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Haftpflichtschaden / Mietfahrzeug

Themenstarteram 16. Februar 2015 um 21:43

Für einen Bekannten der mich gebeten hat ihn bei der Abwicklung seines Haftpflichtschadens zu unterstützen mal eine Frage:

Vorab: Schuldverteilung ist unstrittig, 100 : 0

Das beschädigte Fahrzeug wurde im Autohaus abgegeben mit dem Auftrag einen Gutachter zu bestellen da der Verdacht eines wirtschaftlichen Totalschaden besteht.

Der Mitarbeiter des Autohauses war daraufhin der Meinung, das volle Unfallhelferprogramm abzuspulen, incl. stellen des Anwalts, Mietwagen und allen möglichen Abtretungen und Vollmachten.

Anwalt und Mietwagen habe ich erstmal ausgebremst, ersteres weil er uns nicht bekannt ist und den Mietwagen habe ich angezweifelt mit dem Hinweis, das Fahrzeug sei betriebs-und verkehrssicher und die Versicherung würde die Kostenübernahme des Mietwagens deswegen möglicherweise verweigern.

Das Fahrzeug ist soweit auch betriebs-und verkehrssicher, ausser dass sich die Heckklappe nicht ohne Weiteres öffnen lässt. Der Mitarbeiter des Autohauses ist der Ansicht, dies allein reiche aus das Fahrzeug für NICHT betriebs-und verkehrssicher zu erklären da man im Notfall nicht an das Ersatzrad käme.

Ich finde die Erklärung absolut schwachsinnig, da schon eine Notreparatur ausreichen würde um die Klappe gangbar und selbst wenn nicht, das ein absolut hinterlistiger Versuch ist, einen überteuerten Mietwagen an den Mann zu bringen auf dessen Kosten der Bekannte im Streitfall sitzen bliebe.

Wie sehen die Fachleute das, liege ich falsch ?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@rrwraith schrieb am 17. Februar 2015 um 14:16:43 Uhr:

Zitat:

@Oetteken schrieb am 16. Februar 2015 um 23:41:26 Uhr:

 

Das Stichwort lautet "Schadenminderungspflicht".

Könntest Du mir bitte erklären, was dies Deiner Meinung nach ist? Wie kann man einen bereits eingetretenen Schaden kleiner machen? Ich habe alle rund 2.500 §§ des BGB durchsucht, diesen Begriff aber...

...leider nicht verstanden.

Sonst wäre die Suche bereits bei 254 beendet gewesen.

Der Hinweis darauf, dass man einen bereits eingetretenen Schaden nicht verringern kann, ist natürlich nicht richtig.

Denn hier geht es nicht um die reine Substanzverletzung (die man abgesehen davon selbstverstänlich auch nachträglich verschlimmern kann, zB durch unsachgemäße Maßnahmen zur Schadensbeseitigung und schon hat man feine Kausalitätsprobleme...), sondern um die finanzielle Einbuße, also den erforderlichen Geldbetrag zur Beseitigung des Schadens. Der Schaden wird insoweit in der Unfallsekunde nur angelegt, aber nicht final bemessen.

Und 14 Tage Mietwagen oder kein Mietwagen sind eine Schadenserweiterung, die für manchen einem ganzen Monatslohn entspricht.

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Wenn dein Fahrzeug noch fahrbereit ist, würde ich persönlich eher den Nutzungsausfall nehmen.

Aber alles am besten mit der Versicherung klären und nicht mit der Werkstatt.

Anspruch auf einen Mietwagen hast du sicherlich, aber nur auf einen realistischen Wiederbeschaffungszeitraum.

Bei einem fahrbereiten Fahrzeug wäre meine erste Handlung, die Beauftragung eines unabhängigen Gutachters gewesen, der nicht die Interessen der Werkstatt im Auge hat.

Themenstarteram 16. Februar 2015 um 22:23

Mietwagen oder Nutzungsausfall für die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungszeit lt. Gutachten sind unstrittig.

Es ging um den Zeitraum "ab sofort" = Abgabe des Fahrzeuges bis zur Vorlage des Gutachtens hilfsweise Reparaturbeginn hilfsweise Ersatzfahrzeugsuche.

@Oetteken

da der Bekannte seit etlichen Jahren Stammkunde in dieser -Marken-werkstatt ist und im Reparaturfall auch dort reparieren lassen wollte ist er davon ausgegangen dort vernünftig beraten zu werden.

Wäre ich an seiner Stelle auch, und über die "Beratung" des Autohauses zum ausschließlich eigenen Vorteil und das aufdringliche Verhalten ebenso enttäuscht. Ich hätte mich sofort ins Auto gesetzt und wäre vom Hof gefahren.

Mich interssiert im Moment aber nur, ob die Tatsache der nicht öffnenden Heckklappe eine betriebs-oder verkehrsUNsicherheit begründet oder nicht.

Zitat:

@Backside schrieb am 16. Februar 2015 um 23:23:09 Uhr:

...

Mich interssiert im Moment aber nur, ob die Tatsache der nicht öffnenden Heckklappe eine betriebs-oder verkehrsUNsicherheit begründet oder nicht.

Das ist davon abhängig, mit welchem Aufwand die Heckklappe provisorisch gerichtet werden kann und wie lange die Erstellung des Gutachtens dauert

Das Stichwort lautet "Schadenminderungspflicht".

Zitat:

@Oetteken schrieb am 16. Februar 2015 um 23:41:26 Uhr:

 

Das Stichwort lautet "Schadenminderungspflicht".

Könntest Du mir bitte erklären, was dies Deiner Meinung nach ist? Wie kann man einen bereits eingetretenen Schaden kleiner machen? Ich habe alle rund 2.500 §§ des BGB durchsucht, diesen Begriff aber nicht gefunden.

§ 254 Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Zitat:

@lejockel schrieb am 17. Februar 2015 um 14:58:57 Uhr:

§ 254 Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Das ist etwas Anderes. Ein Beispiel: Ein Fahrradfahrer erleidet einen unverschuldeten Unfall mit Kopfverletzung. Hätte er einen Helm getragen, wäre seine Verletzung geringer ausgefallen. Also könnte ihn ein Mitverschulden treffen, obwohl er am Unfall selbst völlig schuldlos ist.

254 BGB ist schon korrekt.

Bzgl. des Beispiels mit dem Fahrradhelm:

http://meta.tagesschau.de/.../...hrradunfaellen-auch-helmlos-schuldlos

Das ist nichts anderes, weil die Gerichte regelmäßig auf diesen § verweisen, wenn jemand nach einem Schaden (nicht nur KFZ) nichts dafür getan hat, den Schaden zu mindern. Aber da Du dich ja scheinbar auskennst, weißt Du ja auch, dass es immer zu §§ Ausführungen in Textform gibt.

Zurück zum Thema... die Begründung des Autohauses, man käme im Notfall nicht an das Ersatzrad, ist dummes Zeugs. Weder gibt es eine Pflicht, ein Ersatzrad dabei zu haben, noch gibt es eine Pflicht, ein vorhandenes zu benutzen.

Wenn das Auto vernünftig lenkbar ist und sicher bremsbar ist (kein unerwartetes Ausbrechen wegen Verzug von Achsteilen oder dergleichen), wenn alle Lichtsignale funktionieren und keine Teile hervorstehen oder abfallen können, dann kann man es wohl vertreten, mit dem Auto zu fahren. Kommt eben wie immer auf den Einzelfall und den Schadensumfang an.

Beste Grüße

SpyderRyder

Um es in einem Satz auszudrücken:

Käme das Fahrzeug durch den TÜV, besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 17. Februar 2015 um 14:16:43 Uhr:

Zitat:

@Oetteken schrieb am 16. Februar 2015 um 23:41:26 Uhr:

 

Das Stichwort lautet "Schadenminderungspflicht".

Könntest Du mir bitte erklären, was dies Deiner Meinung nach ist? Wie kann man einen bereits eingetretenen Schaden kleiner machen? Ich habe alle rund 2.500 §§ des BGB durchsucht, diesen Begriff aber...

...leider nicht verstanden.

Sonst wäre die Suche bereits bei 254 beendet gewesen.

Der Hinweis darauf, dass man einen bereits eingetretenen Schaden nicht verringern kann, ist natürlich nicht richtig.

Denn hier geht es nicht um die reine Substanzverletzung (die man abgesehen davon selbstverstänlich auch nachträglich verschlimmern kann, zB durch unsachgemäße Maßnahmen zur Schadensbeseitigung und schon hat man feine Kausalitätsprobleme...), sondern um die finanzielle Einbuße, also den erforderlichen Geldbetrag zur Beseitigung des Schadens. Der Schaden wird insoweit in der Unfallsekunde nur angelegt, aber nicht final bemessen.

Und 14 Tage Mietwagen oder kein Mietwagen sind eine Schadenserweiterung, die für manchen einem ganzen Monatslohn entspricht.

Themenstarteram 31. März 2015 um 18:38

Am Ende noch das Ergebnis: das Fahrzeug wurde im Gutachten als Betriebs und Verkehrssicher bezeichnet und der mit fast absoluter Sicherheit wäre der Bekannte auf den Mietwagenkosten sitzen geblieben.

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