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Ich wurde in der Schweiz geblitzt!

Themenstarteram 5. Oktober 2012 um 5:58

Ich war in der Schweiz und bin mit meinem Auto 6 Stundenkilometern zu schnell gefahren. Leider bin ich bei dieser geringfügigen Übertretung geblitzt worden und soll dafür nun stattliche 100 Euro Bußgeld zahlen.

Ich hatte mich im Internet erkundigt und dabei herausgefunden, dass mir eigentlich nichts passieren kann, da die Schweiz nicht in Deutschland hinein das Bußgeld vollstrecken kann. Jetzt hat sich allerdings bei mir die örtliche deutsche Polizei gemeldet und mir eine Zahlung nahe gelegt.

Ich würde aber gerne weiterhin die 100 Euro einsparen, da ich wohl in meinem Leben nie wieder die Schweiz betreten werde. Falls das Bußgeld doch irgendwie vollstreckt werden kann oder die Strafe bei Zahlungsverweigerung noch viel drastischer ausfallen könnte, würde ich allerdings bezahlen.

Könnte mir also noch Ärger drohen oder ist das einfach nur Säbelrassen der Schweizer Behörden?

Beste Antwort im Thema
am 5. Oktober 2012 um 7:07

Oh Vampirella hat nen neuen Account :D

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Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

Ich bezweifle, dass bei uns im Jura irgendwer da brav hinterher gurken würde... :p

Hab ich dann in meiner kleinen Übersicht unterschlagen: Geographisch und mental halb Frankreich = zählt also nicht ;):D:cool:.

 

Als ich letztens in der Schweiz war, zeigte mein Navi "Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h" an - was aber, wie sich herausstellte, nicht aktuell war, es galt (wieder) 50. Keiner hinter mir hat was gemacht. Das war im Kanton Schwyz.

Antwort der Rechtsabteilung des ADAC vom 11.08.14

Vollstreckbarkeit schweizerischer Bußgeldbescheide

 

Grundsätzlich ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Weiterverfolgung von in der Schweiz begangenen Verkehrsverstößen, etwa durch Zustellung von Schriftstücken, und der Vollstreckung rechtskräftiger Bußgeldbescheide.

 

Das schweizerische Strafrecht sieht für einfache Übertretungen im Straßenverkehr die Möglichkeit vor, diese als unbedeutende Straftaten (insoweit wird im schweizerischen Recht nicht nach Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterschieden) in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren möglichst mit Ordnungsbußen zu ahnden. Eine entsprechende Ordnungsbußenverfügung wird grundsätzlich an den Halter geschickt.

 

Insoweit ist in der Schweiz zum 01.01.14 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach gemäß Art. 6 OBG (vgl. http://www.admin.ch/.../741.03.pdf) die Buße tatsächlich dem Halter auferlegt werden kann, wenn nicht bekannt ist, wer den Verstoß begangen hat. Damit gilt für Verkehrsverstöße, die dem Ordnungsbußenverfahren unterliegen, nun faktisch Halterhaftung, derer sich der Halter nur durch Benennung des Fahrers entledigen kann. Das grundsätzlich auch in der Schweiz geltende Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht geht in diesen Fällen ins Leere.

 

Eine Ordnungsbuße kann sofort oder innerhalb von 30 Tagen gezahlt. Mit der Bezahlung wird sie in der Regel rechtskräftig. In diesem vereinfachten Verfahren werden keine Kosten erhoben; der Verkehrssünder erhält eine Zahlungsquittung ohne namentliche Erwähnung – er bleibt anonym. Nach Art. 10 OBG ist die Polizei allerdings verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, dass er das Ordnungsbußenverfahren ablehnen kann. In diesem Fall kommt aufgrund polizeilicher Anzeige (Verzeigung) im Übertretungsverfahren das Strafprozessrecht zur Anwendung. Auch wenn die Ordnungsbuße nicht fristgerecht bezahlt wird, leitet die Polizei das ordentliche kostenpflichtige (und sehr teure) Verfahren ein. In der Regel treten dann zur Geldbuße noch Verfahrenskosten hinzu, die der Höhe nach das Bußgeld durchaus erreichen oder sogar überschreiten können.

 

Gegen den dann ergehenden Strafbefehl ist das Rechtsmittel des Einspruchs ("Einsprache") möglich. Inwieweit hier allerdings nach schweizerischem Recht rechtserhebliche Einwände vorgebracht werden können, mit denen ein Einspruch erfolgversprechend begründbar wäre, können wir anhand der vorliegenden Informationen leider nicht beurteilen.

 

Derartige Bescheide sowie vorangegangene Schriftstücke können in Deutschland zugestellt werden, auch bei eventuell erforderlichen Ermittlungen leistet die deutsche Polizei auf Anfrage im Rahmen des deutsch-schweizerischen Polizeihilfevertrages Amtshilfe.

 

Eine Vollstreckung schweizerischer Bußgeldbescheide ist nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland dagegen nicht möglich.

 

Im Falle des Ignorierens des Bescheides muss die Person, die in dem Bußgeldbescheid genannt ist, und der Halter des betreffenden Fahrzeuges zunächst einmal mit Problemen bei der Wiedereinreise oder während eines Aufenthaltes in der Schweiz selbst (z.B. routinemäßige Überprüfung von parkenden ausländischen Kfz) rechnen. Die Personalien des Adressaten und das Kfz-Kennzeichen werden bei Nichtbezahlung ins Fahndungsregister RIPOL eingetragen, das an den Grenzen routinemäßig abgefragt wird. Wird man diesbezüglich bei der Einreise angehalten, ist grundsätzlich die Busse zuzüglich etwaiger Versäumnisgebühren an Ort und Stelle zu entrichten. Etwas anderes gilt dann, wenn im Rahmen des Bescheides oder einer darauffolgenden Mahnung bereits die Umwandlung der Geldbuße in eine Ersatzhaftstrafe angedroht wird. Hier muss dann mit der Verhaftung gerechnet werden. Die Vollstreckung ist in der Schweiz bis maximal drei Jahre ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides möglich.

 

Neben stichprobenartigen Einreisekontrollen, beispielsweise auch per Zug oder Flugzeug, gibt es in der Schweiz natürlich auch allgemeine Verkehrskontrollen, im Rahmen derer eine Vollstreckung möglich ist. Außerdem wird das Fahndungsregister RIPOL beispielsweise regelmäßig auch bei der Überprüfung abgeparkter ausländischer Kraftfahrzeuge, bei Hotelanmeldungen oder bei Transitflügen über schweizerische Flughäfen abgeglichen. Grundsätzlich kann ein solcher Abgleich im Rahmen jeder polizeilichen Kontrolle in der Schweiz vorgenommen werden. In allen diesen Fällen droht dann die Vollstreckung des Bußgelds nebst Verfahrenskosten bzw. der Ersatzhaft. Die Vollstreckung ist in der Schweiz bis maximal drei Jahre ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides möglich. Verfahrenskosten verjähren dagegen erst nach zehn Jahren.

 

Außerhalb der Schweiz drohen solche Kontrollen und in die Vollstreckung aufgrund der engen Beziehungen zur Schweiz in gleicher Weise auch in Liechtenstein.

Alda, der Thread ist schon 2 Jahre alt. Musst nun nicht alles vorkramen und dokumentieren, ist eh schon verjährt.

Zitat:

Original geschrieben von FredMM

Alda, der Thread ist schon 2 Jahre alt. Musst nun nicht alles vorkramen und dokumentieren, ist eh schon verjährt.

Der Thread ist 1-2 Jahre alt, das Thema aber hochaktuell. Danke für die Veröffentlichung der ausführlichen Stellungnahme !

Und verjähren tut's nach 3 Jahren ;).

Da ja nun eine Stellungnahme des ADAC vorliegt, darf ich dem Thread die wohlverdiente Ruhe gönnen

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