haftpflichtschaden
hallo, hoffe ihr könnt mir weiter helfen.
verstehe einiges nicht so ganz.
habe einen schaden bei meinem auto, die wie folgt sind (gutachten )
die reparaturkosten ohne mwst 1400euro
der wiederbeschaffungswert ist 2300euro
restwert ist 919euro
so das ist das alles an die gegnerische versicherung gegangen und
die haben dann zurück geschrieben das sie ein anderes restwertangebot
haben in höhe von 1111euro.
soll mich bei der firma melden usw.
und dann steht da noch das sie den betrag bei einer eventuellen abrechnung
des schadens zu grunde legen.sie verweisen auch noch auf die schadenminderungspflicht!?!?!?!
was soll das alles jetzt heissen?? kenne mich damit überhaupt nicht aus!
also ich möchte das auto reparieren.
bin grad doch durcheinander, sorry
danke schon mal susi
p.s. keine beschwerde weil alles klein geschrieben ist, das mach ich immer so
27 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Nein, Sie bekäme dann WBW-RW also 2.300 Euro minus 919 Euro (komischer Restwert) dass wären dann
1.381 Euro.
Die Repko belaufen sich ja auf 1.400 Euro.
Na, wenn Du meinst...
Da das Fahrzeug allerdings reparaturwürdig ist und es dann unrepariert weiterbenutzt wird, sprechen wir dennoch über Nettoreparaturkosten.
Im Übrigens stimmen Deine Zahlen nur dann, wenn Du weißt, welche MwSt-Anteile in den Zahlen stecken...
Grüße
Andreas
zumindest bei den Reparaturkosten sprechen wir von Nettobeträgen. Hat susi014 zumindest so angegeben.
Ich will nicht hoffen, dass bei diesem WBW jemand auf die Idee kommt mit 19% MwSt. zu "rechnen"
Dennoch hat das hier nichts mit dem angesprochenen BGH Urteil zu tun, siehe Urteilstenor.
In diesem Urteil geht es nur um den Restwert.
Zitat Dellenzähler:
".Dennoch hat das hier nichts mit dem angesprochenen BGH Urteil zu tun, siehe Urteilstenor..."
Uups das war auch das falsche Aktenzeichen. Dann muß ich eben doch selber kramen.
IV ZR 192/05 vom 23.Mai 2006 Leitsatzentscheidung
Zitat:
" Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug-gegebenenfalls unrepariert- mindestens sechs Monate weiter nutzt."
Uff.....
du warst ein wenig schneller. Das wollte ich gerade zum besten Geben... 🙁
In der Tat, mit dem Urteil funzt es und die TE bekommt 19 Euronen mehr auf Ihr Konto überwiesen.
Aber nicht ohne Anwalt, glaub ich zumindest.....
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Ein weiteres Urteil zu dieser Thematik ist VI ZR 77/06 vom 06.12.2006
Wohl kaum ein anderes Thema in der Schadensregulierung hat der BGH so gründlich und in allen Konstellationen durchkonjugiert wie die Restwertproblematik.
Diese Urteile sind selbstverständlich auch in den Regulierungsbateilungen der Versicherungen bekannt und greifbar.
Aber es wird darauf spekuliert daß der Geschädigte sie nicht kennt.
Man braucht ihn nur von der Beauftragung eines Anwalts abhalten, und schon kann man kräftig sparen. Das Anwaltshonorar
einerseits und einen Teil der Schadenshöhe zusätzlich.
Auf den Abrechnungsschreiben einer großen Versicherung heißt es regelmäßig:" ..überweisen wir, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.."
Was passiert mit Otto Normalbürger, wenn er keine Rechtspflicht anerkennt?
Richtig - er landet im Knast.
Sorry , mich packt gerade der Zorn beis so viel Dreistigkeit.
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Aber nicht ohne Anwalt, glaub ich zumindest.....
Da gebe ich Dir unaufgefordert und vollkommen recht.
Grüße
Andreas
Zitat Dellenzähler:
"..In der Tat, mit dem Urteil funzt es und die TE bekommt 19 Euronen mehr auf Ihr Konto überwiesen..."
Vorsicht , gegnerische Versicherung will 1111€ vom WBW abziehen.
Siehe Threaderöffnung.
Da kommt keine Faschingslaune auf.
Deswegen auch der Hinweis auf den Anwalt. Um den wird die TE nicht herumkommen.
Grüße
Andreas
sehe ich ganz genau so...
Grüsse und einen stressfreien Sonntag noch
Morgen gehen wir wieder auf Tour:
Die Wegelagerer des Schadenrecht hihi 😁
@KSV
das ist irgend so ne firma aus berlin, da stehen mehrere angebote auf dem blatt.
da hab ich jetzt nochmal ne frage ;-)
ich möchte das ja reparieren und kann da die versicherung bilder von mir verlangen ob es auch wirklich repariert ist??
möchtest du denn jetzt in Eigenleistung reparieren, oder willst du das Auto in einer Werkstatt reparieren lassen?
Hi,
nein, fordern kann Sie das nicht, da ja fiktiv abgerechnet wird - Du kannst aber im eigenen Sinne damit dann die MwSt nachfordern wenn Du nachweist, dass repariert wrude.
Grüße
Schreddi
Die Mehrwertsteuer ist nachweispflichtig, sprich es muß eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorgelegt werden.
Theoretisch wäre es denkbar, bei Eigenleistung die Mehrwertsteuer für die Ersatzteile geltend zu machen. Das wird aber auf auf Widerstand stoßen. Ohne Anwalt keine Chance.
Was allerdings bei Eigenleistung beansprucht werden kann ist der Nutzungsausffall.
Hierfür ist entweder eine Reparaturbestätigung mit Fotos vom SV
erforderlich. Oder der Anspruchsteller fotografiert das reparierte Fahrzeug selbst.