Irischer Führerschein / Learners Permit: Mindestalter?
Hallo Motor-Talker,
Ich hatte mal wieder eine Frage:
Ich habe meine Pläne geändert und gehe nun anstatt in die USA ein Jahr nach Irland.
Natürlich habe ich mich gleich zu den dortigen Führerschein/Learners permit Mindestaltern schlau gemacht, konnte aber nicht alle Fragen restlos klären.
Ich weiß, dass das Mindestalter für den Führerschein bei 17 Jahren liegt. Für den Führerschein, laut einer vom Irischen Staat betriebenen Website.
Nun ist mir aber eines nicht klar, da die Staatliche Website die garnicht und andere Websites dies unterschiedlich beantworteten:
Die Learners permit, die zum Begleiteten fahren berechtigt, ist die in Irland ab 16 oder 17 Jahren erhältlich? Wie gesagt, da gingen die Angabe auseinander....
Noch eine andere Frage: Wenn ich mit vollwertigem Irischen Führerschein zurückkomme, sprich mit 17, darf ich dann, da es ja ein EU-Führerschein ist, hier wie in Irland mit 17 alleine fahren?
Danke für hilfreiche Antworten
Texasdriver.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Texasdriver schrieb am 27. Januar 2015 um 19:21:56 Uhr:
Tolle Antwort! Hilft mir weiter! 😠Zitat:
@FabJo schrieb am 27. Januar 2015 um 19:06:12 Uhr:
Nein.
Hallo,
Bist du Ire.
Seelze 01
34 Antworten
Zitat:
@Moorteufelchen schrieb am 28. Januar 2015 um 19:13:41 Uhr:
§ 10 Mindestalter
Danach wurde jedenfals schon entschieden.
Moorteufelchen
Gilt die deutsche FEV auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der BRD haben?
Zitat:
@birscherl schrieb am 28. Januar 2015 um 18:12:11 Uhr:
Aber wo sind diese Regelungen denn zu finden?
In den EU-Fahrerlaubnisrichtlinien.
Was EU-Richtlinie ist, das ist uneingeschränkt anerkannt bzw. muss anerkannt werden. Jedoch nationale Eigenheiten, die über die EU-Bestimmungen hinaus gehen, müssen nicht und sind auch nur sehr selten anerkannt. Es gilt der kleinste gemeinsame Nenner, aber kein Rosinenpicken in der gesamten EU.
Siehe der deutsche A1 bei Minderjährigen, der in Österreich, Belgien und Holland nicht anerkannt ist, in Italien nur ohne Sozius genutzt werden darf.
Der irische Fahrerlaubnis eines Minderjährigen kann problemlos umgeschrieben werden, allerdings nicht in einen uneingeschränkten B, sondern in einen BF17, der mit 18 zu einem B getauscht wird.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 28. Januar 2015 um 19:24:29 Uhr:
Der irische Fahrerlaubnis eines Minderjährigen kann problemlos umgeschrieben werden, allerdings nicht in einen uneingeschränkten B, sondern in einen BF17, der mit 18 zu einem B getauscht wird.Zitat:
@birscherl schrieb am 28. Januar 2015 um 18:12:11 Uhr:
Aber wo sind diese Regelungen denn zu finden?
Das macht so Sinn. Vermutlich hast du damit genau die übliche Praxis beschrieben.
Danke
Moorteufelchen
Zitat:
@Roadwin schrieb am 28. Januar 2015 um 19:24:29 Uhr:
In den EU-Fahrerlaubnisrichtlinien.Zitat:
@birscherl schrieb am 28. Januar 2015 um 18:12:11 Uhr:
Aber wo sind diese Regelungen denn zu finden?Was EU-Richtlinie ist, das ist uneingeschränkt anerkannt bzw. muss anerkannt werden. Jedoch nationale Eigenheiten, die über die EU-Bestimmungen hinaus gehen, müssen nicht und sind auch nur sehr selten anerkannt. Es gilt der kleinste gemeinsame Nenner, aber kein Rosinenpicken in der gesamten EU.
Siehe der deutsche A1 bei Minderjährigen, der in Österreich, Belgien und Holland nicht anerkannt ist, in Italien nur ohne Sozius genutzt werden darf.
Der irische Fahrerlaubnis eines Minderjährigen kann problemlos umgeschrieben werden, allerdings nicht in einen uneingeschränkten B, sondern in einen BF17, der mit 18 zu einem B getauscht wird.
Dennoch halte ich dan den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis anfechtbar.
Ähnliche Themen
Zitat:
@festbeleuchtung schrieb am 28. Januar 2015 um 19:18:11 Uhr:
Gilt die deutsche FEV auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der BRD haben?
Nach der Heimkehr ist es ein deutscher Staatsangehöriger in D mit gewöhnlichem Aufenthalt in D. Und wie sollte eine Fahrerlaubnis anerkannt sein, wenn dieser 3-fach D nicht das Mindestalter für diese Fahrerlaubnis erfüllt?
Zitat:
@Roadwin schrieb am 28. Januar 2015 um 19:37:06 Uhr:
Nach der Heimkehr ist es ein deutscher Staatsangehöriger in D mit gewöhnlichem Aufenthalt in D. Und wie sollte eine Fahrerlaubnis anerkannt sein, wenn dieser 3-fach D nicht das Mindestalter für diese Fahrerlaubnis erfüllt?
Nun, er könnte ja erst heimkehren, wenn er 18 geworden ist ....
Zitat:
@Sitzheitzung schrieb am 28. Januar 2015 um 19:35:41 Uhr:
Dennoch halte ich dan den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis anfechtbar.
Selbst wenn hier auch ohne Umschreibung ein Richter dieses Ding als einen BF17 anerkennen würde, wäre der vollständig fehlende oder nicht eingetragene Begleiter ein Auflagenverstoß der zum Verdunsten von der Karte führen würde, und diese frühestens zum 18ten Geburtstag wieder erscheinen lässt, sofern ein Aufbauseminar nachgewiesen wurde. Probezeitverlängerung auf 4 Jahre ist dann auch obligatorisch.
Und im Falle eines Unfalls wird die Versicherung sicherlich auch noch ein paar Fragen zu den Themenbereichen Kaskoschutz und Haftpflicht-Regress beantwortet haben wollen.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 28. Januar 2015 um 20:05:51 Uhr:
Selbst wenn hier auch ohne Umschreibung ein Richter dieses Ding als einen BF17 anerkennen würde, wäre der vollständig fehlende oder nicht eingetragene Begleiter ein Auflagenverstoß der zum Verdunsten von der Karte führen würde, und diese frühestens zum 18ten Geburtstag wieder erscheinen lässt, sofern ein Aufbauseminar nachgewiesen wurde. Probezeitverlängerung auf 4 Jahre ist dann auch obligatorisch.Zitat:
@Sitzheitzung schrieb am 28. Januar 2015 um 19:35:41 Uhr:
Dennoch halte ich dan den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis anfechtbar.Und im Falle eines Unfalls wird die Versicherung sicherlich auch noch ein paar Fragen zu den Themenbereichen Kaskoschutz und Haftpflicht-Regress beantwortet haben wollen.
Soweit ich weiß können Sie dir einen Ausländischen Führerschein nicht so einfach abnehmen.
Nachdem der TE hier zum zweiten mal das gleiche Thema erstellt hat vermute ich stark das er unbedingt vor seinem 18. Geburtstag den FS machen und auch damit in Deutschland fahren will. Erst USA, jetzt Irland, ich frage mich welches Land als nächstes kommt. 😁
Zitat:
@Sitzheitzung schrieb am 28. Januar 2015 um 20:09:27 Uhr:
Soweit ich weiß können Sie dir einen Ausländischen Führerschein nicht so einfach abnehmen.
Schneller als Du es selbst begreifst 😉
Sie können die Fahrerlaubnis nicht entziehen, da ein Entzug nur die Behörde vornehmen kann, die das Ding ausgestellt hat; oder die Gerichtsbarkeit des Landes anordnet, in dem das Ding ausgestellt wurde.
Aber abnehmen, konkret Sicherstellung oder Beschlagnahmung zur Weiterleitung mit entsprechenden Vermerken an die ausstellende Behörde, mit dem Aussprechen eines Fahrverbots in D bis zur abschließenden Klärung einer Nutzung in D, und wie einfach das geht.
Dafür muss nicht mal die Karte abgenommen werden, weil sie bereits zur Prüfung dem Polizisten ausgehändigt wurde. Der rückt das Ding einfach nicht wieder raus. 😁
Zitat:
@Roadwin schrieb am 28. Januar 2015 um 20:32:39 Uhr:
Sie können die Fahrerlaubnis nicht entziehen, da ein Entzug nur die Behörde vornehmen kann, die das Ding ausgestellt hat; oder die Gerichtsbarkeit des Landes anordnet, in dem das Ding ausgestellt wurde.
[...]
Dafür muss nicht mal die Karte abgenommen werden, weil sie bereits zur Prüfung dem Polizisten ausgehändigt wurde. Der rückt das Ding einfach nicht wieder raus. 😁
Daher sollte man auch den Führerschein nicht mit sich führen, einfach eine Kopie dabeihaben. Das fällige Verwarnungsgeld ist dagegen sozusagen ein Klacks. 🙂
Zitat:
@Roadwin schrieb am 28. Januar 2015 um 19:24:29 Uhr:
In den EU-Fahrerlaubnisrichtlinien.Zitat:
@birscherl schrieb am 28. Januar 2015 um 18:12:11 Uhr:
Aber wo sind diese Regelungen denn zu finden?
…
Eben. Und wenn ich mir das
hierund diversen anderen Unterseiten so durchlese, können deutsche Regelungen nicht einfach das EU-Recht brechen. Der Führerschein müsste hier als Gültigkeit erlangen.
Zitat:
@birscherl schrieb am 28. Januar 2015 um 21:01:47 Uhr:
..., können deutsche Regelungen nicht einfach das EU-Recht brechen.
😕
Das EU-Recht besagt ein Mindestalter von 18 Jahren, sonst könnte jeder minderjährige Deutsche die Bundesregierung wegen Verstoß gegen EU-Recht verklagen. Immerhin gibt die FEV ein Mindestalter von 18 Jahren vor und würde deutsche Bürger schlechter stellen, wenn im EU-Recht 17 oder 16 als Mindestalter vorhanden wären.
Die Fahrerlaubnisse, die teilweise vor dem 18ten Geburtstag erteilt werden, basieren nicht auf dem EU-Recht (wie denn, wenn da 18 vorgegeben ist), sondern auf den rein nationalem Bestimmungen einzelner EU-Mitgliedsländer. In Deutschland der A1, in Irland der B, ...
Deutschland, Belgien, Österreich, Niederlande, Italien, ... brechen nicht das EU-Recht (FE ab 18), sondern erkennen die vom EU-Recht abweichenden Regelungen anderer Staaten nicht an, was sie auch nicht müssen, weil es kein EU-, sondern rein nationales Recht ist.
Zitat:
Der Führerschein müsste hier als Gültigkeit erlangen.
Warum?
Fahrerlaubnisse gem. EU-Recht müssen anerkannt werden, und werden uneingeschränkt anerkannt. B mit 18 ist EU-Recht, B mit 17 ist irisches Recht, A1 mit 16 ist deutsches Recht, ...
Zitat:
@Roadwin schrieb am 28. Januar 2015 um 21:46:04 Uhr:
Fahrerlaubnisse gem. EU-Recht müssen anerkannt werden, und werden uneingeschränkt anerkannt. B mit 18 ist EU-Recht, B mit 17 ist irisches Recht, A1 mit 16 ist deutsches Recht, ...
Das stimmt, steht auch in Artikel 4 (5) d). Die Länder können das Mindestalter auf 17 Jahre senken. Wenn Irland einen Führerschein mit 17 erlaubt, muss dieser aber eigentlich nach der EU-Richtlinie hier anerkannt werden, da es ein gültiger Führerschein ist.
Ich habe mich mal erkundigt: Also: Eine Irische Website berichtet, dass der EU-Führerschein mit 17 ausgestellt wird, aber nur 3 Länder dieses Mindestalter anerkennen: UK, Österreich und Ungarn. In den anderen nicht.
Allerdings ist das juristisch nicht vollkommen ausgegoren und man könnte vor Gericht auch Erfolg haben und Freigesprochen werden. Aber wiegesagt, könnte.
Sonst müsste man sich bis vor den Europäischen Gerichtshof Klagen und da ist ein Erfolg auch nicht gewiss...
Für Notfallfahrten würde ich ihn nehmen. Sonst erst mit 18.