ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. HU-Fälligkeit "verschieben" - Legal?

HU-Fälligkeit "verschieben" - Legal?

Themenstarteram 12. Februar 2015 um 7:52

Guten Morgen, liebe Community,

folgendes Problem bzw. Anliegen:

Aus gesundheitlichen Gründen müsste ich die bevorstehende Haupt- und Abgasuntersuchung (Fälligkeit: April 2015) nach hinten verschieben. Sprich ich würde die Hauptuntersuchung erst Anfang Mai durchführen lassen.

Ist das möglich? Muss ich mit einer Strafe rechnen und/oder zusätzlichen Gebühren?

Hat jemand bereits Erfahrung damit?

Danke im Voraus.

Grüße

Focus-Freak88

Beste Antwort im Thema
am 12. Februar 2015 um 19:44

Zitat:

@där kapitän schrieb am 12. Februar 2015 um 20:26:15 Uhr:

Letztes Jahr habe ich es auf die Spitze getrieben, da hätte ich im April mit meinem Saisonwagen hingemusst. Tatsächlich da war ich im Oktober. Und Oktober 2016 gekriegt, ohne "Strafe" :p

cheerio

Und ich bin gestern 20km/h zu schnell gefahren und habe keinen Strafzettel bekommen.

Was sagt uns das jetzt?

Einfach nur, dass jede nicht legale Tat auch zwingend geahndet wird.

44 weitere Antworten
Ähnliche Themen
44 Antworten

Zitat:

@rpalmer schrieb am 12. Februar 2015 um 21:52:01 Uhr:

[...] http://www.bussgeld-info.de/bussgeldkatalog-tuev-papiere/

Hm. Danke. Und warum hat @1a2b3c

Zitat:

@1a2b3c schrieb am 12. Februar 2015 um 21:42:34 Uhr:

[...] dann ein Tag nachdem die HU abgelaufen war ein Bußgeld bekommen.

??? Wirklich komisch ...:confused:

am 12. Februar 2015 um 21:06

Der Bußgeldkatalog macht da eindeutige Vorgaben.

Bis zu zwei Monate zu überziehen geht ohne irgendein Ordnungsgeld aus.

Dass irgendein Bulle einen Fehler macht, ist menschlich nicht auszuschließen, aber spätestens bei einem Widerspruch wird das glatt gezogen werden.

Deswegen habe ich ja nach der Tatbestandsnummer gefragt, die wird doch immer aufgeführt.

Wer also im März zur HU muss, kann bedenkenlos und aufpreisfrei auch am 30.04 dort auftauchen.

Begründung war § ich weiß net mehr, ist schon etwas her. Vielleicht finde ich den Bescheid noch. Um genau zu sein war es Montag Nacht um 1.25, also schon Dienstag und ich hatte Dienstag 8.00Uhr Termin zur HU. Also 1 Stunde und 25 Minuten ohne gültige HU.

Zitat:

@1a2b3c schrieb am 12. Februar 2015 um 22:27:07 Uhr:

[...] Um genau zu sein war es Montag Nacht um 1.25, also schon Dienstag [...] Also 1 Stunde und 25 Minuten ohne gültige HU.

Da hatte aber wirklich jemand Langeweile ...

Zitat:

@1a2b3c schrieb am 12. Februar 2015 um 22:27:07 Uhr:

... ist schon etwas her...

Daran wird's liegen, die Vorschrift wurde erst kürzlich (IMHO vor 2-3 Jahren) geändert.

Gruß Metalhead

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 12. Februar 2015 um 20:44:07 Uhr:

Und ich bin gestern 20km/h zu schnell gefahren und habe keinen Strafzettel bekommen.

Was sagt uns das jetzt?

Einfach nur, dass jede nicht legale Tat auch zwingend geahndet wird.

Nicht Strafzettel.

Ich meinte, ich habe auch nicht den allseits kolportierten "erhöhten Prüfaufwand" bezahlt. 115 Euro, darin enthalten HU/AU, GAP (welche ca. 20 Euro mehr kostet). Sonst hätte ich ja etwas über 135 Euro bezahlen müssen. Dem war aber nicht so. Hat mich bei sechs Monaten schon gewundert.

Aber ich habe das verspätete Erscheinen mit dem Fz. bestimmt nicht aus Spaß gemacht und halte mich ansonsten an die Prüftermine.

cheerio

am 13. Februar 2015 um 9:55

Auch da gilt, Glück gehabt. Verallgemeinern solltest du es trotzdem nicht.

Zitat:

@där kapitän schrieb am 12. Februar 2015 um 20:26:15 Uhr:

Letztes Jahr habe ich es auf die Spitze getrieben, da hätte ich im April mit meinem Saisonwagen hingemusst. Tatsächlich da war ich im Oktober. Und Oktober 2016 gekriegt, ohne "Strafe" :p

wofür auch? Fällt die HU in den Zeitraum der Außerbetriebsetzung ist die HU im ersten Monat des gültigen Saisonzeitraums durchzuführen (und wird dann logischerweise auf den Monat datiert). Das ist Gesetz, dafür gibt es keine Strafe und auch keine "erweiterten Prüfumfänge" (was immer das sein soll).

An einem Bußgeld am 01.03. ist überhaupt nix komisch, wenn die Plakette 02/XX zeigt. Es ist und bleibt eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann. Nur weil dafür keine Vorgabe im Bußgeldkatalog steht, heißt das doch nicht, dass es nicht aufgrund anderer Grundlagen geahndet wird. Mag vielleicht nicht nett sein, ist rechtlich aber absolut im grünen Bereich.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 13. Februar 2015 um 12:20:04 Uhr:

Nur weil dafür keine Vorgabe im Bußgeldkatalog steht, heißt das doch nicht, dass es nicht aufgrund anderer Grundlagen geahndet wird.

Wie sieht denn dann so eine Grundlage aus?

Da könnte ja jeder kommen und alles mögliche ahnden.

Gruß Metalhead

§69a Nr. 14 StVZO

Danke, aber wie wird dann dafür ein Bußgeld festgelegt? Ich dachte dafür ist der Katalog da.

PS. Interessanter Absatz (§29):

Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind.

Gruß Metalhead

Ihr müsst unterscheiden zwischen -Staat/Gesetz/Polizei/Bußgeld- und -TÜV/DEKRA usw.-

Lt. Gesetz gilt:

Die HU darf grundsätzlich nicht überzogen werden. Der Fahrzeughalter ist für die Einhaltung der vorgegebenen Fristen verantwortlich. Vom Gesetzgeber wird das Überziehen der HU wie folgt geahndet:

Bei PKW, Motorrädern, leichten Anhängern (nicht sicherheitsprüfungspflichtigen Fahrzeugen):

Mehr als zwei Monate : 15 Euro

Mehr als vier Monate und bis zu acht Monaten : 25 Euro

Mehr als acht Monate : 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg

Auch bei den Prüforganisationen sind bis zwei Monate drüber kein Problem. Dort geht es erst ab dem dritten Monat drüber ans Geld.

Es gilt dann folgendes:

Außerdem wurde die Rückdatierung der HU-Plakette durch eine erweiterte HU ersetzt. Eine erweiterte HU ist immer dann erforderlich, wenn die HU-Fälligkeit um mehr als zwei Monate überzogen ist. Sie ist 20 % teurer als die normale HU

Quelle für beide Zitate: TÜV-Nord

Da gibt's nix zu unterscheiden, drüber ist drüber. Und eine Strafe dafür gibt's nicht von den Prüforganisationen...

@metalhead: Der Gesetzgeber hat lediglich davon Gebrauch gemacht, für den Zeitraum zwei bis vier Monate drüber schon eine Sanktion im Vorneherein festzulegen. Daran wird sich dann auch ein Bußgeld orientieren, was von einem Tag bis zwei Monate drüber zu vergeben ist.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. HU-Fälligkeit "verschieben" - Legal?