HU: Muss Rückbank eingebaut sein?

Hallo zusammen!

Der Fall:
Rückbank eine PKW wird wegen Transport von A nach B ausgebaut, die Gurte bleiben drin. Aufenthalt in B dauert länger als geplant, HU soll also in B gemacht werden. Prüfer der Prüfstelle steht auf dem Standpunkt, dass die Rückbank zum Zeitpunkt der HU einbaut sein muss.

Die Frage: Stimmt das oder nicht? Gibt es mögliche Rechtsquellen?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar


... da jetzt mehr Nutzraum als Sitzraum da ist könnte sich dein Fahrzeug zu einem Lkw gewandelt haben.

So lange hinten noch Seitenscheiben vorhanden sind, ist die tolle Kiste noch ganz weit von einem LKW entfernt 😉

Wie schon geschrieben,
- da Gurte und Sitze zum Prüfungsumfang der HU gehören, wird es eher Mecker bei der HU geben, was nicht da ist, ist schwerlich positiv zu bewerten.

- umtragen als 2-Sitzer ist jedoch kein Problem. Soll der Wagen dauerhaft als Kleintransporter genutzt werden, sind das einmalig knapp 40 Euro für das Umtragen und die Welt ist wieder in Ordnung.

Hatte ich in meinen jungen Jahren mit einem A112 gemacht. Hinten hatte nie einer gesessen, Kofferraum war mit vorhandenen Rücksitzen lächerlich, also alles raus, Platte rein, Teppichbodenrest besorgt und vernünftig eingepasst, als 2-Sitzer umgetragen und ein toll nutzbares Auto gehabt.

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Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von gardiner


weicht zwar vom Thema ab, aber ob LKW oder PKW, entscheidet dann auch noch das zuständige Finanzamt.
Erstmal nicht.

Die Anforderungen für den zulassungsrechtlichen Zustand "LKW" und damit Änderung der KFZ-Papiere sind geringer als die Anforderungen an den steuerrechtlichen Zustand LKW für das Finanzamt.

Das FA hat oftmals weitergehende Anforderungen, wie zB. eine LKW entsprechende Motorisierung, wo dann nicht selten die SUV mit 5,7 Liter HEMI keine steuerrechtliche Anerkennung als LKW bekommen.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Ich habe schon mehrere Male erlebt, daß ich ein Fahrzeug umgeschlüsselt habe und das dann wieder rückgängig machen durfte, weil das Finanzamt andere Vorstellungen hatte.

Aber auf persönlichen Wunsch des Fahrzeughalters, nicht aufgrund einer Anordnung des FA, denen ist ein vorhandener LKW-Eintrag herzlich egal.

Der Halter ist dann nur immer ganz erstaunt, wenn statt der geringen LKW-Besteuerung nur eine teurere LKW-Versicherung das Ergebnis der Umschlüsselung ist - und dann wollen sie doch wieder einen PKW haben.

Mag bei Dir so sein, bei Dir ist ja sowieso alles anders, oder Du weißt es halt besser. Ich kann nur berichten, daß ich zwei baugleiche Fahrzeuge nach identischem Umbau von PKW in LKW umgeschlüsselt habe, die Kunden waren jedoch im Einzugsbereich verschiedener Finanzämter. Ein FA hat es anerkannt und das andere halt nicht. Auf Nachfrage sagte das nicht mitspielende FA, daß es in eigener Hoheit entscheiden kann und das auch tut. Das kannst Du richtig finden oder nicht, es ist halt so.

Logisch ist die Rück-Umschlüsselung auf Wunsch des Fahrzeughalters geschehen, nicht auf Anweisung des Finanzamtes. Das habe ich auch so nicht gemeint, ich dachte, das wäre klar.

Im Übrigen ist es auch so, daß Steuer und Versicherung völlig unterschiedliche Schuhe sind. Es kann steuerlich ein LKW sein, und für die Versicherung kann es immer noch ein Pkw sein. Dieses ist nach den AGB der Versicherungen durchaus möglich, man sollte also vorher beide Seiten für sich abklären.

Was bist Du eigentlich von Beruf, daß Du alles besser weist? Würde mich echt mal interessieren, da Du ja fast alles in Frage stellst.

Grüße der Gardiner

Zitat:

Original geschrieben von gardiner


Auf Nachfrage sagte das nicht mitspielende FA, daß es in eigener Hoheit entscheiden kann und das auch tut.

Eigene Hoheit im Sinne von grundsätzlicher und absoluter Unabhängigkeit gegenüber anderer Klassifizierungen selbstverständlich ja,

... also eigentlich,

... bis auf die Ausnahmen

Zitat:

BFH vom 21.08.2006, VII B 333/05

Das KraftStG enthält keine eigenständigen Definitionen der Kraftfahrzeugarten. Ob ein Fahrzeug als der Hubraumbesteuerung unterliegender Pkw anzusehen ist (§ 8 Nr. 1 KraftStG), richtet sich nach Verkehrsrecht. Denn die Bedeutung der im KraftStG verwendeten verkehrsrechtlichen Begriffe bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften.

Allerdings mit erweiterten Zusätzen, die aber auch im gleichen Urteil mit vorgegeben wurden:

Zitat:

Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers

Ein FA, was den Vorgaben des BFH widerspricht?

Mut zur Lücke

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Auch zum Thema passend, dass da jedes FA seine eigene Suppe kochen kann, ... oder dann doch nicht, und praktisch ganz frisch aus der Urteilssprechung gekommen:

Zitat:

BFH vom 24.02.2010, II R 6/08

Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem Pkw entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem Pkw nicht wesentlich unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG.

Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als Lkw kommt nur in Betracht, wenn die Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben.

Es ging um einen Opel Astra Kombi, der gem. der im erstgenannten Beschluss geforderten Bedingungen vollständig erfüllt hatte, bis auf die Unklarheit mit dem diskutablen "die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung", was nun auch verbindlich definiert und nicht mehr diskutabel ist.

Da werden einige zukünftig einen ziemlich hässlichen Brief von ihrem FA bekommen.

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Zitat:

Was bist Du eigentlich von Beruf, daß Du alles besser weist?

Besserwisser

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