Halten in Fußgängerzone zwecks Beladung
Hi!
Welche Strafe ist fällig für halten in einer kurzen Fußgängerzone ohne Behinderung (spät abends)? Die Haltedauer war unter drei Minuten und die Polizei verlangte 30 EUR für parken. Darauf angesprochen, dass nicht geparkt wurde, führte zu nichts.
Nun bin ich mir nicht sicher, ob überhaupt kostenpflichtig verwarnt werden konnte, da der Beifahrer in der Haltezeit kurz Essen beim dort befindlichen Schnellrestaurant gekauft hat. Kann dies als Beladevorgang betrachtet werden, der legal ist?
Unter http://www.bussgeldkataloge.de/ finde ich folgendes:
Zitat:
Unzulässig gehalten z.B. auf Fußgängerüberwegen, bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, vor und in Feuerwehrzufahrten, an Taxiständen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot... 10,- EUR, bei Behinderung 15,- EUR
Demzufolge wären nur 10 EUR fällig. Muss ich dann den Bußgeldbescheid abwarten, um widersprechen zu können, da der mündliche Widerspruch folgenlos war?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von odobenus
Nun bin ich mir nicht sicher, ob überhaupt kostenpflichtig verwarnt werden konnte, da der Beifahrer in der Haltezeit kurz Essen beim dort befindlichen Schnellrestaurant gekauft hat. Kann dies als Beladevorgang betrachtet werden, der legal ist?
Ich findes es auch eine Frechheit, dass du kostenpflichtig verwarnt wurdest.
Da hier unzweifelhaft Vorsatz vorliegt, wäre ein Bussgeld über 300,- € angemessen, sowie eine Überprüfung der allgemeinen Tauglichkeit zum führen eines Fahrzeuges durch den medizinisch-psychologischen Dienst.
Ich sags ja immer wieder: Deutschland ist mit seinen Witz-Bussgeldern immer noch das Mekka für Gesetztesübertreter.
Mfg Zille
90 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von odobenus
Ich ging von der rechtmäßigen Nutzung der Ladeerlaubnis aus, da anderweitiges anhalten zwecks einladen der heißen Nahrung ohne starke Abkühlung nicht möglich ist.
Lol, na das schreib mal in deine Gegendarstellung - ist doch dein Problem, wenn du keine Thermotasche mitbringst und nicht das der Allgemeinheit.
Auf dem Heimweg kühlts ja auch sonst garnicht weiter aus. 🙄
Zitat:
Original geschrieben von odobenus
Wie kann das anhalten ohne auszusteigen dann parken sein und mit 30 EUR Strafe belegt werden?Zitat:
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Weil es an einem Ort an dem du mit deinem Auto nicht sein dürftest die Haarspalterei zwischen Anhalten und Parken nicht gibt? 😁
Aber mal zum Kern,was sagt und dein Lufzbild zur exakten Situation? Nix,aber auch gar nix da man die Schilder nicht lesen kann.
Geh hin und mach Fotos von den Schildern,nur dann kann man was dazu sagen.
Oder aber du streitest mit einem Richter darüber,aber dann daran denken das der nicht an den Bußgeldkatalog gebunden ist und nicht alle Richter Zeichen geben wann es Zeit wird den Schwanz einzuziehen.
Zitat:
Original geschrieben von odobenus
laut Bußgeldkatalog:
Zitat:
Original geschrieben von odobenus
parken Definition §12 StVO :Zitat:
Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet
mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art 20 € - nein
mit anderen Kraftfahrzeugen 15 € - nein
Zitat:
Original geschrieben von odobenus
Wie kann das anhalten ohne auszusteigen dann parken sein und mit 30 EUR Strafe belegt werden?Zitat:
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Zum (unerheblichen) Vorsatzvorwurf:
Der lag - wie ich bereits schrieb - nicht vor, sonst wäre ich kaum an der Polizei vorbei in den tagsüber und nachts als Haltezone genutzten Bereich neben dem Schnellrestaurant eingefahren. Ich ging von der rechtmäßigen Nutzung der Ladeerlaubnis aus, da anderweitiges anhalten zwecks einladen der heißen Nahrung ohne starke Abkühlung nicht möglich ist.
http://img84.imageshack.us/img84/5010/mcdonaldsordnungswidrig.jpg
Scheinbar hat der TE den Zusammenhang einer
Fussgängerzoneund Halten oder Parken dort noch überhaupt nicht vertstanden oder will es nicht verstehen oder er weiß nicht was eine Fussgängerzone ist.Oder er hat uns nicht richtig informiert.
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Scheinbar hat der TE den Zusammenhang einer Fussgängerzone und Halten oder Parken dort noch überhaupt nicht vertstanden oder will es nicht verstehen oder er weiß nicht was eine Fussgängerzone ist.
Ehrlich gesagt habe ich nicht verstanden, wieso die Legaldefinition von parken aus §12 StVO nicht immer gelten soll. Und ebensowenig, wieso im Bußgeldkatalog zwei unterschiedlich hohe Bußgelder festgesetzt werden. Einmal 15 EUR für Benutzung und 30 EUR für parken wenn anhalten doch hier, entgegen §12 StVO auch parken sein soll.
So wie ich das verstanden habe liegen meinerseits zwei Verstöße vor:
1. Einfahrt in die Fußgängerzone
2. halten für weniger als drei Minuten
Wieso kann dann das Bußgeld für parken verhangen werden wenn doch der Tatbestand, der in der StVO definiert ist, gar nicht erfüllt wurde? Da Punkt zwei nicht zusätzlich zu Punkt eins strafbewehrt ist, kann doch nur Punkt eins bestraft werden - hier mit 15 EUR.
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Zitat:
Original geschrieben von odobenus
Ehrlich gesagt habe ich nicht verstanden, wieso die Legaldefinition von parken aus §12 StVO nicht immer gelten soll. Und ebensowenig, wieso im Bußgeldkatalog zwei unterschiedlich hohe Bußgelder festgesetzt werden. Einmal 15 EUR für Benutzung und 30 EUR für parken wenn anhalten doch hier, entgegen §12 StVO auch parken sein soll.Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Scheinbar hat der TE den Zusammenhang einer Fussgängerzone und Halten oder Parken dort noch überhaupt nicht vertstanden oder will es nicht verstehen oder er weiß nicht was eine Fussgängerzone ist.
Weil du mit Sicherheit kein Bussgeld
nurfür das Parken bekommst sondern eine Ordnungswidrigkeit für das Einfahren in einem Fußgängerbereich im Zusammenhang mit Parkens in einer Fussgängerzone erhalten hast, dieses kostet nach dem Bussgeldkatalog eben 30 €. ( hatte ich aber schon als Link gepostet)
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Weil du mit Sicherheit kein Bussgeld nur für das Parken bekommst sondern eine Ordnungswidrigkeit für das Einfahren in einem Fußgängerbereich im Zusammenhang mit Parkens in einer Fussgängerzone erhalten hast, dieses kostet nach dem Bussgeldkatalog eben 30 €. ( hatte ich aber schon als Link gepostet)Zitat:
Original geschrieben von odobenus
Ehrlich gesagt habe ich nicht verstanden, wieso die Legaldefinition von parken aus §12 StVO nicht immer gelten soll. Und ebensowenig, wieso im Bußgeldkatalog zwei unterschiedlich hohe Bußgelder festgesetzt werden. Einmal 15 EUR für Benutzung und 30 EUR für parken wenn anhalten doch hier, entgegen §12 StVO auch parken sein soll.
Ist schon klar. Nur lag kein parken nach §12 STVO vor. Den Unterschied zwischen parken und halten wollten die Beamten nicht kennen.
Zitat:
Original geschrieben von odobenus
Ist schon klar. Nur lag kein parken nach §12 STVO vor. Den Unterschied zwischen parken und halten wollten die Beamten nicht kennen.Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Weil du mit Sicherheit kein Bussgeld nur für das Parken bekommst sondern eine Ordnungswidrigkeit für das Einfahren in einem Fußgängerbereich im Zusammenhang mit Parkens in einer Fussgängerzone erhalten hast, dieses kostet nach dem Bussgeldkatalog eben 30 €. ( hatte ich aber schon als Link gepostet)
Ja auch das hatten wir schon geklärt im §12 StVO steht unter Punkt 2 lese den Satz genau
oder
, dort steht nicht
und
.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Also wenn du nur gehalten hättest und dir der Frittenbesitzer dir die Pommes zum Auto gebracht hätte stände nur noch der Vorwuf von 20 € zur Debatte
Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Ja auch das hatten wir schon geklärt im §12 StVO steht unter Punkt 2 lese den Satz genau oder, dort steht nicht und.Zitat:
Original geschrieben von odobenus
Ist schon klar. Nur lag kein parken nach §12 STVO vor. Den Unterschied zwischen parken und halten wollten die Beamten nicht kennen.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Also wenn du nur gehalten hättest und dir der Frittenbesitzer dir die Pommes zum Auto gebracht hätte stände nur noch der Vorwuf von 20 € zur Debatte
Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
Der Beifahrer ist, wie schon dargetan wurde, ausgestiegen und hat eingekauft. So wie ich es verstehe gehört der PKW zu den "anderen Fahrzeugen"nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO. Also werden 15 EUR fällig. Während des Einkaufens war der Fahrer mit der Polizei beschäftigt, die entgegen jeder Vernunft einen Parkverstoß feststellten und die Verwarnung ausstellten. So wie ich die Rechtslage deute, müsste ich nun 15 EUR überweisen und schriftlich widersprechen, um zu belegen, wieso nicht das volle Bußgeld überwiesen wird.
Falls jemand das für Haarspalterei und Prinzipienreiterrei halten will, so soll er es. Ich zahle ohnehin schon zu viel und lasse mich nicht gern von unverschämten Beamten abzocken, die statt typische Samstagsabendgroßstadt-Kriminalität zu bekämpfen (Körperverletzung, Sachbeschädigung...) sich mit einträglicher Massenordnungswidrigkeitsbekämpfung, hier sogar mit erfundenen Ordnungswidrigkeiten, beschäftigen.
Zitat:
Original geschrieben von odobenus
..., die statt typische Samstagsabendgroßstadt-Kriminalität zu bekämpfen (Körperverletzung, Sachbeschädigung...) sich mit einträglicher Massenordnungswidrigkeitsbekämpfung, hier sogar mit erfundenen Ordnungswidrigkeiten, beschäftigen.
War ja klar, dass sowas wieder kommt.
Wer sagt dir, dass derzeit gerade so eine Kriminalität irgendwo in der Nähe begangen wurde und nicht andere Kollegen dort zur Stelle waren?
Willst du dir anmaßen zu entscheiden, welche hoheitlichen Tätigkeiten irgendein Beamter gerade zu diesem oder jenen Zeitpunkt zu erledigen hat?
Klar lass die Beamten doch nur noch das vermeintlich Wichtige machen, dann parken wir bald alle wo wir wollen und wenn 5 Reihen nebenan stehen, während man selbst nicht zu einem wichtigen Termin kann wird wieder geheult.
Die bösen Beamten die den armen Bürger abzocken und gängeln. Verhalt dich richtig, dann gibts nichts "abzuzocken" oder zu gängeln
Zitat:
Original geschrieben von odobenus
So wie ich die Rechtslage deute, müsste ich nun 15 EUR überweisen und schriftlich widersprechen, um zu belegen, wieso nicht das volle Bußgeld überwiesen wird.
Die Eingangsfrage war doch "Muss ich dann den Bußgeldbescheid abwarten, um widersprechen zu können, da der mündliche Widerspruch folgenlos war?"
Ja, Du musst warten, bis Du eine schriftliche Nachricht zu dem Dir vorgeworfenen Verstoß erhalten hast.
Erst wenn Du weißt, was letztendlich Dir vorgeworfen wird, lege ggfs. Widerspruch ein.
O.
Hier drehen ja wieder einige Gutmenschen gewaltig am Rad. 🙄
Ja, der TE ist in eine Fußgängerzone eingefahren.
Ja, das war nicht korrekt.
Ja, dafür wird er einen kleinen Geldbetrag zahlen.
NEIN, davon geht die Welt nicht unter.
Nein, dabei bestand auch keine Gefahr, dass andere Menschen getötet werden.
Und ganz wichtig: Nein, keiner von uns hier hat jemals im Leben auch nur annähernd solch eine schwere Straftat begangen...*manmanman*
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
Immer dieses Gejammer, du hast doch einen Führerschein, also musst du auch wissen, wo du wsa zu suchen hast udn wo nicht.
Ich hab auch ein Kochbuch zuhause, bin dennoch kein Jamie Oliver.
Ich hab einen Verbandskasten im Auto, bin dennoch kein Chirurg.
Ich habs HGB, BGB, GWG, ... zu Hause stehen, bin dennoch kein Jurist.
Ich hab sogar das Seepferdchen, bin dennoch keine Franziska v. Almsick.
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
Da hier unzweifelhaft Vorsatz vorliegt, wäre ein Bussgeld über 300,- € angemessen, sowie eine Überprüfung der allgemeinen Tauglichkeit zum führen eines Fahrzeuges durch den medizinisch-psychologischen Dienst.
Bei soviel Unsinn fehlen mir die Worte... 😰 🙄
Zum Glück hast du noch niemals das Auto mal kurz falsch geparkt, bist noch niemals bei Gelb-rot noch über die Kreuzung, bist noch niemals auch nur 1km/h zu schnell gewesen. Hast noch niemals den Schulterblick vergessen.
Auch ansonsten gehörst du im Leben sicherlich zu den Menschen, die absolut unfehlbar sind.
Nein, keine Frage. (wo ist hier eigentlich der oft gewünschte Kotz-Smilie?)
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
Der erste Verstoß verjährt nach 10 Jahren fehlerfreiem fahren. Wenn man beim 2. Verstoß ankommt verjährt nichts mehr. Wenn man nach z.b. 20 Jahren erneut auffällt wird halt sofort Stufe 3 fällig.
Komm langsam mal wieder runter.
Das ist ja nicht zum aushalten. 😠
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
War ja klar, dass sowas wieder kommt.Zitat:
Original geschrieben von odobenus
..., die statt typische Samstagsabendgroßstadt-Kriminalität zu bekämpfen (Körperverletzung, Sachbeschädigung...) sich mit einträglicher Massenordnungswidrigkeitsbekämpfung, hier sogar mit erfundenen Ordnungswidrigkeiten, beschäftigen.
Wer sagt dir, dass derzeit gerade so eine kriminalität irgendwo in der Nähe begangen wurde und nicht andere Kollegen dort zur Stelle waren?
Willst du dir anmaßen zu entscheiden, welche hoheitlichen Tätigkeiten irgendein Beamter gerade zu diesem oder jenen Zeitpunkt zu erledigen hat?
Ganz genau das will ich. Schließlich zahle ich dafür hohe Steuern. Die Produkte des ausgelassenen Samstag-Abend-Vandalismus lassen sich danach stets bestaunen. Aber sich in der gefährlichen Samstag-Abend-Nachtschicht den Ordnungswidrigkeiten zu widem statt sich um die eigentlichen Probleme, die anliegen zu kümmern, soll hingenommen werden. Auch der unverschämte Kasernenton, den sie sich bei gewaltbereiten Leuten niemals an den Tag zu legen wagen, muss ich mir als dödeliger Steuerzahler gefallen lassen.
Zitat:
Klar lass die Beamten doch nur noch das vermeintlich Wichtige machen, dann parken wir bald alle wo wir wollen und wenn 5 Reihen nebenan stehen, während man selbst nicht zu einem wichtigen Termin kann wird wieder geheult.
Wie aus dem Luftbild hervorgeht, kann beim halten in den ehemaligen Parkflächen, die noch markiert sind, niemand verhindert werden, da beidseitig des Autos immer noch jeweils über 3 m Breite zur Verfügung steht.
Zitat:
Die bösen Beamten die den armen Bürger abzocken und gängeln. Verhalt dich richtig, dann gibts nichts "abzuzocken" oder zu gängeln
Deine Haltung ist vom Untertanengeist geprägt. Du würdest es wohl noch rechtfertigen, das vor einer überfallenen Bank erst einmal die Falschparker kostenpflichtig verwarnt werden.
Luftbild
Klar, warum nicht? Solange die Räubern och ind er Bank sind, kann man in der Zwischenzeit ja die Falschparker abfertigen. Vieleicht erwischt man dann auch zufällig das Fluchtfahrzeug. Das SEK wird sich dann schon umd ie Räuber im Gebäude kümmern.
Siehst du und ich zahle u.A. gerne Steuern dafür, dass auch Falschparker und andere Verkehrssünder abgestraft werden.
Nebenbei kommt das wohl auch definitv öfter vor als ein Bankraub.
Das hat nichts mit Untertanentum zu tun, sondern mit Rechtsempfinden.
Zitat:
Original geschrieben von unangemeldet
Haftstrafe? Viel zu lasch? Bei einer vorsätzlichen "Straftat" wie dem Falschparken müsste man die Todesstrafe einführen.Einige haben echt komische Ansichten hier.
nu übertreib mal nich. Handabhacken, nicht unter 12 Monate reicht doch auch 😉