Habe ich auf dem Gehweg geparkt? Oder doch nicht?
Hallo zusammen,
vor ein paar Tagen war mein Wagen dort geparkt, wo auf dem Foto der Twingo steht. Nun wird mir vorgeworfen, ich hätte auf dem Gehweg geparkt, 20€.
Der Mercedes links vom Twingo steht auf einem normalen Parkplatz entlang der Straße. Rechts vom Twingo bzw. hinter dem Golf V ist noch ein kleiner Parkplatz für drei Fahrzeuge.
Ich wohne seit 12 Jahren im Haus auf der rechten Seite (zu dem der kleine Parkplatz gehört) und habe auf dem besagten Parkplatz in all den Jahren mind. 1x pro Woche geparkt, absolut Knöllchenfrei. Auf unserer Straße sehe ich immer wieder Politessen, die Knöllchen verteilen, bzw. Ergebnisse ihrer Arbeit (verteilte Knöllchen), das Parken auf dem Platz wurde nie geahndet. Und da steht so gut wie immer ein Fahrzeug.
Was meint ihr? Habe ich auf dem Gehweg geparkt und zurecht eine Strafe kassiert oder soll ich mich wehren?..
Beste Antwort im Thema
Der Twingo parkt auf dem Gehweg .
Brauchst dich nicht wehren . Wird nur teurer . Hast die ganzen Jahre
Glück gehabt .
50 Antworten
Zitat:
@P87Schaeger4173 schrieb am 7. Februar 2015 um 18:37:56 Uhr:
Wie kommt es also, dass da so eine Markierung auf die Straße gepinselt ist, die das halten vor der einen Einfahrt verbietet ...
Es verbietet in dem Fall das Parken, nicht das Halten.
Eine Zickzacklinie (Zeichen 299) verlängert oder verkürzt ein durch eine andere Gegebenheit existierendes Park- oder Halteverbot. Also eine Beschilderung, ein abgesenkter Bordstein, eine Einfahrt, ... Die Zickzacklinie für sich allein ist ohne jede Wirkung.
Hier scheint es so, dass der Mercedes zwar vor einem abgesenkten Bordstein parkt, aber dennoch kein Parkverbot existiert, weil die Zickzacklinie den Bereich des tatsächlichen Parkverbots dieser Bordsteinabsenkung verkürzt.
Zu Parkverboten bei "überlangen" Bordsteinabsenkungen (deutlich mehr als eine Fahrzeuglänge) gibt es auch eine "anerkannte Rechtsprechung", die hier mit zu berücksichtigen ist. Daher vermutlich auch die vorhandene Zickzacklinie, die das Parkverbot der sehr langen Bordsteinabsenkung definiert.
Der Twingo steht zweifelsfrei unzulässig. Da er neben der Fahrbahn steht und es sich bei dem "Stellplatz" nicht um einem Parkstreifen handelt, ist das dort Bürgersteig und ohne entsprechende Ausschilderung ein unzulässiges Parken auf dem Bürgersteig.
Auch eine Gehwegüberfahrt ist Gehweg und der reicht von der Bordsteinkante bis zur Grundstücksgrenze. Dass da noch ein so breiter "Grünstreifen" vorhanden ist in dessen "Schatten" man parkt, sodass der Bereich des "Fußgänger-Hauptstroms" nicht behindert wird, mag so sein - ist aber dennoch Gehweg/Bürgersteig.
Zitat:
Was zahlt der auf der Fahrbahn vor dem abgesenkten Bordstein
Eher nichts.
Aufgrund der dort nicht mehr vorhandenen Zickzacklinie in Verbindung mit der Erläuterung zu dieser Linie mit der Verkürzung eines Parkverbots und der geltenden Rechtsprechung bei (über)langen Bordsteinabsenkungen dürfte es praktisch unmöglich sein, hier ein Knöllchen durchzusetzen.
Zitat:
was der auf dem Gehweg hinter dem abgesenkten Bordstein?
Unzulässiges Parken auf dem Gehweg, 20 Euro.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 7. Februar 2015 um 19:15:15 Uhr:
zu Frage1: Spielt keine Rolle, vor beiden besteht Parkverbot, wie im Trauma-Thema schon festgestellt wurde.Zitat:
[...] Was denn nun - Bordsteinabsenkung oder Einfahrt?
Das sind zwei voneinander völlig unabhängig geregelte Dinge.Und geht es hier um die "eigene" Einfahrt oder eine Einfahrt, die (auch) von anderen benutzt werden kann?
Das spielt eine erhebliche Rolle, denn für beide gibt es höchst unterschiedliche Ausnahmen von den Parkverboten.
Hatte ich schon im anderen Thread versucht darzulegen, hat aber erkennbar nicht so gefruchtet.
Zitat:
zu Frage2: Sie kann von bis zu drei berechtigten PKW benutzt werden,
und damit ist es keine "eigene" Einfahrt mehr, vor der geparkt werden darf.
Zitat:
die aber gezwungen werden, über den Gehweg zu fahren, wenn vor/auf der Gehwegüberfahrt ein KFZ parkt.
Vor der Gehwegüberfahrt (genauer: vor dem abgesenkten Bordstein) darf hier geparkt werden, weil die Zickzacklinie das Parkverbot auf den Bereich verkürzt, für den sie aufgemalt ist, zumindest steht das so eindeutig in der StVO.
Zitat:
Solche Argumente wären wohl jetzt wieder das Nächste, was von Dir kommen würde...
😕
Du bist doch derjenige, der immer immer so gerne auf die geltenden Bestimmungen der StVO verweist, dann solltest Du die vielleicht auch mal lesen: Anlage 2, Abschnitt 9, Zeichen 299 - Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
Zitat:
@Roadwin schrieb am 7. Februar 2015 um 19:43:10 Uhr:
[...] Vor der Gehwegüberfahrt (genauer: vor dem abgesenkten Bordstein) darf hier geparkt werden, weil die Zickzacklinie das Parkverbot auf den Bereich verkürzt, für den sie aufgemalt ist, zumindest steht das so eindeutig in der StVO. [...]
Woher weißt Du, daß der Bereich des Parkverbots durch die Z-Linie verkürzt wird? Er kann ihn nach dieser Logik genauso gut verlängern. Eine Bestimmung über die Richtung der Verlängerung oder Verkürzung konnte ich nicht in der Anlage 9 entdecken. Oder gibt es dazu auch wieder anerkannte Rechtssprechungen?
(Wo habe ich bloß meine Herztropfen hingestellt???)
Ich habe mir die Sache mal von oben angeschaut, 2002, 2006, 2010 und 2011. Auf jedem Sattellitenbild sieht man dort PKW stehen. Ich würde es als Ortsfremder wahrscheinlich nicht machen, aber bei den Einheimischen scheint es eben so üblich zu sein. Das Ende der Z-Linie liegt in der Verlängerung der Grundstücksgrenze, an der die zwei Stellplätze des Nachbargrundstücks sind (im Bild des TE vorn rechts). Ich habe deshalb noch eine andere Vermutung in Bezug auf die Entstehung der Z-Linie ...
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 7. Februar 2015 um 20:43:27 Uhr:
Woher weißt Du, daß der Bereich des Parkverbots durch die Z-Linie verkürzt wird? Er kann ihn nach dieser Logik genauso gut verlängern.
Meinetwegen auch verlängern.
Es verändert sich nicht die Grundaussage: Wo die Z-Linie beginnt/endet, da beginnt/endet auch ein Park- oder Halteverbot.
Zitat:
Ich habe deshalb noch eine andere Vermutung in Bezug auf die Entstehung der Z-Linie ...
Vermutungen sind hier uninteressant, die StVO und ein paar klärende Urteile gelten:
"Eine Bordsteinabsenkung liegt nicht mehr vor, wenn sie länger als eine Pkw-Länge ist. " (OLG Köln, Beschluss vom 05.11.1996 - Ss 515/96)
Oder auch ein Fachanwalt für Verkehrsrecht: "Verläuft der Bordsteinverlauf über eine längere Strecke abgesenkt, so ist die Vorschrift [Anm.: §12 StVO] nicht einschlägig, d.h. es darf dort geparkt werden."
http://www.kanzlei-heskamp.de/.../484-abgesenkter-bordstein
Da es hier weit über 5 Meter Absenkung sind, handelt es sich nicht mehr um eine durchgängige Bordsteinabsenkung mit Parkverbot über die gesamte Länge im Sinne des §12 StVO (gem. OLG Köln). Was die genaue, einzuhaltende Länge des Parkverbots ist, das zeigt die Z-Linie auf (gem. StVO zur Erläuterung des Zeichen 299).
Als Autofahrer muss man sich nicht weder Satellitenbilder oder Grundbucheinträge zu Grundstücksgrenzen ansehen, noch herumüberlegen, wer was womit gemeint haben könnte. Die StVO mt §12 ist als Allgemeinvorschrift geltend, die Z-Line mit deren gesetzlichen Definition als Detailvorschrift für die Örtlichkeit selbst - das war es, und schon parkt der Mercedes auf dem Bild knöllchenfrei, weil er dort parken darf:
Kein abgesenkter Bordstein im Sinne des §12.3.5 StVO, weil viel zu lang;
kein über die Z-Linie im Detail definiertes Parkverbot, weil da keine Z-Line mehr ist.
Irgendwelche Rollifahrer und Einfahrt interessieren hier auch nicht, weil hier eine große, durch Z-Linie freigehaltene Erreichbarkeit mit Absenkung gewährleistet ist.
Dass hier die "verstärkte" Gehwegüberführung nicht passt, weil der Gehweg schräg über nicht verstärkten Gehwegbereichen überfahren wird, ist wohl das Problem derjenigen, die dann dort entlang fahren. Ein Recht auf "geradlinige" Fahrt aus dem Grundstück oder einer im rechten Winkel zur Fahrbahn liegenden Ausfahrt müsste man erst haben.
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Zitat:
@Roadwin schrieb am 7. Februar 2015 um 21:48:39 Uhr:
[...]
"Eine Bordsteinabsenkung liegt nicht mehr vor, wenn sie länger als eine Pkw-Länge ist. " (OLG Köln, Beschluss vom 05.11.1996 - Ss 515/96)
Oder auch ein Fachanwalt für Verkehrsrecht: "Verläuft der Bordsteinverlauf über eine längere Strecke abgesenkt, so ist die Vorschrift [Anm.: §12 StVO] nicht einschlägig, d.h. es darf dort geparkt werden."
[...]
Da es hier weit über 5 Meter Absenkung sind, handelt es sich nicht mehr um eine durchgängige Bordsteinabsenkung mit Parkverbot über die gesamte Länge im Sinne des §12 StVO (gem. OLG Köln).
[...]
Kein abgesenkter Bordstein im Sinne des §12.3.5 StVO, weil viel zu lang;
[...]
Wenn diese Rechtssprechung auch in Berlin Anwendung finden sollte, ergäben sich ja auch hier ganz neue Parkmöglichkeiten:
- vor breiten Einfahrten von Supermärkten, Einkaufscentern, Tankstellen, Gewerbebetrieben
- vor LKW-Liefereinfahrten
- vor direkt nebeneinanderliegenden Einfahrten (die es in meinem Kiez auch alle 50m gibt)
Der Bordstein ist ja mehr als 'ne Autolänge abgesenkt, braucht also nur noch eine Smart-Länge freibleiben, oder habe ich da etwa schon wieder was falsch verstanden??? Aber das probiere ich auch garantiert nicht selbst aus.
Die Meinungen einiger Forenuser scheinen ja recht eindeutig zu sein.
Dennoch die Frage:
Wo genau wird hier auf dem Gehweg geparkt ?
Der Gehweg verläuft klar definierbar rechts am geparkten Renault vorbei, und da steht kein Auto drauf.
Für mich ist das offizielles "Parken in zweiter Reihe" auf freiem Raum, aber nicht auf dem Gehweg.
Der Gehweg ist eindeutig von der Straße abgegrenzt.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 8. Februar 2015 um 11:33:24 Uhr:
Die Meinungen einiger Forenuser scheinen ja recht eindeutig zu sein.
Dennoch die Frage:
Wo genau wird hier auf dem Gehweg geparkt ?
Der Gehweg verläuft klar definierbar rechts am geparkten Renault vorbei, und da steht kein Auto drauf.
Die klare Definition ist einfach nur die:
Fahrbahn + Gehweg = Straße
Du siehst da vielleicht eine Ausfahrt oder meinst der Gehweg mit seiner vollen Restbreite (breiter ist er vor und hinter der Ausfahrt auch nicht, das stimmt) wäre noch vorhanden, aber tatsächlich gehört eben auch die Ausfahrt zum Gehweg und deshalb darf - eigentlich - auch der Mercedes dort nicht parken (die gestrichelte Linie dahinter ist gut gemeint, die bräuchte es aber nicht).
Eine sehr seltsame Situation.
Zitat:
@Sorgenfresser schrieb am 8. Februar 2015 um 11:37:15 Uhr:
Der Gehweg ist eindeutig von der Straße abgegrenzt.
Das gehört meiner Meinung nach zur Zufahrt, zu den anderen beschriebenen Parkplätzen und würde ich als Grünstreifen bezeichnen, aber nicht als Gehweg.
Auch würde ich auf die unterschiedlichen Pflastersteine, die den Gehweg eigentlich eindeutig abtrennen, Einspruch einlegen.
Zitat:
@einsdreivier schrieb am 8. Februar 2015 um 11:43:21 Uhr:
Eine sehr seltsame Situation.
Richtig erkannt !!!
Und solange die Situation so ist würde ich auch nichts zahlen.
Eindeutig markieren und das Thema ist gegessen.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 8. Februar 2015 um 11:33:24 Uhr:
Dennoch die Frage:
Die hier völlig unerheblich ist, weil man den Bereich benennen kann, wie immer man möchte und es nichts am Parkverbot verändern würde.
Relevant ist §2 StVO mit "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen …" und so lange, wie dieser Bereich keine "Fahrbahn" gem. der Definition ist oder dort das Parken durch eine Ausschilderung für zulässig erklärt, ist das Parken dort verboten.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 8. Februar 2015 um 11:49:51 Uhr:
Richtig erkannt !!!Zitat:
@einsdreivier schrieb am 8. Februar 2015 um 11:43:21 Uhr:
Eine sehr seltsame Situation.
Und solange die Situation so ist würde ich auch nichts zahlen.
Eindeutig markieren und das Thema ist gegessen.
Im Gegenteil: Ich würde schnellstens zahlen und dort nicht mehr parken. 😉
Im Endeffekt ist es doch auch so, dass wenn ich dort nicht parke, ein anderer dort parken wird. Die Gesamtzahl an verfügbaren Parkplätzen bleibt also gleich, nur stehe ich nicht im Verbot. Ich freue mich über jeden Falschparker, hat er doch mir einen Parkplatz freigehalten. 😛
Wenn sich da jetzt aber keiner hinstellt und der Parkplatz immer für mich "reserviert" war, würde ich mir doch auch Gedanken machen, ob das jetzt wirklich ein Parkplatz ist. 😕
Wenn ich hier eines verstanden habe, bei all den Threads hier, dass auch nur bei einer möglichen Behinderung abgeschleppt werden kann. Von daher... ich müsste da nicht lange überlegen.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 8. Februar 2015 um 11:46:46 Uhr:
Das gehört meiner Meinung nach zur Zufahrt, zu den anderen beschriebenen Parkplätzen und würde ich als Grünstreifen bezeichnen, aber nicht als Gehweg.Zitat:
@Sorgenfresser schrieb am 8. Februar 2015 um 11:37:15 Uhr:
Der Gehweg ist eindeutig von der Straße abgegrenzt.
Auch würde ich auf die unterschiedlichen Pflastersteine, die den Gehweg eigentlich eindeutig abtrennen, Einspruch einlegen.
Selbst wenn, denn auch auf Grünflächen hat man nicht zu parken.
Ich habe eben recherciert: Grünflächen sind als privat anzusehen und werden nicht als öffentliche Verkehrsfläche bezeichnet. Demnach hat der Besitzer der Grünfläche darüber zu befinden, ob geparkt werden darf oder nicht. In dem Fall hier deutlich durch das Gestrüpp kenntlich gemacht, wie verfahren werden soll.
In keinem Fall aber kann eine gepflasterte Fläche einfach dem Grünstreifen zugeschlagen werden. Fahrbahn, Bordstein (abgesenkt oder nicht) Fußweg. An der Stelle eben etwas breiter als direkt nebenan. Zum Beispiel, damit man beim "Over the fence talk" nicht im direkten Fußgängerstrom steht.
Ich habe nicht die Möglichkeit die Gegebenheiten vor Ort selbst in Augenschein zu nehmen und kann nicht beurteilen, ob die Zickzackline zu den Einfahrten gehört. Mich überrascht sehr, dass der Benz da legal steht. Aber über den wird hier ja auch nicht gestritten.
Wenn man sich die Beschaffenheit der Pflastersteine betrachtet, kann man gut erkennen, dass dort kurze, ineinander greifende Steine verwendet wurden, um der Benutzung durch KFZ Sorge zu tragen.
Kann man gut erkennen, wenn man sich die mittleren Platten dagegen betrachtet, die schon zur Mitte hin recht eingesackt sind.
Die Stelle, an der der Twingo steht, ist meiner Meinung nach dafür gedacht, dass die Nutzer der Stellplätze beim Ausparken eine Rangiermöglichkeit haben und nicht rückwärts auf die Straße fahren müssen.
Daher auch die verkürzte Ausfahrt durch die Zick-Zack-Linie.
Irgend ein cleverer Planer hat sich schon etwas dabei gedacht. Jetzt müssen es die Anwohner nur noch richtig umsetzen. Wenn man dort parkt, ist es für die anderen natürlich wesentlich schwerer, aus den Parkbuchten heraus zu fahren.
Der Mercedes parkt völlig korrekt. Hier wurde zusätzlicher Parkraum geschaffen, indem man die Ausfahrt verkürzt hat. Auf dem Gehsteig als solchen hätte ohnehin niemand parken dürfen.
Man hätte vielleicht noch ein großes Parkverbotszeichen auf den Boden malen sollen.
just my 2 cents