HU-Fälligkeit "verschieben" - Legal?
Guten Morgen, liebe Community,
folgendes Problem bzw. Anliegen:
Aus gesundheitlichen Gründen müsste ich die bevorstehende Haupt- und Abgasuntersuchung (Fälligkeit: April 2015) nach hinten verschieben. Sprich ich würde die Hauptuntersuchung erst Anfang Mai durchführen lassen.
Ist das möglich? Muss ich mit einer Strafe rechnen und/oder zusätzlichen Gebühren?
Hat jemand bereits Erfahrung damit?
Danke im Voraus.
Grüße
Focus-Freak88
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@där kapitän schrieb am 12. Februar 2015 um 20:26:15 Uhr:
Letztes Jahr habe ich es auf die Spitze getrieben, da hätte ich im April mit meinem Saisonwagen hingemusst. Tatsächlich da war ich im Oktober. Und Oktober 2016 gekriegt, ohne "Strafe" 😛cheerio
Und ich bin gestern 20km/h zu schnell gefahren und habe keinen Strafzettel bekommen.
Was sagt uns das jetzt?
Einfach nur, dass jede nicht legale Tat auch zwingend geahndet wird.
44 Antworten
bzw. es wird ein solches Bußgeld gar nicht erst erhoben. Oder kennst Du Fälle, wo eine Überschreitung unterhalb 2 Monate sanktioniert worden wäre?
Da habe ich, trotz daß mich das Thema eingangs nicht direkt interessierte, doch wieder was gelernt.
Sämtliche Infogeber haben mir, da ich für meine letzte HU arbeitsbedingt einfach gar keine Zeit hatte, erzählt, daß man seit neuem wieder die HU schieben kann bis zu 2 Monate und daß die Rückdatierung der Plakette nicht mehr angewandt wird. Somit man also bei jeder HU um bis zu zwei Monate Bonuszeit bekommt.
Meine Markenwerkstatt, bei der die HU im dritten Monat mit mängelfreiem Prüfergebnis stattgefunden hat, hat mich aber auf den 20%igen Zusatzbeitrag ab dem 2ten Monat hingewiesen. Wenn ich die Kosten zur vorangegangenen HU/AU/GAP vergleiche, kommt das mit den 20% auch hin. Davon abweichende Unterschiede sind in den Werkstattleistungen AU und GAP zu suchen. Allerdings finde ich auf meiner TÜV-Rechnung keinen ausgewiesenen Sonderbeitrag der 20%.
Ich darf das also mal so für mich festhalten, daß ich jetzt zwar einen Zeitbonus erhalten habe, aber im Grunde schon ab dem ersten realen Überziehungstag "kriminell" unterwegs war. Jede Fahrzeugkontrolle also den eigentlich lächerlichen 20%-HU-Sonderbeitrag erheblich und "unlächelnd" überstiegen hätte.
Edit für sehr dankbar gelesenen Antwortbeitrag:
Meine Begründung "keine Zeit" stimmt für das bayrische Baugewebe zum Saisonende schon. Und sonst auch, sobald der Frost vorbei ist. Seit ich in Bayern arbeite, kann ich leider nicht mehr machen was ich wann will und wie es mir gefällt. Klar es lohnt sich, aber sich bei Nullprozentarbeitslosigkeit und Fachkräftemangel in einer Firmenhierarchie zu bewegen ist schon ein wenig beengend für mich.
Zitat:
@ladafahrer schrieb am 13. Februar 2015 um 18:22:31 Uhr:
Sämtliche Infogeber haben mir, da ich für meine letzte HU arbeitsbedingt einfach gar keine Zeit hatte, erzählt, daß man seit neuem wieder die HU schieben kann bis zu 2 Monate und daß die Rückdatierung der Plakette nicht mehr angewandt wird. Somit man also bei jeder HU um bis zu zwei Monate Bonuszeit bekommt.
Das ist ja im Grunde auch richtig, wenn man sich halt a) nicht erwischen lässt und b) wenn doch, dann einfach die Füße stillhält. Normal sagt da auch niemand was. Damit beantworte ich auch gleichzeitig die Frage von Kai R., ja ich kenne solche Fälle: die treten dann auf, wenn Leute wegen anderer Lappalien kontrolliert werden und dann das große Mundwerk haben, weil sie denken, dass sie schlauer sind als alle anderen. Denen wird dann relativ schonungslos vor Augen geführt, dass dem eben nicht so ist 😉
Nur das mit dem arbeitsbedingt keine Zeit für die HU halte ich für eine Ausrede 😉
Frage am Rande...
Angenommen die HU ist fällig, während der Wagen im Winterschlaf ist (Saisonkennzeichen), dann gilt meines Wissens nach der erste Monat der danach angemeldeten Saison als HU-Monat.
Wenn jetzt aber die HU im Januar abläuft und ich eben nicht im Mai (05 bis 10) zur HU fahre...
Ist dann im Juni die HU um 1 Monat oder um 5 Monate abgelaufen?
5 würde ich meinen... aber vielleicht weiß einer genaueres...
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Wenn die hu im januar dran ist sind im juni dann 5 monate drueber.Also besser im maerz hu machen lassen oder gleich im juni mit 20% aufschlag aber dafuer gleich im wunsch monat.Da hast du jetzt die ,,wahl".
Du hast schon gelesen, dass es um Saisonkennzeichen geht?
Sorry wenn ich mich hier mal einklinke.
Hatte jetzt TÜV machen lassen und bin durchgefallen mit Querlenkern. Habe ja nun 4 Wochen Zeit. will aber versuchen selbst Hand anzulegen.
Angenomen dem TÜV Gott gefällt nach 4 Wochen meine Wiedervorstellung nixht. Kostet ja ja Drei Euro. Was passiert dann? Nochmals vier Wochen Zeit und Nachprüfungsgebühr?
Nein. Es gibt nur eine Nachprüfungsfrist
Wieder 4 Wochen? Frage deshalb weil es ja nicht unbedingt auch das beste Wetter für draußen schrauben ist und wenn dann noch Dreischichtarbeit dazu kommt vergeht die Zeit doppelt schnell .
Die Frist für die Nachprüfung (die übrigens einen Monat beträgt und nicht vier Wochen) verlängert sich nicht durch eine erfolglose Nachprüfung.
Diese Frist erlaubt es im Übrigen auch nicht, mit einem bekannt mängelbehafteten Fahrzeug weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen.
(und wer die Sorge hat, seine "Querlenkerreparatur" könnte ggf. nicht den Segen des Prüfers finden, der sollte eigentlich die Finger von Arbeiten am Fahrwerk lassen. Eigentlich kann man da doch nichts falsch machen bzw. merkt das dann?!)
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 13. Februar 2015 um 14:49:42 Uhr:
@metalhead: Der Gesetzgeber hat lediglich davon Gebrauch gemacht, für den Zeitraum zwei bis vier Monate drüber schon eine Sanktion im Vorneherein festzulegen. Daran wird sich dann auch ein Bußgeld orientieren, was von einem Tag bis zwei Monate drüber zu vergeben ist.
Kapier ich nicht (sorry).
Der Gesetzgeber legt ein Bußgeld nach Überziehungsfrist gestaffelt fest, daß ab dem 3. Monat beginnt.
Ab dem ersten Tag Überziehung kann dann jeder Streifenpolizist einen Beliebiegen Betrag festlegen, solange der nur unter dem Betrag für "ab dem 3. Monat liegt"??
Soweit mir das bekannt ist, schaut die Polizei in den Bußgeldkatalog und kassiert entsprechend ab. Wenn dann da nix steht? Keine Ahnung!
Gruß Metalhead
So ungefähr kann's wird's laufen. Nochmal, normalerweise sagt da ja niemand was. Aber wenn du dem Polizist halt doof kommst bei ner Kontrolle, dann schreibt der sowas halt auch mit auf und wenn er will, knöpft er dir dafür auch noch 10€ ab. Wäre rechtlich ok, er könnte es ja auch bei einer mündlichen Verwarnung belassen.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 16. Februar 2015 um 10:43:25 Uhr:
Nochmal, normalerweise sagt da ja niemand was.
Das stimmt zweifellos.
Zitat:
Aber wenn du dem Polizist halt doof kommst bei ner Kontrolle, dann schreibt der sowas halt auch mit auf und wenn er will, knöpft er dir dafür auch noch 10€ ab.
Gibt's irgendwo am Ende des Bußgeldkatalogs ein "else 10,-"?
Ich meine irgendein(en) Vorordnung/Paragrapen/Gesetz muß es ja geben daß ein Bußgeld, welches nicht im Bußgeldkatalog festgesetzt ist, regelt.
Danke.
Gruß Metalhead
Die Grundlage, warum das eine OWi ist, habe ich dir ja schon genannt. Der Betrag für eine OWi richtet sich dann, sofern nicht einheitlich wie z.B. in der BKatV geregelt, nach dem OWiG.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 16. Februar 2015 um 11:35:15 Uhr:
Die Grundlage, warum das eine OWi ist, habe ich dir ja schon genannt.
Ja und die hab ich sogar verstanden 😉
Zitat:
Der Betrag für eine OWi richtet sich dann, sofern nicht einheitlich wie z.B. in der BKatV geregelt, nach dem OWiG.
§10: Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
§17: ... (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen...
Nach §17 wäre das wohl wirklich eine Einzelfallentscheidung.
zu §10: Da ist IMHO wieder §69a die Grundlage.
Gruß Metalhead