HUK24 lässt Gutachten Prüfen?
Hallo Zusammen,
leider hatte ich vor knapp 7 Wochen einen Unverschuldeten Unfall mit meinem Wagen. Die gegnerische Versicherung ist die HUK24. Ich habe ein Gutachten anfertigen lassen und dieses über meinen RA an die Versicherung weitergeleitet. Jetzt schreibt die Versicherung sie würde das Gutachten durch ein Partnerunternehmen Prüfen lassen. Was genau wird da geprüft und warum? Denkt die Versicherung das würde günstiger gehen?
Wie lange dauert eine solche Prüfung? Ich möchte mich so langsam nach einem neuen Wagen umschauen und brauche dazu das Geld.
Eventuell hat ja jemand in dieser Hinsicht seine Erfahrungen mit der HUK24 oder der Muttergesellschaft gemacht und kann mir berichten.
Danke
138 Antworten
Du lebst auch davon, dass es die HUK24 gibt. Du findest es wahrscheinlich deshalb auch toll, dass diese die Gerichte mit Sinnlosem behelligen. Aber ohne wäre doch allen geholfen.
Zitat:
@Goify schrieb am 13. Juli 2022 um 10:16:21 Uhr:
Du lebst auch davon, dass es die HUK24 gibt.
Wer, ich? Sicher nicht. 😁
Zitat:
Du findest es wahrscheinlich deshalb auch toll, dass diese die Gerichte mit Sinnlosem behelligen. Aber ohne wäre doch allen geholfen.
Wer behelligt die Gerichte mit Sinnlosem? Die regulierungsunwilligen Versicherer? Oder die Geschädigten, die zu Recht auf dem gesetzlich dafür vorgesehenen Weg ihre berechtigten Ansprüche einklagen müssen, die ihnen mutwillig vom beklagten Versicherer verweigert werden?
Die Prozessquote ist eine Eigenschaft des Versicherers, nicht des Geschädigten. 😉
Naja, mal schauen wie schnell das Partnerunternehmen der HUK24 ist. Wenn die genau so „schnell“ wie die HUK24 arbeiten, kann ich noch lange auf eine Regulierungszusage der Versicherung warten. ich habe jetzt ein Auto gefunden habe aber noch keine Zusage gegeben, weil ich erst einmal wissen muss was die HUK24 zu sagen hat. Nicht das ich dort eine Zusage gebe und die HUK24 noch 3-4 Wochen braucht 🙄 also ist für mich Abwarten und Tee trinken angesagt
Mir ist immer noch nicht klar, was RR (nomen muss nicht Omen sein) mit seiner Zahlungsklage an Zeitverkürzung erreichen will. Einen Zeitgewinn ganz sicher nicht.
Auch eine Zahlungsklage bedingt eine Gerichtsverhandlung wenn der Schädiger streitig geht. Wenn der Schädiger noch mehr Zeit gewinnen will so reagiert er erst auf das Versäumnisurteil und geht streitig.
Im KFZ-Haftpflichtbereich mit der Pflichtversicherung KH wird der Schädiger die Zahlungsklage seinem Versicherer übermitteln, so dass dieser zu einer Reaktion gezwungen ist; im Regelfall sich vom Schädiger Bevollmachtung erteilen lassen.
Der Ratschlag auf Zahlungsklage bringt wohl nur was bei Leuten, welche auch auf den Enkeltrick reinfallen würden.
Zudem kann der Schädiger von seinem Versichere Regress und Schadenersatz verlangen wenn dieser seiner vertraglichen Pflicht nicht, oder nicht voll umfänglich nachkommt.
Im Regelfall wird (muss) der Versicherer aber in die Beklagtenrolle eintreten, entweder vollumfänglich zahlen, oder versuchen vor Gericht seine Schadenauffassung durchzusetzen
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"Wenn der Schädiger noch mehr Zeit gewinnen will so reagiert er erst auf das Versäumnisurteil und geht streitig."
Dass aus einem Versäumnisurteil bereits vollstreckt werden kann, sogar ohne Sicherheitsleistung, ist dir wohl nicht bekannt, oder?
"...im Regelfall sich vom Schädiger Bevollmachtung erteilen lasse...
Unnötig, bereits in den Versicherungsbedingungen so geregelt.
"Im Regelfall wird (muss) der Versicherer aber in die Beklagtenrolle eintreten..."
Herrlich, wie geht das denn? Schreiben ans Gericht, wir (die Versicherung) möchten auch gerne verklagt werden?
@PeterBH
Ironie geht anders mein Junge. sachliche Auseinandersetzung bedarf eines gewissen Ernstes.
6 Sätze 6 mal fails.
weiteren Dialog spare ich mir
Hallo mein Papa, kannst du tatsächlich nur bis "6" zählen? Sind sieben Sätze und nirgends ist Ironie versteckt.
Dass du dir mangels elementarer Grundkenntnisse der ZPO weiteren Dialog ersparst, ist logisch.
Zitat:
@quadrigarius schrieb am 13. Juli 2022 um 15:57:14 Uhr:
Mir ist immer noch nicht klar, was RR (nomen muss nicht Omen sein) mit seiner Zahlungsklage an Zeitverkürzung erreichen will. Einen Zeitgewinn ganz sicher nicht.
Das liegt ausschließlich daran, dass Du weder von Schuldrecht, Schadensersatzrecht, Regulierungsgepflogenheiten der Versicherer noch von der ZPO und den Arbeitsweisen der Gerichte auch nur den blassesten Schimmer hast.
Also, anstatt Leute blöd anzumachen, lieber demütig lesen und lernen...
Ja Meister, demütig meine Frage, denn ich will von Dir, Meister, lernen
Wenn der Beklagte der Zahlungsklage widerspricht wird der Klage im besten Fall doch erst nach einem Verhandlungstermin stattgegeben wie groß ist der Zeitgewinn den Du propagierst?
Wenn Du dein Spielchen mit mir machen würdest, würde ich Widerspruch einlegen und die Begründung erst 14 Tage später (ZPO) und wieder sind 14 Tage ins Land gegangen bis das Gericht einen Verhandlungstermin überhaupt überlegt.
Wenn ich ganz böse sein will, tue ich überhaupt nichts, warte das Versäumnisurteil ab, lege dagegen Einspruch ein und beantrage gleichzeitig Vollstreckungsschutz gegen das Versäumnisurteil. Begründet damit, dass das Regulierungsverfahren durch meine Plichtversicherung läuft und meine Haftungsverpflichtung, wie auch die Prüfung zur Schadenshöhe noch umfangreicher Klärung bedarf. Wird mir bestimmt von meinem Haftpflichtversicherer. bestätigt.
Wobei noch zu Überlegen bzw. abzustimmen wäre was mein Haftplichtversicherer tut, den ich wie es in Bedingungen zu meinen obliegenheiten gehört diesen zu informieren und bevollmächtigen in meinem Sinne zu handeln.
Das Regulierungsprocedere habe ich zwar lt KH-Bedingungen schon abgegeben aber die Abwehr unberechtigter Ansprüch sind ein weiterer Teil meines KH-Vertrages. Solange die Prüfung der Schadenshöhe dauert ist die Höhe der Schadensforderung strittig.
Wäre schön, wenn du wirklich etwas lernen würdest, aber hier demonstrierst du nur erneut deine absolute Ahnungslosigkeit im Zivilprozessrecht:
Bei einer Zahlungsklage legst du nicht Widerspruch ein, sondern musst innerhalb von 14 Tagen lediglich deine Verteidigungsbereitschaft anzeigen (beim Amtsgericht selbst, beim Landgericht durch einen Rechtsanwalt). Und erst weitere 2-3 Wochen später muss die Klageerwiderung bei Gericht eingegangen sein.
Das Versäumnisurteil ergeht gegen dich, ist sofort vorläufig vollstreckbar und einem Antrag auf Vollstreckungsschutz darf das Gericht nur gegen Sicherheitsleistung stattgeben. Bis diese Sicherheitsleistung erfolgt ist, kann der Kläger dir schon sämtliche Konten, dein Einkommen usw. gepfändet haben. Okay, setzt natürlich voraus, dass dein Einkommen die Pfändungsfreigrenze überschreitet und dein einziges Konto kein P-Konto ist.
Dass ich den von RR gewählten Weg nicht wählen würde, steht auf einem anderen Blatt. Einige Wochen Zeit für die Regulierung muss ich notgedrungen der Versicherung schon geben, aber danach verklage ich im Regelfall den Fahrer und die Versicherung.
Zitat:
@quadrigarius schrieb am 16. Juli 2022 um 12:24:50 Uhr:
Ja Meister, demütig meine Frage, denn ich will von Dir, Meister, lernen
Dann fangen wir mal vorne an:
Bei Regulierung über den Versicherer räumen die Gerichte diesem regelmäßig eine Prüffrist von 4 - 6 Wochen ein. Klagt der Geschädigte früher, kann es passieren, dass er zwar die Klage gewinnt, aber die Klagekosten auferlegt bekommt.
Anders sieht es aus, wenn ich den Schädiger direkt in Haftung nehme. Dann wird eine Prüffrist von 2 Wochen als ausreichend angesehen, heißt, ich kann deutlich schneller klagen. Dabei sind die rechtswidrigen Kürzungsmachenschaften der Versicherung als Verzögerungsfaktor noch gar berücksichtigt.
Zitat:
Wenn der Beklagte der Zahlungsklage widerspricht wird der Klage im besten Fall doch erst nach einem Verhandlungstermin stattgegeben wie groß ist der Zeitgewinn den Du propagierst?
Wenn Du dein Spielchen mit mir machen würdest, würde ich Widerspruch einlegen und die Begründung erst 14 Tage später (ZPO) und wieder sind 14 Tage ins Land gegangen bis das Gericht einen Verhandlungstermin überhaupt überlegt.
Gegen eine Klage kann man keinen Widerspruch einlegen.
Zitat:
Wenn ich ganz böse sein will, tue ich überhaupt nichts, warte das Versäumnisurteil ab, lege dagegen Einspruch ein und beantrage gleichzeitig Vollstreckungsschutz gegen das Versäumnisurteil. Begründet damit, dass das Regulierungsverfahren durch meine Plichtversicherung läuft und meine Haftungsverpflichtung, wie auch die Prüfung zur Schadenshöhe noch umfangreicher Klärung bedarf. Wird mir bestimmt von meinem Haftpflichtversicherer. bestätigt.
Wenn Du so verfährst, gibt es kein Versäumnisurteil, sondern ein sofort vollstreckbares Urteil!
Zitat:
Wobei noch zu Überlegen bzw. abzustimmen wäre was mein Haftplichtversicherer tut, den ich wie es in Bedingungen zu meinen obliegenheiten gehört diesen zu informieren und bevollmächtigen in meinem Sinne zu handeln.
Das Regulierungsprocedere habe ich zwar lt KH-Bedingungen schon abgegeben aber die Abwehr unberechtigter Ansprüch sind ein weiterer Teil meines KH-Vertrages. Solange die Prüfung der Schadenshöhe dauert ist die Höhe der Schadensforderung strittig.
Wie Du Dich mit Deinem Versicherer auseinandersetzt, ist allein Dein Problem! Mach ihm Beine, damit er innerhalb der Frist vollständig zahlt und Alles wird schön.
Der Geschädigte hat mit dem Versicherer nichts zu tun, wenn er nicht will.
Hab ich da was verpasst? Wenn die Verteidigungsanzeige (oder Klageerwiderung) nicht fristgerecht bei Gericht eingeht, gibt es doch auf Antrag das sofort vollstreckbare Versäumnisurteil. Oder heißt das heute etwa nicht mehr Versäumnisurteil?
ZPO §331a
Nur zitiert oder auch die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Aktenlage nachgesehen?
Der "böse" quadrigarius möchte gar nichts tun, also auch keine Verteidigungsanzeige einreichen und daher würde auf Antrag ein Versäumnisurteil ergehen.
Voraussetzung der Entscheidung nach Aktenlage ist m.W., dass in einer mündlichen Verhandlung eine der Parteien nicht erscheint und zuvor bereits eine mdl. Verhandlung stattgefunden hat (251a ZPO, wo auch das weitere Procedere aufgeführt ist).
Zitat:
@rrwraith schrieb am 16. Juli 2022 um 13:12:15 Uhr:
Bei Regulierung über den Versicherer räumen die Gerichte diesem regelmäßig eine Prüffrist von 4 - 6 Wochen ein. Klagt der Geschädigte früher, kann es passieren, dass er zwar die Klage gewinnt, aber die Klagekosten auferlegt bekommt.
Anders sieht es aus, wenn ich den Schädiger direkt in Haftung nehme. Dann wird eine Prüffrist von 2 Wochen als ausreichend angesehen, heißt, ich kann deutlich schneller klagen. Dabei sind die rechtswidrigen Kürzungsmachenschaften der Versicherung als Verzögerungsfaktor noch gar berücksichtigt.
Echt jetzt:
Wenn die Forderung direkt an die Fachleute vom Versicherer gerichtet wird, dann ist die Frist zwei- bis dreimal so lang als wenn der Schädiger als Laie die Forderung zugestellt bekommt und die (nachdem er sich über das korrekte Prozedere erkundigt hat...) dann zwecks Prüfung an eben diese Fachleute weiterreicht?!