Hebt ein Ortsausgangsschild eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf?
Hallo, ich poste das mal hier, weil i ned weiß, wo sonst 😉
Also:
Ich fahr auf einer Bundesstraße durch einen Ort. Es gelten 50km/h, da ein Ortseingangsschild vorhanden ist. So, etwa 70m vor dem Ortsausgangsschild steht ein rundes Schild mit dem roten Kreis, in dem "50" steht, also nochmals ein Schild, daß auf 50km/h beschränkt. Hebt nun das Ortsausgangsschild, daß ja etwa 70m dahinter steht, diese 50km/h Beschränkung auf? Ist also nach dem Ortsausgangschild weiterhin 50km/h vorgeschrieben?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
downforze84 "Wenn vor dem Ort nämlich 70 wäre, dürfte ich ja ansonsten auch 70 in der Stad fahren"
Darfst du auch, wenn es erlaubt ist, das wäre m. E. auch konsequent. Denn auch innerorts kann Tempo 70 gelten, wenn es zuvor durch Zeichen 274 angeordnet worden und nicht wieder aufgehoben worden ist. "Zuvor" muss m. E. nicht zwingend nach dem Ortsschild sein. Noch mal: das Ortsschild ist keine Anordnung oder Aufhebung einer Geschwindigkeit!
das würde ja bedeuten: wenn sagen wir mal 1 km vorm Ortschild Tempo 70 angeordnet wurde, dann gilt auch nach dem Ortssschild weiterhin Tempo 70 und nicht etwa Tempo 50.
Dass das Blödsinn ist, sollte eignetlich jeder, der die theoretische FS-Prüfung bestanden hat, auf einen Blick erkennen.
141 Antworten
Re: Re: Re: Re: Re: Wegstreckenbegrenzung aufheben
Zitat:
Original geschrieben von steini111
Das ist mir neu 😕
Beispiel: kurz vor der einmündung ne 60 gesehen und derjenige der von dieser einmündung in meiner FR weiterfährt hatte vor dem STOP ne 70. dann darf er 70 und ich 60 ??
Hier liegst du jetzt komplett verkehrt.
Wenn ich (außerhalb einer ortschaft) von einer straße auf eine andere abbiege und keine andere geschwindigkeit nach dem abbiegen bestimmt wird, ist egal was vorher für eine begrenzug stand, ich darf dann auf jeden fall 100 fahren.
Gruss
Maik
Die Diskussion hatten wir schon an anderer Stelle. Aber selbst ein Polizist hatte mir bestätigt das rein von der Logik eine Begrenzung aufhört da ja der Abbieger nicht wissen kann was da auf dem Schild vor fer Kreuzung zu sehen ist.
Damit begiebt sich der Polizist aber auf rechtliches Glatteis und es wäre fatal, sich an diese Aussage zu halten. Wenn man Dir nachweisen kann, dass Du die Geschwindigkeitbegrenzung kennen müsstest, dann gibt es ebenfalls ein Bußgeld. Bist Du hingegen ortsfremd, dann soll in der Regel keine Strafe verhängt werden. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Lässt zum Beispiel allein der optische Charakter der Straße es nicht zu, dass dort 100km/h gelten solllen, so kann auch eine Geschwindigkeit von 100km/h bereits wieder bestraft werden.
Es gibt also folgende Möglichkeit:
1. Ist die Einmündung wenig bis gar nichtbefahren?
Dann ist es relativ egal, weil aus dieser Einmündung dann zu 90% eh nur Ortskenner kommen. Für die paar Leute spart man sich dieses Schild, denn nach Richtlinie sind Schilder, soweit möglich, an solchen Stellen zu vermeiden.
2. Die Einmündung wird viel oder regelmäßigbefahren?
Ein Hinweis an das Straßenverkehrsamt schafft abhilfe.
Zitat:
Beispiel: kurz vor der einmündung ne 60 gesehen und derjenige der von dieser einmündung in meiner FR weiterfährt hatte vor dem STOP ne 70. dann darf er 70 und ich 60 ??
Gerade dieses häufig gebrachte Argument beweist ja fast schon, dass "Betroffene" es im Grunde schon sehr genau wissen, welche Geschwindigkeit auf dieser Straße herscht. Man müsste sich selbst viel mehr fragen "Bin ich irgendwo schon einmal abgebogen und es galt eine mir wirklich nicht bekannte Geschwindigkeit?" Diese Frage dürfte man wohl oft mit "Nein" beantworten können.
Nun, ich kenne die Situationen mit den Landstraßen nicht. Ich denke da eher an die Straßen in Berlin die lieber mit "3o - Straßenschäden" ausgebremst werden.
Nun könnte man sagen "Straßenschäden" grenzt das ganze schon ausreichend ein. Aber hier sehen fast alle Straßen völlig beschissen aus.
Heute ist an einer Ampel eine Fußgängerin schon in Deckung gegangen als ich an die riesen Pfütze kam. Ich kenne die Stelle zum Glück und bin mit 20 durchgeschlichen um sie nicht zu duschen.
Sie sah auch nicht so dolle aus und hatte witterungsbedingt zu viel an😁
Ähnliche Themen
Wenn die Straßen sowieso in einem schlechten Zustand sind, dann ist eh langsamer zu fahren. Und Pfützen durchfährt man unabhängig von irgendwelchen Geschwindigkeitsbegrenzungen so, dass niemand beschmutzt wird. Wobei man ab und zu doch ganz gerne ... 😁
Zitat:
Original geschrieben von Radlager
Wobei man ab und zu doch ganz gerne ... 😁
Aber nur wenn sie im Sommer nen Mini und nen weißes Top anhaben. rrrrrrrrr.......
Zitat:
@dsrihk schrieb am 8. November 2006 um 13:02:42 Uhr:
Zur Ergänzung:
Ein Ortsschild hebt aber kein "Zonen-Schild" auf (z.B. 30er-Zone). Dies endet erst am "30-Zone Ende"-Schild
Ansonsten (wenn keine Zone, sondern nur Strecken-Limits) gilt es wie schon oben gesagt.
Hallo dsrihk,
das Thema interessiert mich weil ich in einer Radfahrstraße wohne und hier einige Meter weiter ein Ortsausgangsschild steht. Die Autofahrer meinen, sie können hier mit 100 langdüsen. Die Gemeinde will das Schild nicht entfernen oder ein Wiederholungsschild aufstellen weil sie der Meinung sind, dass jeder weiß wie schnell man hier nur fahren darf. Aber ich selbst wusste das bisher auch nicht, dass die Fahrradstraße (als Zone) weiterhin gilt und damit 30 km/h gefahren werden muss.
Wo finde ich etwas im Gesetz darüber? HAbe die StVO schon durchforstet aber dazu keinen Hinweis bekommen.
Quellenangabe wäre sehr schön! Danke
Zum Zonenende wurde ja schon auf Seite 1 gesagt, dass das nur innerhalb von Ortschaften greift. Aber "Radfahrstraßen" sind keine Zonen per Definition.
Zudem sind die noch sehr neu, ich wüsste jetzt auch nicht dass dort 30 gilt - zumal mir nicht mal bekannt wäre, wie die Schilder dazu aussehen...
(Foto? 😉)
Zitat:
@_RGTech schrieb am 13. September 2015 um 03:33:28 Uhr:
Zudem sind die noch sehr neu, ich wüsste jetzt auch nicht dass dort 30 gilt - zumal mir nicht mal bekannt wäre, wie die Schilder dazu aussehen...
Zugegebenermassen, das hätte ich auch nicht gewusst, wenn nicht direkt um die Ecke eine solche Strasse liegen würde. Die Gesetzesänderung wurde damals im Lokalblatt thematisiert (weil dort plötzlich regelmässig geblitzt wurde).
Bis vor einigen Jahren galt, dass mit angepasster und gemässigter Geschwindigkeit gefahren werden musste, nun gilt automatisch Tempo 30.
Zitat:
@_RGTech schrieb am 13. September 2015 um 03:33:28 Uhr:
Zudem sind die noch sehr neu,
Rund 10 Jahre ist nun nicht mehr so neu 😉
Zitat:
ich wüsste jetzt auch nicht dass dort 30 gilt -
Das ist dann wohl brandneu, als das neu war, hieß es "mäßige Geschwindigkeit". Nun brandneu, seit 2010 sind es max. 30 km/h.
Zitat:
zumal mir nicht mal bekannt wäre, wie die Schilder dazu aussehen...
Verkehrszeichen 244:
https://www.hkl-baushop.de/.../unbenannt-68.jpgWenn KFZ-Verkehr auch erlaubt sein soll, dann muss ein Zusatzschild drunter:
https://upload.wikimedia.org/.../Fahrradstra%C3%9Fe-mit-Kfz.JPG
Da werden die Forderungen nach regelmäßigen Zwangsnachschulungen zu den Veränderungen der StVO tatsächlich berechtigt.
DRAHRE1
Es gibt einen Grundsatz der lautet: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung". Also machen wir das doch mal.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt nicht die Begriffe "Ortseingangsschild" und "Ortsausgangsschild". Die StVO spricht von "Ortstafel (Vorderseite)" (Verkehrszeichen 310 nach § 42 Abs.2 StVO) und "Ortstafel (Rückseite)" (VZ 311 nach § 42 Abs. 2 StVO). Die Ortstafel (Vorderseite) bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft und die Ortstafel (Rückseite) bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft. Welchen Sinn hat das?
Nach der StVO gelten innerhalb geschlossener Ortschaften besondere Verkehrsregeln wie u. a. z. B. (unvollständige Aufzählung):
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h für alle Kfz,
§ 7 Abs.3 Freie Fahrstreifenwahl für Kfz bis zu 3,5 t bei mehr als einem Fahrstreifen in der betreffenden
Fahrtrichtung, damit verbunden Aufhebung des Rechtsfahrgebotes für diese Fahrzeuge und rechts
darf schneller als links gefahren werden,
§ 12 Abs. 3 Nr. 6 Parkverbot 5 m vor dem Andreaskreuz
§ 12 Abs. 3a Verbot regelmäßigen Parkens für LKW über 7,5 t in Wohn-, Kur- und Klinikgebieten
§ 16 Abs. 1 Überholen darf nicht mit Hupen oder Lichthupe angekündigt werden
§ 17 Abs. 4 Beim Parken im Dunkeln sind Parkleuchten ausreichend.
Die Ortstafeln signalisieren also dem Kraftfahrer, ab wo die besonderen Vorschriften der StVO für geschlossene Ortschaften gelten bzw. ab wo nicht mehr. Bezogen auf die Frage "Hebt ein Ortsausgangsschild eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf?" muss die Antwort also lauten: "Nein!" Bezogen auf die Geschwindigkeit bedeutet das Ortsausgangsschild nur, dass nur die innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung für KFZ auf 50 km/h (wie alle übrigen besonderen Regelungen für den innerörtlichen Verkehr) ab dieser Stelle nicht mehr gilt. Es erfolgt damit also keine Aufhebung irgendwelcher anderer angeordneter Geschwindigkeitsbegrenzungen, auch wenn diese bereits vor der Ortstafel aufgestellt sind.
Die Ortstafeln müssen im übrigen unmittelbar am Anfang und am Ende der geschlossenen (Wohn-)Bebauung aufgestellt werden. Also nicht etwa 100m vor oder nach der Bebauungsgrenze um sicher zu stellen, dass ausrollende oder wieder beschleunigende Fahrzeuge innerhalb der geschlossenen Bebauung schon bzw. noch 50 km/h fahren.
Jetzt mal langsam, irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch 😕.
Deine 6 Ausführungen sind soweit erstmal richtig, denn viele denken nämlich beim vorbeifahren an einer Ortstafel (Vorderseite) erstmal nur an die 50, was aber nicht nur so ist.
Mal als Beispiel damit ich hier das alles verstehe was geschrieben wurde.
Ich befinde mich Innerorts fahre mit 50km/h auf einer geraden Straße von der ich nicht Abbiege, nun kommt ein einfaches 30er Schild (KEINE Zone) und ich fahre logischerweise mit 30km/h weiter, ein paar Hunderte Meter danach von mir aus kommt dann eine Ortstafel (Rückseite) an der ich vorbei fahre.
Ich habe das jetzt so verstanden was du da geschrieben hast, das ich dann mit 30km/h nach der Ortstafel (Rückseite) weiter fahre 😕.
Gruß
Maik
DRAHRE1
Ja, das siehst du m. E. richtig.
Gruß
DRAHRE
Zitat:
@Drahre1 schrieb am 1. Oktober 2015 um 20:34:15 Uhr:
Bezogen auf die Frage "Hebt ein Ortsausgangsschild eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf?" muss die Antwort also lauten: "Nein!"
"Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung endet auch durch ein neues Zeichen 274 mit abweichender Angabe sowie innerorts am Ortsausgangsschild"
(BayObLG NZV 93, 363)
@Drahre1
Ach so OK alles klar, das wirft natürlich mein ganzes Bild über die StVo, was ich gelesen habe bzw. was mir von Dozenten auf den Fahrlehrerfachschulen beigebracht wurde (die unteranderem auch StVo´s kommentiert haben) komplett über den haufen.
Ich frage mich gerade ehrlich ob diese Dozenten keinen Plan davon haben was in der StVo so steht bzw. was sie da Kommentiert haben oder ob du nicht komplett falsch liegst mit deiner Meinung.
Gruß
Maik