Halterung der Bordwanderhöhung für TÜV entfernen?
Hallo zusammen ,
mir wurde mal gesagt, dass ich die Erhöhung unseres Anhängers vor dem TÜV Termin unbedingt abschrauben soll, da dies zu Unstimmigkeiten führen könne.
Ich bin aber nicht ganz sicher, ob damit nur die Erhöhung an sich (lässt sich ohne Werkzeug lösen), oder auch die fest verschraubte(!) Halterung gemeint ist. Anbei ein Bild zur Verdeutlichung.
Was meint ihr dazu?
Viele Grüße
CP
PS. Da die Erhöhung nur selten gebraucht wird, und eher der Ladungssicherheit dienlich ist, ist diese nicht eingetragen.
Beste Antwort im Thema
Da hab ich mir wohl viel zu viele Gedaken gemacht. Licht und Reifen gecheckt und dannach gab es den Stempel 🙂
52 Antworten
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. Januar 2017 um 18:43:20 Uhr:
Was Du kannst ... ähm nee doch nicht mein Stil ... relevant ist nur, was man darf. Und meine Meinung, dass ich es abmontieren würde, ist garantiert kein Quatsch sondern mein Standpunkt. Den deinen darfst Du gerne behalten, so wie ich den meinen. 😉
Ich habe nicht deine persönliche Meinung als Quatsch bezeichnet, sondern deine pauschale Aussage "Was fest an/in einem zugelassenen Fahrzeug montiert ist, muss eine BE haben." Das ist nun mal Quatsch.
Zitat:
@catcherberlin schrieb am 9. Januar 2017 um 20:28:03 Uhr:
Hallo allerseits!
Wir haben es hier mit gefährdenden äußeren Fahrzeugteilen zu tun - EM = durchgefallen
Auch bei Anbringung der erhöhten Ladebordwand führt dies zum selben Ergebnis.
Um dauerhaft Abhilfe zu schaffen, ist eine Abnahme nach § 19/2 STVZO (einen 21iger benötigen wir hier nicht), wonach die Anhängerabmessungen geändert werden müssen.
Bei dieser jetzt vorliegenden Konstruktion wird jedoch auch ein 19/2 schwierig sein (der sehr stark nach außen liegende Einschraubhaken ist hier das Problem) - eine Vorführung beim aaS einer techn. Prüfstelle (im Osten DEKRA, im Westen TÜV) ist erforderlich...
Dann muss ja jeder Anhänger durchfallen, der außen Beschläge und Verzurrösen hat … 😰. Du weißt doch gar nicht, ob die Ladefläche nicht zwischen den Rädern ist, dann ist das nämlich gar kein Problem. Nur wenn der Beschlag die Außenkante darstellt, könnte es Diskussionsbedarf geben. Und bei Ladungssicherung (eine abnehmbare Bordwanderhöhung ist eine solche) ist nun mal keine Abnahme nötig.
Schau dir mal garantiert mit HU versehene Anhänger wie jenen oder jenen an – Beschläge und runde Ösen außenliegend und trotzdem kein Problem.
Zitat:
@hk_do schrieb am 9. Januar 2017 um 20:31:15 Uhr:
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 9. Januar 2017 um 19:39:01 Uhr:
Nach so vielen Jahren könnte ein Vollgutachten nötig sein.Selbst bei abgemeldeten Fahrzeugen ist das neuerdings nicht mehr so.
Genau gesagt seit dem 01.03.2007, also seit knapp 10 Jahren.
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Oho, woher beziehst Du denn Deine Weisheit, dass seit dem 01.03.2007 keine § 21 STVZO-Gutachten mehr notwendig sind.
Im KBA werden die Fahrzeugstammdaten automatisch nach 7 Jahren gelöscht und ins Archiv überführt.
Wenn noch ZBI oder ZBII bzw. ein älterer HU-Untersuchungsbericht vorliegt, kann auch ein PI eine Datenbestätigung gemäß EG-DOK zur Wiederzulassung (dies sind aber sehr geringe Ausnahmen und werden in jedem Bundesland anders gehandhabt,; in den meisten Bundesländern wird eine Abnahme nach §21 STVZO gefordert) durchführen...
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Zitat:
@birscherl schrieb am 9. Januar 2017 um 20:46:43 Uhr:
Zitat:
@catcherberlin schrieb am 9. Januar 2017 um 20:28:03 Uhr:
Hallo allerseits!
Wir haben es hier mit gefährdenden äußeren Fahrzeugteilen zu tun - EM = durchgefallen
Auch bei Anbringung der erhöhten Ladebordwand führt dies zum selben Ergebnis.
Um dauerhaft Abhilfe zu schaffen, ist eine Abnahme nach § 19/2 STVZO (einen 21iger benötigen wir hier nicht), wonach die Anhängerabmessungen geändert werden müssen.
Bei dieser jetzt vorliegenden Konstruktion wird jedoch auch ein 19/2 schwierig sein (der sehr stark nach außen liegende Einschraubhaken ist hier das Problem) - eine Vorführung beim aaS einer techn. Prüfstelle (im Osten DEKRA, im Westen TÜV) ist erforderlich...Dann muss ja jeder Anhänger durchfallen, der außen Beschläge und Verzurrösen hat … 😰. Du weißt doch gar nicht, ob die Ladefläche nicht zwischen den Rädern ist, dann ist das nämlich gar kein Problem. Nur wenn der Beschlag die Außenkante darstellt, könnte es Diskussionsbedarf geben. Und bei Ladungssicherung (eine abnehmbare Bordwanderhöhung ist eine solche) ist nun mal keine Abnahme nötig.
Schau dir mal garantiert mit HU versehene Anhänger wie jenen oder jenen an – Beschläge und runde Ösen außenliegend und trotzdem kein Problem.
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Nun, diese Anhänger haben in dieser Form eine ABE, der hier diskutierte Anhänger in der jetzt verbauten Form jedoch nicht... so einfach ist das...
Nö, haben sie nicht. Wenn du auf die links klickst, wirst du sehen, dass es nicht um komplette Anhänger, sondern um die Bordwanderhöhungen mit außenliegenden Ösen und Beschlägen geht, und Bordwanderhöhungen haben als Ladungssicherung keine ABE.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. Januar 2017 um 21:02:30 Uhr:
Das originale Zubehör ist in der ABE bereits enthalten.
Nö. Ein Anhänger hat keine ABE, sondern eine Betriebserlaubnis. Und die ist für den Anhänger und nicht fürs Zubehör. Zumal eine Bordwanderhöhung als Ladungssicherung zählt, für die keine Eintragung oder ABE notwendig ist. Aber ich wiederhole mich …
Zitat:
@catcherberlin schrieb am 9. Januar 2017 um 20:49:20 Uhr:
Zitat:
@hk_do schrieb am 9. Januar 2017 um 20:31:15 Uhr:
Selbst bei abgemeldeten Fahrzeugen ist das neuerdings nicht mehr so.
Genau gesagt seit dem 01.03.2007, also seit knapp 10 Jahren.
Oho, woher beziehst Du denn Deine Weisheit, dass seit dem 01.03.2007 keine § 21 STVZO-Gutachten mehr notwendig sind.
Im KBA werden die Fahrzeugstammdaten automatisch nach 7 Jahren gelöscht und ins Archiv überführt.
Wenn noch ZBI oder ZBII bzw. ein älterer HU-Untersuchungsbericht vorliegt, kann auch ein PI eine Datenbestätigung gemäß EG-DOK zur Wiederzulassung (dies sind aber sehr geringe Ausnahmen und werden in jedem Bundesland anders gehandhabt,; in den meisten Bundesländern wird eine Abnahme nach §21 STVZO gefordert) durchführen...
(Habe mal das Zitat gerade gerückt)
Ich hatte sowas einst durch, ein IFA HP500, auch von meinem Vater. Stand jahrelang rum und die Papiere sind irgendwie flöten gegangen. Gab Probleme bei der DEKRA, weil es wie eine Neuzulassung war, der Anhänger aber noch nach Vorgaben des KTA (DDR) gebaut wurde (u.a. keine gelben und weißen Rückstrahler). Ist schon 20 Jahre her, das Ding wird aber immer noch geschunden.
Zitat:
@birscherl schrieb am 9. Januar 2017 um 21:11:41 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. Januar 2017 um 21:02:30 Uhr:
Das originale Zubehör ist in der ABE bereits enthalten.Nö. Ein Anhänger hat keine ABE, sondern eine Betriebserlaubnis. Und die ist für den Anhänger und nicht fürs Zubehör. Zumal eine Bordwanderhöhung als Ladungssicherung zählt, für die keine Eintragung oder ABE notwendig ist. Aber ich wiederhole mich …
Das A aus ABE habe ich korrigert. Das originale Zubehör ist in der BE aufgeführt. Und nun noch viel Spaß beim Korrinthenpolieren. 🙂
Das originale Zubehör ist in keiner BE aufgeführt. Zeig doch mal so eine BE, wo das angeblich der Fall sein soll, die müsste ja kilometerlang sein. Es müsste dann ja auch jeder Kuhstrick und jeder Spanngurt als Ladungssicherung aufgeführt sein, wenn Ladungssicherung Bestandteil der BE wäre.
Zitat:
@catcherberlin schrieb am 9. Januar 2017 um 20:49:20 Uhr:
Oho, woher beziehst Du denn Deine Weisheit, dass seit dem 01.03.2007 keine § 21 STVZO-Gutachten mehr notwendig sind.
Es steht so in §14 der FZV.
Zitat:
Im KBA werden die Fahrzeugstammdaten automatisch nach 7 Jahren gelöscht und ins Archiv überführt.
Wenn noch ZBI oder ZBII bzw. ein älterer HU-Untersuchungsbericht vorliegt, kann auch ein PI eine Datenbestätigung gemäß EG-DOK zur Wiederzulassung (dies sind aber sehr geringe Ausnahmen und werden in jedem Bundesland anders gehandhabt,; in den meisten Bundesländern wird eine Abnahme nach §21 STVZO gefordert) durchführen...
Wenn die Fahrzeugdaten noch greifbar sind, kann der PI natürlich eine ganz normale HU durchführen, das hat mit der Thematik der Datenbestätigungen nichts zu tun. Genau das ist der Regelfall.
Nur wenn Betriebserlaubnis nicht mehr nachweisbar ist, muss eine Abnahme nach §21 StVZO durchgeführt werden. aaS die das in anderen Fällen tun handeln amtsmissbräuchlich und verstoßen gegen §21 (1a) StVZO.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 9. Januar 2017 um 21:26:19 Uhr:
Habt Ihr Beiden Euch schon gegenseitig Freundschaftsanfragen gemacht? 😛
Wir sind kurz davor, ein paar posts braucht’s aber noch 😁