Haftung offensichtlicher Mangel
Hallo!
Habe ein Auto in Zahlung gegeben bei einem Autohändler. Auf dem Fahrzeug was ich dort gelassen habe hat sich jetzt rausgestellt, dass eine falsche Reifengröße montiert war.
Nachdem bereits der Inzahlungsnahmekaufvertrag unterschrieben war und das Auto bereits beim Händer abgegeben wurde, ist es ihm aufgefallen und er verlangt jetzt neue Reifen.
Ist das rechtens, denn schließlich ist der Händler der Fachmann und hätte sich den Wagen doch beim Ankauf richtig anschauen müssen ?
Der Wagen wurde zwecks Bewertung unter die Lupe genommen und bei Übeergabe wurde ebenfalls nochmal geschaut.
86 Antworten
Zitat:
@augenauf schrieb am 27. Januar 2021 um 16:09:06 Uhr:
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Produkt benutzt werden kann.
Das Auto mit der Reifenkombi ist aber nicht im öffentlichen Verkehr benutzbar. Stand das so auch im Kaufvertrag?? Die vereinbarte Beschaffenheit war also die Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs?? Wurde das Fahrzeug als Bastelbude verkauft? Ich vermute eher nicht.
Wieso spricht man von der Meinung des Gesetzgebers, wenn es an der Kenntnis der Grundlagen des Gewährleistungsrechtes fehlt? Hast du dich überhaupt mit der Entstehungsgeschichte der §§ 434ff. BGB und dem Einfluss des EU-Rechtes (gerade bei Verträgen mit Verbrauchern) auf dieses auseinandergesetzt?
Der Gesetzgeber geht nicht davon aus, dass irgendetwas benutzt wird. Der Gesetzgeber typisiert Verträge und stellt für diese (wenn Verbraucher nicht als "Käufer" beteiligt sind) "wertneutrale" Regelungen auf, wenn nichts abweichendes (Privatautonomie! Nicht nur mit dem Wort um sich werfen weil es sich schön anhört sondern den Inhalt verstehen...) vereinbart wurde. Vereinbart ist aber nicht nur das, was auch schriftlich fixiert ist.
Woraus sollte man diese "Meinung des Gesetzgebers" auch ziehen? Aus dem Gesetzestext in § 434 BGB? Erstmal lesen (und versuchen zu verstehen!) bitte. Oder aus irgendwelchen Gesetzesmotiven? Findet sich dazu gar etwas bei Mugdan? Das würde ich gerne mal sehen.
Man könnte allenfalls an die (konkludent) vereinbarte Beschaffenheit anknüpfen, dann würde § 434 BGB noch in irgendeine Argumentation passen. Aber - wie bereits mehrfach hier erwähnt - werden alle diese "konkludenten" Vereinbarungen (unter anderem) durch die normative Wertung des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB überlagert. Das ist zentral im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht, gerade wenn Profis (oder scheinbare Profis) an Verträgen beteiligt sind.
Solange man das nicht verstanden hat (oder nicht verstehen will, weil das subjektive Gerechtigkeitsempfinden das Maß aller Dinge zu sein scheint), erscheint es sehr mutig, sich zur Rechtslage bei potentiellen Gewährleistungsfällen zu äußern.
Nochmal in ganz simpel ausgedrückt: der Gesetzgeber hat in § 442 Abs. 1 S. 2 BGB die Wertung aufgestellt, dass sich niemand der Kenntnis vor Mängeln durchs weggucken entziehen kann um sich anschließend auf diese zu berufen. Und der BGH wendet dieses sehr strikt gegenüber Unternehmern an, die von Verbrauchern gebrauchte Gegenstände erwerben.
Zitat:
@augenauf schrieb am 27. Januar 2021 um 16:09:06 Uhr:
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Produkt benutzt werden kann.
Interessante Theorie. Können sie diese auch belegen?😁
Bin gespannt welche Kommentierung der Gesetzeslage sie jetzt rauskramen. Der Gesetzestext, wie von mir zitiert, sagt nämlich was anderes.
@ktown
Du nur mal so neben bei, wir dutzen uns hier!
Das Sie kommt ein wenig überheblich im Forum rüber.
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Interessant bleibt der Thread trotzdem: Immerhin tauschen sich jetzt schon die Rechtsgelehrten über das Gewährleistungsrecht aus. Ob dies jedoch mit dem besagten Vorgang zu tun hat, weiß man halt auch nicht. Eben wie geschrieben: Alles nur Spekulation.
Zitat:
@Bamako schrieb am 21. Januar 2021 um 21:04:25 Uhr:
Zitat:
@daniel1608 schrieb am 21. Jan. 2021 um 20:29:09 Uhr:
@Bamako schrieb am 21. Januar 2021 um 20:15:54 Uhr:
Wusstest du das selbst nicht?Unabhängig davon, wie kann man so etwas beweisen ?
Der Sachverhalt in Kombination mit deiner "Antwort" auf meine Frage erzeugt den Anschein, dass du beabsichtigter Weise falsche Räder auf das Fahrzeug gezogen haben könntest vor dem Verkauf.
Falsche Räder auf einem Auto sind ein Sachmangel. Den hast du gegebenenfalls arglistig verschwiegen/getäuscht. Das ist ein Anfechtungsgrund für den Kaufvertrag.
6 Seiten und der TE ging nicht auf diese Antwort ein. Mhhhh was das wohl aussagt? 🙄
Zitat:
@Devgoer schrieb am 9. Februar 2021 um 06:24:47 Uhr:
Zitat:
@Bamako schrieb am 21. Januar 2021 um 21:04:25 Uhr:
Der Sachverhalt in Kombination mit deiner "Antwort" auf meine Frage erzeugt den Anschein, dass du beabsichtigter Weise falsche Räder auf das Fahrzeug gezogen haben könntest vor dem Verkauf.
Falsche Räder auf einem Auto sind ein Sachmangel. Den hast du gegebenenfalls arglistig verschwiegen/getäuscht. Das ist ein Anfechtungsgrund für den Kaufvertrag.
6 Seiten und der TE ging nicht auf diese Antwort ein. Mhhhh was das wohl aussagt? 🙄
Ganz einfach. Es absolut nicht relevant. Diesen Sachverhalt und das es bei Besichtigung nicht feststellbar war, müsste der Händler beweisen und das ist fast unmöglich.
@daniel1608
Rückmeldung? Evtl. auf Fragen eingehen?
Zitat:
@ktown schrieb am 9. Februar 2021 um 11:01:46 Uhr:
Wieso sollte er? Nur um die Moralkeule ab zu bekommen?
Er könnte einfach mal sagen wie er sich mit dem Ankäufer geeinigt hat.
Da ist keine Moralkeule.
Eher sehe ich sie gerade bei Dir, unterstellst du doch, dass man dem TE was böses will, was gar nicht der Fall ist.
Die, die Moralkeule unterstellen, sind so reflexhaft in ihren Unterstellungen! Man, man, man.....
Ich habe auch nicht bewusst von dir die Moralkeule unterstellt. Sie wurde aber innerhalb der letzten 6 Seiten schon häufig angedeutet.
Naja, Verkäufer war ja wohl ein Privatmann, Käufer ein professioneller Autohändler.
Und NEUE Reifen kann der Aufkäufer ohnehin nicht verlangen, sondern bestengfalls zugelassene. Aber wohl auch das nicht.