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Gutachten - wie viel bekomme ich von der Versicherung

Hallo,

ich habe heute das Gutachten von einem Unfall bekommen, an dem ich nicht Schuld war:

Reperaturkosten: 2100€ ohne MwSt.
Wiederbeschaffungswert: 2500€ ohne MwSt.
Restwert: 1800€ € ohne MwSt.

Mit wie viel Euronen kann ich jetzt von der gegnerischen Versicherung rechnen?

Liebe Grüße

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72
Um den Begriff "wirtschaftlichen" Totalschaden mal für einige besser verständlich zu machen:
 
Würdet Ihr das Auto behalten und den Schaden reparieren, wenn ihr die Sache aus eigener Tasche zahlen müsstet?

Das ist aber nicht die Definition im Schadenrecht

Ein Wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Instandsetzungskosten den Wiederbeschafungswert übersteigen.

Die Abrechnungsarten sind etwas anderes.

Was du sicher meinst ist der Wiederbeschaffungsaufwand.

Bei fiktivere Abrechnung WBW-RW

Die einzelnen Abrechnungsarten hat VersVor aber schon richtig beschrieben.

Bei fiktiver Abrechnung gibt es zunächst WBW-RW und nach einer Haltedauer von 6 Monaten die Netto Reparaturkosten.  

Wenn verkauft wird bleibt es bei der Abrechnung WBW-RW

Es gibt folgende Möglichkeiten:

Möglichkeit 1 

Verkauf des unreparierten Fahrzeugs/Fiktive Abrechnung
Der Anspruchsteller erhält, da er den Restwert des Fahrzeugs durch den Verkauf realisiert, seinen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes ersetzt.

Möglichkeit 2

Weiterbenutzung des Fahrzeugs/dennoch fiktive Abrechnung

Der Anspruchsteller kann die fiktiven Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn er die Durchführung mindestens einer verkehrssicheren Reparatur sowie die Weiterbenutzung des Fahrzeugs für die Dauer von mindestens 6 Monaten nachweist.

Möglichkeit 3

Totalschaden, gleichwohl Reparatur gewünscht (Integritätsinteresse)
Falls der Anspruchsteller sein Fahrzeug trotz Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens reparieren lassen und hierfür Kostenersatz verlangen möchte, so kann er dies nur unter weiteren Voraussetzungen:

-Fachgerechte Reparatur auf der Grundlage des Gutachtens
-Reparaturkosten dürfen nur bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen
-Weitenutzung des Fahrzeugs mindestens 6 Monate

Das ist die sogenannte Opfergrenze.

Also, nicht die Definitionen im Schadenrecht mit den verwendeten "Begriffen" vermischen

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s. o. = siehe oben

Hatte ich oben bereits erklärt, aber mache ich gerne noch einmal.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Bruttoreparaturkosten + evtl. Minderwert höher sind, als der Bruttowiederbeschaffungswert.
Im hier behandelten Fall liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, also kein Totalschaden.
In bestimmten Fällen (wie oben erklärt), darf die Versicherung auf Totalschadenbasis abrechnen, obwohl kein Totalschaden vorliegt.
Dee von Dir angesprochene technische Totalschaden spielt heutzutage eigentlich keine Rolle mehr, da man im Grunde genommen alles reparieren kann.

MfG

Zitat:

Wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die entsprechenden Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Aber auch schon dann, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.

Quelle: Wikipedia

Also in unserem Fall auch ein wirtschaftlicher Totalschaden, weil die Reparaturkosten höher als 700,- € sind.

Macht wirtschaftlich gesehen keinen Sinn mehr, das Teil reparieren zu lassen.

Nein, wie kommst Du auf € 700,-?
Erst wenn die Reparaturkosten höher als € 2.975,- wären läge ein witschaftlicher Totalschaden vor.
Wenn auf Totalschadenbasis abgerechnet würde, würde der TE mehr aks die tatsächliche Schadenhöhe bekommen, nämlich:
WBW = € 2.975,-./ RW = € 2.142,- = € 833,- von der Versicherung + € 2.142,- vom Restwertkäufer
= € 2.975,.
Schadenhöhe ist aber nur € 2.499,-

MfG

Er zitiert oben aus Wikipedia:
"...Aber auch schon dann, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden."
Das ist natürlich Blödsinn oder um es vorsichtiger auszudrücken, eine nicht allgemein gebräuchliche Definition.

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Zitat:

Original geschrieben von VersVor


Nein, wie kommst Du auf € 700,-?
Erst wenn die Reparaturkosten höher als € 2.975,- wären läge ein witschaftlicher Totalschaden vor.
Wenn auf Totalschadenbasis abgerechnet würde, würde der TE mehr aks die tatsächliche Schadenhöhe bekommen, nämlich:
WBW = € 2.975,-./ RW = € 2.142,- = € 833,- von der Versicherung + € 2.142,- vom Restwertkäufer
= € 2.975,.
Schadenhöhe ist aber nur € 2.499,-

MfG

Bei einen älteren KFZ ? Der wäre nach der Reparatur gar nichts mehr Wert, oder willst Du ein älteres KFZ kaufen mit einem reparierten Unfall in Höhe des WBW ???

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72



Zitat:

Wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die entsprechenden Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Aber auch schon dann, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.

Quelle: Wikipedia

Also in unserem Fall auch ein wirtschaftlicher Totalschaden, weil die Reparaturkosten höher als 700,- € sind.

Macht wirtschaftlich gesehen keinen Sinn mehr, das Teil reparieren zu lassen.

Da kann doch etwas nicht stimmen.

Nehmen wir mal an Wagen X hat einen WIederbeschaffungswert von 20.000, die Reparatur kostet 2500, der Restwert ist 18.000.

Dann ist das ein wirtschaftlicher Totalschaden?😕

Der Restwert ist immer der, der von einem Aufkäufer geboten wird.

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel



Bei einen älteren KFZ ? Der wäre nach der Reparatur gar nichts mehr Wert, oder willst Du ein älteres KFZ kaufen mit einem reparierten Unfall in Höhe des WBW ???

Was willst Du uns nit diesem Kauderwelsch sagen?

Zitat:

Original geschrieben von VersVor



Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel



Bei einen älteren KFZ ? Der wäre nach der Reparatur gar nichts mehr Wert, oder willst Du ein älteres KFZ kaufen mit einem reparierten Unfall in Höhe des WBW ???
Was willst Du uns nit diesem Kauderwelsch sagen?

Ich will damit sagen, dass sich die Repa aus wirtschaftlichen Gründen nicht lohnt, Herr Kauderwelsch.

Um den Begriff "wirtschaftlichen" Totalschaden mal für einige besser verständlich zu machen:

Würdet Ihr das Auto behalten und den Schaden reparieren, wenn ihr die Sache aus eigener Tasche zahlen müsstet?

Das entscheidet allein der TE.
Wie sollte denn Deiner Meinung nach die Abrechnung aussehen?

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72


Um den Begriff "wirtschaftlichen" Totalschaden mal für einige besser verständlich zu machen:

Würdet Ihr das Auto behalten und den Schaden reparieren, wenn ihr die Sache aus eigener Tasche zahlen müsstet?

Ich nicht, ich würde mir lieber den RW und Versicherungsleistung nehmen und mir ein anderes KFZ kaufen.

Vor allem deshalb, wenn mir nochmal einer Reinfährt ist das KFZ gar nichts mehr Wert, da bereits ein Unfallschaden in etwa Höhe des WBW erfolgt ist.

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72
Um den Begriff "wirtschaftlichen" Totalschaden mal für einige besser verständlich zu machen:
 
Würdet Ihr das Auto behalten und den Schaden reparieren, wenn ihr die Sache aus eigener Tasche zahlen müsstet?

Das ist aber nicht die Definition im Schadenrecht

Ein Wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Instandsetzungskosten den Wiederbeschafungswert übersteigen.

Die Abrechnungsarten sind etwas anderes.

Was du sicher meinst ist der Wiederbeschaffungsaufwand.

Bei fiktivere Abrechnung WBW-RW

Die einzelnen Abrechnungsarten hat VersVor aber schon richtig beschrieben.

Bei fiktiver Abrechnung gibt es zunächst WBW-RW und nach einer Haltedauer von 6 Monaten die Netto Reparaturkosten.  

Wenn verkauft wird bleibt es bei der Abrechnung WBW-RW

Es gibt folgende Möglichkeiten:

Möglichkeit 1 

Verkauf des unreparierten Fahrzeugs/Fiktive Abrechnung
Der Anspruchsteller erhält, da er den Restwert des Fahrzeugs durch den Verkauf realisiert, seinen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes ersetzt.

Möglichkeit 2

Weiterbenutzung des Fahrzeugs/dennoch fiktive Abrechnung

Der Anspruchsteller kann die fiktiven Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn er die Durchführung mindestens einer verkehrssicheren Reparatur sowie die Weiterbenutzung des Fahrzeugs für die Dauer von mindestens 6 Monaten nachweist.

Möglichkeit 3

Totalschaden, gleichwohl Reparatur gewünscht (Integritätsinteresse)
Falls der Anspruchsteller sein Fahrzeug trotz Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens reparieren lassen und hierfür Kostenersatz verlangen möchte, so kann er dies nur unter weiteren Voraussetzungen:

-Fachgerechte Reparatur auf der Grundlage des Gutachtens
-Reparaturkosten dürfen nur bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen
-Weitenutzung des Fahrzeugs mindestens 6 Monate

Das ist die sogenannte Opfergrenze.

Also, nicht die Definitionen im Schadenrecht mit den verwendeten "Begriffen" vermischen

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