Gutachten - Erstattung Versicherung-welche Abzüge?

Hallo,
ich fange ungerne ein neues -altes- Thema an, wußte aber wirklich nicht wo ich mich einreihen sollte 😕
Ein Freund hatte am 07.12.12 einen unverschuldeten Unfall -ihm wurde die Vorfahrt genommen und es war sehr glatt, der andere Autofahrer konnte nicht mehr bremsen- die hintere Schiebetür und der Rahmen waren total hin. Es wurde ein Gutachten erstellt:
Reparaturkosten ohne MwSt.: 2932,79 € - MwSt.: 557,23 € - Rep.Kosten mit MwSt.: 3490,02 €

Jetzt hat die Versicherung telefonisch mitgeteilt, dass sie 2432,79 € überweist.

Richtig verstehen kann ich es irgendwie nicht...... heißt das, dass die MwSt. immer abgezogen wird und
dann das Netto zählt?
Die Aussage war noch, dass zuviele Leute sich das Geld auszahlen und den Schaden nicht regulieren
lassen. Aber ist das nicht für die Versicherung völlig unerheblich, da der Verursacher schuld ist und
der Schaden vorhanden ist.

Sorry, hab zwar im Forum etwas über Netto und Brutto gelesen, aber leider nicht so recht verstanden🙁

VG
Steffi

Beste Antwort im Thema

Hallo Steffi,
ich glaube, es ist notwendig, einige hier gemachten Aussagen richtigzustellen und zu relativieren.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider


Auch dann, wenn das Fahrzeug grundsätzlich reparaturwürdig ist, kann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen.

Von einem solchen spricht man, wenn die Reparaturkosten den Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigen.

Bei fiktiver Abrechnung wird dann auf Totalschadenbasis abgerechnet.

Diese Aussage ist falsch. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die (Brutto) Reparaturkosten + evtl. Minderwert höher sind als 130% des (Brutto) Wiederbeschaffungswertes.

Allerdings darf die Versicherung auf Totalschadenbasis (WBW - RW) abrechnen, wenn das Fahrzeug verkauft und damit ein Restwert realisiert wird.

Dies bedeutet, daß Deinem Freund, wenn er das Fahrzeug für weitere 6 Monate nutzt, egal ob repariert, teilrepariert oder gar nicht repariert, die vollen Netto-Reparaturkosten lt. GA ohne Abzüge zustehen, der Restwert spielt keine Rolle.

Die von der Versicherung vorgenommenen Abzüge auf Grund der Verweisung auf eine freie Werkstatt sind in aller Regel unzulässig.
Eine Verweisung darf nicht erfolgen, wenn:

1. die nachgewiesene Reparaturmöglichkeit vom Qualitätsstandard her nicht gleichwertig ist,
2. die Preise der freien Werkstatt auf mit dem Versicherer des Schädigers vereinbarten Sonderkonditionen beruhen,
3. das beschädigte Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre ist
4. das beschädigte Fahrzeug scheckheftgepflegt und während der Besitzzeit des Geschädigten ständig in der Markenfachwerkstatt gewartet und repariert wurde.

Schon an Punkt 1 wird die Versicherung scheitern, denn sie muss die Gleichwertigkeit beweisen, dies wird ihr nicht gelingen. Hierzu zwei Urteile: AZ 08 S 10/09 LG Münster und AZ 111 C 3172/10 AG Berlin-Mitte.
Auch bei Punkt 2 wird die Versicherung regelmäßig scheitern.
Es soll nicht verschwiegen werden, daß es einige wenige (Fehl-)Urteile gibt, die eine Verweisung als zulässig erachten. Hier wurde allerdings die geltende Rechtslage außer Acht gelassen.

Gruß Manu

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son Quatsch, twelferider, so viele Gerichte sprechen Löhne der Markenwerkstatt ohne Probleme zu,

dein BGH tenor ist einfach falsch interpretiert und entspricht nicht dem wahren Leben

@lunaspider

Hier gibt es viel Lesestoff 🙂

http://www.koelner.anwaltverein.de/c_ausschussinfo.htm?...

http://...sanwaltskanzlei-roethig.de/.../Fiktive-Abrechnung.html

u.v.m.

Aber dies lunaspider:

Zitat:

ohne Probleme

zweifel ich an, sorry...

Zitat:

Original geschrieben von lunaspider


son Quatsch, twelferider, so viele Gerichte sprechen Löhne der Markenwerkstatt ohne Probleme zu,

dein BGH tenor ist einfach falsch interpretiert und entspricht nicht dem wahren Leben

So ein Blödsinn, lunaspider!

Wo sind denn die ganzen Urteile, wenn doch "viele Gerichte" bei fiktiver Abrechnung "Löhne" (ich ging bisher von Stundensätzen aus) von Markenwerkstätten zusprechen?

Leider hast du "vergessen", sie hier zu nennen.

Ich gehe davon aus, dass du sie hier noch alle aufführen kannst.

Ausserdem ist es nicht "mein" BGH-Tenor, sondern wurde unter BGH, VI ZR 259/09 sehr eindeutig so entschieden.

@Golf5GTI/DSG: Danke für die Verlinkungen zur einschlägigen Rechtsprechung

...waren nur zwei die ich innerhalb von wenigen Sekunden gefunden habe, nach meinem wissen (ZKF) gibt es bereits ca. 800 Amts- Landesgerichtesurteile welche so entschieden haben 😉

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Hallo Steffi,
ich glaube, es ist notwendig, einige hier gemachten Aussagen richtigzustellen und zu relativieren.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider


Auch dann, wenn das Fahrzeug grundsätzlich reparaturwürdig ist, kann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen.

Von einem solchen spricht man, wenn die Reparaturkosten den Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigen.

Bei fiktiver Abrechnung wird dann auf Totalschadenbasis abgerechnet.

Diese Aussage ist falsch. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die (Brutto) Reparaturkosten + evtl. Minderwert höher sind als 130% des (Brutto) Wiederbeschaffungswertes.

Allerdings darf die Versicherung auf Totalschadenbasis (WBW - RW) abrechnen, wenn das Fahrzeug verkauft und damit ein Restwert realisiert wird.

Dies bedeutet, daß Deinem Freund, wenn er das Fahrzeug für weitere 6 Monate nutzt, egal ob repariert, teilrepariert oder gar nicht repariert, die vollen Netto-Reparaturkosten lt. GA ohne Abzüge zustehen, der Restwert spielt keine Rolle.

Die von der Versicherung vorgenommenen Abzüge auf Grund der Verweisung auf eine freie Werkstatt sind in aller Regel unzulässig.
Eine Verweisung darf nicht erfolgen, wenn:

1. die nachgewiesene Reparaturmöglichkeit vom Qualitätsstandard her nicht gleichwertig ist,
2. die Preise der freien Werkstatt auf mit dem Versicherer des Schädigers vereinbarten Sonderkonditionen beruhen,
3. das beschädigte Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre ist
4. das beschädigte Fahrzeug scheckheftgepflegt und während der Besitzzeit des Geschädigten ständig in der Markenfachwerkstatt gewartet und repariert wurde.

Schon an Punkt 1 wird die Versicherung scheitern, denn sie muss die Gleichwertigkeit beweisen, dies wird ihr nicht gelingen. Hierzu zwei Urteile: AZ 08 S 10/09 LG Münster und AZ 111 C 3172/10 AG Berlin-Mitte.
Auch bei Punkt 2 wird die Versicherung regelmäßig scheitern.
Es soll nicht verschwiegen werden, daß es einige wenige (Fehl-)Urteile gibt, die eine Verweisung als zulässig erachten. Hier wurde allerdings die geltende Rechtslage außer Acht gelassen.

Gruß Manu

Meine fresse, gibst du ein Müll von dir...

Wer dies noch mit nem grünen Daumen belohnt, hat sie echt nicht mehr alle...

Ich bin bei so viel geistigem Dünnpfiff hier echt raus...

Zitat:

Original geschrieben von Golf5GTI/DSG


Meine fresse, gibst du ein Müll von dir...

Wer dies noch mit nem grünen Daumen belohnt, hat sie echt nicht mehr alle...

Ich bin bei so viel geistigem Dünnpfiff hier echt raus...

Warscheinlich hat sie den grünen Daumen selbst gedrückt oder ihr Freund, grins.

Wenn man (Frau) drei Accounts hat, ergibt es 2 x Danke 😉

.......ehrlich, ich bin jetzt verwirrt.....😕

Also ist die Berechnung jetzt richtig, er hat Bj 2006, also
über 3 Jahre alt.
MwSt ist klar, wo sie nicht gerechnet wird (Reparatur etc.)
wird sie logischerweise auch nicht gezahlt.
Soweit ist alles ok ?!

Der erste und größte fehler war, nicht sofort einen anwalt zu beauftragen.

Jetzt kommen wieder die unkenrufe, sofort anwalt usw. Braucht man nicht usw.

ABer genau das braucht man doch.
Ich habe schon einige unverschuldete unfälle hinter mir, und jedes mal versuchten die versicherungen zu tricksen und zu ihren vorteilen zu arbeiten.
Z.b. Verbringungskosten werden regelmäßig abgezogen, bei androhung einer klage aber bisher von allen versicherungen gezahlt.
Usw usw

Auch wenn man immer hört nicht sofort zum anwalt rennen, aber genau das ist bei unfällen und auch parkremplern das einzig richtige.

Oh......?!!

Es hat sich jetzt die ganze Zeit eher so angehõrt, als sei dies alles gerichtlich geklärt und eindeutig. Aber eigentlich erfährt man ja erst, wenn das Geld schon überwiesen ist,was genau abgezogen wurde und dann ist es zu spät für den Anwalt.
Mein Freund sagte, die Unfallverursacherin hãtte auch sofort die Versicherung angerufen und den Unfall gemeldet. Sie war eindeutig schuld, somit wãre selbst ich nicht auf die Idee gekommen einen Anwalt aufzusuchen......
....aber man lernt nie aus........

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