Haftung offensichtlicher Mangel

Hallo!

Habe ein Auto in Zahlung gegeben bei einem Autohändler. Auf dem Fahrzeug was ich dort gelassen habe hat sich jetzt rausgestellt, dass eine falsche Reifengröße montiert war.

Nachdem bereits der Inzahlungsnahmekaufvertrag unterschrieben war und das Auto bereits beim Händer abgegeben wurde, ist es ihm aufgefallen und er verlangt jetzt neue Reifen.

Ist das rechtens, denn schließlich ist der Händler der Fachmann und hätte sich den Wagen doch beim Ankauf richtig anschauen müssen ?
Der Wagen wurde zwecks Bewertung unter die Lupe genommen und bei Übeergabe wurde ebenfalls nochmal geschaut.

86 Antworten

Zitat:

@Andreas.Weber schrieb am 26. Januar 2021 um 20:10:46 Uhr:


1. Spielt keine Rolle ob es den Händler betrifft oder nicht. Die Papiere sind für den Verkauf/Kauf nicht nötig und interessieren die meisten nicht. Deswegen wird wird da kein großer Wert darauf gelegt.

Genau das (ob der Käufer ein Händler ist oder nicht) spielt aber eine Rolle. Entweder kommt man aufgrund des Wissensvorsprungs des Händlers zu einem konkludenten Haftungsausschluss, oder aber über § 442 BGB. Von einem gewerblichen Autokäufer ist zu erwarten, dass er die offenen Mängel (und dazu gehören die Reifen nunmal) beim Ankauf prüft. Unterlässt er dies (oder "es interessiert ihn nicht"😉, handelt er grob fahrlässig. Darüber, ob der Verkäufer arglistig gehandelt hat, können wir hier nur mutmaßen.

Zitat:

@Andreas.Weber schrieb am 26. Januar 2021 um 20:10:46 Uhr:


3.Und warum soll der Händler nur die Reifen prüfen und nicht alle Teile? Sorry das ist gelinde gesagt Schwachsinn. Wenn du meinst es liegt beim Händler die zu prüfen ob die verbauten Teile zulässig sind, dann betrifft das nicht nur die Reifen, sondern das gesamte Fahrzeug.

Gute Frage. Wieso sollte der Händler prüfen, ob das Fahrzeug eine Frontscheibe hat, nicht aber ob irgendwo ne kleine Schraube fehlt? Beides ist ja "falsch" 😁

@Andreas.Weber
Du verrennst dich gerade ganz doll.
Hätte der Händler (Profi) sich alle Unterlagen angeschaut, wäre ihm die falsche Reifengröße aufgefallen. Warum du immer und immer wieder auf private Käufer zurück kommst bleibt ein Mysterium.

Zitat:

@augenauf schrieb am 26. Januar 2021 um 18:16:26 Uhr:


Spielt nicht wirklich eine Rolle, denn es ist und bleibt ein Mangel, der verschwiegen wurde.

Natürlich spielt das eine Rolle. Offensichtliches kann nicht im Nachgang als Mangel angemeldet werden und da tut auch nix zur Sache, dass der Wagen die Zulassung verliert.

Sie können ja auch nicht, als Fachmann, ein Fahrzeug zurückgeben nur weil sich später rausstellte, dass die Auspuffanlage nicht die originale ist und auf das Fahrzeug keine Zulassung hat.

Man kann hier keinen Autohändler mit einem normalen Verbraucher gleichstellen.

Ein Mangel ist ein Mangel ist ein Mangel, ob offensichtlich oder nicht. So ein Mangel gehört in den Kaufvertrag und darf nicht verschwiegen werden. Punkt.

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Sie sollten sich mal den §434 BGB anschauen bevor sie solch einen Stuss faseln.

Dort steht in Abs.1

Zitat:

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Wenn also jemand der Fachkenntnis hat, ein Fahrzeug kauft mit offensichtlich falschen Reifen, dann gehören die zur vereinbarten Beschaffenheit.

Es mag sein, dass die Reifen auf diesem Wagen nicht genutzt werden dürfen. Es steht aber jedem Käufer frei dies so hinzunehmen weil er z.B. eh vor hat welche die er auf Lager hat dort drauf zu ziehen.

Von daher ist dein:

Zitat:

Ein Mangel ist ein Mangel ist ein Mangel

auf die Sachmangelhaftung vollkommen egal.

augenauf (wie passend in diesem Zusammenhang) geht es wohl nur um die moralische Seite.

Das sind für mich hier zwei Paar Schuhe. Der Händler wird nichts machen können und der TE kann sich zurücklehnen, denn der Händler wird einfach nicht beweisen können, dass arglistig getäuscht wurde. Vor Gericht müsste man zwar erklären, warum man es selbst nicht bemerkt hat, aber geht das vor Gericht? Eher unwahrscheinlich.

Trotzdem wäre es natürlich eine Sauerei vom TE. Und die Haltung vieler hier nach dem Motto, "Pech für den Händler, trifft keinen Armen" ist bei der ansonsten vorherrschenden Lobhudelei auf Recht und Gesetz hier echt ein Witz. Genau wie man von einem Händler nicht übers Ohr gehauen werden möchte, sollte man selbigen auch nicht übers Ohr hauen.

Nichts desto trotz, anstelle des TE würde ich hier gar nichts machen. Solange keine Anzeige erstattet wurde, Schreiben vom Händler in die Tonne und gut ist.

Moralisch gehe ich voll und ganz mit ihnen. Es geht aber im wahren Leben relativ wenig um Moral und die wenigsten Verkäufer kümmern sich, wenn sie verkaufen, um Moral.

Moral ist mir Scheiss egal. Ich finde es nur witzig wenn Leute, die vorgeben das anders zu sehen, hier dann solche Sprüche klopfen. 😉

Und wenn der TE hier fragt, geht ihm ja anscheinend die Düse deswegen, was echt peinlich wäre, wenn er bewusst getäuscht hat. Wenn er selber einfach nur nicht aufgepasst hat, dann ists ja auch kein Thema.

fragen wie ihn doch mal.

@daniel1608 wusstest du dass die Bereifung nicht zulässig ist?
Um was für ein Fahrzeug handelt es sich denn, und wie hoch darf er Ankaufpreis?

Deshalb sollte ein Kaufvertrag so viele Details wie möglich beinhalten. Im Extremfall könnte ich mich nicht mal auf die Unfallfreiheit berufen, wenn sie nicht im Vertrag steht.
Etwas nicht zu erwähnen, ist keine Arglist. Nur wenn ich lüge, ist das der Fall.

Zitat:

@SigurdPetersen schrieb am 27. Januar 2021 um 14:45:26 Uhr:


Deshalb sollte ein Kaufvertrag so viele Details wie möglich beinhalten. Im Extremfall könnte ich mich nicht mal auf die Unfallfreiheit berufen, wenn sie nicht im Vertrag steht.
Etwas nicht zu erwähnen, ist keine Arglist. Nur wenn ich lüge, ist das der Fall.

Stimmt nicht ganz.
Es gibt Sachen/Umstände die muss ein Verkäufer ungefragt offenbare.

Eine durchgeschnittene Bremsleitung vielleicht. Ob das dann unter Arglist fällt..

Nein, es sind nicht nur Defekte, die ein Verkäufer ungefragt offen zu legen hat.

Zitat:

@ktown schrieb am 27. Januar 2021 um 09:50:59 Uhr:


Sie sollten sich mal den §434 BGB anschauen bevor sie solch einen Stuss faseln.
Dort steht in Abs.1

Zitat:

@ktown schrieb am 27. Januar 2021 um 09:50:59 Uhr:



Zitat:

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Wenn also jemand der Fachkenntnis hat, ein Fahrzeug kauft mit offensichtlich falschen Reifen, dann gehören die zur vereinbarten Beschaffenheit.
Es mag sein, dass die Reifen auf diesem Wagen nicht genutzt werden dürfen. Es steht aber jedem Käufer frei dies so hinzunehmen weil er z.B. eh vor hat welche die er auf Lager hat dort drauf zu ziehen.
Von daher ist dein:

Zitat:

@ktown schrieb am 27. Januar 2021 um 09:50:59 Uhr:



Zitat:

Ein Mangel ist ein Mangel ist ein Mangel

auf die Sachmangelhaftung vollkommen egal.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Produkt benutzt werden kann.

Das Auto mit der Reifenkombi ist aber nicht im öffentlichen Verkehr benutzbar. Stand das so auch im Kaufvertrag?? Die vereinbarte Beschaffenheit war also die Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs?? Wurde das Fahrzeug als Bastelbude verkauft? Ich vermute eher nicht.

Offen ist und bleibt, wer hier wen übervorteilen wollte. War es der Händler, der vielleicht nicht genau hingesehen hat oder aber im Nachhinein nicht zum Auto gehörende Räder reklamiert? Oder vielleicht der TE, der nach der Begutachtung andere Räder draufgeschraubt hat? Oder war es vielleicht sogar ganz anders? Alles ist möglich. Und der TE schweigt. Warum?
Wir wissen hier eigentlich gar nichts, kennen noch nicht einmal Auto oder Reifen. Also alles reine Spekulation. Erfahren werden wir es wohl nie.

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