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Käufer holt Auto nicht ab.

Themenstarteram 24. Februar 2010 um 9:23

Hätte da mal eine Frage.

Haben einen Wagen verkauft.

Es kam jemand, besichtigte den Wagen ausgiebig und kaufte Ihn.

Er macht 50 Euro Anzahlung und Kaufvertrag und so wurden fertig gemacht.

Dort steht drin das er 50 angezahlt hat und den Rest bei abholung.

Lieder hab ich vergessen einen Abholtermin mit rein zu schreiben.

Der Käufer war an einem Sonntag da und wollte den Wagen spätestens Mittwoch abholen.

Er wohnt nur gute 35km entfernt.

Er will einem immer mit wichtige Termine vertrösten.

Hab Ihm auch angeboten den Wagen zu bringen, darauf bekommt man nie wirklich eine Antwort.

So was kann ich nun machen?

Hab keine Lust ewig zu warten... hätte 3 andere Leute die das Auto sofort nehmen würden.

Was meint Ihr dazu?

Beste Antwort im Thema

Eigentumsvorbehalt ist die Übereignung einer beweglichen Sache unter der Bedingung, dass das Eigentum erst bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses übergehen soll.

Erst nach  Ausgleich der dem Verkäufer zustehenden Forderungen geht das Eigentum vom Verkäufer an den  Käufer über.

In der Zeit bis zur vollständigen Bezahlung erhält der Käufer nur ein so genanntes Anwartschaftsrecht an der Sache. Nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises wird aus dem Anwartschaftsrecht automatisch ein Recht auf Übereignung. Fahrzeugbrief steht dem Verkäufer zu, solange ein Eigentumsvorbehalt besteht.

 

Eigentumsvorbehalt muss im Kaufvertrag vereinbart werden. Fehlt diese Vereinbarung im Kaufvertrag, kann der Käufer Übereignung verlangen. Aus diesem Gund sind auch in den Neuwagenverkaufsbedingungen immer Klauseln zum Eigentumsvorbehalt enthalten. Ebenso auch im Mustervertrag des ADAC zum Privatverkauf eines Fahrzeuges. Dort heisst es "Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers" oder so ähnlich.

 

@ TE :

Ist Klausel zum Eigentumsvorbehalt im Vertrag?

 

O.

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17 Antworten

Frist setzen, ansonsten an anderen Verkaufen. Fertig.

am 24. Februar 2010 um 11:07

Hallo,

Ja, würde ihm auch eine Frist von max. 7 Tagen setzen und danach vom Kaufvertrag zurücktreten.

Viele Grüße

:-)

 

Beim Verkauf eines Fahrzeugs sollte dieses nach Möglichkeit abgemeldet übergeben werden. Da auch schon Fälle bekannt sind, wo das Fahrzeug verkauft wird, der neue Besitzer aber noch mit Ihrem Kennzeichen und Versicherungsschutz fährt und Straftaten oder Ordnungs-widrigkeiten begeht, für die Sie dann zur Rechenschaft gezogen werden. Meist hat sich der neue Käufer mit gefälschten Papieren ausgewiesen. Das passiert leider sehr häufig bei relativ alten Fahrzeugen mit Rest-TÜV.

http://www.autokauftips.com/8.html

Themenstarteram 24. Februar 2010 um 11:28

Also angemeldet ist der Wagen nicht.

Verkauf auch öfters mal ein Auto, da ich öfters meinen Zweitwagen wechsel.

Hab immer mal wieder auf was anderes Lust, je nach Laune.

Nur irgendwie wird dauernd vertröstet usw... brrrr *würg*

Nur 50 EUR Anzahlung? Wie teuer ist denn das Auto?

Themenstarteram 24. Februar 2010 um 15:39

900 Euro.... also nichts mit ein paar tausend oder so :)

Zitat:

Original geschrieben von michablitz

900 Euro.... also nichts mit ein paar tausend oder so :)

Nimmste nächte mal 100 € Anzahlung das kann auf dauer dann schon lohnen:D

Themenstarteram 26. Februar 2010 um 16:02

Das nächste mal werd ich sowas nicht mehr machen ;)

Achso Bude steht immer noch.

War heut der letzte Tag, er wollt heut morgen bescheid sagen wann er das Auto holt.

Nix also isser wieder bei Scout24 drin :mad:

Themenstarteram 26. Februar 2010 um 17:40

Er hat grad SMS geschrieben, liegt mit 40 Fieber im Bett und kann net sprechen, darum schreibt er...

Und das er einen seinen Mitarbeitern beauftragt hat, nur wo isser :D

Jaja schon klar...

Hab Ihm SMS zurück geschrieben, "Hallo, wo ist denn der Mitarbeiter? Auto ist wieder im Netz, wenn einer schneller ist als du, ist der Wagen weg."

Ist doch richtig so oder nicht?

Zitat:

Original geschrieben von michablitz

 

Ist doch richtig so oder nicht?

Wenn du ihm vorher eine klar definierte und angemessene Frist zur Abholung gesetzt hast, dies im Zweifelfall beweisen kannst, und der Verkäufer die Frist dann hat verstreichen lassen, dann ist es wohl richtig so.

Worüber hier noch gar nicht geschrieben wurde: Verfällt die Anzahlung?

Viel Erfolg wünscht

Christof

Zitat:

Original geschrieben von Hemmi1953

Zitat:

Original geschrieben von michablitz

 

Ist doch richtig so oder nicht?

Wenn du ihm vorher eine klar definierte und angemessene Frist zur Abholung gesetzt hast, dies im Zweifelfall beweisen kannst, und der Verkäufer die Frist dann hat verstreichen lassen, dann ist es wohl richtig so.

Worüber hier noch gar nicht geschrieben wurde: Verfällt die Anzahlung?

Viel Erfolg wünscht

Christof

Rechtlich gesehen gehört dem Käufer das Auto, dieses hat er durch den Kaufvertrag und eine Anzahlung bestätigt.Er muss es nur noch bezahlen, so lange verbleibt das Auto noch beim Verkäufer.

Sollte der Käufer nach einer Fristsetzung das Auto nicht abholen so hat der Verkäufer einen Schaden erlitten ( Inserat, Zeit, verpassten anderen Käufer entgangene Einnahmen ect pp.

Sinnvoll wäre es einen Aufhebungsvertrag zu tätigen und die Summe der Anzahlung als " Aufwandsentschädigung " hier die 50 € quasi als " Schadensersatz" zu fordern, damit wäre der Fall mehr als erledigt.

Ist der Käufer damit nicht einverstanden, kann man zusätzlich auch noch Stellgebühren für das Auto verlangen, ein netter Brief hat schon oft wunder gewirkt, nur sollte man schlechtem Geld kein gutes hinterherwerfen.

Blöde ist nur das der TE den Verkauften Wagen jetzt schon nochmals anbietet und dem Käufer dieses mitgeteilt hat, hier sollte man um Sicher zu gehen den Rechtsweg einhalten.

am 26. Februar 2010 um 19:43

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

Rechtlich gesehen gehört dem Käufer das Auto, dieses hat er durch den Kaufvertrag und eine Anzahlung bestätigt.

Sorry, ich muss mal kurz klugscheißern: "Gehören" tut es dem Käufer noch nicht, dazu bedarf es eines weiteren Rechtsgeschäfts. Der Kaufvertrag begründet lediglich den Anspruch auf Übereignung. Das Eigentum wechselt erst durch Einigung und Übergabe.

Mit dem Rest hast du Recht... ohne entsprechende Fristsetzung (Annahmeverzug herbeiführen) ist man nicht gerade gut aufsgestellt. Verkauft man zwischenzeitlich das Auto ein zweites Mal, gibts nachher üble Diskussionen und schlimmstenfalls sogar Schadenersatzpflicht.

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

 

Rechtlich gesehen gehört dem Käufer das Auto, dieses hat er durch den Kaufvertrag und eine Anzahlung bestätigt.

Sorry, ich muss mal kurz klugscheißern: "Gehören" tut es dem Käufer noch nicht, dazu bedarf es eines weiteren Rechtsgeschäfts. Der Kaufvertrag begründet lediglich den Anspruch auf Übereignung. Das Eigentum wechselt erst durch Einigung und Übergabe.

Mit dem Rest hast du Recht... ohne entsprechende Fristsetzung (Annahmeverzug herbeiführen) ist man nicht gerade gut aufsgestellt. Verkauft man zwischenzeitlich das Auto ein zweites Mal, gibts nachher üble Diskussionen und schlimmstenfalls sogar Schadenersatzpflicht.

Stimmt, der Käufer ist nicht "besitzer" des Autos sondern Eigentümer mit Eigentumsvorbehalt des Verkäufers

http://dejure.org/gesetze/BGB/449.html

http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html

 

am 26. Februar 2010 um 20:14

Nee, auch nicht... Voraussetzung für einen Eigentumsvorbehalt ist, dass der Käufer auch bereits Besitzer wird (tatsächliche Verfügungsmacht - er bekommt die Schlüssel). In unserem Fall hier ist einfach "nur" ein Kaufvertrag da. Der begründet den Anspruch auf ein weiteres Rechtsgeschäft (die Übereignung), was üblicherweise durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Einigung) UND die Übergabe erfolgt. Beim Eigentumsvorbehalt erfolgt zwar die Übergabe, aber es liegt eben noch kein Eigentumsübergang vor.

In unserem Fall wäre ein neuerlicher Kaufvertrag über dasselbe Auto voll rechtsgültig. Der TE könnte das Eigentum an dem Auto auch wirksam auf den (neuen) Käufer übertragen, da er es ja noch hat. Wenn aber danach der erste Käufer kommt, kann der TE den mit diesem abgeschlossenen Kaufvertrag nicht mehr erfüllen, denn das Eigentum hätte er wirksam an den zweiten Käufer übertragen.

Ist kurios, ist aber so und nennt sich Abstraktionsprinzip. Ich hoffe ich habe es richtig beisammen bekommen, ansonsten bitte Juristen vor! :)

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese

Nee, auch nicht... Voraussetzung für einen Eigentumsvorbehalt ist, dass der Käufer auch bereits Besitzer wird (tatsächliche Verfügungsmacht - er bekommt die Schlüssel). In unserem Fall hier ist einfach "nur" ein Kaufvertrag da. Der begründet den Anspruch auf ein weiteres Rechtsgeschäft (die Übereignung), was üblicherweise durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Einigung) UND die Übergabe erfolgt. Beim Eigentumsvorbehalt erfolgt zwar die Übergabe, aber es liegt eben noch kein Eigentumsübergang vor.

 

In unserem Fall wäre ein neuerlicher Kaufvertrag über dasselbe Auto voll rechtsgültig. Der TE könnte das Eigentum an dem Auto auch wirksam auf den (neuen) Käufer übertragen, da er es ja noch hat. Wenn aber danach der erste Käufer kommt, kann der TE den mit diesem abgeschlossenen Kaufvertrag nicht mehr erfüllen, denn das Eigentum hätte er wirksam an den zweiten Käufer übertragen.

 

Ist kurios, ist aber so und nennt sich Abstraktionsprinzip. Ich hoffe ich habe es richtig beisammen bekommen, ansonsten bitte Juristen vor! :)

Soweit mir bekannt ist reicht doch ein Kaufvertrag mit einer Anzahlung aus um rechtlich das Eigentum zu übertragen.Mit der Schlußrate und herausgabe der Papiere+ Schlüssel geht der Besitz dann über.

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