Hagelschaden - Versicherungsschutz
Hallo,
Ich habe mir vor gut einer Woche einen jungen Gebrauchten gekauft. Diesen habe ich um 18:00 mit einen roten Kennzeichen vom Autohändler abgeholt um das Auto gleich am nächsten Morgen zu zulassen. Ich fuhr also mit meinem "neuen" nach Hause. Gegen 22:30 ging bei uns ein Hagelschauer nieder und mein "neuer" war nicht mehr so neu. Vom Hagelschaden sind vor allem die Motorhaube und ein Teil vom Dach betroffen. (ca. alle 10cm ist ein Einschlag von ca. 3cm großen Hagelkörnern)
Kann mir jemand zu diesem Thema weiter helfen? Wie ist das Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen bei Hagelschaden versichert? Übernimmt den Schaden das Autohaus?
Beste Antwort im Thema
@Corsadiesel:
Mal in A.1.1.3. Der Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk sehen.
Und dann mal überlegen: Mit dem Verkauf des Fahrzeuges an den TE und der Bezahlung des Kaufpreises ist der Eigentumsübergang an den Käufer erfolgt.
Somit ist das Fahrzeug für das Autohaus in diesem Moment ein "fremdes" Fahrzeug geworden (im Sinne der Versicherungsbedingungen).
Und jetzt mal bitte in der og. Vorschrift lesen, inwieweit Versicherungsschutz für fremde Fahrzeuge besteht!
Ich nehme es vorweg: Gar keiner!
Davon abgesehen: Reichlich dreist vom TE, hier wegen seiner eigenen Versäumnisse auf das Autohaus losgehen zu wollen!
Richtig wäre gewesen, sich vor Abholung des Fahrzeuges um den entsprechenden Versicherungsschutz zu kümmern und sodann das Fahrzeug abzuholen.
Dann wäre das Fahrzeug seit Abfahrt beim Autohaus auch versichert gewesen.
Dem Händler nun einen Strick daraus drehen zu wollen, dass dieser entgegenkommender Weise sein rotes Kennzeichen zur Verfügung gestellt hat (und damit im Ernstfall richtig Probleme bekommen könnte) ist erstens grenzwertig in meinen Augen und wird (siehe Eigentumsübergang) sowieso scheitern.
19 Antworten
Ob das rote Kennzeichen mit einer Teilkasko versichert ist, fragst Du am besten den Versicherungsnehmer des RK.
Frage: Meinst du wirklich ein rotes Kennzeichen oder meinst Du ein Kurzzeitkennzeichen.
wenn ersteres der Fall besteht in jedem Fall kein Versicherungsschutz, da der Versicherungsschutz für das rote kennzeichen zweckgebunden ist.
Meinst du ads KKZ besteht Deckung wie bei Ausstellung vereinbart.
Gruß Phaeti
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
Frage: Meinst du wirklich ein rotes Kennzeichen oder meinst Du ein Kurzzeitkennzeichen.wenn ersteres der Fall besteht in jedem Fall kein Versicherungsschutz,
Gruß Phaeti
Woher willst Du wissen, was für ein Versicherungsschutz der Händler für sein RK abgeschlossen hat ????
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Das ist auch noch eine offene Frage. Das Autohaus möchte den Schaden natürlich nicht übernehmen, kostet ja Geld. Der Verkaufer meinte, dass mit seinen roten Kennzeichen die Fahrzeuge mit einer Teilkasko (SB 1000,-) versichert sind. Gelesen habe ich aber, wenn er mir diese Info nicht mitteilt, kann ich davon ausgehen, dass zum roten Kennzeichen eine Vollkasko gehort. Der Gesamtschaden am Fahrzeug soll wohl von einem "Beulendoktor" für ca. 600,- behoben werden können.
siehe A.3.1 i.V.m. B.1.2.3 der KfzSBHH-GDV
würdest Du es bitte unterlassen die Aussagen von Fachleuten unbelegt in Frage stellen. Danke
Bist Du überhaupt vom Fach?
Gruß Phaeti
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
siehe A.3.1 i.V.m. B.1.2.3 der KfzSBHH-GDVwürdest Du es bitte unterlassen die Aussagen von Fachleuten unbelegt in Frage stellen. Danke
Bist Du überhaupt vom Fach?
Gruß Phaeti
Keine Ahnung, ob 34 Jahre vom Fach ausreichen ?
Könnte es sein, dass das RK nur im Rahmen einer Hand-/Handwerkversicherung versicherbar ist und im Rahmen dieser dann alle anderen Deckungen, auch die des RK, unterschiedlich versicherbar ist ?
Einfach nur KH oder mit TK oder auch VK, alles ist möglich.
Ich glaube kaum, dass ein Autohaus teuere gebrauchte KFZ ohne VK mit RK zur Probefahrt auf die Straße schicken.
hast du die Quelle durchgelesen?
Ich kenne keinen Anbieter der HuH - Bereich davon abweicht...
@Corsadiesel:
Mal in A.1.1.3. Der Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk sehen.
Und dann mal überlegen: Mit dem Verkauf des Fahrzeuges an den TE und der Bezahlung des Kaufpreises ist der Eigentumsübergang an den Käufer erfolgt.
Somit ist das Fahrzeug für das Autohaus in diesem Moment ein "fremdes" Fahrzeug geworden (im Sinne der Versicherungsbedingungen).
Und jetzt mal bitte in der og. Vorschrift lesen, inwieweit Versicherungsschutz für fremde Fahrzeuge besteht!
Ich nehme es vorweg: Gar keiner!
Davon abgesehen: Reichlich dreist vom TE, hier wegen seiner eigenen Versäumnisse auf das Autohaus losgehen zu wollen!
Richtig wäre gewesen, sich vor Abholung des Fahrzeuges um den entsprechenden Versicherungsschutz zu kümmern und sodann das Fahrzeug abzuholen.
Dann wäre das Fahrzeug seit Abfahrt beim Autohaus auch versichert gewesen.
Dem Händler nun einen Strick daraus drehen zu wollen, dass dieser entgegenkommender Weise sein rotes Kennzeichen zur Verfügung gestellt hat (und damit im Ernstfall richtig Probleme bekommen könnte) ist erstens grenzwertig in meinen Augen und wird (siehe Eigentumsübergang) sowieso scheitern.
Ich werde morgen mal meinen Lappi befragen, auf jeden Fall wird die HUH nicht als Einzelvertrag möglich sein, sondern nur mit einer kompletten Kundenverbindung.
Ich will nicht auf das Autohaus los gehen und denen die Schuld für meinen Hagelschaden geben.
Ich bin nur enttäuscht, dass ich vom Autohaus nicht über den Versicherungsschutz für ein rotes Kennzeichen informiert wurde.
Und warum hast du dich nicht selbst um den richtigen Versicherungsschutz für dein eigenes Auto gekümmert - vor der Abholung beim Autohaus?
Das ist doch das einzige Problem an dieser Stelle.
Ab dem Kauf ist der richtige Versicherungsschutz für das Fahrzeug ganz allein die Sache des Käufers (und neuen Eigentümers des Fahrzeuges).
Das Autohaus hat nach dem Verkauf des Fahrzeuges an dich (Eigentumsübergang) nichts mehr mit (jetzt) deinem Fahrzeug zu tun.
Es ist auch nicht dazu verpflichtet, dir für dein eigenes Fahrzeug noch (kostenlos) Kaskoversicherungsschutz zur Verfügung zu stellen.
Darum muss man sich bei seinem eigenen Fahrzeug schon selbst bemühen - vorzugsweise (wie geschrieben) vor der Abholung des Fahrzeuges.
naja also ganz unschuldig ist der Händler nicht, schließlich hat er seinen Kunden ohne Versicherungsschutz auf die Straße geschickt; stell Dir mal vor es wäre nicht nur beim Eigenschaden (schlimm genug) geblieben.
Zitat:
A.3 Welche Fahrzeuge sind versichert?
A.3.1 Alle versicherungspflichtigen, nicht zugelassenen Fahrzeuge, wenn sie auf
Ihre Veranlassung mit einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten
a amtlich abgestempelten roten Kennzeichen
b roten Versicherungskennzeichen oder
c Kurzzeitkennzeichen
deutlich sichtbar versehen sind.
Diese Fahrzeuge dürfen nach §§ 16 und 28 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit diesen Kennzeichen nur zu Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten im Rahmen Ihrer versicherten Betriebsart eingesetzt werden.
- Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV).
- Prüfungsfahrten sind Fahrten zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§2 Nr. 24 FZV).
- Überführungsfahrten sind ausschließlich Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV).
Hinweis: Wenn Sie hiergegen verstoßen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz (siehe dazu B.1.3).
Zitat:
B Ihre Pflichten
B.1. Bei allen Versicherungsarten
B.1.2 Im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks gelten für alle Versicherungsar-
ten insbesondere nachfolgend aufgeführte Pflichten:
B.1.2.3 Für Fahrzeuge, die Sie mit einem Ihnen zugeteilten roten Kennzeichen, roten Versicherungskennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehen und zu einem Zweck verwenden, der keiner Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt (vgl. A.1.3) entspricht, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Außerdem dürfen Sie es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Kennzeichen
zweckwidrig verwendet wird.