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HYMER Wohnmobil EXIS - t /Motorschaden FIAT DUCATO Multijet 150, 2,3 l, Euro 6 nach nur 1000 km!

Fiat Fiorino 127

HYMER Wohnmobil EXIS - t 474, Motorschaden FIAT DUCATO Multijet 150, 2,3 l, Euro 6 nach nur 1000 km!!!!!

Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h fing der Motor plötzlich an zu rasseln, was sehr schnell zu einem heftigen Klopfen wurde. Nach einem sofortigen Anhalten, stellten wir fest, dass im Motor kein Öl mehr war.
In der Werkstatt wurde dann festgestellt, dass das 3. Pleuellager " geschrumpft" war und die Dichtung fehlte.
Dass FIAT mit allen neuen EURO 6- Motoren seit Anfang 2017 Probleme hatte, habe ich leider erst jetzt aus dem Internet recherchiert.
Aber kann es sein, dass ein Motor in einem Neuwagen mehr Kilometer aufweist, als ich real gefahren bin?!
Die offizielle FIAT Professionell - my camper Internetseite, wo ich registriert bin, weist meinen realen Kilometerstand mit 1000 km und einen Dieselmotor Modell: Ducato Serie 4 mit einem Kilometerstand von bereits 4015 km aus!
Wie kann das sein?
Ist der in dem Neuwagen eingebaute Motor etwa ein bereits gebrauchter Motor gewesen?
Auf den Fotos habe ich die Motorennummern festgehalten. Stutzig macht mich die eigeschlagene Nummer: B-537397, LAMES 05/17/17, obwohl der Motorblock von 01/2017 stammt.

Könnt ihr mir helfen, dies zu verstehen?
Anbei noch ein paar Fotos vom Motor.
Über jede Antwort würde ich mich freuen....

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@HamburgerJunge66 schrieb am 11. Oktober 2018 um 20:23:47 Uhr:


Wir fahren rote Plakette und haben tolle Urlaube im WoMo!

Ich habe gar keine. Und mir ist dieser ganze Zirkus oder besser gesagt Betrug mit den Umweldzone scheiss egal. Mir tut es leid fuer die wo in die Stadt muessen. Ansonsten gehoert eigendlich diesem Typen von der DUH aufs Maul gehauen.

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Der Turbolader wird n.m.W. von der Ölpumpe über das Filter direkt über Hauptölkanal und eine Druckleitung versorgt. Durch ein ausgelaufenes Pleullager geht natürlich auch Öldruck verloren. Nur vermute ich dass der ATL nicht unterversorgt war weil die Öldruckwarnlampe nicht anging. Oder ich habe es anfangs überlesen. Weiterhin gehe ich davon aus, dass der Motor nicht unter Abrufung hoher Leistung und Drehzahl und damit einem hohen Ladedruck bis zum endgültigen Abstellen gefahren wurde. Nach meinem Dafürhalten hat demnach der ATL kein Schaden durch Ölmangel erlitten. Ich könnte mir vorstellen, dass der Reparaturbetrieb aus genau diesem Grund den ATL nicht erneuert hat und den gebrauchten auch vor dem Einbau einer Sichtkontrolle unterzogen hat.

Mit freundlichen Grüßen
Caravaner1

Ich dachte, dass wenn in der Garantiezeit teile getauscht werden, darauf die Gewährleistung von vorne beginnt? War ich wohl fehlinformiert...

Wenn der Motor n Lagerschaden hatte, dann verteilt sich das Lager im ganzen Motor, und den Metallabrieb hält auch kein Ölfilter zurück... So kenne ich das jedenfalls, hab ja schon genug Motoren mit Lagerschaden aufgemacht...

Aber, was willst nun machen ? Wenn Fiat sagt, der braucht nicht neu, vieleicht kennst du wen bei Fiat der aufs Werkstattsystem zugriff hat und darin mal nach schauen kann...
Ansonsten bauen die dir eben den alten Turbolader wieder dran...
Arschkarte hast du nun eh gezogen, neues Auto gekauft, was nun erstmal in einer Werkstatt händisch zerrupft wird und rumgebastelt wird, tja, Pech gehabt.

Eines wüsste ich... Wenn der Turbolader demnächst anfängt zu pfeifen, oder das Auto ne schwarze Wolke macht, dann würde ich das so lange mit Vollgas auf der A31 laufen lassen, bis es laut knallt und der Turbolader nochmal übern Ladeluftkühler durch den Motor geht, und dann gäbs nen Motorblock mit neuem Lader dran 😉

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 24. September 2018 um 15:23:03 Uhr:


Ich dachte, dass wenn in der Garantiezeit teile getauscht werden, darauf die Gewährleistung von vorne beginnt? War ich wohl fehlinformiert...

Darüber wird immer noch gestritten, aber die Tendenz ist, dass es KEINE Verlängerung gibt. Du musst auch Gewährleistung (heute: Sachmangelhaftung) und Garantie voneinander trennen.

Wenn im Rahmen der Sachmangelhaftung Teile getauscht werden, ist das ja keine Neu-Lieferung sondern eine Nacherfüllung des ursprünglichen Kaufvertrages. Auf die Nacherfüllung hat man Anspruch - bis zu 24 Monate ab Kauf - auf eine dann neu startende Frist leider eben nicht.

In den Garantie-Bestimmungen des Garantie-Gebers findet man in der Regel auch entsprechende Klauseln, die meistens sinngemäß festlegen, dass getauschte Teile ins Eigentum des Garantiegebers übergehen, und dass sich durch den Austausch von Teilen im Rahmen der Garantie keine verlängerten Fristen ergeben.

Streiten kann man sich dann wohl vortrefflich darüber, wie das wohl ausgeht, wenn z.B. der Motor ziemlich am Ende der Sachmangelhaftungsfrist oder Garantiefrist getauscht wird, die Werkstatt einen Fehler dabei macht und sich dann dadurch ein Schaden kurz nach Ablauf der Frist einstellt. Haftet dann die Werkstatt im Rahmen IHRER Sachmangelhaftung auf das Werk?

@SpyderRyder: Ich kenne es nur so, dass die Gewährleistung dann auf die erneuerten Teile von vorne anfängt, bin damit aber auch nicht mehr auf dem laufenden.

Nehmen wir mal den Fall an das kurz vor ablauf der Garantie oder Gewaehrleistung ein Motorschaden eintritt. Im zuge der Garantie wird von Fiat z.b. der Motor ueberholt oder ein Austauschmotor genommen. Ab dem Zeitpunkt gibt es doch eine Garantie auf die Neuteile. Diese Garantie laeuft doch dann nicht nur noch einen Monat, sondern auf die Teile noch ein oder zwei Jahre. Wenn das Fahrzeug allerdings noch 4 Jahre Garantie hat, dann haben die getauschten Teile das auch.

Bitte nicht an Garantie und Gewaehrleistung aufhaengen. Das blick ich wie die meisten anderen nicht 😁

Gewährleistung und Garantie - Was sind die Unterschiede

Abstract

Der übliche Sprachgebrauch vermischt beide Institute. Der nachfolgende Beitrag soll daher auf die Unterschiede aufmerksam machen und zu mehr Rechtssicherheit führen.

Gewährleistung (Mängelhaftung) 

Die Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche versteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. 
Zu Gunsten eines Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. 
Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu: 

o Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), 

o Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften), 

o Minderung (§ 441 BGB), 

o Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften). 

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. 

Garantie ist keine Gewährleistung! 

Der übliche Sprachgebrauch vermischt fälschlicherweise beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die freiwillig vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt. 

Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem: 

• Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee) 

• Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty) ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden. 

Ein Garantieversprechen ist damit eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers (Die Hersteller bieten ganz unterschiedliche Servicearten: Vor-Ort-Service, Direktaustausch, PickUp & Return, BringIn, usw.). Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird. 

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe oben. Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet. 

Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen "Topf". Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren. 

 Autor: Rechtsanwalt Dr. Kevin Grau
Dr. Grau Rechtsanwälte Wiesbaden

Zitat:

@mattalf schrieb am 25. September 2018 um 07:21:08 Uhr:


...Im Zuge der Garantie wird von Fiat z.b. der Motor überholt oder ein Austauschmotor genommen. Ab dem Zeitpunkt gibt es doch eine Garantie auf die Neuteile. Diese Garantie läuft doch dann nicht nur noch einen Monat, sondern auf die Teile noch ein oder zwei Jahre.

Wieso? Dein Auto hat 2 Jahre Gewährleistung. Ende. Durch den Einbau von Neuteilen wird doch nicht die Gewährleistung verlängert oder hast du für die Ersatzteile bezahlt?

Die Gewaehfleistung auf die eingebauten Teile hast du aber.

Zitat:

@mattalf schrieb am 25. September 2018 um 09:43:38 Uhr:


Die Gewaehfleistung auf die eingebauten Teile hast du aber.

Nein, es gibt nur die einmalige Werksgarantie, bzw. die gesetzliche Gewährleistung.
Da verlängert sich durch den Einbau in dieser Zeit nichts.
Der Händler muss nur dafür Sorge tragen, dass die aufgetretenen technischen Defekte beseitigt werden.
Eine erneute Garantie oder Gewährleistung muss + kann er nicht geben!
Das würde ja sonst auch bedeuten, dass man auf den Antrieb eines Neufahrzeugs 2-4-6 Jahre "Garantie" hätte...!
Dann wäre es ja sogar vorteilhaft, wenn immer nach 23Monaten der Motor kaputtgehen würde...!

-🙂

Gruss
Nico

Zitat:

@mattalf schrieb am 25. September 2018 um 09:43:38 Uhr:


Die Gewaehfleistung auf die eingebauten Teile hast du aber.

Wenn Du die Teile selber bezahlst,ja 😉

Ok, verstanden. Haette ich nicht gedacht. Aber waere eigendlich super fuer uns wenn es so waere 🙂

Zitat:

@mattalf schrieb am 25. September 2018 um 12:13:21 Uhr:


Ok, verstanden. Haette ich nicht gedacht. Aber waere eigendlich super fuer uns wenn es so waere 🙂

-🙂

Das verhält sich auch so bei z.B defekten Waschmaschinen oder Unterhaltungselektronik innerhalb der Gewährleistungs-, bzw. Garantiezeit...!

-🙂

Gruss
Nico

Genau. Wenn Du z.B. selber einen Austauschmotor einbauen lässt und BEZAHLST hast Du auf diesen dann wieder Gewährleistung.

Wenn der Austausch kostenlos erfolgt, dann nicht.

MFG Sven

Richtig, Daimler. Der Grund wurde bereits mehrfach genannt: der Tausch von Teilen (oder auch des gesamten Produktes!) im Rahmen der Sachmangelhaftung ist nur eine Nacherfüllung des ursprünglichen Kaufvertrages. Es kommt kein neuer Kauf und somit keine neue Frist für die Sachmangelhaftung zustande. Ist nicht immer das, was man als Konsument hören möchte, aber der Gesetzgeber war auch daran interessiert, dass irgendwann Rechtsfrieden auch für die verkaufende Seite eintritt.

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