Handy zur Navigation erlaubt?!

Hallo,

ich hatte heute eine interessante Situation:

Ich stehe an einer Ampel. Mein Handy ist bei meine Golf immer im Aschenbecher "eingeklemmt", und ich hatte eine Navigationsapp laufen. An der Ampel klopft auf einmal ein Fahrradpolizist an mein Fenster und bittet mich heraus zu fahren. Ich hatte gerade auf dem Handy getippt, es befand sich aber in der besagten Halterung.

Nun ja, Personalien und Führerschein kontrolliert und dann ging's los: Warum ich denn mein Smartphone während der Fahrt benutze. Ich dachte immer, und dass habe ich auch nochmal nachgelesen, dass man das Smartophone als Navigationssystem benutzen darf. Das habe ich ihm so gesagt. Antwort, nein ich darf das Handy während der Fahrt nicht benutzen. Es war auch nicht die Rede davon, dass es nicht in einer echten Halterung war. Zumal das Smartphone in meinem Aschenbecherhalter fest sitzt.

Dann habe ich erstmal gesagt, ich werde mich nicht mehr äußern. Und habe den Polizisten gebeten, mir zu schriftlich zu geben, wie mein Handy befestigt war und was genau ich gemacht habe. Das wollte/durfte er nicht. Er könne sich dann schon daran erinnern.

Nun meine Frage: Was mache ich, wenn der Bescheid kommt. Einspruch ohne Angaben, um den Polizisten den Beweisen bringen zu lassen? Es war ja auch nur ein Polizist. Ist die Aussage dann überhaupt verwertbar? Steht nicht Aussage gegen Aussage?

Vielen Dank schon mal, Martin

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@S2-Limo schrieb am 15. November 2018 um 05:10:21 Uhr:


Du hast ein Mobiltelefon bei laufendem Motor bedient. Das ist verboten. Ob du dabei das Navi benutzt hast, oder Laut Leise ist egal. Zahle die Strafe und lerne daraus.

@S2-Limo Meinst du deinen Beitrag zu diesem Thema jetzt wirklich ernst, oder ist es nur sinnloser Spam?

Es gibt genug Polizisten, denen Fehler passieren. Da ist das Nachfragen erlaubt. Diese hirmlosen "zahl doch einfach" Beiträge gehen fast allen auf die Nerven!

Mir ist die Gesetzesänderung von Oktober 2017 ebenfalls entgangen. Ich habe immer wieder mit dem Handy "gespielt", während es in der Halterrung war, und gerade in einer Autoschlange stand. Unabhängig, ob die Polizei in Sichtweite ist, denn es war ja schließlich erlaubt.

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Naja, wenn man Heizung regeln, Sitzheizung, Heckscheibenheizung und diverses andere (für das es früher Schalter und Drucktaster gab) zum Infotainment zählt.....

das Gesetz ist nicht unpräzise. Es ist im Gegenteil klar erkennbar, dass eine den Verkehrsverhältnissen angepasste maximale Ablenkung gefordert wird. Deswegen ist die pauschale Aussage, dass nur einmaliges Tippen erlaubt sei, ja auch so falsch. An einer Ampel, die gerade rot geworden ist, darf man auch 5sec. tippen, denn die Autos bewegen sich ja nicht. Im Stoßverkehr auf der Autobahn darf man vielleicht gar nichts tippen. In die Hand nehmen darf man das Telefon natürlich gar nicht.

In der Situation des TE ist aus den schon beschriebenen Gründen gegen sein Handeln nun wirklich nichts einzuwenden und deswegen ist ein Einspruch das einzig Sinnvolle.

Die Punktesammler sind hier wieder unterwegs😉

@Kai R.
Unwort hier im Thread : " angepasste maximale Ablenkung" - "Unfug: wo steht das denn?", würdest du jetzt fragen, wenn das ein Anderer geschrieben hätte😉

Ich würde auch Einspruch erheben, schon in der Hoffnung dass der FP seine Beobachtung nicht beweisen kann (aber nur wenn es auch einen Punkt geben würde).

Programmieren würde ich in Zukunft auch an der Ampel nicht, man sieht ja hier die schlimmen Folgen: jetzt schon 6 Seiten harte Diskussion😉

Das steht hier, man muss es nur verstehen:

§23 StVO

Zitat:

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

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Unsere StVO schweigt sich nur über die Definition von kurz und angepasst aus und daraus schließe ich, dass diese Entscheidung zu definieren, was nun genau kurz und angepasst heißt, im jeweiligen Einzelfall beim zuständigen Richter liegt.

Zitat:

@PHIRAOS schrieb am 17. November 2018 um 10:13:31 Uhr:


im jeweiligen Einzelfall beim zuständigen Richter liegt.

Natürlich nur, wenn man dagegen klagt.
Heute stand erst wieder was in der Zeitung: Es ging hier um das Fahren bei Rot, wenn die Ampel defekt ist. Die zeigt also Dauerrot. Eine Gericht hielt drei Minuten Standzeit für ausreichend, ein anderes verlängerte den Zeitraum auf 4 min. Empfohlen wurde nun, dass man wenigstens 5 min warten solle.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 17. November 2018 um 12:18:22 Uhr:



Zitat:

@PHIRAOS schrieb am 17. November 2018 um 10:13:31 Uhr:


im jeweiligen Einzelfall beim zuständigen Richter liegt.

Natürlich nur, wenn man dagegen klagt.
Heute stand erst wieder was in der Zeitung: Es ging hier um das Fahren bei Rot, wenn die Ampel defekt ist. Die zeigt also Dauerrot. Eine Gericht hielt drei Minuten Standzeit für ausreichend, ein anderes verlängerte den Zeitraum auf 4 min. Empfohlen wurde nun, dass man wenigstens 5 min warten solle.

Getreu dem Motto: Wer bietet mehr? 😁

Zitat:

@PHIRAOS schrieb am 17. November 2018 um 10:13:31 Uhr:


Unsere StVO schweigt sich nur über die Definition von kurz und angepasst aus und daraus schließe ich, dass diese Entscheidung zu definieren, was nun genau kurz und angepasst heißt, im jeweiligen Einzelfall beim zuständigen Richter liegt.

Im ursprünglichen Gesetzentwurf war noch eine Zeitspanne von 1 Sekunde genannt. Man hat zum Glück noch rechtzeitig bemerkt, dass Tempo 200 auf der Autobahn etwas anderes ist als Stillstand im Stau. 😉

Lettland ist ja geil...
15.-€ Strafe. Digital first, Bedenken second 😉

Zitat:

@f355 schrieb am 16. November 2018 um 13:44:56 Uhr:


Naja, wenn man Heizung regeln, Sitzheizung, Heckscheibenheizung und diverses andere (für das es früher Schalter und Drucktaster gab) zum Infotainment zählt.....

tja, das trifft den Nagel auf den Kopf. Jedes neue Modell wird es schlimmer 🙁
Kaum noch haptische Schalter, die man blind bedienen kann, dafür immer mehr Wischerei über irgendwelche Touchscreens, was selten ohne Augenkontrolle funktioniert.
Selbst bei der Temperaturregelung geht das jetzt schon los...

Aber dann solche spießigen Schikanen von der Obrigkeit...

Was hat das mit Spießigkeit zu tun?
Das eine ist im Fahrzeug vom Hersteller eingebaut, das andere kann jeder mitbringen/nachrüsten.
Der Unterschied dürfte jedem klar sein....

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 18. November 2018 um 07:46:47 Uhr:


Der Unterschied dürfte jedem klar sein....

Nur dir wieder mal nicht. Ob ein elektronisches Gerät nachgerüstet oder werksseitig vorhanden ist, spielt für die Fragestellung keine Rolle.

Da bin ich aber anderer Meinung!

Wo findet man denn deine Unterscheidung in § 23 StVO?

... "widdewidde wie sie mir gefällt", sag ich nur. Gefühltes Recht halt.

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