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ist das fahrerflucht?

Themenstarteram 5. September 2008 um 18:42

am mittwoch hab ich einen kunden beliefert! beim reinfahren in den hof sackte ich vorne rechts ein und dachte mir nur nanu, was war das denn? bin ausgestiegen, machte die ladebordwand auf und mir wurde klar warum ich vorne rechts eingesackt bin! ich fuhr über einen kanaldeckel, der die last meines LKW´s offensichtlich nicht aushielt! ich bin jedoch davon ausgegangen, daß der kanaldeckel schon vorher kaputt war, bin also nach beendigung meiner ladetätigkeit weitergefahren!

am donnerstag mußte ich außerplanmäßig den selben kunden nochmals anfahren! er wieß mich dann auf den kaputten kanaldeckel hin! er würde der fa. eine rechnung schicken! mein chef und ich sind jedoch einer meinung: ein kanaldeckel wie er zu tausenden in europa verwendung findet muß einer derartigen belastung standhalten! der kunde bekomme keinen cent! meine überlegung ist aber nun ob ich mich da nun der fahrerflucht strafbar gemacht hab! wie beschrieben bin ich davon ausgegangen, daß der kanaldeckel bereits kaputt war! schließlich darf ein kanaldeckel nicht einfach einkrachen!

Beste Antwort im Thema

Das sind zwei verschiedene Sachen.

1. Fahrerflucht

Wenn Du einen Unfall hast, hast Du gewisse Pflichten. Fährst Du einfach weiter, dann ist das Fahrerflucht. In Deinem Fall ist von Fahrerflucht tatsächlich auszugehen. Ob Du deswegen belangt wirst, steht aber auf einem anderen Blatt.

2. Schadenersatz aus Sachbeschädigung

Wenn der Weg für Deine Lasten ausgelegt ist, muss der Kanaldeckel - auch auf einem Privatgelände - die Last auch aushalten. Hält der Kanaldeckel die Last Deines Fahrzeuges nicht aus, muss entsprechend darauf hingewiesen werden. Fehlt dieser Hinweis dürfen die sich die Schadenersatzforderung in die Haare schmieren.

Begegnet doch einfach der Schadenersatzforderung mit der Ankündigung der Bestellung eines Gutachters, dessen Kosten die ggfs. zu bezahlen haben, wenn der feststellt, dass Du nicht den Schaden verursacht hast. Vergisst nicht die Kosten mal zu titulieren. Manche schrecken vor solchen Summen schon zurück.

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Zitat:

Original geschrieben von lumpis nachbar

ich bin davon ausgegangen, daß der kanaldeckel bereits kaputt war!

Warum hast du dich dann nicht bei der Firma darüber beschwert, daß diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist?

hallo Leute mal so eben mit lese und dann feststelle Unfallflucht???

meiner meinung doch sicher nur im öffentlichen Strassenverkehr??

oder etwa nicht denk doch das ganze hat sich auf Privat Grundstück

abgespielt?? allso unfallflucht schonmal nichtens bliebe nur zu klären

wer kommt für den kaputten Gullydeckel auf MfG Merlin5219 Dietmar

Hi,

die Eigentumsverhältnisse am Grundstück sind für die Beurteilung, ob ein § 142 StGB vorliegt, völlig irrelevant.

Interessanter wäre wohl, ob das Grundstück für jedermann befahrbar (tats. öffentlich) ist, oder ob die Einfahrt auf einen best. Personenkreis beschränkt ist (z.B. durch Tor, Pförtner).

 

Mfg

Tobias

Zitat:

Original geschrieben von TobiasE240

...die Eigentumsverhältnisse am Grundstück sind für die Beurteilung, ob ein § 142 StGB vorliegt, völlig irrelevant.

Eben. Genau das ist vielen Zeitgenossen nicht bewußt.

hallo und guten morgen

wußte nicht das das privat gelände zum strassenverkehr gehört

das sagt doch der §142 aus er bezieht sich doch nur auf unfallflucht

im Stassenverkehr und sicher nicht auf privatgelände aber wie dem

auch sei es wäre beser gewesen er hätte den schaden beim Kunde

angezeigt und der fall wäre erledigt gewesen mal sehen wie es

weiter geht MfG Merlin5219 Dietmar

Man unterscheidet zwischen öffentlichem Verkehrsraum, faktisch öffentlichem Verkehrsraum und Privatgelände. Der § 34 StVO ist auf den öffentlichen Verkehrsraum anwendbar, wozu auch der faktisch öffentliche Bereich zählt.

Um den faktisch öffentlichen Verkehrsraum zu bestimmen, haben die Besitzverhältnisse grds. keine Aussagekraft. Es ist also egal, ob es sich um Privatgelände handelt. Das Gelände muss öffentlich zugänglich und befahrbar sein, aber es muss auch eine öffentliche Nutzung stattfinden.

Selbst eine Zugangskontrolle selbst, verneint noch lange nicht die Zuordnung zum faktisch öffentlichen Verkehrsraum.

Man kann sagen, dass sobald mehr als nur bestimmte Personen auf das Gelände fahren - und das ist bei der Belieferung mit Güterkraftfahrzeugen eher selten - handelt es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum.

Somit wird § 34 StVO anwendbar und der Tatbestand der Unfallflucht ist erfüllt, womit § 132 StGB zur Anwendung gelangen kann.

hallo was ist denn das für ein§34 StVO der besagt doch nur was deine pflichten sind

wenn du einen Unfall verursacht hast oder daran beteidigt bist und nichts über das Thema

unfallflucht MfG Merlin5219 Dietmar

Zitat:

Original geschrieben von Merlin5219

hallo was ist denn das für ein§34 StVO der besagt doch nur was deine pflichten sind

wenn du einen Unfall verursacht hast oder daran beteidigt bist und nichts über das Thema

unfallflucht MfG Merlin5219 Dietmar

Mit dieser Aussage disqualifizierst Du Dich selbst als Rechtsexperten. Für jede strafrechtliche Bestimmung gibt es eine Grundlage in einem anderen Gesetzestext. Unfallflucht ist eine Folge der Nichterfüllung der Pflichten aus der StVO. Deshalb ist als Grundlage erst einmal zu bewerten, welche Pflichten denn dem angeblich Unfallflüchtigen obliegen haben und ob es überhaupt zu einem Versäumnis kam. Erst wenn das bejaht werden kann, kommen wir ins Strafrecht und können bewerten, ob es sich tatsächlich um eine Straftat oder nur um ein Vergehen handelt. Insoweit muss zuerst einmal zur Regelung des StVO subsummiert werden. Daher kann eine Bewertung nach Strafrecht erst nach der Bewertung der straßenverkehrsrechtlichen Situation erfolgen.

hallo Chris dein wissen in allen Ehren aber darum geht es doch gar

nicht du weist doch sicher auch wo kein Kläger da auch kein Richter

es geht doch nur darum ob es auf einem Privatgelände zur Fahreflucht

kommt ja oder nein so und nichts anderes wenn der Kunde doch nicht das

Gestz verständigt hat und der schaden wir beglichen wo ist das dann

Fahreflucht und wenn auf meinem Privatgrundstück ein Unfall passiert

und die Polizei kommt nicht drauf dann bleibt es dein einem ganz normalen

Unfall un nix anderes . MfG Merlin5219

Wohl gibt es geteilte Meinungen ob es sich um einen Unfall gehandelt hat, der bewertet werden muss oder ob er vernachlässigt werden kann. Über diese Problematik reden wir hier ja. Du hast - nach Deinem letzten Beitrag - Deine persönliche Entscheidung getroffen, welche aber noch lange nicht mit der herrschenden Rechtsmeinung übereinstimmen muss.

Bevor wir ins Strafrecht gelangen, müssen wir erst einmal feststellen, ob ein bewertenswerter Unfall überhaupt stattgefunden hat. Dies wird in § 34 StVO geklärt. Dieser bestimmt, dass der Unfall im Straßenverkehr passiert sein muss. Was ist nun aber der "Straßenverkehr"? Hier wurde ein herrschende Rechtsmeinung durch Entscheidungen von Gerichten entwickelt, welche besagt, dass es sich um einen "öffentlichen Verkehrsraum" handeln muss, der sich jedoch nicht an Besitzverhältnisse, sondern an der faktischen Nutzung orientiert.

Nach der Schilderung des TE kann das Gelände frei befahren werden und wird auch von unterschiedlichen Fahrern und Fahrzeugen befahren. Somit wird daraus öffentlicher Verkehrsraum. Somit handelt es sich um einen bewertenswerten Unfall.

Im weiteren wäre nunmehr zu prüfen, ob es ein öffentliches Interesse zur Verfolgung gibt. Beim § 142 StGB handelt es sich um eine Vorschrift, bei der es um das öffentliche Interesse geht. Bei diesen Vorschriften gibt es eine sogenannte "Verfolgungsautomatik". Solche Vorgänge müssen bewertet werden. Der Grundsatz "Wo kein Kläger, da kein Richter!" ist in diesem Zusammenhang falsch. Dennoch hängt eine straftrechtliche Verfolgung von der Kenntnisnahme durch die Staatsanwaltschaft ab. Solange sie nichts davon weiß, kann sie auch nichts bewerten.

Damit haben wir die Verfolgung geklärt. Die Verfolgung hat aber nichts damit zu tun, ob jemand einen Straftatbestand erfüllt oder nicht. Dies kann man ganz einfach subsummieren: Der Wortlaut des § 142 StGB lautet: "... Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt ...". Das lässt sich ziemlich einfach klären:

1. Fand ein Unfall statt? Ja.

2. Geschah dieser im Straßenverkehr? Ja, da auf faktisch öffentlichem Gelände.

3. Ist der Fahrer Unfallbeteiligter? Ja, er hat den Unfall verursacht

4. Hat er sich vom Unfallort entfertn? Ja.

Somit haben wir die Einstiegsprüfung bejaht, womit nunmehr geklärt werden kann, ob die Entfernung unerlaubt erfolgte. Dies wird im nächsten Nachsatz geklärt: "... bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, ..."

Diese Frage will ich im Schnellverfahren bewerten: Er hat sich vom Unfallort entfernt, ohne den Geschädigten zu informieren. Damit kann auch dieses Merkmal eindeutig bejaht werden.

Somit ist eindeutig festgestellt: Der TE hat sich "unerlaubt vom Unfallort entfernt" oder wie man im Volksmund zu sagen pflegt: Unfallflucht begangen.

Ob diese zur strafrechtlichen Bewertung gelangt steht auf einem anderen Blatt. Sofern dies allerdings der Staatsanwaltschaft bekannt wird, muss sie es bewerten.

Was hat gerade letzter Satz für Folgen: Wenn es nun zu einer zivilrechtlichen Verhandlung über die Kosten kommt, wird die Zivilkammer den Vorgang an die Staatsanwaltschaft weitergeben müssen und dann wird es zu einer strafrechtlichen Bewertung kommen. Eine friedliche Lösung wäre also anzustreben.

Die Zusammenfassung von dem habe ich schon in meinem ersten Beitrag gebracht. Offensichtlich braucht man mehr Worte als ich erstmals dazu verwendet habe. Schade eigentlich, dass wir hier nicht in der Lage sind, schnelle Lösungen zu finden.

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

 

Ob diese zur strafrechtlichen Bewertung gelangt steht auf einem anderen Blatt. Sofern dies allerdings der Staatsanwaltschaft bekannt wird, muss sie es bewerten.

Was hat gerade letzter Satz für Folgen: Wenn es nun zu einer zivilrechtlichen Verhandlung über die Kosten kommt, wird die Zivilkammer den Vorgang an die Staatsanwaltschaft weitergeben müssen und dann wird es zu einer strafrechtlichen Bewertung kommen. Eine friedliche Lösung wäre also anzustreben.

und genau das ist das wichtige dran! Der Staatsanwalt oder wer auch immer aus dem Kreis der Judikative und Exicutive muss (ob er lust hat oder nicht) entsprechend tätig werden. Das nennt sich dann "Offizialdelikt"

Einzig die Frage ob der TE den Schaden verursacht oder schon in das vorher vorhandene Loch gefahren ist wäre dann noch zu klären ;)

Grüße

Steini

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