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Heute hats mich erwischt...Polizei Kontrolle!

Themenstarteram 1. August 2005 um 23:58

Bin heute nachmittag noch etwas rumgeknattert...und plötzlich waren sie da!Hab sie schon im Rückspiegel gesehen (2 von diesen Grünen im Corsa) aber da ich bisher immer Glück hatte dachte ich an der roten Ampel...die tun nichts...aber dann sprintete der eine aus der Beifahrertür und "bat" mich doch einmal rechts zu halten...

Nachdem er meine Zulassung kurz überflogen hatte legte er los :

"Also dieses Krad ist ja wohl etwas zu laut,oder?Die vordere Radabdeckung fehlt...der Kettenschutz fehlt...........der Fahrradtacho,hat der denn eine Beleuchtung?.........und diese kleinen Reflektoren,die sie dort hinten aufgeklebt haben,sind auch nicht zulässig...die haben ja kein Prüfzeichen!"

Da ich mal in einem anderen Forum einen Eintrag verfolgt habe,indem immer wieder gesagt wurde,man solle sich passiv verhalten wenn das Bike nicht ganz der STVZO entspricht,sagte ich erstmal nichts...

Dann gings weiter : "...Sie haben ja nur einen Rückspiegel...2 sind Vorschrift..."

Daraufhin ging er zum auto und holte ein Bandmass und ein Maglite (im stile eines Ami-Bullen)...mass den Durchmesser des Spiegels (8cm) und sagte,dass der 7mm zu klein wäre.Dann bückte er sich und fragte wieviele scheiben ich denn in meiner 2in1 Supertrapp hätte.Da ich nicht eine einzige drin habe versuchte ich ihm klar zu machen,dass da keine drin ist,denn je mehr Scheiben montiert sind desto lauter wird sie(steht ja eigentlich auch auf der Supertrapp Homepage,gell)

Und dann kam er raus..."Also MEINE Supertrapp war immer wesentlich lauter ohne Scheiben...ist ja auch klar,oder?"

Dann erzählte er mir mit guter Fachkompetenz von seiner damaligen Shovel und dass ich einfach Pech gehabt habe an ihn zu geraten...ER hat das auch alles durch.

"...ja Hr. sowieso...mir bleibt nicht anderes übrig...ich muss ihre Harley sicherstellen lassen um sie von einem Sachverständigen begutachten zu lassen!"

Scheisse...scheisse...scheisse....was tun???

Ich weiss nicht wie,aber mit viel Reue und Kratzen konnte ich ihn nach ca. 20 Minuten davon abbringen und er machte mir folgenden Vorschlag : Wenn ich morgen zwischen 14.00 und 15.00 beim ihm auf der Dienststelle mit beseitigten Mängeln vorbeischaue,belässt er es bei dem Mängelbericht...aber eine Anzeige gibt es trotzdem.

Werde morgen dann dahin fahren und sie bei ihm vorführen...dann müsste das erstmal abgegolten sein...

Nun meine Fragen :

Sind 2 Spiegel Vorschrift?Müssen sie mehr als 8cm Durchmesser haben?

Ich habe die Supertrapp eingetragen (ohne Anzahl von Scheiben)...im Brief sind 89 (Stand) und 101 (Fahr) eingetragen...ein S&S Motor mit 10,5:1 Verdichtung ist incl. der Motornummer eingetragen...reicht da der subjektive Eindruck von diesem Ar*****ch aus eine Sicherstellung zu veranlassen???

Ich meine mal gehört zu haben,dass die nur die Teile,selbst bei gravierenden Mängeln,beschlagnahmen dürfen und mir den Fahrbetrieb verbieten dürfen,aber nicht BESCHLAGNAHMEN!

Muss ich mit dem mängelbericht zum TÜV oder stempelt den auch eine Fachwerkstatt ab?

Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und vielleicht mal probiert sich dagegen zu wehren?Wie ist es ausgegangen?

Wäre wichtig für das nächste mal...

Gruss bobber1

PS : Das NICHT eingetragene 80ger Kennzeichen hat er nicht bemerkt...*ggg*

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15 Antworten
am 2. August 2005 um 5:24

Hab ich gefunden

 

Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen

 

Aufgrund diverser und inhaltlich sehr unterschiedlicher Beiträge im BU-Forum und der damit verbundenen Unsicherheit in der Szene, habe ich mich entschlossen, um Fehlverhalten und Kosten Betroffener im Vorfeld zu minimieren, einen entsprechenden Überblick auszuarbeiten. Auch einige Rechtsanwälte sind aufgrund ihrer juristischen Schwerpunkte mit dieser teilweise recht komplexen Thematik wenig vertraut. Der nachfolgende Beitrag versteht sich nicht als Rechtsberatung und kann in sich auch nicht vollständig und abschließend sein. Er versteht sich lediglich als Information zu einem brisanten Thema.

 

1. Vorbemerkung:

Die Gewährleistung des Eigentums ist eines der Grundrechte, die in der Verfassung jedem Deutschen garantiert werden (Art 14 GG) Einschränkungen dieses Rechtes sind nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen möglich.

 

2. Grundlagen:

Auf die folgende Gesetze wird in diesem Beitrag Bezug genommen:

StPO = Strafprozessordnung

StGB = Strafgesetzbuch

OwiG = Ordnungswidrigkeitengesetz

PAG = Polizeiaufgabengesetz

 

3. Abgrenzungen:

Seit 1975 enthält die StPO in den §§ 94 ff und 111 b ff zwei voneinander abweichende Verfahren der amtlichen Sicherstellung von Gegenständen. Die seitdem zu unterscheidenden Formen der verfahrenssichernden und vollstreckungssichernden Beschlagnahme stellen zwei komplett selbständige Rechtsinstitute dar, die inhaltlich und verfahrensrechtlich voneinander abweichen.

Darüber hinaus wird die Sicherstellung in den Polizeiaufgabengesetzen der Länder für andere Fälle geregelt.

3.1. Unterschiede zwischen § 94 ff und § 111 b ff StPO:

Die Beweismittelbeschlagnahme § 94 StPO dient der Verfahrenssicherung durch Verhinderung von Verlust und Erhaltung der Integrität des Beweismittel.

Die Sicherstellung nach § 111 StPO soll dagegen einerseits die Vollstreckung künftiger Ansprüche des Staates auf Verfall, Einziehung oder Geldstrafe bzw. Kosten und andererseits durch die Einschränkung der rechtsgeschäftlichen Verfügungsmöglichkeiten des Betroffenen auch die Schadloshaltung des Verletzten gewährleisten.

Voraussetzung für die Anordnung ist bei § 94 StPO die schlichte potentielle Beweisbedeutung und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der einfache Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs II StPO.

§ 111 StPO setzt dagegen einen nicht unbedingt gegen eine bestimmte Person gerichteten dringenden Tatverdacht und die dringend begründete Erwartung der endgültigen Anordnung von Verfall oder Einziehung voraus. Bezüglich des rechtlichen Verpflichtungsgrades ist die Beschlagnahme nach § 94 StPO im Rahmen der Beweisbedeutung obligatorisch, die nach § 111 b prinzipiell nur fakulativ.

 

 

3.2. Sicherstellung nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG)

PAG sind länderspezifisch (Artikel und keine §§) unterschiedlich. Die Abweichungen sind jedoch nicht so stark, dass auf eine Erwähnung verzichtet werden könnte. PAGs regeln Aufgaben und Befugnisse der Polizei, Vollzugshilfen, Unmittelbaren Zwang u.a.m. Kurz zum hier relevanten Inhalt:

Die Polizei kann Sachen sicherstellen,

● um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

Die Gefahr kann ausgehen von der Sache selbst (Beschaffenheit, Lage), vom Zustand des Besitzers (Alk, Drogen, Persönlichkeitsentwicklung), von der Absicht des Besitzers (Nutzung als Werkzeug oder Waffe). Die Sicherstellung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn jemand eine Sache besitzt, mit der eine Straftat oder Owi begangen werden soll oder wird, oder durch den Besitz oder die Nutzung eine Straftat oder Owi verwirklicht wird. Speziell Kraftfahrzeuge können lt. Kommentar Berner/Köhler sichergestellt werden, wenn sie nicht verkehrssicher sind, nicht zugelassen sind oder keine Betriebserlaubnis besitzen und wenn dadurch Gefahren für den Fahrer oder andere oder wesentliche Belästigungen für die Allgemeinheit verhindert werden können.

● um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.

z.B. wenn eine Hausbesetzung droht, eine wertvolle Sache dem direkten Zugriff Dritter ungeschützt ausgesetzt ist oder ein Tier entlaufen ist und wieder aufgefunden wurde.

● oder wenn die Sache von einer Person mitgeführt wird, die festgehalten wird und die Person die Sache verwenden kann, um sich oder andere zu töten oder zu verletzen, fremde Sachen zu beschädigen, sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Voraussetzung ist, dass der Betroffene tatsächlich festgehalten wird und die Sache geeignet ist, wie o.g. verwendet zu werden. Also nicht nur Waffen und Werkzeuge sondern auch z.B. Gürtel, Nadeln, Rasierklingen usw. Derzeit aktuelle Rechtsgrundlage für die Wegnahme von Sicherheitsnadeln, Feuerzeugen etc. an Flughäfen, wenn man in die USA fliegen will.

WICHTIG:

Diese Rechtsvorschrift gilt nicht für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Für den Bereich der Strafverfolgung (Vergehen, Verbrechen) gelten die Vorschriften der StPO (§§ 94 ff.) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (auch Straßenverkehr) das OwiG (§§ 53, 46, 47) und die StVO, StVZO.

ABER:

Überschneidungen dieser Vorschriften mit denen des PAG sind möglich und je nach dem Zweck der Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Vornahme aufzulösen. Ist z.B. eine Sache auf Grund der §§ 94, 98 StPO durch die Polizei in Beschlag genommen worden und versagt der Richter die Bestätigung gem. § 98 Abs. 2 StPO so kann die Polizei die Sache nach dem PAG sicherstellen, wenn das im Zusammenhang mit einem anderen Sachverhalt aus präventivpolizeilichen Gründen notwendig erscheint und das Gericht diesen Sachverhalt in seiner Entscheidung nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat. Über diese Sicherstellung entscheidet dann nicht mehr das Straf- sondern das Verwaltungsgericht.

4. Durchführung, Folgen und Beendigung:

Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert die Beschlagnahme so:

„Die Beschlagnahme ist eine Amtshandlung bestimmter am Strafverfahren beteiligter staatlicher Organe, durch die eine Sache für das Verfahren der Verfügung des sonst Berechtigten entzogen und der Verfügung der Strafverfolgungsbehörde unterworfen wird.“

 

Dagegen hat die polizeirechtliche Beschlagnahme eine andere Zielrichtung. Sie dient der Verhinderung von Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten, der Verhinderung der Fortsetzung von solchen Handlungen bzw. der Abwehr von Gefahren, sowohl von der Allgemeinheit, wie auch von dem einzelnen.

 

 

Die StPO kennt drei Formen in denen die nach dieser Vorschrift sicherzustellenden Gegenstände erfasst werden:

1. Sicherstellung von Gegenständen, die freiwillig herausgegeben werden ( § 94/II ) oder sich in keinem Gewahrsam befinden (herrenlos, Fundsachen etc.).

2. Die Beschlagnahme, d.h. die amtliche Verwahrung oder sonstige Sicherstellung eines Gegenstandes aufgrund ausdrücklicher Anordnung. Sie ist bei Gegenständen angezeigt, die nicht freiwillig herausgegeben werden durch Verhängung der in § 70 vorgesehenen Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95/II). Sie kann nur durch den Richter angeordnet werden.

3. Die Beschlagnahme nach §§ 94 insbesondere. Die Anordnung steht hier nur dem Richter zu, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 98/I). Erfolgt eine solche Eilbeschlagnahme in Abwesenheit oder unter Widerspruch des Betroffenen oder seiner Angehörigen, so soll der Beamte innerhalb von drei Tagen die richterliche Bestätigung beantragen (98/II, 1). Unterlässt er dies, kann der Betroffene die beschwerdefähige Entscheidung (§ 305) herbeiführen.

Die Ausführung der Beschlagnahme

besteht in - der notfalls zwangsweisen - Wegnahme (hier z.B. Abschleppen und Wegbringen der Harley) oder der Anordnung einer Verfügungsbeschränkung (Versiegelung von Garagen, Betretungsverbote etc.). Also Achtung: Wer sich hier körperlich aktiv oder passiv wehrt, kann sich strafbar machen (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB), den Einsatz Unmittelbaren Zwangs provozieren (Fesselung etc.) oder einen Platzverweis riskieren. Gilt übrigens auch für Nicht-Betroffene. Wer meint seinem Freund verbal oder körperlich beistehen zu müssen, kann hier die gesamte Bandbreite polizeilichen Handelns kennen lernen …..

Die Beschlagnahme entfaltet folgende Wirkungen :

Sie begründet auch dann, wenn die Gegenstände nicht in den Gewahrsam der Behörde (z.B. Zwischenstation beim Abschleppunternehmer/TÜV) überführt werden, die durch § 136 StGB geschützte öffentlich-rechtliche Verstrickung. Zwischen dem Staat und dem Betroffenen entsteht durch die Inbesitznahme ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, aus dem der Staat zu sorgfältiger Verwahrung verpflichtet ist.

Die Beschlagnahme endet spätestens mit Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Urteils. Vorher bedarf es dazu ihrer Aufhebung durch den zuständigen Richter.

 

5. Ausschnitte aus den einschlägigen §§

5.1. § 163 StPO

Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

Jaaaaaa, aber das Erlöschen der Betriebserlaubnis meiner Harley ist doch keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit …… - Stimmt, deshalb hier die Schnittstelle ….

5.2. § 53 OwiG

Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben..… dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten ………. Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 GVG in der Regel alle Polizisten denen du begegnest) können nach den geltenden Vorschriften der StPO Beschlagnahmen, Durchsuchungen …….... anordnen ………..

 

 

5.3. Rechte und Pflichten

Vereinfacht dargestellt der folgende Ablauf: (P. = Polizist - A = Du)

● Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wirst A angehalten.

In den meisten Fällen ist es unbedingt richtig und ratsam, anzuhalten.

● P. fordert A. auf, den Motor, Radio oder andere Quellen auszuschalten, Führerschein, Fahrzeugschein, ggf. ABEs auszuhändigen, ggf. ab- oder auszusteigen, Packtaschen oder Kofferraum zu öffnen, usw.

Weigerung zwecklos, P darf das.

● P. will A. durchsuchen (Drogen, Waffen)

Weigerung zwecklos, P darf das, allerdings nur gleichgeschlechtlich (§ 81 StPO)

● P. meint, dass Harley von A zu laut, zu tief, zu schnell und will sich davon selbst überzeugen…

Nein, das darf P nicht, da er nicht sachkundig ist und das ein Sachverständiger übernimmt …..

● Die Harley wird nun sichergestellt, klar, siehe oben …..

 

P. will zu diesem Zweck folgende Massnahmen durchführen:

- Personalienfeststellung (Name, Geb.Name, Geb.Dat. Geb.Ort, Familienstand, Beruf,

Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift) – Das wars, nicht mehr.

Muss A machen

- Alkohol- und oder Drogentest

Muss A nicht machen, kommt dann aber zwangsweise ins Krankenhaus oder Rechtsmedizin zum Arzt und dort wird Blut und Urin entnommen.

- Vernehmung (Befragung)

Wenn P. meint, er könne die Personalien nur auf seiner Station überprüfen, muss A mit. Angeben zur Sache muss A nicht machen, auch nicht, wo er herkommt und wohin er will. Am besten gar nichts sagen, außer: „Ich bin mit der Sicherstellung/ Beschlagnahme meines Fahrzeugs nicht einverstanden, möchte mich aber jetzt nicht weiter äußern. Mein Rechtsbeistand wird nach Akteneinsicht eine Stellungnahme abgeben.“ Schluss, mehr nicht. Unterschreiben und fertig.

- Rückfahrt zum Kontrollort

Nach Abschluss der Maßnahmen hat A keinen Anspruch auf Rücktransport zum Kontrollort. Insassen des Streifenwagens (P und seinen Kollegen ausgenommen) sind nur während polizeilicher Maßnahmen versichert, daher darf P. den A. danach nicht mehr transportieren.

 

Aber: A hat Anspruch auf folgendes:

- P muss A ein Sicherstellungsverzeichnis aushändigen (§ 107 StPO) aus dem Ort, Zeit, Verantwortlicher der Maßnahme, Personalien des Betroffenen, Rechtsgrundlage, Belehrung über das weitere Procedere hervorgeht.

- P muss A die Durchschrift des Abschleppberichtes vor Ort aushändigen. Hieraus ist ersichtlich, welche Firma die Harley abgeschleppt hat und welche Schäden das Krad VORHER schon hatte. Kratzer, Dellen etc. die dort nicht vermerkt sind, stammen dann aus der mangelhaften Verwahrung durch die Polizei oder aus dem nachlässigen Abschleppen der Firma. In beiden Fällen Schadenersatzansprüche für A.

- P muss sich nach Beendigung seiner Amtshandlung auf Verlangen des A ausweisen. Auch wenn er Uniform trägt. D.h. dass A keinen Anspruch auf Aushändigung des Dienstausweises hat, er muss aber die Möglichkeit haben, die Angaben lesen zu können. In der Regel gibt’s Visitenkarten. Zu den Daten gehören zwingend Name, Dienstgrad und Dienststelle des P. Dienstnummer a la USA gibt’s nicht.

- P muss A über sein Aussageverweigerungsrecht belehren und ihm den Grund für die Maßnahmen nennen (Festnahme, Beschlagnahme, Durchsuchung etc.)

- Aktenzeichen erfragen, Rechtsanwalt aufsuchen. Beachten: RA hat keinen Anspruch auf Anwesenheit bei den Maßnahmen …….

am 2. August 2005 um 8:32

moin bobber 1

da hast du echt pech gehabt. drücke dir unbekannterweise die daumen.

mich würde interessieren wo das passiert ist.

ich bin aus berlin. ich fahre echt viel durch die gegend, aber in vier jahren hat mich noch keiner angehalten. lag vieleicht auch daran, daß ich immer gerade andere wege fuhr als die rennleitung.

letztens habe ich mir mal seit einiger zeit die custombike (ehem. bikers live) zugelegt und habe den bericht über polizeikontrollen gelesen.

irgendwie scheint es so zu sein, daß die grün-weißen töpfe ohne nummern abschrauben lassen, diese beschlagnahmen und die weiterfahrt ohne legale tüten untersagen.

hat man aber z.b. durchgeschlagene originaltöpfe dran, ist das ganze mopped zu beschlagnahmen, da herausgefunden werden muß, warum eine anlage mit e-nummer so laut ist.

kostenpunkt für töpfe ohne nummer: 50 taler + 3 punkte.

kostenpunkt für zu laute e töpfe: teuer.

es scheint also mehr sinn zu machen, einfach tüten zu fahren, die einem gefallen. im falle einer kontrolle abaschrauben, nach hause gehen und die tüvtüten holen.

jo

Themenstarteram 2. August 2005 um 8:49

...mich hats in der nähe der"Docs" erwischt...Ecke Reginhard Strasse.Der Bulle meinte,dass er sich in Zukunft öfters im Norden von Berlin rumtreiben wird!

ACHTUNG,der Junge is echt fit...ca. 35 Jahre...hatte so'n Milchgesicht als Adjudanten dabei...ca.185 gross...trägt ne Brille...Reue zeigen hat geholfen...auf keinen Fall auf Konfrontation gehen,da pocht der auf seine Harley Kenntnisse und wird giftig!

 

gruss ...bobber1

am 2. August 2005 um 9:06

na sowas...

du warst doch letzten sonntag in potsdam am indiancafe. hab dich da gesehen und deinen ofen bewundert.

ich fahre so gut wie nie im norden berlins, mehr im südwesten. für den norden nehme ich die kawa meiner freundin.

gruss, jo

am 2. August 2005 um 9:13

Hallo

Also, „rotq“ hat das alles sehr ausführlich niedergeschrieben, was gemacht werden darf und was nicht. Man sollte immer sachlich bleiben, denn wie man in den Wald reinschreit, so.....

Pauschal kann man hier aber keine Antwort geben, weil nicht immer alles Detailgetreu „niedergeschrieben werden kann“. Zu 90 % kann eine Sicherstellung nach Landesrecht nicht durchgeführt werden, weil ...Punkt 5.2

Schon alleine deshalb gehen wir jetzt erst einmal von einer Beschlagnahme (!) nach der StPO aus.

Auch hier (StPO) gibt es den Begriff der Sicherstellung. Sie wird nämlich durchgeführt, wenn die Sache freiwillig herausgegeben wird.....und das sollte man niemals tun.

Um ganz sicher zu sein, würde ich auf der Bescheinigung der Gegenstände (die Dir herausgegeben werden muss) immer den Zusatz (Ich bin mit dieser Maßnahme nicht einverstanden) hinzufügen.

Durch diesen Zusatz handelt es sich jetzt automatisch um eine Beschlagnahme und es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

Der Knackpunkt wurde richtig im Punkt 5 erläutert und deshalb kann ein Motorrad (oder Teile) beschlagnahmt werden.

Jedoch ist die Verhältnismäßigkeit zu beachten....und hieran KANN eine Beschlagnahme (gerade bei Owi`s scheitern).

Ob die Verhältnismäßigkeit gegeben ist, kann vor Ort durch die Polizei (wenn kein Richter zu erreichen ist) entschieden werden. Deshalb MUSS eine richterliche Bestätigung innerhalb von drei Tagen eingeholt werden. Die Maßnahme selbst muss man Wohl oder Übel über sich ergehen lassen, ansonsten Widerstand pp.

Ein Rechtsanwalt ist immer vorteilhaft in solchen Sachen, schon alleine wegen der Schadensersatzansprüche, die gestellt werden können. Das kann man auch ruhig äußern. Ich glaube nicht, dass Deine Mängel die Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme rechtfertigen würden (meine Ansicht, aber ich bin kein Richter)

Nun zu den anderen Fragen:

Motorradspiegel: http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi?msg-34253 (Martin)

Mängelberichte können in einer Fachwerkstatt (oder bei der Polizei / keine Pflicht) abgestempelt werden, es sei denn das „Vorstellung bei der Zulassungsstelle“ angekreuzt wurde. Dann bekommst Du über diese eine Mitteilung dass Dein Fahrzeug bei TÜV vorgeführt werden sollte.

Nur mal so nebenbei: wenn er die Kiste beschlagnahmen will (weil er kein Sachverständiger ist) dann kann er einen Tag später doch kein Sachverständiger sein, oder? Wollte er das Moped als Beweismittel beschlagnahmen, hätte er es müssen, weil Beweismittelvernichtung ja jetzt möglich wäre. Da hinfahren würde ich auf keinen Fall, eher würde ich über meinen Rechtsanwalt eine Dienstaufsichtsbeschwerde fertigen lassen.

Bedenken sollte man dann eventuell, dass man sich ja immer zwei mal sieht, aber somit zeigst du auch, dass du nicht alles mit dir machen lässt......und eine Anzeige wollte er ja sowieso schreiben und die wird er auch das nächste Mal schreiben

 

Gruss

Norbert

am 2. August 2005 um 9:29

Text

 

Hallo Nobert ich hatte den Text im Netz gefunden habe das nicht niedergeschrieben !!!!

Habe noch was , was ich als mini Kopie immer bei habe :

Flugblatt von PRO HARLEY,Interessengemeinschaft der Harleyfahrer München

Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG.

Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also eine Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Falle zuläßt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten.

Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt, ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind.

Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.

Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen auch defekte oder angebliche zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach §17 StVZO RZ 4 ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (1-2 Wochen)zu überprüfen ist.

Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeifachhandbuch sagt hierzu: Besteht der Anlaß zu der Annahme, daß ein KFZ den gesetzlichen Ansprüchen nicht entspricht (§49 StVZO) , so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 KM beträgt.

Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim einzelnen Motorradfahrer. Ein Umweg von max. 6 KM zur nächsten Meßstelle wird ja wohl die Ausnahme sein.

Ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach §21 oder § 19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassunngsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat (gültige Fahrzeugpapiere), hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen werden.

Wurde das Motorrad bereits eingezogen, empfehlen wir zu prüfen, ob dies rechtmäßig geschehen ist und die Polizei nach § 1000 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hat . Ist dies nicht der Fall, haftet die Polizei nach § 02 BGB wegen unerlaubter Handlung. Bei wiederholter, maßlos übertriebener Überprüfung von Fahrzeug und Halter kann man nach §1004 BGB zum Schutze seiner Persönlichkeit auf Beseitigung dieser zunehmenden Störung klagen.

Zu einer "normalen" Fahrzeugkontrolle ist die Polizei allerdings jederzeit berechtigt. Deshalb verhaltet euch gegenüber eurem Freund und Helfer höflich und zuvorkommend. Sollte der Polizeibeamte jedoch unverhältnismäßig überzogene Schritte unternehmen wollen, wie z.B. Sicherstellung des Motorrades, versucht sofort euren Rechtsanwalt telefonisch zu erreichen. Bemüht euch um ZEUGEN und macht PHOTOS vom Bike, schreibt die KILOMETERZAHL auf. Jeder ungerechtfertigte Schritt der Polizeibeamten wird zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde führen.

Kontaktadressen:

PRO HARLEY Interessengemeinschaft der Harleyfahrer in München

Da ich im Norden Berlins wohne, bin ich euch schon mal dankbar für die Tipps.

@ harleybobber1:

Wie hast Du das 80´er Kennzeichen gestempelt gekriegt?

Ich habe eine "240x130mm" Eintragung, aber stempeln wollten die beim KVA nicht. Nur den Riesen Heckdeflector.

Jetzt schnell noch die Rechtschutzversicherung abschliessen.

Gruß und viel Glück

Zitat:

Ehre und Stärke

Themenstarteram 2. August 2005 um 17:04

@bobber43

 

..ja klaro...Du bist zu Mickey und Matthias an den Tisch gekommen...erinnere mich!

Ja so kann's gehen...da war noch alles tutti...

Themenstarteram 2. August 2005 um 17:15

@womp-ratte

 

....;-)))))))))

...als ich sie damals aus Hannover holte hatte sie einen kurzen Einzeiler dran...also,Fotos gemacht und ab zum KVA...1. Etage,Gutachter...Stinkefinger!

Dann meene Kleene uffjestrapst allein rein zum KVA...nochmal Stinkefinger!

Dann alle Buden abgeklappert...nochmal Stinkefinger...aber einer hatte mal was gehört,dass es u.U. doch geht!

Telefonat mit seinem "Mitbewerber"...solle doch mal vorbeischauen...also hin...Meene Kleene rein...kommt 5 Min. später raus...OHNE UNTERLAGEN!

Sie soll ihm 1 Woche Zeit geben...KANN sein dass ich ein 20X20 bekomme.

Dann 3 Tage später hat er mich angerufen..."hat leider nicht mit dem 20x20 geklappt....***FRUST***

...ABER...DAS ist doch auch ok,oder? (zauberte das 80ger hinter seinem Rücken hervor) ***GEIL GEIL GEIL***

Hat einen Fuffi Schmalz gekostet...konnte ich mit leben...zumal die Stempel nicht umgeklebt wurden,sondern offiziell gestempelt wurden!

Klappt wohl bei ca. 50 Zulassungen 1x...WIE bleibt sein Geheimnis!

Lichtenrade, is auch sher gefährlich. Da hats mich damals mit meiner Honda erwischt. Konnte mich nicht rausreden.

Themenstarteram 2. August 2005 um 20:14

@kornshovel

 

...stimmt...hab ich auch gehört...der ganze Süden wurde letzte Saison von so einem übereifrigen A******ch terrorisiert.Soll auch ein ex harley Fahrer sein...dachte schon "meiner" ist in den Norden abgewandert ;-)))

Hei,

auch ich bin dankbar für den Hinweis. Die Doc´s sind auch meine Werkstatt des Vertrauens, weshalb ich schon ab und zu da rumcruse. Hab meine Supertrappanlage (First connection) erneuern lassen (Vernichtung des Eigenbaus des Vorgängers). Hat jetzt je Topf 12 Scheiben und ein neues Filterpaket. Es ist allerdings im Fahrzeugschein lediglich die Anlage ohne Phon und Scheibenanzahl eingetragen. Was gibt man dann in einem solchen Fall an, wenn der Grüne nach dem Inhalt fragt um auf der sicheren Seite zu sein?

Themenstarteram 3. August 2005 um 11:56

...ich glaube auf der sicheren Seite bist Du nur,wenn sie auch leise ist...ansonsten muss man denke ich abschätzen :

1.) Du gibst an 3 Scheiben....der Bulle kennt sich etwas aus und fragt sich warum die denn bei 3 Scheiben so laut ist...vieleicht provozierst du damit Zweifel bei ihm...und macht von dem Recht gebrauch,sie durch Sicherstellung von einem SV checken zu lassen...ist in jedem Fall die Arschkarte...

2.)Du gibst das volle Rohr an (12 Scheiben)...er kennt sich ja etwas damit aus oder hat zumindest schonmal davon gehört..."äätschebäätsch,jetzt hab ich Dich...das sind einige zuviel !"...DAS würde aber die Lautstärke für ihn erklären...jetzt hat er seinen Triumpf (für ihn müsste deshalb auch die Ursache gefunden sein)...somit müssten ja theoretisch die Gründe (VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT) für eine Sicherstellung sich erübrigt haben.

Würde schätzen,es gibt dann einen Mängelbericht,aber Einziehen würde er sich vielleicht sparen...

Generell ist die beste Taktik ihn immer im Recht zu belassen und nicht gross zu widersprechen...hat MIR geholfen und habe ich auch schon des öfteren in anderen Foren gelesen...ER sitzt immer am längeren Hebel.

Ich glaube es ist reine Glücks (oder Pech-)sache...kommt drauf an,an wen man gerät....ODER?

Seien wir mal erlich früher in den 70 und 80 jahren,

hat keiner danach gefragt ob zu laut oder leise,

die zeiten haben sich leider geändert,besser wird

es nicht,warscheinlich schlimmer,fahre auch gerne

offen frührer immer so laut wie es ging ohne

Angst von Mehlmützen,waren sogar eingetragen,

kann mann sich heute nicht mehr vorstellen,

was bleibt Risiko,aber nur halbe lautstärke,

dann klapt es auch vieleicht mit den Mehlmützen.

Allen eine Freie Bullen und schrottfreie Fahrt.

Gruß rehpincher

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