Habe ich auf dem Gehweg geparkt? Oder doch nicht?
Hallo zusammen,
vor ein paar Tagen war mein Wagen dort geparkt, wo auf dem Foto der Twingo steht. Nun wird mir vorgeworfen, ich hätte auf dem Gehweg geparkt, 20€.
Der Mercedes links vom Twingo steht auf einem normalen Parkplatz entlang der Straße. Rechts vom Twingo bzw. hinter dem Golf V ist noch ein kleiner Parkplatz für drei Fahrzeuge.
Ich wohne seit 12 Jahren im Haus auf der rechten Seite (zu dem der kleine Parkplatz gehört) und habe auf dem besagten Parkplatz in all den Jahren mind. 1x pro Woche geparkt, absolut Knöllchenfrei. Auf unserer Straße sehe ich immer wieder Politessen, die Knöllchen verteilen, bzw. Ergebnisse ihrer Arbeit (verteilte Knöllchen), das Parken auf dem Platz wurde nie geahndet. Und da steht so gut wie immer ein Fahrzeug.
Was meint ihr? Habe ich auf dem Gehweg geparkt und zurecht eine Strafe kassiert oder soll ich mich wehren?..
Beste Antwort im Thema
Der Twingo parkt auf dem Gehweg .
Brauchst dich nicht wehren . Wird nur teurer . Hast die ganzen Jahre
Glück gehabt .
50 Antworten
Zitat:
@saaonline schrieb am 3. Februar 2015 um 00:02:49 Uhr:
[...] Bordsteinabsenkung ja, man beachte aber die weiße Zigzag-Linie. Da parkt auch immer jemand und zwar auch Knöllchenfrei.
Fakt ist, daß man es nicht darf und mit den Konsequenzen rechnen muß. Die Zickzack-Markierung ist in dieser Form eher kontraproduktiv, sie verleitet gewissermaßen zum Parken vor Deiner Grundstückszufahrt.
Zitat:
Ja wir sind "gezwungen", diagonal über den Gehweg zu fahren. [...] das ist aber kein großes Problem [...]
Das Problem ist, daß Du dabei mit einem Kraftfahrzeug die Gehwegüberfahrt verlassen und den Gehweg befahren mußt (die kleine Fläche mit den quadratischen Platten in der Mitte Deines Bilds). Der wird dabei beschädigt, Platten brechen, Vertiefungen und Pfützen bei Regen entstehen und für die Schadensbeseitigung muß die Stadtkasse aufkommen, es sei denn der Schadenverursacher wird ermittelt...
Ich kenne die deutschen Gesetze nicht so gut, da ich aus der Schweiz komme.
Aber aus meiner Sicht parkt der Twingo und der Mercedes rechtswiedrig. Es gibt doch sicher auch in Deutschland Gesetze die besagen wann Parkieren verboten ist?
Persönlich würde ich der zuständigen Stelle anrufen und mal nachfragen. Keine Ahnung was ihr da für stellen habt, aber ich bin schon mal bei der Polizei vorbei und wollte gewissheit haben wie das geregelt ist und habe von denen eine Antwort erhalten.
Falschparken wird größtenteils gar nicht kontrolliert und ist dem eigenen Gewissen überlassen. Desswegen wissen viele gar nicht mehr, was in der Fahrschule gelerhrt wird.
Warum sollte diese Stelle nicht zur Sonderfläche die dem Fußgänger gewidmet ist gehöhren?
Ein abgesenkter Bordstein bedeutet entweder eine Grundstücksausfahrt oder einen Seitenstreifen.
Rechts im Bild sieht es wie eine Ausfahrt aus, die Sperrfläche hinter dem Mercedes und der Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Sonderfläche legen nahe, dass es sich um einen Seitenstreifen handelt. Das hieße aber, du müsstest ganz rechts parken, also direkt vor der Ausfahrt und die Fußgänger mussten nahe an der Straße einen Bogen um Dein geparktes Auto machen.
Außerdem sieht man eine Beschilderung.
Was man nicht sieht, ist wo der Bordstein nun abgesenkt ist. Nur im Bereicht der Sperrfläche?
Hier in der Nähe gibt es einige Straßen, mit einseitigem Seitenstreifen. Die Leute parken aber auf der gegenüberliegenden Seite oder ein anderes Mal kam mir ein Auto entgegen, ich als Fußgänger auf dem Seitenstreifen rechts. Das Auto fährt extra auf die linke Seite rüber, mir direkt vor die Füße und parkt in falscher Richtung auf dem Seitenstreifen.
Seitenstreifen werden oft dennoch frei gelassen, als seien sie Fußwege, nur schmaler und die Fußgänger können sich dann irgendwie hinter den parkenden Autos langquetschen.
Wenn es ein Seitenstreifen wäre, würde die Beschilderung Parken in zweiter Reihe verordnen, was ja auch verboten ist.
Oder mal anders gefragt: Was spricht denn dagegen auf dem Gestrüpp zu parken, wenn Du entsprechend Bodenfreiheit und große Reifen hast?
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Zitat:
@P87Schaeger4173 schrieb am 7. Februar 2015 um 10:39:50 Uhr:
Oder mal anders gefragt: Was spricht denn dagegen auf dem Gestrüpp zu parken, wenn Du entsprechend Bodenfreiheit und große Reifen hast?
Hast du dir das Bild mal richtig angeguckt ?
Dein Gestrüpp ist eine frisch geschnittene Hecke die bis zur
Motorhaube geht . Wenn du da rauf fährst rufen die Knöllchenschreiber
ganz sicher die Scheriffs und lassen dich abschleppen .
Was dann auch richtig ist.
Meinst Du etwa, das würden sie nicht tun, wenn statt der Hecke ein sauber gemähter Rasen da wäre?
Aber es lohnt sich, das Bild noch einmal unter die Lupe zu nehmen.
Ich stelle eine neue Vermutung an: Wir befinden uns 15 m hinter einer Bushaltestelle.
Und der kompetente Beamte im T. hat schon erklärt: Die eigene Einfahrt zuzuparken ist straffrei.
Woraus dann wieder andere ableiten, vor dem eigenen Grundstück, b.z.w. an der eigenen Adresse darf man jedes Halt- und Parkverbot ignorieren.
Zitat:
@P87Schaeger4173 schrieb am 7. Februar 2015 um 14:51:06 Uhr:
[...] Und der kompetente Beamte im T. hat schon erklärt: Die eigene Einfahrt zuzuparken ist straffrei. [...]
Konnte den "kompetenten Beamten im T." jetzt zwar nicht finden, aber wo steht denn das mit der "eigenen Einfahrt"? In der StVO jedenfalls nicht. Da steht nur, daß vor Grundstückszufahrten und Bordsteinabsenkungen Parkverbot besteht, sonst nichts. Die Gehwegüberfahrt ist übrigens Eigentum der Stadt und nicht des Grundstückseigentümers.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 7. Februar 2015 um 15:49:13 Uhr:
Konnte den "kompetenten Beamten im T." jetzt zwar nicht finden, aber wo steht denn das mit der "eigenen Einfahrt"? In der StVO jedenfalls nicht.
Neben der StVO gibt es noch die sogenannte "anerkannte Rechtsprechung":
OLG Karlsruhe NJW 1978, 274; OLG Nürnberg NJW 1974, 1145; BayObLG NZV 1994, 162; BayObLG DAR 1975, 221; DAR 1992, 270; OLG Köln DAR 1983, 333, OLG Düsseldorf NZV 1994, 162; ...
Irgendwie hast Du ein Trauma in Bezug zum Parken vor einer Einfahrt entwickelt 😁
Zitat:
@P87Schaeger4173 schrieb am 7. Februar 2015 um 14:51:06 Uhr:
Meinst Du etwa, das würden sie nicht tun, wenn statt der Hecke ein sauber gemähter Rasen da wäre?
Aber es lohnt sich, das Bild noch einmal unter die Lupe zu nehmen.
Ich stelle eine neue Vermutung an: Wir befinden uns 15 m hinter einer Bushaltestelle.
Auf einem Rasen parkt man nicht . Ein Rasen muß auch mal gemäht werden .
Wer deswegen abgeschleppt wird , weil die Gärtner da sind , dem ist sowiso
nicht zu helfen .
Da ist auch keine Bushaltestelle . Da war noch nie eine und da wird auch nie
eine hinkommen . Weil am Ende der Strasse die Kurve für einen Bus zu
schmal ist .
Zitat:
@Roadwin schrieb am 7. Februar 2015 um 16:01:05 Uhr:
Neben der StVO gibt es noch die sogenannte "anerkannte Rechtsprechung":Zitat:
@Mischkolino schrieb am 7. Februar 2015 um 15:49:13 Uhr:
Konnte den "kompetenten Beamten im T." jetzt zwar nicht finden, aber wo steht denn das mit der "eigenen Einfahrt"? In der StVO jedenfalls nicht.OLG Karlsruhe NJW 1978, 274; OLG Nürnberg NJW 1974, 1145; BayObLG NZV 1994, 162; BayObLG DAR 1975, 221; DAR 1992, 270; OLG Köln DAR 1983, 333, OLG Düsseldorf NZV 1994, 162; ...
Irgendwie hast Du ein Trauma in Bezug zum Parken vor einer Einfahrt entwickelt 😁
Hä hä, sehr witzig... Die anerkannte Rechtsprechung könnte sich aber ändern, wenn z.B. mal der Notarzt und die Feuerwehr massiv beim Noteinsatz behindert werden. Und außerdem hast Du selbst im "Trauma-Thema"🙂 geschrieben, daß die Bordsteinabsenkungen auch als Querungshilfen für Fußgänger und Rollifahrer gedacht sein können.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 7. Februar 2015 um 16:13:31 Uhr:
..., daß die Bordsteinabsenkungen ...Zitat:
... Parken vor einer Einfahrt ...
Was denn nun - Bordsteinabsenkung oder Einfahrt?
Das sind zwei voneinander völlig unabhängig geregelte Dinge.
Und geht es hier um die "eigene" Einfahrt oder eine Einfahrt, die (auch) von anderen benutzt werden kann?
Entschuldigung Mischkolino, ich habe die Farbe Deines Avartars fehlinterpretiert. Für mich war es das gleiche Blau, wie von einer Rundumleuchte eines Streifenwagens.
Also keine Bushaltestelle. Wie kommt es also, dass da so eine Markierung auf die Straße gepinselt ist, die das halten vor der einen Einfahrt verbietet und vor der anderen Einfahrt ist nur Parkverbot - Also da, wo der Zermedes steht. Auf den ersten Blick sieht es so aus als stünde das Fahrzeug da legal und es erscheint fast unsinnig, dass die Fläche direkt daneben - also wo der Twingo steht - verboten ist.
Es stehen also beide falsch und es ist auch dem Ordnungsamt nicht zuzumuten, dass im Falle von abgesenkten Bordsteinen erstmal geprüft werden muss, ob es die eigene Adresse ist. Scheint logisch.
Was zahlt der auf der Fahrbahn vor dem abgesenkten Bordstein und was der auf dem Gehweg hinter dem abgesenkten Bordstein - gleicher Tarif?
Zitat:
@Roadwin schrieb am 7. Februar 2015 um 16:23:49 Uhr:
[...] Was denn nun - Bordsteinabsenkung oder Einfahrt?
Das sind zwei voneinander völlig unabhängig geregelte Dinge.Und geht es hier um die "eigene" Einfahrt oder eine Einfahrt, die (auch) von anderen benutzt werden kann?
zu Frage1: Spielt keine Rolle, vor beiden besteht Parkverbot, wie im Trauma-Thema schon festgestellt wurde.
zu Frage2: Sie kann von bis zu drei berechtigten PKW benutzt werden, die aber gezwungen werden, über den Gehweg zu fahren, wenn vor/auf der Gehwegüberfahrt ein KFZ parkt. Aber Roadwin, vielleicht haben die Anwohner ja noch ein altes zerfleddertes Schriftstück von 1958 im Keller, mit dem das Befahren des Gehwegs ausdrücklich erlaubt wird, mit Angabe von Radlasten und allem drum und dran...😉 Solche Argumente wären wohl jetzt wieder das Nächste, was von Dir kommen würde...
Zitat:
@P87Schaeger4173 schrieb am 7. Februar 2015 um 18:37:56 Uhr:
Entschuldigung Mischkolino, ich habe die Farbe Deines Avartars fehlinterpretiert. Für mich war es das gleiche Blau, wie von einer Rundumleuchte eines Streifenwagens.[...]
So habe ich das ja noch gar nicht gesehen 🙂, blau ist einfach nur "meine" Farbe. Ich behauptete aber nirgends was von Straffreiheit beim Parken vor der eigenen Einfahrt, im Gegenteil.