Halter und Versicherungsnehmer unterschiedlich
Hallo, ich habe folgende Frage.
Bei dem Fahrzeug, dass ich aktuell fahre ist der Halter ein Autohaus und ich bin der Versicherungsnehmer. Das Fahrzeug wird am 17.11. auf mich beim Straßenverkehrsamt umgeschrieben. Kann ich mit Umschreibung des Kfz am 17.11. die Versicherung wechseln, wenn ich beim Straßenverkehrsamt bei Umschreibung die EVB Nummer der neuen Kfz Versicherung vorlege?
Danke im Vorfeld für die Hilfe
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34 Antworten
Ich hab Mal gelernt, solange ein Risiko/ Wagnis nicht wegfällt, gibt es auch kein außerordentliches Kündigungrecht
Richtig! „Pacta sunt servanda“
Übrigens:
https://kfz-versicherungen.cc/.../...versicherung-bei-kfz-verkauf.html
„…
Grundsätzlich gehen bei einem Verkauf des Autos die Rechte und Pflichten vom Verkäufer (bisheriger Eigentümer) auf den Käufer über. Das bedeutet auch, dass der Käufer in den Versicherungsvertrag einsteigt und den Vertrag erst einmal so übernimmt wie er ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich unmittelbar um den Versicherungsschutz zu kümmern. Entweder schließt dazu der Käufer mit dem bisherigen Versicherer einen neuen Vertrag ab oder er wählt selbst einen neuen Kfz-Versicherer…“
Zitat:
@MartinKa. schrieb am 4. November 2022 um 14:44:33 Uhr:
Das sehe ich schon als Problem.Zitat:
@gummikuh72 schrieb am 4. November 2022 um 14:13:04 Uhr:
@windelexpress
Kann ihm das nicht auf die Füße fallen wenn die neue Versicherung bei der alten den SFR abfragt?Die alte Versicherung wird dadurch mitbekommen, dass es wieder das gleiche Risiko (Auto) ist, dass versichert werden soll und sie hat damit die älteren Rechte am Vertrag.
Die alte Versicherung bekommt nicht mitgeteilt, wer der neue Halter ist. Geht sie nichts an.
Die Mitteilung die sie bekommt ist, dass das durch sie versicherte auf Halter a zugelassene Fahrzeug durch einen Halterwechsel nicht mehr über sie versichert ist. Der Halterwechsel auf B erfordert immer die Vorlage einer eVB. Von welcher Versicherung entscheidet der Halter
Zitat:
@A4-Fan schrieb am 4. November 2022 um 14:59:43 Uhr:
Das gilt aber nur bei Wiederzulassung auf den bisherigen Halter. Hier wechselt jedoch der Halter und somit besteht ein Kündigungsrecht.Zitat:
@MartinKa. schrieb am 4. November 2022 um 14:44:33 Uhr:
Das sehe ich schon als Problem.
Die alte Versicherung wird dadurch mitbekommen, dass es wieder das gleiche Risiko (Auto) ist, dass versichert werden soll und sie hat damit die älteren Rechte am Vertrag.
So sieht's aus.
Weshalb es auch unsinnig ist zu versuchen, einen Versicherungswechsel durch abmelden und darauffolgendes wieder Anmelden mit einer neuen eVB zu versuchen. Da überdeckt die alte Versicherung und man hat nichts gewonnen, außer das An und Abmelden bezahlt.