Habe ich vorfahrt?? Siehe Bild!
Hi zusammen hatte gerade ne doofe Situation!
Fahre auf einer Hauptstraße und will umkehren!
Der typ in dem Auto tat plötzlich so als wenn der mein Kennzeichen notieren wolle!
Ich war der meinung das ich Vorfahrt habe!
Was sagt ihr??!
27 Antworten
Eigentlich ists doch ganz simpel:
Das Wendemanöver setzt sich vom Prinzip zusammen aus zwei 90-Grad-Richtungswechseln - auch wenn beide direkt in einem Stück vollzogen werden. Bei Erreichen des ersten 90-Grad-Teils entspricht die Fahrtrichtung der Nebenstraße. Somit verlässt der Wendende die vorfahrtsberechtigte Straße und wird ab dem letzten 90-Gad-Teilstück zum Linksabbieger, der auf die vorfahrtsberechtigte Straße abbiegen will. Somit ist dem entgegenkommenden Rechtsabbieger die Vorfahrt zu gewähren.
Zitat:
Original geschrieben von MarcyOne
Der typ in dem Auto tat plötzlich so als wenn der mein Kennzeichen notieren wolle!
Ich hoffe er hat das nicht im fließenden Verkehr gemacht, sondern ist rechts ran....
Die hier mehrfach genannte Argumentation mit dem gesunden Menschenverstand finde ich doch recht befremdlich, wer diese Argumente nicht einsieht, hat dann keinen??
Zum eigentlichen Thema zurück, sollte ein U - Wendemanöver verboten sein, wird dies durch Verkehrszeichen geregelt ( warum wohl ).
In allen anderen Fällen ist es normales Verkehrgeschehen.
Bei diesem Manöver verläßt man nicht die vorfahrtberechtigte Strasse, deren Vorfahrtberechtigung sich ja auch über die ganze Strassenbreite ergibt.
Ein aus der Seitenstrasse Einbiegender muß dann warten.
Zitat:
Original geschrieben von Nordeos
Zum eigentlichen Thema zurück, sollte ein U - Wendemanöver verboten sein, wird dies durch Verkehrszeichen geregelt ( warum wohl ).
Um den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Sei es aufgrund einer Ampelschaltung oder aufgrund der baulichen Gestaltung der Kreuzung.
Zitat:
In allen anderen Fällen ist es normales Verkehrgeschehen.
Bei diesem Manöver verläßt man nicht die vorfahrtberechtigte Strasse, deren Vorfahrtberechtigung sich ja auch über die ganze Strassenbreite ergibt.
Falsch. Das Vorfahrtszeichen gilt nur für die jeweilige Fahrtrichtung. Dies auch nur, sofern nicht bauliche Maßnahmen einzelne Fahrspuren voneinander trennen (z.B. in Autobahnkreuzen).
Ein Wenden beinhaltet ein Verlassen der vorfahrtberechtigten Fahrtrichtung. Da in der Kreuzung selbst normalerweise keinerlei Verkehrszeichen aufgestellt sind, die die Vorfahrt regeln könnten, gilt "Linksabbieger müssen warten" und "rechts vor links" für den Wendenden.
Im Übrigen müsste der Wendende je nach Kreuzung viel weiter "ausholen", denn es könnte ja sein, dass der auf dem Bild von links kommende geradeaus über die Kreuzung fahren möchte.
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Zitat:
Original geschrieben von Nordeos
Die hier mehrfach genannte Argumentation mit dem gesunden Menschenverstand finde ich doch recht befremdlich, wer diese Argumente nicht einsieht, hat dann keinen??
Zum eigentlichen Thema zurück, sollte ein U - Wendemanöver verboten sein, wird dies durch Verkehrszeichen geregelt ( warum wohl ).
In allen anderen Fällen ist es normales Verkehrgeschehen.
Bei diesem Manöver verläßt man nicht die vorfahrtberechtigte Strasse, deren Vorfahrtberechtigung sich ja auch über die ganze Strassenbreite ergibt.
Ein aus der Seitenstrasse Einbiegender muß dann warten.
Falsch, zwar verläßt der Wendende nicht die Vorfahrtsstraße, aber, wie ich schon geschrieben hatte, ist das Wenden nur unter Ausschluß jeglicher Gefährdung Anderer zulässig. Das Wenden ist auch kein doppletes Linksabbiegen. Einfach der Ausschluß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfordert, dass der Rechtseinbieger als Erstes fährt. Lese mal die ersten Beiträge durch. Ergibt sich alles aus dem §9 der Straßenverkehrsordnung und ist unterlegt von diversen Gerichtsurteilen.
Zitat:
Original geschrieben von Frl. Meyer
Das Wenden ist auch kein doppletes Linksabbiegen.
Was in diesem Fall eigentlich auch egal wäre. Beide Erklärungen ergeben die gleiche Vorfahrtsregelung: Der Rechtsabbieger hat Vorfahrt.
Gruß Meik
Zitat:
Original geschrieben von Frl. Meyer
Zitat:
Original geschrieben von Nordeos
Die hier mehrfach genannte Argumentation mit dem gesunden Menschenverstand finde ich doch recht befremdlich, wer diese Argumente nicht einsieht, hat dann keinen??
Zum eigentlichen Thema zurück, sollte ein U - Wendemanöver verboten sein, wird dies durch Verkehrszeichen geregelt ( warum wohl ).
In allen anderen Fällen ist es normales Verkehrgeschehen.
Bei diesem Manöver verläßt man nicht die vorfahrtberechtigte Strasse, deren Vorfahrtberechtigung sich ja auch über die ganze Strassenbreite ergibt.
Ein aus der Seitenstrasse Einbiegender muß dann warten.
Falsch, zwar verläßt der Wendende nicht die Vorfahrtsstraße, aber, wie ich schon geschrieben hatte, ist das Wenden nur unter Ausschluß jeglicher Gefährdung Anderer zulässig. Das Wenden ist auch kein doppletes Linksabbiegen. Einfach der Ausschluß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfordert, dass der Rechtseinbieger als Erstes fährt. Lese mal die ersten Beiträge durch. Ergibt sich alles aus dem §9 der Straßenverkehrsordnung und ist unterlegt von diversen Gerichtsurteilen.
Nun, dann fällt es dir ja sicher nicht schwer, eines dieser diversen Gerichturteile näher zu benennen.
Ich zitiere hier jetzt mal ein anderes Urteil:
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KG Berlin v. 14.11.1974: Das Hinüberwechseln von einer Richtungsfahrbahn auf die durch einen Mittelstreifen getrennte Gegenfahrbahn ist kein Wenden, sondern ein zweimaliges Linksabbiegen
Für das "Wenden" auf einer durch einen Mittelstreifen in zwei Richtungsfahrbahnen getrennten Straße hat das Kammergericht Berlin DAR 1975, 129 (Urt. v. 14.11.1974 - 22 U 1227/74) entschieden:
Besteht eine Straße aus zwei selbständigen, durch einen Mittelstreifen getrennten Richtungsfahrbahnen, so ist das Hinüberwechseln auf die Gegenfahrbahn unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs in der Regel als doppeltes Linksabbiegen, nicht als Wenden i. S. v. § 9 Abs. 5 StVO zu verstehen.
"... Ein Wenden ist nur anzunehmen, wenn die Fahrbahn nicht verlassen wird, also wenn das Fahrzeug auf derselben Fahrbahn in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung gebracht wird; die besonderen Wenderegeln gelten indessen nicht, wenn ein Fahrer auf einer Straße mit getrennten Fahrbahnen von der einen Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn hinüberwechselt (LG Frankfurt am Main VerkMitt. 1974, Nr. 86; ...). Denn die durch einen Mittelstreifen voneinander getrennten Richtungsfahrbahnen einer Straße sind insoweit mit selbständigen Einbahnstraßen zu vergleichen. Das Hinüberwechseln auf die Gegenfahrbahn unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs stellt daher lediglich ein doppeltes Linksabbiegen dar. bei welchem der Abbiegende die ihm nach § 9 Abs. 1 bis 4 StVO obliegenden verschiedenen Verpflichtungen gegenüber dem Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen hat."
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In der Skizze des TE sind nun eindeutig Verkehrinseln eingezeichnet, die auf eine Mittelstreifentrennung hinweisen.
Somit sind die Absätze 1,3,4 des §9 StVO heranzuziehen.
Insbesonders dem "nachvolgenden" und "entgegenkommenden" Verkehr ist hier besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Und weiter? Wer hat nun Deiner Meinung nach Vorfahrt? Anhand Deiner zitierten Urteile lese ich eindeutig heraus, dass der Rechtsabbieger Vorrang hatte, da der Threadersteller aufgrund des Fahrtrichtungwechsels über einen Durchbruch durch eine Fahrbahnbegrenzung beim ersten Linksabbiegen die Fahrtrichtung der Vorfahrtsstrasse verlässt und stattdessen die Fahrtrichtung der Nebenstrasse einnimmt. Nach dem ersten Abbiegen hat er sich demzufolge so zu verhalten, als käme er als Linksabbieger aus der Nebenstraße.
@ Nordeos:
Jo, kann ich.
OLG Hamburg, 1981:
"Wenden ist ein Fahrmanöver eigener Art, bei dem das Fahrzeug von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht wird."
Gleiche Argumentation: OLG Hamm 1997
Nach BayObLG 1992:
"Wenden beginnt mit dem Eindrehen des Lenkrades und Anfahren in die neue Fahrtrichtung, es endet mit der Ausführung des Bogens und dem Eingliedern in den Verkehr der Gegenrichtung, dabei ist es gleich, ob die Fahrt danach fortgesetzt wird oder nicht."
Nach BGH NJW 1982:
"Wenden ist kein doppeltes Abbiegen"
Nach OLG Köln 2000 und OLG Koblenz 1986:
"nur bei sehr breiten Mittelstreifen > 12,00 m ist das Wenden ein doppeltes Abbiegen..."
"Wenden liegt auch bei Benutzung eines Mittelstreifensdurchbruchs oder einer Grundstückszufahrt vor, wenn der Wendende mit einem Teil des Fahrzeugs auf der Fahrbahn bleibt..."
und weiter:
"Wegen des Gefährdungs- und Behinderungsverbots aus §1, Abs2 muß bei starken Verkehr das Wenden unterbleiben."
BGH VerkMitteilung 1986 Nr. 3:
"Der Wendende muss jede Gefährdung anderer vermeiden. "Höchster Grad der Sorgfalt" bedeutet bei einem Unfall: Anscheinsbeweis für das Fehlverhalten des Wendenden - Umkehr der Beweislast."
Ob nun Interpretation des Gerichts x "Doppeltes Linksabiegen" oder der Gerichte yz.. "Wenden": Immer hat der Rechtsabbieger Vorfahrt. Aber es st ganz gut, solche Diskussionen hier gelegentlich zu lesen: Man wundert sich danach einfach weniger "da draussen" und rechnet mit noch mehr Fehlverhalten anderer VT.
Alex
Zitat:
Original geschrieben von Amen
Ob nun Interpretation des Gerichts x "Doppeltes Linksabiegen" oder der Gerichte yz.. "Wenden": Immer hat der Rechtsabbieger Vorfahrt. Aber es st ganz gut, solche Diskussionen hier gelegentlich zu lesen: Man wundert sich danach einfach weniger "da draussen" und rechnet mit noch mehr Fehlverhalten anderer VT.
Alex
Schön das du an dich glaubst.Es ist gut zu wissen das es wenigstens einen
" Perfekten" unter uns gibt.
Leider aber sind auch Gerichte nicht immer so perfekt wie du ( Beachte OLG Düsseldorf VRS 40,294 ).
Im Anschluss ein Zitat von einem Urteil das jedoch die Auffassung bestätigt, dass der Wendende warten muß.
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Wenden auf Mittelstreifendurchbruch an einer Kreuzung
StVO § 9 Absatz 5; StVG § 17
Beim Wenden auf einer Vorfahrtsstraße im Bereich der Kreuzung mit einer aufgrund Zeichenregelung wartepflichtigen Nebenstraße gebietet die besondere Sorgfaltspflicht aus § 9 Absatz 5 StVO es dem Wendenden, einem für ihn von links aus der Nebenstraße kommenden Kraftfahrer den Vorrang einzuräumen, ehe er dessen Fahrlinie im Ausgang seines Wendebogens kreuzt.
LG Berlin, Urteil vom 8. 4. 1999 - 58 S 427/98
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw den S. in nordöstlicher Richtung und wendete in Höhe der kreuzenden L. - Straße ihr Fahrzeug in dem sechs Meter breiten Mittelstreifendurchbruch. Beim Einfahren nach links in die nördliche Richtungsfahrbahn des S. kam es zur Kollision mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw, der aus der L.-Straße kommend die Kreuzung in Geradeausfahrt überqueren wollte. Die L.-Straße ist gegenüber dem S. wartepflichtig (Zeichen 205 zu § 41 Absatz 1 Nr. 1b StVO).
Das Amtsgericht hat die auf Schadenersatz in Höhe von 3.877 DM gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Verkehrsteilnehmer, die aus einer untergeordneten Straße einfahren, dem Verkehrsteilnehmer, der sich auf einem bevorrechtigten Zwischenstück der Hauptstraße befindet, unabhängig davon die Vorfahrt einzuräumen haben, ob dieser seine Fahrt in Richtung der untergeordneten Straße fortsetzen will oder unter Kreuzung der Fahrtlinie des Wartepflichtigen seine Fahrt nach links fortzusetzen beabsichtigt (OLG Düsseldorf, VRS 40, 294).
Dem steht aber zum einen entgegen, dass das Vorfahrtsrecht der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der vorrangigen Straße dient, der Wendende diesen Verkehrsfluß aber gerade unterbricht. Zum anderen ist der Wendende gem. § 9 Absatz 5 StVO verpflichtet, jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen und trägt daher das Risiko seiner Fahrweise allein, solange er ein erhebliches Mitverschulden des Unfallgegners nicht beweisen kann. Wäre der im Kreuzungsbereich einer Vorfahrtstraße Wendende gegenüber dem kreuzenden Verkehr aus der Nebenstraße bevorrechtigt, bestände die Gefahr, dass der Wartepflichtige die Absicht des Wendenden nicht erkennt und meint, dieser werde nach links in die Nebenstraße abbiegen, ohne die Fahrspur des Wartepflichtigen zu kreuzen. Den Wendenden trifft nach § 9 Absatz 5 StVO aber die Pflicht, jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - also auch gerade derartige Mißverständnisse - auszuschließen, so dass er dem Verkehr aus der Nebenstraße auch dann den Vorrang einzuräumen haben wird, wenn die bevorrechtigte Straße keinen Mittelstreifen aufweist. Erfolgt das Wendemanöver im Kreuzungsbereich einer mit einem Mittelstreifen versehenen Vorfahrtstraße, spricht ferner gegen einen Vorrang des Wendenden, dass dem wendenden Fahrzeug grundsätzlich nicht mehr anzusehen ist, aus welcher Richtung es ursprünglich gekommen ist, sobald es sich mit seiner vollen Länge in dem Durchbruch befindet.
Ginge man mit dem OLG Düsseldorf (VRS 40, 294) davon aus, dass der Bereich des Mittelstreifendurchbruchs als Teil der bevorrechtigten Straße zu behandeln und dem Wendenden ein Vorrecht einzuräumen sei, hätte das zur Folge, dass der Mittelstreifen von Fahrzeugen zweier Klassen befahren würde, nämlich solchen, die aus der Nebenstraße kommend nach links abbiegen wollen und denen gegenüber der Geradeausverkehr aus der Nebenstraße bevorrechtigt ist, und solchen, die auf der Vorfahrtstraße wenden und denen gegenüber der Verkehr aus der Nebenstraße wartepflichtig wäre. Das würde aber gerade dann, wenn das Fahrzeug - wie im vorliegenden Fall – bereits längere Zeit wegen des Querverkehrs im Mittelstreifendurchbruch warten mußte und demzufolge seine Herkunft nicht mehr zu erkennen ist, zu einem untragbaren Ergebnis führen. Dem OLG Düsseldorf stellte sich dieses Problem nicht, da es sich in jenem Fall nicht um eine Kreuzung, sondern um eine Einmündung handelte.
Die Klägerin hat demnach den Unfall unter Verstoß gegen § 9 Absatz 5 StVO allein verursacht und verschuldet.
Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten die Wendeabsicht der Klägerin erkennen konnte, noch dass er sich sein Vorrecht erzwingen wollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unfall für den Versicherungsnehmer der Beklagten ein unabwendbares Ereignis i.S. von § 7 Absatz 2 StVG darstellt, denn mangels eines erkennbaren Mitverschuldens des Versicherungsnehmers der Beklagten am Zustandekommen des Unfalls sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 StVG das grob verkehrswidrige Verhalten der Klägerin und die damit von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr so schwer zu bewerten, dass eine Mithaftung der Beklagten allein aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ihres Versicherungsnehmers nicht in Betracht kommt.
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Zitat:
Original geschrieben von Nordeos
Schön das du an dich glaubst.Es ist gut zu wissen das es wenigstens einen
" Perfekten" unter uns gibt.
Leider aber sind auch Gerichte nicht immer so perfekt wie du ( Beachte OLG Düsseldorf VRS 40,294 ).
Ich suche jetzt das OLG Urteil nicht raus; in dem Rest, den Du zitierst steht von dem genauen Sachverhalt nichts. Im Gegenteil, ich lese nur die Auffassung des LG Berlin, die Deiner Meinung entgegensteht.
Von Perfektion war im übrigen nie die Rede und Dein ironischer Angriff auf meine Person wäre nicht nötg gewesen. Aber was solls - wir sind alle mal jung gewesen und nicht alle unsere Taten und Worte waren bedacht! In 20 Jahren verstehst Du das auch.
Alex
Zitat:
Original geschrieben von Amen
Zitat:
Original geschrieben von Nordeos
Schön das du an dich glaubst.Es ist gut zu wissen das es wenigstens einen
" Perfekten" unter uns gibt.
Leider aber sind auch Gerichte nicht immer so perfekt wie du ( Beachte OLG Düsseldorf VRS 40,294 ).
Ich suche jetzt das OLG Urteil nicht raus; in dem Rest, den Du zitierst steht von dem genauen Sachverhalt nichts. Im Gegenteil, ich lese nur die Auffassung des LG Berlin, die Deiner Meinung entgegensteht.
Von Perfektion war im übrigen nie die Rede und Dein ironischer Angriff auf meine Person wäre nicht nötg gewesen. Aber was solls - wir sind alle mal jung gewesen und nicht alle unsere Taten und Worte waren bedacht! In 20 Jahren verstehst Du das auch.
Alex
Ich bin jetzt leicht verwirrt,
die VRS 40,294 ist im Zitierten Text enthalten, und hätte daher nicht rausgesucht werden müssen ( ist übrigens kein Urteil).
Aber gerne noch mal der Auszug:
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Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Verkehrsteilnehmer, die aus einer untergeordneten Straße einfahren, dem Verkehrsteilnehmer, der sich auf einem bevorrechtigten Zwischenstück der Hauptstraße befindet, unabhängig davon die Vorfahrt einzuräumen haben, ob dieser seine Fahrt in Richtung der untergeordneten Straße fortsetzen will oder unter Kreuzung der Fahrtlinie des Wartepflichtigen seine Fahrt nach links fortzusetzen beabsichtigt (OLG Düsseldorf, VRS 40, 294).
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Und das dieses Urteil meiner Ursprünglichen Auffassung entgegensteht hatte ich geschrieben.
Weitere ironische Bemerkungen zu Alter etc. erspare ich uns.