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HILFE! Überführung zum TÜV ohne Nummernschild!

Ich versuchs mal hier

Ich habe das Auto von ner Bekannten gekauft, die in Holland wohnt. Nun muss ich es, bevor ich es hier zulassen kann, beim TÜV vorbeibringen. Das Problem:

Die holländischen Kennzeichen mit denen es überführt wurde mussten wir nach Holland schicken, damit sie das Auto abmelden kann.
Nun steht das Auto hier in der Garage ohne Kennzeichen. ABER: Wie soll ich es nun zum TÜV fahren?

Rote Nummernschilder sind mittlerweile KfZ-Händlern vorbehalten, also fallen die wohl weg.
Ein Übergangskennzeichen lässt sich für 5 Tage ausstellen, kostet aber etwa 50 Euro, die ich für die 20 Minuten zum TÜV nicht bereit bin zu zahlen.
Bleibt eigentlich nur noch der Vorschlag eines Autohändlers, der uns zwei alte Nummernschilder geben würde, um das Fahrzeug schnell beim TÜV vorbeizubringen. Wenn ich damit aber erwischt werden sollte, siehts wohl finster aus...

Gibt's überhaupt ne andere Möglichkeit? Jmd. ne Idee?

Beste Antwort im Thema

Hi,

wegen 50€ willst du sowas riskieren?

Stell dir mal vor du hast in den "nur" 20minuten wirklich einen Unfall mit einem verletzten. Dann mußt du vielleicht dein leben lang für den zahlen.

Hol die Kurzzeitkennzeichen und die sache ist erledigt.

Gruß Tobias

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Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Das ist genau der Punkt: es ist nämlich relativ nebensächlich, was das für Dich oder mich heißt. Entscheidend ist, was es für die Verwaltungsbehörde bedeutet. Und -zumindest hier- heißt es "zulassen". Und zulassen ohne TÜV ist nicht.

Aber, turtle, am einfachsten ist es, bei der Behörde zu fragen. Nur die können Dir sagen, wie sie es handhaben.
Vielleicht sehen die es bei Dir ja anders. M.E. ist der Wortlaut jedenfalls ziemlich eindeutig.

Lass uns wissen, was dabei raus kam.

Gruß
Hafi

Was du schreibst macht einfach keinen Sinn. Deiner Meinung nach ist das für die Fälle gedacht, wo der Wagen nur für eine Saison oder was auch immer abgemeldet war und nun mit dem gleichen Kennzeichen wieder angemeldet wird. Die Daten sind dann aber schon längst wieder aus dem System gelöscht, wenn der Wagen ein halbes Jahr lang nicht zugelassen war.

Es ist somit völlig klar, dass deine Interpretation von § 10 IV FZV einfach nicht richtig sein kann. Wenn zuteilen=zulassen wäre, könntest du NIE mit einem Auto ohne TÜV fahren und somit wäre der Paragraph völlig überflüssig.

Sorry, Unsinn..
Wenn Dein Argument zuträfe, bräuchte man keine Kurzzeitkennzeichen mehr, weil man sich  vor der Zulassung kurz ein Kennzeichen "zuteilen" (was immer das sein soll) lassen würde und damit nicht zugelassene Autos kaufen, überführen, probefahren und zum TÜV bringen würde.

Und genau für diese Situation sind diese Kennzeichen schließlich :

Prüfungsfahrten
Überführungsfahrten
Probefahrten.

Und warum meinst Du, dass die Daten "schon längst wieder gelöscht seien?"

KBA: 7 Jahre
Lokal: 1 Jahr nach Abmeldeinfo vom KBA

Aber wie schon gesagt: §  10  FZV hat schon so mancher ergoogelt aber hier hat noch keiner berichtet, dass es bei ihm geklappt hat mit der Zuteilung eines Kennzeichens bei einem Wagen ohne TÜV.
Ich lass mich gerne überraschen.

Hafi

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Sorry, Unsinn..
Wenn Dein Argument zuträfe, bräuchte man keine Kurzzeitkennzeichen mehr, weil man sich  vor der Zulassung kurz ein Kennzeichen "zuteilen" (was immer das sein soll) lassen würde und damit nicht zugelassene Autos kaufen, überführen, probefahren und zum TÜV bringen würde.

Und genau für diese Situation sind diese Kennzeichen schließlich :

Prüfungsfahrten
Überführungsfahrten
Probefahrten.

Sorry, wieder falsch 🙂 Klar brauch man die Kurzzeitkennzeichen noch - denn alle von dir geschilderten Fahrten sind nicht von § 10 FZV abgedeckt, da sie nicht im direkten Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Sämtliche Prüfungs-, Überführungs- und Probefahrten dürfen auf keinen Fall mit einem ungestempelten Kennzeichen gemacht werden - das ist absolut unzulässig. Fahrten zum TÜV und zur Zulassungsstelle dürfen hingegen sehr wohl mit einem solchen Kennzeichen gemacht werden.

Wobei hier wieder gilt: Es darf nur im eigenen Zulassungsbezirk bzw. im angrenzenden Bezirk gefahren werden - somit ist es also nicht drin, ein Auto 500km weit weg zu kaufen und dann im Rahmen von § 10 FZV zur eigenen Zulassungsstelle zu fahren. Du siehst - Kurzzeitkennzeichen haben nach wie vor ihre Berechtigung.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Und warum meinst Du, dass die Daten "schon längst wieder gelöscht seien?"

KBA: 7 Jahre
Lokal: 1 Jahr nach Abmeldeinfo vom KBA

Aber wie schon gesagt: §  10  FZV hat schon so mancher ergoogelt aber hier hat noch keiner berichtet, dass es bei ihm geklappt hat mit der Zuteilung eines Kennzeichens bei einem Wagen ohne TÜV.
Ich lass mich gerne überraschen.

Hafi

Ja, da kommt die Zulassungsstelle noch an die Daten ran. Aber die Polizei fragt nicht dort an, sondern schaut ins System - und da stehen abgemeldete Kennzeichen nicht mehr drin. Somit hätte ich mit meinem Fahrzeug, welches noch das alte Kennzeichen dran hat, bei einer Verkehrskontrolle wieder genau das gleiche Probleme wie mit einem neuen Kennzeichen.

Kennzeichen werden in manchen Bezirken mittlerweile innerhalb kürzester Zeit wieder neu vergeben - das würde sehr lustig werden, wenn du mit deinem 6 Monate alten Kennzeichen von der Polizei angehalten wirst, welches inzwischen schon einem ganz anderen Fahrzeug zugeteilt wurde.

Und das Kennzeichen wird ja bei der Zulassungsstelle noch nicht endgültig zugeteilt mit Plakette etc. - hierfür fehlt ja in diesem Fall noch der TÜV und die AU. Die Plakette gibts dann bei Vorlage dieser Bescheinigungen.

Dass diese Möglichkeit in der Praxis quasi nie genutzt wird, weiß ich. Allerdings gibt es sie.

Das geht sogar alles noch einfacher.

In Köln z.B. kann man sich online Wunschkennzeichen zuteilen lassen.
Das reicht schon für die Zulassungsfahrten aus (siehe Zitat).

Quelle: Zulassungsstelle der Stadt Köln

Zitat:

Wunschkennzeichen online

Ihr Wunschkennzeichen können Sie auch online aussuchen und für einen Zeitraum von zunächst 180 Tagen reservieren. Sie erhalten eine Bestätigung, die Sie ausdrucken und bei der Zulassungsstelle oder im Kundenzentrum Innenstadt vorlegen müssen. Sollte es erforderlich sein, die Kennzeichenreservierung zu verlängern, zum Beispiel, weil sich die Auslieferung des neuen Fahrzeuges verzögert, setzen Sie sich bitte mit der Zulassungsstelle in Verbindung.

Mit dieser Bestätigung können Sie die neuen Schilder vorab kaufen und diese für die Fahrt zur Zulassungsstelle oder zum Kundenzentrum Innenstadt nutzen. Für Fahrten zur Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung können sie ebenfalls genutzt werden. Fahrten zu anderen Zwecken sind mit diesem ungestempelten Kennzeichen nicht zulässig.

Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss hierzu entweder eine Versicherungsbestätigungs-Nummer (VB-Nummer) zugeteilt sein oder eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung, auch als Doppelkarte oder Deckungskarte bekannt, mitgeführt werden, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung" nicht gestrichen sein darf.
Wunschkennzeichen online

Edit:

@Hafi545

Wunschkennzeichen gibt es übrigens auch in MG, sollte also auch bei dir kein Problem sein wenn es mal nötig ist.
Ähnliche Themen

Hi,

ich werde euch wohl nicht mit einer Antwort beglücken können, da sich eine andere Lösung gefunden hat. Der Autohändler aus dem Nachbardorf hat sich bereit erklärt für uns mit einem seiner roten Nummernschilder zum TÜV zu fahren. Damit können wir doch die einfachste Möglichkeit wahrnehmen und die Versicherungssache ist auch geklärt.
Es gibt eben offenbar doch noch echte Menschenfreunde... 😉

Danke nochmal, ich schätze ich schaue auch bei anderen Dingen rund um das bald zugelassene Auto hier öfters mal vorbei. 🙂

So, habe jetzt mal spaßeshalber bei der Zulassungsstelle angerufen und die stellen sich bei dem Thema wirklich komplett quer. Habe gebohrt und argumentiert und gemacht und getan, aber offenbar keine Chance.
Der Paragraph lässt sich laut der Mitarbeiterin nur nutzen, wenn man ein Auto beispielsweise vorübergehend abgemeldet hatte und nun mit den gleichen Daten wieder zulassen möchte. Da müssen sämtliche Papiere der Zulassungsstelle schon vorliegen und das Auto muss bereits unter dem Namen des Zulassers registriert sein.

Zitat:

Original geschrieben von turtle 04


So, habe jetzt mal spaßeshalber....

Mal abgesehen davon das sich dein Problem durch die roten Nummern ja schon gelöst hat,

ich würde die von deiner Zulassungsstelle mal auf die Seite der Zulassung von Köln verweisen und fragen, weshalb das in Köln geht, aber bei dir nicht.

Der Paragraf ist ja schliesslich der selbe, egal ob in Köln oder in, ja wo eignetlich?

Gruss
GM

Zitat:

Original geschrieben von turtle 04


So, habe jetzt mal spaßeshalber bei der Zulassungsstelle angerufen und die stellen sich bei dem Thema wirklich komplett quer. Habe gebohrt und argumentiert und gemacht und getan, aber offenbar keine Chance.
Der Paragraph lässt sich laut der Mitarbeiterin nur nutzen, wenn man ein Auto beispielsweise vorübergehend abgemeldet hatte und nun mit den gleichen Daten wieder zulassen möchte. Da müssen sämtliche Papiere der Zulassungsstelle schon vorliegen und das Auto muss bereits unter dem Namen des Zulassers registriert sein.

Dann sind die einfach nur unfähig. Dein altes Kennzeichen kann bereits nach wenigen Tagen wieder an ein anderes Auto vergeben werden - wenn du nun dein altes Kennzeichen montieren würdest, wo ja angeblich der Zulassungsstelle noch alles vorliegt, würde bei einer Abfrage nicht dein Name, sondern eine ganz andere Person rauskommen. Das kann also nicht Sinn der Vorschrift sein und der Sachbearbeiter hatte einfach keine Ahnung.

Zitat:

Original geschrieben von turtle 04


So, habe jetzt mal spaßeshalber bei der Zulassungsstelle angerufen und die stellen sich bei dem Thema wirklich komplett quer. Habe gebohrt und argumentiert und gemacht und getan, aber offenbar keine Chance.

Danke, dass Du das noch gepostet hast.

Es bestätigt meine Erfahrung mit der Auslegung des § 10 FZV.

Deine Lösung mit dem Händlerkennzeichen ist natürlich noch besser als das Kurzzeitkennzeichen!

@raffnix: Deine Beratungsresistenz ist schon eindrucksvoll. Das Du´s mir nicht glaubst: von mir aus. Damit kann ich gut leben.
Ich kenne die internen Verfahrensvorschriften der Zulassungsbehörden ja auch nicht.

Dass Du es aber auch besser wissen willst, als die Mitarbeiter von zwei Zulassungsstellen und das alles nur Deppen sind, ist schon beeindruckend.
Zumal Du uns ja nicht verraten hast, woher Deine überlegene Kenntnis der Matereie kommt.
Ich muss vermuten, dass Du Dir das frei von jeder Sachkunde einfach aus den Fingern gesaugt hast. Unglaublich...

@glasmatrix: Dass es in MG Wunschkennzeichen gibt, war mir schon bekannnt, leider löst das das Problem mit dem fehlenden TÜV halt nicht:
Kein TÜV---> keine Kennzeichen Zuteilung ---> keine Zulassungsfahrt. Das ist der Punkt. Vielleicht wird es in Köln ja lockerer gehandhabt?

Hafi

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix



Zitat:

Original geschrieben von turtle 04


Der Paragraph lässt sich laut der Mitarbeiterin nur nutzen, wenn man ein Auto beispielsweise vorübergehend abgemeldet hatte und nun mit den gleichen Daten wieder zulassen möchte.
Dein altes Kennzeichen kann bereits nach wenigen Tagen wieder an ein anderes Auto vergeben werden - wenn du nun dein altes Kennzeichen montieren würdest, wo ja angeblich der Zulassungsstelle noch alles vorliegt, würde bei einer Abfrage nicht dein Name, sondern eine ganz andere Person rauskommen.

In turtle 04s Ausführung/Wiedergabe fehlt der entscheidende Hinweis, dass es nur bei reservierten Kennzeichen von stillgelegten Fahrzeugen funktioniert. Wurde bei der Stilllegung des Fahrzeug das Kennzeichen nicht reserviert oder ist die Reservierungsfrist verstrichen, wäre eine Fahrt mit den ungestempelten Kennzeichen nicht mehr möglich.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


@raffnix: Deine Beratungsresistenz ist schon eindrucksvoll. Das Du´s mir nicht glaubst: von mir aus. Damit kann ich gut leben.
Ich kenne die internen Verfahrensvorschriften der Zulassungsbehörden ja auch nicht.

Dass Du es aber auch besser wissen willst, als die Mitarbeiter von zwei Zulassungsstellen und das alles nur Deppen sind, ist schon beeindruckend.
Zumal Du uns ja nicht verraten hast, woher Deine überlegene Kenntnis der Matereie kommt.
Ich muss vermuten, dass Du Dir das frei von jeder Sachkunde einfach aus den Fingern gesaugt hast. Unglaublich...

@glasmatrix: Dass es in MG Wunschkennzeichen gibt, war mir schon bekannnt, leider löst das das Problem mit dem fehlenden TÜV halt nicht:
Kein TÜV---> keine Kennzeichen Zuteilung ---> keine Zulassungsfahrt. Das ist der Punkt. Vielleicht wird es in Köln ja lockerer gehandhabt?

Hafi

Bitte hör doch ENDLICH mal auf damit. Hast du den Text von der Zulassungsstelle Köln überhaupt gelesen?

"

Ihr Wunschkennzeichen können Sie auch online aussuchen und für einen Zeitraum von zunächst 180 Tagen reservieren. Sie erhalten eine Bestätigung, die Sie ausdrucken und bei der Zulassungsstelle oder im Kundenzentrum Innenstadt vorlegen müssen. Sollte es erforderlich sein, die Kennzeichenreservierung zu verlängern, zum Beispiel, weil sich die Auslieferung des neuen Fahrzeuges verzögert, setzen Sie sich bitte mit der Zulassungsstelle in Verbindung.

Mit dieser Bestätigung können Sie die neuen Schilder vorab kaufen und diese für die Fahrt zur Zulassungsstelle oder zum Kundenzentrum Innenstadt nutzen. Für Fahrten zur Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung können sie ebenfalls genutzt werden. Fahrten zu anderen Zwecken sind mit diesem ungestempelten Kennzeichen nicht zulässig.

Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss hierzu entweder eine Versicherungsbestätigungs-Nummer (VB-Nummer) zugeteilt sein oder eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung, auch als Doppelkarte oder Deckungskarte bekannt, mitgeführt werden, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung" nicht gestrichen sein darf"

Die FZV ist ein BUNDESgesetz. Heißt im Klartext: Wenn das im Zulassungsbezirk Köln so gemacht werden darf, darf es auch bundesweit so gemacht werden.
Und ja: Die meisten Sachbearbeiter auf kleinen Kreisverwaltungen haben überhaupt keine Lust, sich intensiver mit solchen Spezialfällen auseinanderzusetzen und blocken einfach ab, ohne sich mal zu erkundigen - oder pochen wie du einfach drauf, dass es nicht geht, obwohl aus dem Gesetzestext eindeutig hervorgeht, dass es geht. Mit ein bisschen logischen Denkem könnte man da aber auch selbst drauf kommen.

Versuche morgen mal jemand fähigen bei ner Zulassungsstelle zu erreichen.

Nachtrag: Es ist wohl in der Tat so, dass verschiedene Zulassungsstellen das etwas anders handhaben als die Stadt Köln.

So zum Beispiel der Kreis Lippe
Achtung! Fahrten mit dem ungestempelten bisherigen Kennzeichen zur Prüf- oder Zulassungsstelle
sind nur noch innerhalb der 12-Monatsfrist zulässig, sofern bei der Außerbetriebsetzung
beantragt wurde, das Kennzeichen freizuhalten. Ist das nicht der Fall oder sind die
12 Monate vorbei, darf eine Prüfungsfahrt nur noch mit Kurzzeitkennzeichen oder – bei
Händlern – mit rotem Kennzeichen durchgeführt werden (s. auch unter "Außerbetriebsetzung"
und "Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen"😉.

Die Frage für mich ist, in wie weit das nun rechtens ist, diese Vorabreservierung abzulehnen. Im Grund geht es nur darum, das Kennzeichen eindeutig einem Halter zuzuordnen, was bei einer Reservierung vor Ort ja der Fall wäre.

@hafi545
Sehr sachlich ist dein Schreibstil jawohl mal nicht. Ich versuche das hier anhand des Gesetzestextes herauszufinden. Und wie sich hier ja nun herausgestellt hat, gibt es Zulassungsstellen, die das von mir genannten Verfahren zulassen - siehe Köln. So eine Fahrt ohne den Segen der Zulassungsstelle zu machen ist natürlich keine gute Idee. Von daher würde ich einfach eine Weile mit denen diskutieren, um diese Vorabreservierung und Eintragung ins System zu erreichen.

So, also beim meiner Zulassungsstelle ist das möglich. 5€ kostet die Bearbeitung und ich muss natürlich bei der Zulassungsstelle erscheinen, damit dort meine Daten im System eingetragen werden.

Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 10 IV FZV alles - vorab zuteilen meint hier nichts anderes als vorab zuteilen. Ob jetzt bei einer kurzzeitigen Abmeldung das alte Kennzeichen für den letzten Halter reserviert wurde oder bei einer Anmeldung eines von irgendwem gekauften PKWs ein völlig anderes Kennzeichen bei der Zulassungsstelle reserviert wird - es geht einzig und allein darum, dass es einen Halter zu dem Kennzeichen gibt. Und das sollte eigentlich jede Zulassungsstelle ermöglichen können, wenn man es richtig erklärt.

Warum sich da manche Zulassungsstellen quer stellen, kann ich mir nicht erklären.

*ROFL*

Weißt Du was, Du Held, wenn ich das nächste mal in einem Prozess mit einem Richter zu tun habe, der meint, eine Norm anders auslegen zu wollen als ich, werd ich ihn an Dich verweisen.

Du kannst das ja mit dem Wortlaut ganz besonders gut.

Ich hoffe nur, dass Du den Jungs und Mädels vom Amt den Sachverhalt des TE vollständig geschildert hast.

Ansonsten hab ich bei Dir den Verdacht, dass Du das so schilderst, dass sie nicht anders konnten, als die Antwort Deiner Wahl zu geben.

Eigentlich könnt ich ja morgen mal da anrufen, mal sehen, ob dann das gleiche raus kommt...

Aber nochmal: Wer ein Zulassungsstelle findet, die ihm bestätigt, dass sie das so handhabt, dem gönne ich das selbstverständlich!!!

Wer es probieren will, soll nur vorher anrufen und sich absichern. Alles andere ist Blödsinn.

Was ich allerdings gar nicht brauchen kann, ist, wenn jemand ergoogeltes Halbwissen so darstellt, als sei es ganz selbstverständlich richtig und alle die Bedenken haben, werden als Deppen dargestellt, inklusive derer, die jeden Tag damit von Berufswegen damit zu tun haben.

Wenn es  nämlich in die Hose geht, kommt hier der Thread: "Ich hab ein Verfahren am Hals, weil ich mit ungestempelten Kennzeichen unterwegs war. Was soll ich tun?"

Und dann sind die Halbschlauen alle wieder weg. Oder sie verweisen auf den Anwalt. Der soll´s dann richten...

Da werde ich vielleicht sogar mal unsachlich. Kannst Du mit Deinem Flegelton aber gut vertragen, mein Lieber.

Hafi

Wenn ich das so vertragen kann ists ja gut. Habe hier versucht, ordentlich zu argumentieren und habe auch bei meiner Zulassungsstelle angerufen. Ich lasse mir nicht unterstellen, zu lügen - das ist einfach nur eine Frechheit!

Was willst du eigentlich von mir? Ich habe von Anfang an gesagt, dass im Gesetz drinsteht, es muss vorab ein Kennzeichen zugeteilt werden. Wenn die Zulassungsstelle hier nicht mitspielt, dann hat sich die Sache eben erledigt. Und spätestens der Anruf bei der Zulassungsstelle bringt dann Klarheit, sodass ein von dir geschilderter Fall überhaupt nicht eintreten kann, da du, bevor du mit den ungestempelten Kennzeichen fährst, ja vorher schon alles abgeklärt haben musst.

Und was ich woher habe, darfst du ruhig mir überlassen. Das Internet brauche ich dafür ganz sicher nicht. Zeig mir doch mal, wo ich Unsinn erzählt habe - die Vorgehensweise ist genau so, wie ich es beschrieben habe. Gut, hier zicken einige Zulassungsstellen rum, da kann man dann eben nichts machen - gut, ich bin fälschlicherweise davon ausgegangen, alle Zulassungsstellen würden das so handhaben wie die in meinem Kreis.

Mir kommt es so vor, als könntest du es nicht so richtig vertragen, nicht 100%ig im Recht zu sein - und wirfst mir das dann lieber vor. Ich habe geschrieben wie es tatsächlich ist - obwohl ich nun auch zugeben muss, dass es bei manchen Zulassungsstellen nicht so möglich ist, wie ich es geschildert habe. Also komm mal wieder ein bisschen runter.

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix


Nun darfst du mit diesen ungestempelten Kennzeichen zum TÜV fahren und danach zur Zulassungsstelle.

Bei meiner Lösung wären Fahrten zur Werkstatt ebenfalls erlaubt, da diese dann im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen.

Dieser Paragraph ist genau für so einen Fall, wie du ihn jetzt hast, gedacht.

Wieso nicht? Im Gesetz steht ja alles drin. Ich kann heute zum TÜV fahren und dann morgen zur Zulassungsstelle - alles überhaupt kein Problem,

Du musst nur bei dieser Sache mit der Unwissenheit der anderen rechnen

Nur wissen viele Zulassungsstellen und Polizeibeamte das einfach nicht und stellen sich dann erst mal quer.

Vorab zuteilen heißt für mich nämlich nichts anderes, als die Daten des Fahrzeugs und des zukünftigen Halters bereits ins System einzutragen.

Achso: Falls es Probleme gibt, ein freundlicher Hinweis auf § 10 IV FZV. Das sollte helfen - auch bei der Polizei.

Was du schreibst macht einfach keinen Sinn.

Die Daten sind dann aber schon längst wieder aus dem System gelöscht, wenn der Wagen ein halbes Jahr lang nicht zugelassen war.

Es ist somit völlig klar, dass deine Interpretation von § 10 IV FZV einfach nicht richtig sein kann.

Aber die Polizei fragt nicht dort an, sondern schaut ins System - und da stehen abgemeldete Kennzeichen nicht mehr drin.

Dann sind die einfach nur unfähig.

Und ja: Die meisten Sachbearbeiter auf kleinen Kreisverwaltungen haben überhaupt keine Lust, sich intensiver mit solchen Spezialfällen auseinanderzusetzen und blocken einfach ab, ohne sich mal zu erkundigen - oder pochen wie du einfach drauf, dass es nicht geht, obwohl aus dem Gesetzestext eindeutig hervorgeht, dass es geht.

Mit ein bisschen logischen Denkem könnte man da aber auch selbst drauf kommen.

Gesammelte Nebelkerzen. Falls Du es schon wieder vergessen hast.

Mir langt es jetzt.

Mag sich der geneigte Leser sein Urteil darüber bilden, wer hier rechthaberisch aber ohne Sachkunde daher kommt.

Hafi

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