HUK24 - Unversicherter Fahrer
Hallo zusammen,
nach vielem fleißigem Mitlesen schreibe ich heute meinen ersten Beitrag.
Der Grund: über die SuFu habe ich zwar eine ähnlichen Frage gefunden, der Thread ist jedoch von 2008 und ich will ja keine Leichen schänden 😉
Also folgendes:
Ich bin auf der Suche nach meiner ersten Versicherung, da ich mir soeben mein erstes eigenes Auto gekauft habe. Es steht noch beim Händler, da dieser noch eine Inspektion durchführt, Winterreifen drauf macht etc , und er wartet noch auf die eVB um den Wagen anzumelden.
Die Wahl der Versicherung fiel aus verschiedenen Gründen auf die HUK24 (In meiner Konstellation ca. 400€ (33%) günstiger als die meisten anderen, Außerdem bietet die HUK24 mit dem KASKO Plus für Gebrauchtwagen eine Kaufwertentschädigung für 12 Monate).
Nun zur eigentlichen Frage: Ich selber bin 26, werde daher in SF 1/2 eingestuft. Für gewöhnlich fahre nur ich den Wagen, daher soll er auch vorerst nur auf mich versichert werden.
Wenn jetzt aber z.B. meine Freundin (wird bald 23, hat ein eigenes Auto) irgendwann, aus welchem Grund auch immer, doch mit dem Wagen fährt, und dann ausgerechnet einen Unfall baut, was dann?
Das gleiche gilt, falls mal ein Freund / Bekannter / Verwandter fährt.
Ich habe mir die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der HUK24 angesehen. Dort steht unter D.1.2 :
Berechtigter Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver-
fügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder
der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen, dass das Fahrzeug
von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Aber was heisst das jetzt konkret?
Über Hinweise oder eventuell sogar Erfahrungen dazu wäre ich sehr dankbar!
Ach ja, bitte keine "Ich bin bei der XYZ Versicherung, da war das nie ein Problem..." oder dergleichen bitte absehen, mich interessiert konkret wie es im Fall der HUK24 aussieht!
Danke schonmal im Vorraus!
Beste Antwort im Thema
@Hydro: genau diese Vertrgasstrafe suche ich gerade in den AKB der HUK. Die gibt es nicht.
Zitat:
Was sind Tarifierungsmerkmale?
K.2.2 Tarifierungsmerkmale sind Umstände, die wir von Ihnen erfragen und
dann mit Ihnen im Versicherungsvertrag vereinbaren. Sie dienen der
Berechnung des Beitrags in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der
Kasko. Wir weisen sie im Versicherungsschein ausdrücklich als „Tarifierungsmerkmale“
aus.
Unterlassen Sie Angaben zu einem Tarifierungsmerkmal, berücksichtigen
wir dies und berechnen den Beitrag in Bezug auf das Tarifierungsmerkmal
zu den für Sie ungünstigsten Annahmen, die der Versicherungstarif
vorsieht.
Selbst bei unterlassenen oder unzutreffenden Angaben dürfen wir den
Versicherungsvertrag nicht beenden oder unsere Leistung im Schadenfall
kürzen. Ausnahme: Stellt sich im Schadenfall heraus, dass Sie den
Tachostand Ihres Fahrzeugs zu niedrig oder zu hoch angegeben haben,
berechnen wir unsere Leistung in der Kasko nach der tatsächlichen Fahrleistung.
Grund dafür ist, dass die Fahrleistung den Wert eines Fahrzeugs
beeinflusst.
Zitat:
Folgen von unzutreffenden Angaben
K.3.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Tarifierungsmerkmalen gemacht
oder Änderungen nicht mitgeteilt, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden
Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlich zutreffenden
Verhältnissen entspricht.
Folgen von Nichtangaben
K.3.4 Beantworten Sie unsere Anfrage zu Tarifierungsmerkmalen während der
Laufzeit des Vertrags nicht, werden wir Sie nochmals in Textform auffordern,
dies innerhalb einer Frist von einem Monat nachzuholen. In unserer
Aufforderung werden wir Sie wie folgt informieren:
– Lassen Sie die Monatsfrist für die Angabe zu dem angefragten Tarifierungsmerkmal
schuldhaft verstreichen, berechnen wir den Beitrag
rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungs jahres neu. Dabei
berücksichtigen wir, dass Sie zu diesem Tarifierungsmerkmal »keine
Angabe« gemacht haben.
– Wir nennen Ihnen den so errechneten neuen Beitrag.
Das Wort "Vertragsstrafe" taucht in den Bedingungen der HUK nur in den besonderen Hinweisen der Widerrufsfolgen auf, und zwar so:
Zitat:
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender
Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage
einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Ende der Widerrufsbelehrung
65 Antworten
Zitat
"Fahrt ihr beide aber zusammen mit Deinem Wagen zB. in die Disko und Du gibst Dir da die Kante sodass Deine Freundin zurück fahren muss weil es Dir ja Übel ist dann ist das Erlaubt weil Notwendig!"
Das ist definitiv falsch. Den Begriff Notwendig gibt es in dem Zusammenhang nicht. Die Ausnahmen sind sehr sehr eng eingegrenzt und beinhalten nicht die Förderung von Sauf-Touren in Discos bei denen dann zur Belohnung ein beliebiger Fahrer heimfahren kann. Wäre es so einfach könnte man die Fahrerkreisbeschränkung gleich sein lassen, weil zu leicht umgehbar.
Zitat:
@Hennaman schrieb am 16. Januar 2015 um 00:45:29 Uhr:
Das stimm nicht, Halter und Versicherungsnehmer müssen nicht Identisch sein!Zitat:
@celica1992 schrieb am 15. Januar 2015 um 09:26:19 Uhr:
Die Einstufung SF 4 geht bei dir nur, wenn du nicht der Halter des KFZ bist.
Bei der Sondereinstufung SF 4 muss der Halter der VN bzw Frau oder Lebenspartner sein.
Und deine Freundin darf auch nicht damit fahren, solange sie noch keine 23 ist.
Der Erstvertrag muss auch bei der HUK sein bzw zum 01.01.2016 dorthin wechseln.Im übrigen muss der Versicherungsnehmer nicht einmal einen Führerschein besitzen
und ja, die Prozente können später von der Mutter bzw dem Vater auf das Kind übertragen werden, ebenso ist eine Übertragung an Ehepartner möglich!
Ich hab nur geschrieben, das der Halter der VN, dessen Ehefrau/Ehemann bzw Lebenspartner/Lebenspartnerin sein muss und nicht der Sohn
Zitat:
@Hennaman schrieb am 16. Januar 2015 um 00:45:29 Uhr:
Das stimm nicht, Halter und Versicherungsnehmer müssen nicht Identisch sein!Zitat:
@celica1992 schrieb am 15. Januar 2015 um 09:26:19 Uhr:
Die Einstufung SF 4 geht bei dir nur, wenn du nicht der Halter des KFZ bist.
Bei der Sondereinstufung SF 4 muss der Halter der VN bzw Frau oder Lebenspartner sein.
Und deine Freundin darf auch nicht damit fahren, solange sie noch keine 23 ist.
Der Erstvertrag muss auch bei der HUK sein bzw zum 01.01.2016 dorthin wechseln.Im übrigen muss der Versicherungsnehmer nicht einmal einen Führerschein besitzen
und ja, die Prozente können später von der Mutter bzw dem Vater auf das Kind übertragen werden, ebenso ist eine Übertragung an Ehepartner möglich!
Natürlich muss der VN einen FS besitzen (Ausnahme Juristische Person/Körperschaften). Wie soll dann sonst jemand Schadenfreie Jahre erfahren wenn er gar kein FS besitzt? Der Halter muss nicht einen FS besitzen der VN schon.
Seit wann muss der VN einen FS haben??
Man braucht nur einen FS wenn man einen SF übertragen haben will
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Zitat:
@MKVMakler schrieb am 16. Januar 2015 um 09:43:57 Uhr:
Natürlich muss der VN einen FS besitzen (Ausnahme Juristische Person/Körperschaften). Wie soll dann sonst jemand Schadenfreie Jahre erfahren wenn er gar kein FS besitzt? Der Halter muss nicht einen FS besitzen der VN schon.Zitat:
@Hennaman schrieb am 16. Januar 2015 um 00:45:29 Uhr:
Das stimm nicht, Halter und Versicherungsnehmer müssen nicht Identisch sein!
Im übrigen muss der Versicherungsnehmer nicht einmal einen Führerschein besitzen
und ja, die Prozente können später von der Mutter bzw dem Vater auf das Kind übertragen werden, ebenso ist eine Übertragung an Ehepartner möglich!
VN benötigt keinen Führerschein!
Im übrigen kann ein Mitarbeiter seinen SF der Firma zu Verfügung stellen und zB. bei Ausscheiden auf sich zurück übertragen lassen!
@MKV Makler
Ich möchte Dir ja nicht zu nahe treten, aber wenn Du Dich Makler nennst, dann solltest Du die Finger von Kfz-Versicherungen lassen, wenn Du solche Grundlagen schon nicht kennst.
z. B. hat ja auch ein Verein keinen Führerschein und dennoch werden Fahrzeuge versichert und SFR gebildet, bei denen ein Verein Versicherungsnehmer und Halter ist.
Zitat:
@stoppelfreund schrieb am 16. Januar 2015 um 15:12:21 Uhr:
@MKV Makler
Ich möchte Dir ja nicht zu nahe treten, aber wenn Du Dich Makler nennst, dann solltest Du die Finger von Kfz-Versicherungen lassen, wenn Du solche Grundlagen schon nicht kennst.
Entweder habe ich mich nicht klar ausgedrückt oder du hast mich falsch verstanden. Meine Aussage bezog sich auf SFR-Übertragung. Man kann nicht SF4 übertragen bekommen wenn man keinen FS hat. Auch SF1/2 bekommt man wenn man mind. 3 Jahre einen FS besitzt.
Zitat:
z. B. hat ja auch ein Verein keinen Führerschein und dennoch werden Fahrzeuge versichert und SFR gebildet, bei denen ein Verein Versicherungsnehmer und Halter ist.
Ich hab geschrieben:
Zitat:
...(Ausnahme Juristische Person/Körperschaften)...
Ich hoffe du kannst daraus ableiten das auch der Verein damit gemeint ist und ich nicht alles aufzählen muss.
Die SF 4 von der hier die Rede ist, kann man mit und ohne FS nicht an den Sohn übertragen, höchstens an ein Ehepartner/Lebenspartner mit FS.
@MKV Makler
Entschuldigung, ich nehme alles zurück.
Ich hab wohl einen Teil Deines Textes übersehen. Mein Fehler.
Zitat:
@celica1992 schrieb am 16. Januar 2015 um 16:42:42 Uhr:
Die SF 4 von der hier die Rede ist, kann man mit und ohne FS nicht an den Sohn übertragen, höchstens an ein Ehepartner/Lebenspartner mit FS.
Und warum soll man einen FS nicht an den Sohn übertragen können?
Ich habe es gemacht und es ging ohne Probleme
Wenn es eine Sondereinstufung ist, geht sowas nicht und einen FS kann man auch nicht dem Sohn übertragen
Zitat:
@celica1992 schrieb am 16. Januar 2015 um 19:59:10 Uhr:
Wenn es eine Sondereinstufung ist, geht sowas nicht und einen FS kann man auch nicht dem Sohn übertragen
Erzähl doch nicht so einen Scheiß, der Vater meiner Frau ist gestorben und zuvor hat er seine Prozente (auch SF genannt) an meine Frau übertragen, ich wiederum habe meinem Sohn einen SF den ich noch vom Motorrad über hatte übertragen!
Das geht nach wie vor.
Was nicht mehr geht das man an Geschwister, Onkel,Tante, Nichte, Neffe den SF überträgt, früher konnte man seinen SF sogar an Fremde übertragen/Verkaufen das geht aber heute auch nicht mehr!
wir reden hier von der HUK und davon hast du keine Ahnung, denn für alle die es angeblich (außer Fremde) nicht geht, geht es. Wenn auch für Onkel/Tante/Nichte/Neffe über Umwege.
also SFR auf Kinder oder Eltern ist üblichund auch Proximus.
Ich habe auch schon mal den SFR ohne Probleme mit Rücksprache auf eine Schwester übertragen.
Und wenn der VN einen Führerschein haben muss ist bei mir ein Wunder zu Hause geschehen.
Mein Sohn fährt mit 19 ein Fahrzeug mit SFR 5
Zitat:
@27239 schrieb am 17. Januar 2015 um 12:22:52 Uhr:
also SFR auf Kinder oder Eltern ist üblichund auch Proximus.
Ich habe auch schon mal den SFR ohne Probleme mit Rücksprache auf eine Schwester übertragen.
Und wenn der VN einen Führerschein haben muss ist bei mir ein Wunder zu Hause geschehen.
Mein Sohn fährt mit 19 ein Fahrzeug mit SFR 5
Hi,
mein (damals) 18-jähriger Sohn fuhr als Halter des KFZ auf SFR28 von meiner Frau als VN, die kein eigenes KFZ hatte.
Jetzt als 27-Jähriger fängt er mit SFR2 an (Sondereinstufung für im Haushalt lebende Kinder) da meine Frau ihren SFR (hier: max den SF von neun Jahren ab Führerschein) nicht übertragen wollte.
Daher würde ich mir mal ausrechnen ob es nicht sinnvoller ist, wenn das Kind direkt als VN auftritt und damit den SFR sich selber erarbeitet. Geht natürlich nur, wenn das KFZ als solches sowieso schon in der Versicherung billig ist. Bei uns war's ein Golf GTI, bei dem sich das nicht gerechnet hätte.
gruss
19FC