei ausgeschlossener Sachmängelhaftung (ADAC-Vertrag) einen Vergleich vorschlägt. Das kommt ja einer Schuldanerkennung gleich.
Mit dem Angebot hat der Käufer jetzt wohl leider Futter für seine unberechtigte Forderung bekommen.

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Zitat:

@Diabolomk schrieb am 27. September 2016 um 13:27:45 Uhr:



Zitat:

Die sogenannte Beweislastumkehr (§ 476 BGB) gilt nur beim Gebrauchsgüterverkauf, bei dem ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft, nicht unter zwei Privatleuten.

Natürlich gilt auch diese von Privat zu Privat, lässt sich aber, wie in diesem Fall, ausschließen!

Die Sachmangelhaftung lässt sich aussschießen !
http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 27. September 2016 um 13:33:28 Uhr:



Zitat:

@Diabolomk schrieb am 27. September 2016 um 13:27:45 Uhr:


Natürlich gilt auch diese von Privat zu Privat, lässt sich aber, wie in diesem Fall, ausschließen!

Die Sachmangelhaftung lässt sich aussschießen !
http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php

Hatte ich nicht erwähnt? 😉

Wie schießt man eine Haftung aus????

HTC

Zitat:

@Diabolomk schrieb am 27. September 2016 um 13:27:45 Uhr:



Zitat:

Die sogenannte Beweislastumkehr (§ 476 BGB) gilt nur beim Gebrauchsgüterverkauf, bei dem ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft, nicht unter zwei Privatleuten.

Natürlich gilt auch diese von Privat zu Privat, lässt sich aber, wie in diesem Fall, ausschließen!

Natürlich ist das Nonsens, lies dich schlau wenn Du es nicht glaubst.😉
Und nein, eine Beweislastumkehr kann man natürlich auch nicht ausschließen.
Die sog. "Beweislastumkehr" gilt ausschließlich im Verbrauchsgüterverkauf, also von "gewerblich an privat".
Nur dort findet § 476 Anwendung.
Die gesetztl. Gewährleistungspflicht greift hier - sofern sie nicht wirksam ausgeschlossen wurde - natürlich dennoch. Allerdings ist von der ersten Sekunde an der Käufer beweispflichtig.

Es könnt‘ alles…..so einfach sein…..isses aaaaaaber nicht.

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Zitat:

@HTC schrieb am 27. September 2016 um 13:44:54 Uhr:


Wie schießt man eine Haftung aus????

HTC

Genau zielen und treffen. 😉 😁

Ich würde hier auch ganz vorsichtig sein und mich auf gar nichts einlassen. Ich habe mich einmal mit zwei Dingen des Autos beschäftigt. Das ruckeln bei kaltem Motor ist wohl bei diesem Motor im Benzinbetrieb normal. Kommt es dazu im Gasbetrieb, ist wohl wirklich das Ventilspiel daran schuld. Hier gerade anders herum.

Um das Ventilspiel als Verdacht zu bekommen, könnte man zumindest zuerst einmal die Kompression messen, bevor man gleich den Motor zerlegt.

Die Ursache für einen unruhigen Motorlauf bei kaltem Motor sind so vielfältig, das man das gar nicht ohne weiteres diagnostizieren kann. Fängt wohl bei zu hohem Benzindruck an und hört mit Luftmengenregler auf.

Gruß Frank

Danke Frank

Kompression wird dir beim Ventilspiel nichts bringen, die Ventile werden auch bei totall defekten hydros perfekt schließen, nur klappern diese beim Öffnen.

Ein Ruckeln im kalten Zustand wegen dem Ventilspiel ist auch sehr unwahrscheinlich. Ein defekter Temperaturfühler oder Ähnliches sind da wahrscheinlicher. Aber die Werkstatt scheint wohl vom Fehlerspeicher Abfragen nicht viel zu halten...

Ich wittere fetten Betrugsversuch gepaart mit mangelhaften KFZ Kenntnissen...

HTC

Warum war der Käufer eigentlich in 2 Werkstätten ?
Wie bist Du auf deinen Anwalt gekommen ?

Falls Du Mitglied im ADAC bist , die bieten Rechtsberatung an für die ersten Schritte .

Zitat:

@SuedschwedeV70 schrieb am 27. September 2016 um 18:35:15 Uhr:


Warum war der Käufer eigentlich in 2 Werkstätten ?

Das ist eigentlich nachvollziehbar:

Du gehst mit einem irgendwo gekauften von irgendwem umgebauten LPG - Fahrzeug mit der Fehlerbeschreibung "Motor ruckelt" in eine (sagen wir hier Renault) Vertragswerkstatt.
Die schicken dich weg, weil sie von LPG Umbauten die Finger lassen, weil sie bei dieser Fehlerbeschreibung eine neverending Story wittern, weil sie kein Interesse daran haben dafür in der Gewährleistung zu stehen.
Unter Umständen hörst Du ein "Wir können mal schauen aber wir machen nichts dran".

Du fährst weiter zu einer die bereit ist sich deinem umgebauten Fahrzeug anzunehmen.
Und schon sinds zwei.

Hallo Marlene,

ich gehe mal von Folgendem aus:

  • Du hast im Kaufvertrag rechtswirksam die Gewährleistung ausgeschlossen.
  • Nach dem Kauf hat der Käufer ein Ruckeln festgestellt.
  • Du hast von dem Fehler nichts gewusst und hast auch kein Ruckeln bemerkt.
  • Der Käufer hat das Fahrzeug Probe gefahren und auch kein Ruckeln festgestellt.

Wenn das so stimmt, würde ich dem Käufer bzw. dem Anwalt antworten, dass du die Zahlung der Reparaturkosten und auch eine Rücknahme des Fahrzeugs ablehnst, jede weitere Kommunikation einstellst, sie möchten doch Klage einreichen und du erst wieder auf eine gerichtliche Vorladung oder andere amtliche Schreiben reagieren wirst.

Solange du dich irgendwie zugänglich zeigst und mit dem Käufer oder seinem Anwalt kommunizierst, sehen die doch eine Möglichkeit, etwas rauszuschlagen. Das kannst du nur unterbinden, indem du die Tür endgültig zuschlägst. Vermutlich wird dann nichts mehr kommen, oder, wenn du Pech hast, geht es vor Gericht. Aber auch vor Gericht sind die Aussichten gut, dass es gut für dich ausgeht.

Dass du einen Vergleich angeboten hast, sehe ich nicht unbedingt als Schuldeingeständnis, denn sowas macht man manchmal auch, um Ärger von sich fern zu halten.

Gruß

Uwe

Hallo Marlene

ich möchte doch noch etwas ergänzen.

Die Antwort an den Käufer bzw. Anwalt sollte schriftlich und mit Zustellnachweis erfolgen. Weiterhin ist vielleicht noch wichtig, dass du auch schreibst, dass du die Forderung nicht anerkennst und das mit Begründung (rechtswirksamer Ausschluss der Sachmängelhaftung, dir war der Fehler nicht bekannt und es war nichts am Fahrverhalten bemerkbar und dass selbst der Käufer bei der Probefahrt nichts festgestellt hat).

Wenn dann Mahnungen oder andere Schreiben vom Käufer oder Anwalt kommen, darauf solltest du nicht reagieren. Es kann dann aber auch eine gerichtliche Zahlungsaufforderungen kommen. Darauf musst du allerdings reagieren. Bei einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung wird aber nicht der Sachverhalt geprüft, daher brauchst du nur zu antworten, dass die Forderungen des Käufers/Anwalts nicht gerechtfertigt sind und legst eine Kopie des Schreibens an den Käufer/Anwalt und eine Kopie des Zustellnachweises bei. Damit ist die Sache erledigt und die können nur noch klagen.

Gruß

Uwe

Jetzt wäre die Verkäuferin mal wieder dran, "Butter bei die Fische" zu tun, sonst wird es eine Spekulatius-Debatte.

Aus einem Vergleichsangebot kann man nicht automatisch ein Anerkenntis herleiten. Andersherum muss der, der ein solches Angebot ablehnt, vor Gericht verdammt gut aufgestellt sein und hieb-und stichfeste Beweise für eine arglistige Täuschung vorlegen. Diese scheint mir aber nach dem Vortrag der Verkäuferin überhaupt nicht gegeben.

Ich kann mir ebensowenig vorstellen, dass ein Gutachter sich zu spekulativen Aussagen dieser Art hinreissen lässt. Es kommt bei der arglistigen Täuschung überhaupt nicht darauf an, ob ein oder mehrere Mängel zum Kaufzeitpunkt vorhanden waren, sondern einzig und allein darauf, ob die Verkäuferin sie kannte und verschwiegen hat. Den Nachweis soll der Kläger doch einmal führen. Mehr als das Frz. in die Werkstatt zu bringen und beim TÜV vorzuführen kann sie als Nichtfachfrau doch gar nicht tun, um ihr reines Gewissen zu dokumentieren.

Ich würde mich ohne Anwalt in den Gerichtssaal setzen und zwar ziemlich entspannt.

Als langjähriger ex-Tce 130 Megane Coupe Fahrer (die 1,4 Liter Version) kann ich sagen:
1. Der TCE130 hat um kalten Zustand einen umrunden Motorlauf. Ein Steuergerätupdate bringt etwas Besserung.
2. Der TCE130 ist überhaupt nicht gasfest.
3. Es gibt eine TCE130 Serie welche einen Materialfehler im Motorblock haben. Dieser reißt, führt zu umrunden Motorlauf bis dann ein paar 100 - 1000 der Motor ganz hinüber ist.

Ansonsten hatte ich persönlich bis zum Verkauf 0 Probleme mit dem Renault gehabt, mit 160.000 km und immer bösem E10.

Wie Uwe geschrieben hat. Der Käufer muss dir nachweisen, dass du von dem Fehler gewusst hast. Das dürfte unmöglich sein. Keinesfalls solkte man dem Käufer entgegen kommen, denn die Gewährleistung wurde ausgeschlossen.

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