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HUK Coburg schickt mir Honorartabelle für Gutachter

Themenstarteram 4. Dezember 2014 um 11:17

Meine Frau ist wer hinten aufs Auto drauf gefahren.

Schuldfrage ist klar.

Die HUK schickt jetzt ein Schreiben mit einer Tabelle, was ihrer Meinung nach ein Gutachter verlangen darf.

Ich denke, mir ist das egal was die HUK für Vorstellungen hat.

Entscheidend ist doch, was der Gesetzgeber für Vorstellungen hat.

Was ist tatsächlich angemessen?

Muss ich mir Sorgen machen, dass der Gutachter zu viel abrechnet?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Omegawuzi schrieb am 4. Dezember 2014 um 12:38:18 Uhr:

Auch für diesen Berufszweig gibt es eine Gebührenordnung, und da sollte die HUK die Füße schön stille halten.

Natürlich kann ein Gutachten teurer oder billiger ausfallen, je nach Schadensbild und Arbeitsaufwand.

Da kommen roundabout mal schnell 500€uronen zusammen.

Nein, es gibt eben keine "Gebührenordnung" für Sachverständige. Und genau da liegen die Probleme.

Es gibt zwar mittlerweile Honorartabellen, an die muss sich aber keiner halten. Das "vergisst" die HUK in ihren Schreiben dem Geschädigten mitzuteilen. da steht nämlich ganz am Ende:

Vorstehende Tabelle stellt keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige

dar.

 

 

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Im übrigen muss mal hier auch mal festhalten, dass dieses Hontoartableau ganz sicher auskömmlich ist.

Man kann da sehr wohl mit klar kommen.

Zitat:

@Omegawuzi schrieb am 4. Dezember 2014 um 12:38:18 Uhr:

Auch für diesen Berufszweig gibt es eine Gebührenordnung, und da sollte die HUK die Füße schön stille halten.

Natürlich kann ein Gutachten teurer oder billiger ausfallen, je nach Schadensbild und Arbeitsaufwand.

Da kommen roundabout mal schnell 500€uronen zusammen.

Nein da leigst du völlig falsch, es gibt keine Gbührenordnung. Ein Sachverständiger berechnet auch keine gebühren sondern ein Honorar.

Mit gleichem Schreiben teilt die HUK auch mit, wieviel Geld ein Mietwagen kosten darf, wenn man Anspruch drauf hat. Den soll man bei einem ihrer Partner nehmen, damit dem Geschädigten nicht kosten entstehen, wenn er sich woanders einen Wagen mietet, der teurer ist. Das ist auch solange ok, wie man wirklich einen braucht, da es ja egal ist, ob ich den z.B. A4 von deren Partner oder nem anderen dann teureren Vermieter nehme. Wird nur interessant wenn ich mir den Wagen verkneife und die eingesparte Kohle haben will, denn dann zahlt die HUK ihre ( ausgehandelten und gedrückten) Sätze aus, obwohl die tatsächlich zugebilligten Sätze der einzelnen Fahrzeugklassen wesendlich teurer sind.

Zitat:

@KSV schrieb am 5. Dezember 2014 um 11:08:10 Uhr:

 

Nein da leigst du völlig falsch, es gibt keine Gbührenordnung. Ein Sachverständiger berechnet auch keine gebühren sondern ein Honorar.

Hoffentlich berechnet er nicht nur das Honorar.

Einem Sachverständigen steht eine Vergütung zu, die aus

- Honorar

- Fahrtkostenzuschuss

- sonstige Auslagen

besteht.

Für gerichtliche Sachverständige gibt es eine Gebührenordnung (s. JVEG)

O.

Das ist genauso wie wenn man als Privatversicherter zum Arzt geht, da kann der Arzt auch z.B den 1,8, 2,3, 2,8 oder auch den 5 fachen Satz nehmen.

30 Minuten Zahnarzt können da locker 1000 Euro Honorar kosten

Zitat:

@celica1992 schrieb am 5. Dezember 2014 um 16:45:14 Uhr:

Das ist genauso wie wenn man als Privatversicherter zum Arzt geht, da kann der Arzt auch z.B den 1,8, 2,3, 2,8 oder auch den 5 fachen Satz nehmen.

Kann er eben nicht.

Mehr als 2.3 nur, wenn er den höheren Multiplikator begründet. Ist dieser höher als 3.5, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung.

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 5. Dezember 2014 um 16:42:12 Uhr:

Zitat:

@KSV schrieb am 5. Dezember 2014 um 11:08:10 Uhr:

 

Nein da leigst du völlig falsch, es gibt keine Gbührenordnung. Ein Sachverständiger berechnet auch keine gebühren sondern ein Honorar.

Hoffentlich berechnet er nicht nur das Honorar.

Einem Sachverständigen steht eine Vergütung zu, die aus

- Honorar

- Fahrtkostenzuschuss

- sonstige Auslagen

besteht.

Für gerichtliche Sachverständige gibt es eine Gebührenordnung (s. JVEG)

O.

Gerichtliche Gutachter rechnen ja auch nach Stunden ab, freiberufliche Schadengutachter aber nach der Schadenhöhe.

Gerichtliche Gutachter bekommen eine Aufwandsentschädigung, freie Gutachter bekommen ein Honorar.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 6. Dezember 2014 um 08:55:47 Uhr:

 

Gerichtliche Gutachter bekommen eine Aufwandsentschädigung, freie Gutachter bekommen ein Honorar.

Nö. Für gerichtliche Gutachter gilt:

§ 8 Grundsatz der Vergütung

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.

ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),

2.

Fahrtkostenersatz (§ 5),

3.

Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie

4.

Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

O.

Und was ändet das an meiner Aussage?

Nix.

Gerichtsgutachter = Abrechnung nach gebrauchten Stunden

Schadengutachter= Abrechnung nach Schadenhöhe (nix Stunden)

Hör auf jetzt Erbsen zu zählen, weil das Wort Honorar das einzige ist was dir an Ausreden einfällt

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 6. Dezember 2014 um 10:21:52 Uhr:

 

Und was ändet das an meiner Aussage?

Nix.

Gerichtsgutachter = Abrechnung nach gebrauchten Stunden

Schadengutachter= Abrechnung nach Schadenhöhe (nix Stunden)

Hör auf jetzt Erbsen zu zählen, weil das Wort Honorar das einzige ist was dir an Ausreden einfällt

Und was ändert das an meiner Aussage?

Nix

Ich habe überhaupt nix darüber ausgeführt, wie (Zeitaufwand oder Schadenshöhe) abgerechnet wird, sondern nur über die Abgrenzung von Einkommen. Honorar umfasst keine Auslagen (s.z.B. Rechtsanwaltabrechnung), egal wie der Aufwand ermittelt wird!

Dass Gerichtsgutachter nach Stunden abrechnet, steht im JVEG ( soweit ich erkenne 75 €/stunde)

Für welche Aussagen benötige ich Ausreden?

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 6. Dezember 2014 um 12:06:52 Uhr:

 

Dass Gerichtsgutachter nach Stunden abrechnet, steht im JVEG ( soweit ich erkenne 75 €/stunde)

Für welche Aussagen benötige ich Ausreden?

O.

Dann lies nochmal genau nach, was du geschrieben hast.

Ich rechne im Übrigen beim Gericht unter Bezug der Sachgebietsbezeichnung (davon gibt es derzeit 40) nach der Honorar-Gruppe 8 ab.

Da gibt es dann -soweit ich bisher erkannt habe und auch weiterhin erkennen werde- 100 Euro.

Es gibt hier die Honorar- Gruppen 1 bis 13.

Möchtest du die gern als PDF haben?

:D

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 6. Dezember 2014 um 12:16:59 Uhr:

Es gibt hier die Honorar- Gruppen 1 bis 13.

Möchtest du die gern als PDF haben?

Nö.

Die habe ich selbst, was schon allein daraus geschlossen werden kann, dass ich weiter oben den § 8 aus diesem Gesetz zitiert habe.

Habe im Schnelldurchlauf irrtümlicherweise die Zuordnung zur Gruppe 3 statt zur Gruppe 8 vorgenommen.

Daher der Unterschied im Stundenlohn. Mein Fehler.

Es bleibt die Frage, welche frühere Aussage von mir streitig ist.

O.

Sobald man die HUK als Unfallgegner hat, merkt man warum sie oft günstiger sind als andere Versicherer!

Zitat:

@Bartie01 schrieb am 25. Dezember 2014 um 23:47:29 Uhr:

Sobald man die HUK als Unfallgegner hat, merkt man warum sie oft günstiger sind als andere Versicherer!

Richtig

Ich bin schon seit über 16 Jahren selbständiger Sachverständiger und kann mal etwas dazu sagen.

Die HUK ist bei allen Sachverständigen und Werkstätten bekannt das Sie immer etwas abziehen. Natürlich auch sehr viel (stets) was ihnen nicht zusteht! Sonst wäre sie nicht so negativ bekannt. Denn diese Art und Höhe der Abzüge gibt es nur von der HUK!

Nicht umsonst gehen bei allen Werkstätten und Sachverständigen die Alarmglocken an wenn man HUK hört. Ich nehmen kein Fall mehr an wenn die gegnerische Versicherung die HUK ist und der Auftraggeber nicht zum Anwalt gehen möchte. Denn ohne Anwalt gibt es nur noch mehr Ärger mit der HUK.

Der Standardsatz (sinngemäß) der HUK ist "...wir haben Betrag X ausgeglichen und sehen das als ausreichend an. Wir Rechnen nach eigener HUK-Tabelle ab". Und das obwohl der Sachverständige kein Vertrag mit der HUK hat, rechnen sie nach ihrer eigenen Tabelle ab???

Drehen wir den Spieß einmal um. Wir haben eine KFZ-Versicherung bei der HUK. Am Jahresanfang kommt eine Rechnung von 800€ und wir bezahlen einfach nur 700€, mit der Begründung, "sehe ich als ausreichend an". Das könnt ihr auch beim Kauf von einem Fernsehen, Handy, etc. machen. Sieht schon einer das worauf ich raus möchte?

Sachverständige und Werkstätten sollen ja nicht zu viel verlangen. Das ist schon richtig. Deshalb gibt es auch eine Tabelle vom Verband der Sachverständigen BVSK. Kann man einsehen auf https://www.bvsk.de/ dann Service, Honorarbefragung. Die Nebenkosten sind seit ein paar Jahren fix vorgegeben. Das Grundhonorar nach Schadenhöhe gibt es von-bis (siehe Legend). Von (1 und 2) bis 3 und 4) oder man nimmt gleich den Korridor 5 und schaut was dazwischen möglich ist. Diese Tabelle ist nach mehreren BGH Urteile als Bemessungsgrundlage geeignet. BGH = Oberstes Gericht. An diese Urteile muss man sich halten.

Ich nehme stets das Mattelmaß (darf also auch höher abrechnen), und die HUK zieht stets etwas ab. Es hatte früher mal mit 20€ angefangen, dann 40€. Jetzt sind wir bei ca. 150€ die willkürlich gekürzt werden. Das ist natürlich nicht hinnehmbar und wird stets eingeklagt. Bisher hat die HUK noch kein einziges mal gewonnen. 2 Mal hat ein Richter sogar ein Gutachten über die Sachverständigenhöhe beauftragt, das die HUK dann bezahlen musst.

Das Problem ist das. Der Kunde tritt die Sachverständigenkosten an den SV ab. Der SV bekommt das Geld von der Versicherung. Wenn die Versicherung aber nichts oder nicht alles bezahlt, ist der Auftraggeber prinzipiell für die Zahlung verantwortlich. Man könnte als SV sagen man verzichtet darauf um seinen Kunden nicht zu verärgern (darauf spekuliert die HUK), oder man klagt es selbst auf eigenes Risiko ein. Sofern der Geschädigte ein anständigen Anwalt gewählt hat, wird das in der Regel auch so gemacht. Erst recht wenn er Rechtschutz hat. Wenn nicht, kann es schon passieren das der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleibt welche die HUK ohne rechtliche Grundlage einfach gekürzt hat. Daran ändert auch ein Schreiben der HUK nichts, mit dem Vorschlag was sie gerne bezahlen möchten.

 

 

Anbei ein paar BGH-Urteile welche die Abrechnung der HUK entkräftigen.

 

BGH Urteil vom 11.02.2014 (AZ: VI ZR 225/13).

Seite 5: „Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.“

Seite 7: „…, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.“

Seite 6: „Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.“

Seite 4: „Hierbei könne sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch in Bezug auf die Nebenkosten auf die Ergebnisse der Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. - BVSK (im Folgenden: "BVSK-Honorarbefragung") abgestellt werden.“

Seite 8: „Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).“

Anmerkung: Es wird nach BVSK-Tabelle abgerechnet. Somit sind die Gebühren nicht erhöht und erst recht nicht deutlich erhöht. Zumal auch nach dem Mittelmaß der BVSK-Tabelle abgerechnet wird. Man darf also auch höher abrechnen.

BHG Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76,16

Seite 8: „Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.“

Auf Seite 5 wird hingewiesen das die Sachverständigenkosten gemäß dem BVSK Honorar als Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist und der HB V Korridor angemessen wäre.

„Hinsichtlich des Honorars sei das arithmetische Mittel des jeweiligen HB V Korridors (Honorarkorridor, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen) angemessen.“

Die Nebenkosten wurden in dem Urteil nach dem BVSK-Tableau vorgegeben nach dieser auch in der vorgelegten SV-Rechnung berechnet wurde.

Druckkosten mit Schreibkosten 1,80€ je Seite,

Fotokosten 2,00€ je Bild,

Fahrtkosten 0,70€ je Km,

Kosten für die Anfertigung eines 2./3. Fotosatzes 0,50€ je Bild.

Porto/Telefonkosten in Höhe von 15 €.

BGH Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15

Es wird auf Seite 7 noch mal genau auf die Nebenkosten eingegangen.

„Dementsprechend seien auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie z.B. die "EDV-Abrufgebühr" und die "Fahrzeugbewertung", soweit sie unstreitig oder nachweislich tatsächlich angefallen seien, als erforderlich anzusehen.“

„…die Kosten-pauschale für Porto/Versand und Telefon in Höhe von 15 €, die EDV-Abrufgebühr in Höhe von 20 € sowie die Kosten für die EDV-Fahrzeugbewertung in Höhe von 20 € netto verlangen.“

Fahrtkosten, Druckkosten mit Schreibkosten und Fotokosten nach BVSK Vorgabe. Siehe auch (BHG Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76,16)

Und ebenfalls nach BVSK Vorgabe die…

Kopierkosten ohne Schreibkosten 0,50€ je Seite,

Kosten für die Anfertigung eines 2./3. Fotosatzes 0,50€ je Bild.

 

Somit ist nach mehreren BGH-Urteilen eine Abrechnung nach der BVSK-Tabelle nicht überhöht. Ganz im Gegenteil, das Grundhonorar darf sogar noch höher sein als das Mittelmaß davon.

Würde man dagegen entscheiden, so würde man sich gegen mehrere BGH-Urteile stellen.

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