HU nicht bestanden (1 Monat Nachu.Zeit) - danach Mängelbericht + Knöllchenvon Ordnungsamt erhalten.
Hallo.
Der Tüv von meinem BMW ist im September 2018 abgelaufen.
Also war ich am letzten Tag (der 2 Monate ,,Schonfrist'' ohne Gebühren) nämlich am 30.11 bei meinem TÜV Termin! Leider habe ich keinen Tüv bekommen (da meine Feststellbremse nicht richtig eingestellt ist und meine Schlussleuchte rechts schwächer leuchtet)! Habe also 4 Wochen Zeit das ausbessern zu lassen und dann zur vergünstigten Nachuntersuchung zu gehen!
Nun habe gestern einen Mängelbericht von dem Amt für öffentliche Ordnung in Stuttgart erhalten mit der Aufforderung die Mängel in 2 Wochen zu beseitigen und dies von einem KFZ Prüfer oder der Polizei bestätigen zu lassen! Zusätzlcih ein 15€ Knöllchen wegen HU zwischen 2 und 4 Monate überschritten.
Nun meine 2 Fragen:
* Sind die 15€ gerechtfertigt? Hätte ich nicht am dem 30.11 ein Monat mit einem ,,Freibrief'' fahren dürfen weil ja vor Anfang des 3. Monats beim TÜV war und 4 Wochen zur Nachuntersuchung habe?
* Sind die 2 Wochen Frist gerechtfertigt? Eigentlich habe ich noch bis zum 30.12 Zeit und die geben mir ja nur bis zum 19.12 Zeit!
Und wie soll ich am besten vorgehen?
Ich wäre echt froh über Antworten.
Liebe Grüße
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Moers75 schrieb am 7. Dezember 2018 um 10:19:30 Uhr:
Zitat:
@hk_do schrieb am 6. Dezember 2018 um 22:06:03 Uhr:
Davon ist auszugehen, die sehen ja nur die abgelaufene Plakette.Das könnte juristisch spannend werden. In der Anlage VIII steht ja nur dass man 1 Monat Zeit hat zur Nachprüfung zu kommen, aber nirgendwo dass sich die Gültigkeit der HU um 1 Monat verlängert.
Manchmal bin ich froh kein Jurist zu sein, diese Wortklaubereien sind als Außenstehender zwar manchmal ganz unterhaltsam, aber wenn man selber ständig damit umgehen muss, lass mal lieber 😛
In diesem Fall wäre ich vorsichtig, sonst kommt noch einer auf die Idee dass die unverzügliche Mangelbeseitigung noch nicht erfolgt wäre und das Fahrzeug rechtswidrig mit Mängeln in Betrieb genommen wurde. 😉
Die Wortklauberei entsteht oft auch nur deshalb, weil jeder glaubt, zu wissen, was in der Vorschrift ist, keiner sie aber jemals gelesen hat. "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung", sagt scherzhaft der Jurist. Und ein anderer grund für Wortklauberei ist, dass ein Schlaumeier eine eigentlich klare Regelung bis an die äußerste Grenze dessen ausreizen möchte, was sie zulässt. Kann man machen, aber der Stress kommt dann nicht von der Vorschrift, den macht man sich selbst.
In der Anlage VIII steht: [qoute]"... der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen."
Nix von Fristverlängerung der HU von einem Monat. "Unverzüglich" heißt auf Juristendeutsch "ohne schuldhaftes Zögern". Man muss sich also sofort nach der nicht bestandenen HU um die Mängelbeseitigung kümmern und diese so schnell wie möglich ausführen (lassen) und dann gleich wieder zur Nachfolge-HU. Wie schnell "unverzüglich" sein kann, hängt natürlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Da kann man jetzt wieder ohne Ende Einzelfälle konstruieren, die wochenlange Reparaturen erfordern, dass man selbst wochenlang krank war und nicht fahren konnte, etc. etc.. Ändert aber nichts am Prinzip: sofort reparieren, dann sofort wieder zur HU.
Wenn sich so mancher HU-Überziehungs-Akrobat genauso viele Gedanken über die regelmäßige Instandhaltung seines Fahrzeugs machen würde, wie über die optimale Gestaltung der HU-Überziehung, hätte er ein entspannteres Leben.
Grüße vom Ostelch
25 Antworten
@TE Ich denke mal, dass die Behörde alles richtig gemacht hat. Fest steht doch, dass Du es nicht geschafft hast, dass an Deinem Fahrzeug innerhalb der von Dir beschriebenen 2-Monatsfrist eine gültige HU-Plakette klebt.
Ich mag diese Leute sehr, die das geltende Recht derart ausreizen, dass sie zwar die Pflicht zur Vorführung überschreiten, wohlwissend, dass es nocht nicht bußgeldbewehrt ist, aber dann rumjammern, wenn es in die Hose geht.
Lesen wir mal in der Anlage VIII StVZO:
3.1.2
Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen.
Das hast Du nun mal nicht gemacht, und fertig.
Im Übrigen hast Du die erheblichen Mängel ünverzüglich abzustellen, lediglich die Frist zur Wiedervorführung wurde auf einen Monat (nicht etwa 4 Wochen!) festgelegt.
Also heißt es bezahlen, ist ganz einfach. Oder Du riskierst halt einen Bußgeldbescheid, das macht die Sache schlicht nur teurer. Nächstes Mal gehst Du einfach pünktlich hin, und dann hast Du auch keinen Schmerz, wenn wirlich Mängel am Fahrzeug sind.
Grüße der Gardiner
Zitat:
@torre01 schrieb am 6. Dezember 2018 um 19:27:15 Uhr:
Zitat:
@tommel1960 schrieb am 6. Dezember 2018 um 19:07:49 Uhr:
Bin auch so ein Überzieher, und einmal Pech gehabt. Immer Rückwärts an einer Mauer oder Hecke geparkt.Aber was bringt das?
Dann ist das Kennzeichen nicht sichtbar. Und falls du jetzt fragen solltest, dieses Klebeschild für die nächste HU ist auf dem Kennzeichen.
Wenn´s nach Vorführtermin geht und so steht´s im Gesetz, ist das Verwarngeld wohl nicht gerechtfertigt.
Das sehe ich als Laie so, der zwar keine Ahnung hat, aber immerhin lesen kann. 😉
Worauf bezieht sich denn der Mängelbericht? Nur auf den überfälligen HU-Termin?
Fahrzeug nicht vorgeführt = Mangel
Vorführung innerhalb 2 Wochen = Mangel behoben
Kann das sein? Weiß das Amt vielleicht gar nicht, dass der Wagen innerhalb der Frist vorgeführt wurde?
Dann schick dem Amt doch einfach den HU-Bericht!
Fertig. 😎
PS:
Mit einer kaputten Karre rumzufahren, kann ich zwar nicht gutheißen, aber wenn das Gesetz ein derartiger Murks ist und man hier nicht härter durchgreifen will... 🙄
Zitat:
@torre01 schrieb am 6. Dezember 2018 um 19:27:15 Uhr:
Zitat:
@tommel1960 schrieb am 6. Dezember 2018 um 19:07:49 Uhr:
Bin auch so ein Überzieher, und einmal Pech gehabt. Immer Rückwärts an einer Mauer oder Hecke geparkt.Aber was bringt das?
Damit so ein aufschreibewütiger Ordnungsamtfuzzi nicht auf meine TÜV Plakette schaut. Auf meinem Privatgrundstück hat so einer so oder so nichts zu suchen. Diesen Monat läuft meine HU ab, im Februar fahr ich hin, leider ändert sich die Farbe von Grün auf Orange. Da fällt es eher auf.
Ähnliche Themen
Zitat:
@PeterBH schrieb am 6. Dezember 2018 um 20:22:17 Uhr:
Zitat:
@torre01 schrieb am 6. Dezember 2018 um 19:27:15 Uhr:
Aber was bringt das?
Dann ist das Kennzeichen nicht sichtbar. Und falls du jetzt fragen solltest, dieses Klebeschild für die nächste HU ist auf dem Kennzeichen.
Ok, ich hätte noch weniger vom ursprünglichen Post stehen lassen sollen. Ich meinte was es bringt, zwanghaft den HU Termin um zwei Monate überziehen zu müssen und dabei ein Knöllchen zu riskieren?
Ist es der Nervenkitzel?
Ist es weil man halt gegen alles sein muss?
Oder will man sich nach 18 Jahren einen HU Termin gespart haben? Ich meine wer darauf aus ist wurde doch wegen übertriebenem Geiz aus Schottland ausgewiesen oder?
Zumal es egal ist, ob am 01. oder 30. des Monats die Prüfung erfolgt, es wird so oder so auf diesen Monat in 2 Jahren datiert. Prüfung am 01., dann wären noch 29 Tage Zeit für die Reparatur.
Wenn nach Überziehung der 2 Monate keine aktuelle Plakette am Auto ist, gibt es halt ein Knöllchen. Es waren schließlich 2 Monate Karenzzeit, um seine HU zu erledigen. Und es ist völlig uninteressant, ob ein Werkstatttermin vorhanden ist oder nicht. Die HU ist überzogen - fertig aus. Der TE soll froh sein, dass sein Fahrzeug nicht zwangsweise stillgelegt wurde.
Zitat:
@einsdreivier schrieb am 6. Dezember 2018 um 20:27:24 Uhr:
Fahrzeug nicht vorgeführt = Mangel
Vorführung innerhalb 2 Wochen = Mangel behoben
Das ist etwas komplizierter, man muss hier zwei Dinge unterscheiden:
Das Fahrzeug nicht fristgerecht vorzuführen ist eine Ordnungswidrigkeit. Die wird mit einem Verwarngeld bzw. Bußgeld geahndet.
Keine gültige Plakette am Kennzeichen zu haben ist ein Mangel, der gemäß §29(7) Satz 4 eine Betriebsuntersagung zur Folge haben kann. Darum geht es bei der Mängelkarte. Dieser Mangel besteht auch, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich erfolglos zur HU vorgeführt wurde, weil eine bereits abgelaufene Gültigkeit nicht um die Nachuntersuchungs-Frist verlängert werden kann.
Zitat:
Weiß das Amt vielleicht gar nicht, dass der Wagen innerhalb der Frist vorgeführt wurde?
Davon ist auszugehen, die sehen ja nur die abgelaufene Plakette.
Zitat:
Dann schick dem Amt doch einfach den HU-Bericht!
Das wird möglicherweise dazu führen, dass das Verwarngeld zurückgezogen wird. An der Mängelkarte und ihrer Frist rüttelt das aber nicht.
Wir reden hier über 15 Euro. Dazu scheint die Rechtslage hier auch nicht ganz so klar zu sein. Zahl die 15 Euro und bringe den Wagen in einen entsprechenden verkehrssicheren Zustand. Hast ja sogar noch 14 Tage Zeit. Danach ist eh Weihnachten und es dürfte wohl kaum eine Werkstatt offen sein. Da nützen dir die paar Tage auch nicht mehr.
Wenn du wirklich ein Fass aufmachen willst, gehe zum Anwalt und streite dich durch bis zum Bundesgerichtshof. Vielleicht hilft es der Gerechtigkeit.
Zitat:
@torre01 schrieb am 6. Dezember 2018 um 20:42:59 Uhr:
Zitat:
@PeterBH schrieb am 6. Dezember 2018 um 20:22:17 Uhr:
Dann ist das Kennzeichen nicht sichtbar. Und falls du jetzt fragen solltest, dieses Klebeschild für die nächste HU ist auf dem Kennzeichen.
Ok, ich hätte noch weniger vom ursprünglichen Post stehen lassen sollen. Ich meinte was es bringt, zwanghaft den HU Termin um zwei Monate überziehen zu müssen und dabei ein Knöllchen zu riskieren?
Ist es der Nervenkitzel?
Ist es weil man halt gegen alles sein muss?
Oder will man sich nach 18 Jahren einen HU Termin gespart haben? Ich meine wer darauf aus ist wurde doch wegen übertriebenem Geiz aus Schottland ausgewiesen oder?
Das regelmäßie Überziehen des HU-Termins ist hier ein Murmeltierthema. Was das bringt ist klar, im allergünstigsten Fall keinen Ärger. Dafür mehr Kosten. Wenn man Pech hat, mehr Ärger und mehr Kosten. Wirtschaftlich ist das Nonsens.
Es sei denn, man hat vor, die Karre innerhalb der nächsten Wochen zu verkaufen (wenn man so was verkauft bekommt) oder zu verschrotten.
Wer keine Probleme hat, macht sich welche und schimpft dann auf die unfähigen Behörden. Im Unterschied zum cleveren Bürger, der großzügig die Vorschriften auslegt, wenn es ihm passt, muss die Behörde 150% korrekt sein.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@hk_do schrieb am 6. Dezember 2018 um 22:06:03 Uhr:
Davon ist auszugehen, die sehen ja nur die abgelaufene Plakette.
Das könnte juristisch spannend werden. In der Anlage VIII steht ja nur dass man 1 Monat Zeit hat zur Nachprüfung zu kommen, aber nirgendwo dass sich die Gültigkeit der HU um 1 Monat verlängert.
Manchmal bin ich froh kein Jurist zu sein, diese Wortklaubereien sind als Außenstehender zwar manchmal ganz unterhaltsam, aber wenn man selber ständig damit umgehen muss, lass mal lieber 😛
In diesem Fall wäre ich vorsichtig, sonst kommt noch einer auf die Idee dass die unverzügliche Mangelbeseitigung noch nicht erfolgt wäre und das Fahrzeug rechtswidrig mit Mängeln in Betrieb genommen wurde. 😉
Zitat:
@Moers75 schrieb am 7. Dezember 2018 um 10:19:30 Uhr:
Zitat:
@hk_do schrieb am 6. Dezember 2018 um 22:06:03 Uhr:
Davon ist auszugehen, die sehen ja nur die abgelaufene Plakette.Das könnte juristisch spannend werden. In der Anlage VIII steht ja nur dass man 1 Monat Zeit hat zur Nachprüfung zu kommen, aber nirgendwo dass sich die Gültigkeit der HU um 1 Monat verlängert.
Manchmal bin ich froh kein Jurist zu sein, diese Wortklaubereien sind als Außenstehender zwar manchmal ganz unterhaltsam, aber wenn man selber ständig damit umgehen muss, lass mal lieber 😛
In diesem Fall wäre ich vorsichtig, sonst kommt noch einer auf die Idee dass die unverzügliche Mangelbeseitigung noch nicht erfolgt wäre und das Fahrzeug rechtswidrig mit Mängeln in Betrieb genommen wurde. 😉
Die Wortklauberei entsteht oft auch nur deshalb, weil jeder glaubt, zu wissen, was in der Vorschrift ist, keiner sie aber jemals gelesen hat. "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung", sagt scherzhaft der Jurist. Und ein anderer grund für Wortklauberei ist, dass ein Schlaumeier eine eigentlich klare Regelung bis an die äußerste Grenze dessen ausreizen möchte, was sie zulässt. Kann man machen, aber der Stress kommt dann nicht von der Vorschrift, den macht man sich selbst.
In der Anlage VIII steht: [qoute]"... der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen."
Nix von Fristverlängerung der HU von einem Monat. "Unverzüglich" heißt auf Juristendeutsch "ohne schuldhaftes Zögern". Man muss sich also sofort nach der nicht bestandenen HU um die Mängelbeseitigung kümmern und diese so schnell wie möglich ausführen (lassen) und dann gleich wieder zur Nachfolge-HU. Wie schnell "unverzüglich" sein kann, hängt natürlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Da kann man jetzt wieder ohne Ende Einzelfälle konstruieren, die wochenlange Reparaturen erfordern, dass man selbst wochenlang krank war und nicht fahren konnte, etc. etc.. Ändert aber nichts am Prinzip: sofort reparieren, dann sofort wieder zur HU.
Wenn sich so mancher HU-Überziehungs-Akrobat genauso viele Gedanken über die regelmäßige Instandhaltung seines Fahrzeugs machen würde, wie über die optimale Gestaltung der HU-Überziehung, hätte er ein entspannteres Leben.
Grüße vom Ostelch