Gutachten - Erstattung Versicherung-welche Abzüge?
Hallo,
ich fange ungerne ein neues -altes- Thema an, wußte aber wirklich nicht wo ich mich einreihen sollte 😕
Ein Freund hatte am 07.12.12 einen unverschuldeten Unfall -ihm wurde die Vorfahrt genommen und es war sehr glatt, der andere Autofahrer konnte nicht mehr bremsen- die hintere Schiebetür und der Rahmen waren total hin. Es wurde ein Gutachten erstellt:
Reparaturkosten ohne MwSt.: 2932,79 € - MwSt.: 557,23 € - Rep.Kosten mit MwSt.: 3490,02 €
Jetzt hat die Versicherung telefonisch mitgeteilt, dass sie 2432,79 € überweist.
Richtig verstehen kann ich es irgendwie nicht...... heißt das, dass die MwSt. immer abgezogen wird und
dann das Netto zählt?
Die Aussage war noch, dass zuviele Leute sich das Geld auszahlen und den Schaden nicht regulieren
lassen. Aber ist das nicht für die Versicherung völlig unerheblich, da der Verursacher schuld ist und
der Schaden vorhanden ist.
Sorry, hab zwar im Forum etwas über Netto und Brutto gelesen, aber leider nicht so recht verstanden🙁
VG
Steffi
Beste Antwort im Thema
Hallo Steffi,
ich glaube, es ist notwendig, einige hier gemachten Aussagen richtigzustellen und zu relativieren.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Auch dann, wenn das Fahrzeug grundsätzlich reparaturwürdig ist, kann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen.Von einem solchen spricht man, wenn die Reparaturkosten den Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigen.
Bei fiktiver Abrechnung wird dann auf Totalschadenbasis abgerechnet.
Diese Aussage ist falsch. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die (Brutto) Reparaturkosten + evtl. Minderwert höher sind als 130% des (Brutto) Wiederbeschaffungswertes.
Allerdings darf die Versicherung auf Totalschadenbasis (WBW - RW) abrechnen, wenn das Fahrzeug verkauft und damit ein Restwert realisiert wird.
Dies bedeutet, daß Deinem Freund, wenn er das Fahrzeug für weitere 6 Monate nutzt, egal ob repariert, teilrepariert oder gar nicht repariert, die vollen Netto-Reparaturkosten lt. GA ohne Abzüge zustehen, der Restwert spielt keine Rolle.
Die von der Versicherung vorgenommenen Abzüge auf Grund der Verweisung auf eine freie Werkstatt sind in aller Regel unzulässig.
Eine Verweisung darf nicht erfolgen, wenn:
1. die nachgewiesene Reparaturmöglichkeit vom Qualitätsstandard her nicht gleichwertig ist,
2. die Preise der freien Werkstatt auf mit dem Versicherer des Schädigers vereinbarten Sonderkonditionen beruhen,
3. das beschädigte Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre ist
4. das beschädigte Fahrzeug scheckheftgepflegt und während der Besitzzeit des Geschädigten ständig in der Markenfachwerkstatt gewartet und repariert wurde.
Schon an Punkt 1 wird die Versicherung scheitern, denn sie muss die Gleichwertigkeit beweisen, dies wird ihr nicht gelingen. Hierzu zwei Urteile: AZ 08 S 10/09 LG Münster und AZ 111 C 3172/10 AG Berlin-Mitte.
Auch bei Punkt 2 wird die Versicherung regelmäßig scheitern.
Es soll nicht verschwiegen werden, daß es einige wenige (Fehl-)Urteile gibt, die eine Verweisung als zulässig erachten. Hier wurde allerdings die geltende Rechtslage außer Acht gelassen.
Gruß Manu
60 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Steffi0710
...heisst, er muß es bei der Versicherung nach der Zahlung noch nachfordern?Zitat:
Original geschrieben von Corsadiesel
Ergänzung:
25,- Unkostenpauschale und Ausfallgeld für die Dauer der Repa oder bei Totalschaden für den Zeitraum der Wiederbeschaffung pro Tag, der im GA angegeben ist, müssen dann noch nachfordert werden.Ich habe das Gutachten vorliegen, es steht aber nichts von Totalschaden. Beurteilung: "Aufgrund des Fahrzeugalters, der zurückgelegten Laufleistung sowie der festgestellten Schäden ist Reparaturwürdigkeit gegeben" und "Aufgrund des Alters, der Fahrleistung und des Schadenumfanges ist keine merkantile Wertminderung zu befürworten"
Dann würde ich bei der Versicherung mal nachfragen, warum da 500,- abgezogen wurden.
Ja, die Unkostenpauschale sowie das Ausfallgeld müssen gesondert eingefordert werden.
Die MWST wird nach Vorlage der Repa Rechnung erstattet.
Zitat:
Original geschrieben von Steffi0710
Nein, Totalschaden ist es nicht, allerdings ist der Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten auf 5700,00 € geschätzt worden.
Wurde ein Restwert ermittelt?
Wenn ja: Wie hoch ist dieser?
Aber: Bevor das hier in ein lustiges Rätselraten ausufert, sollte jetzt erst das Abrechnungsschreiben der Versicherung abgewartet werden, dann kann man sehen, wie sich der bezahlte Betrag zusammensetzt.
Zitat:
Original geschrieben von PiKaPo
MwSt wird nur erstattet, wenn diese auch anfällt.
Wird nicht repariert, fällt auch keine Steuer an und muss entsprechend auch nicht gezahlt werden.
BLÖDSINN!
Nicht repariert heißt nicht gleich -> Mwst. Abzug!
Wird das Fahrzeug nicht repariert weil man sich lieber ein andreres holen will oder es gar ein Totalschaden ist, so ist entscheident auf welchem Markt das Fahrzeug üblicherweise zu finden ist.
(Fahrzeug VOR dem Unfall)
Fahrzeug ist bedingt durch Laufleistung und Alter nur noch auf dem privatmarkt zu finden --> KEiN Mwst.-Abzug!
Fahrzeug ist häufig auch bei Händlern zu finden --> Mwst.-Abzug! (wird aber erstattet sobald man sich ein Fahrzeug beim Händler holt)
Wird das Fahrzeug aber behalten weil man es selber reparieren möchte oder man mit dem Schaden leben kann-->Mwst-Abzug
Wird das Fahrzeug behalten und repariert muss auch die anfallende Mwst. in der Rechnung der Reperatur mitgezahlt werden.-->KEIN Mwst. Abzug
Zitat:
Original geschrieben von PokerJonny
Wird das Fahrzeug nicht repariert weil man sich lieber ein andreres holen will oder es gar ein Totalschaden ist, so ist entscheident auf welchem Markt das Fahrzeug üblicherweise zu finden ist.
(Fahrzeug VOR dem Unfall)
§ 249 BGB sagt, dass Mehrwertsteuer vom Schädiger nur dann zu bezahlen ist, wenn und soweit diese angefallen ist.
Bei einem Reparaturschaden ist das i.d.R. der auf den Reparaturbetrag entfallende Mehrwersteuerbetrag.
Da aber auch bei einem Reparaturschaden niemand zu einer Reparatur gezwungen werden kann, ist es dem Geschädigten auch möglich, das Unfallfahrzeug zu verkaufen und sich ein Ersatzfahrzeug zuzulegen.
Fällt für diese Ersatzbeschaffung Mehrwertsteuer an, so kann diese vom Schädiger verlangt werden, bis zur Höhe des Mehrwertsteuerbetrages aus den Reparaturkosten.
Dies alles wohlgemerkt bei einem Reparaturschaden!
Bei einem Reparaturschaden spielt die steuerliche Betrachtung des geschädigten Fahrzeuges KEINE Rolle!
Zitat:
Original geschrieben von PokerJonny
Fahrzeug ist bedingt durch Laufleistung und Alter nur noch auf dem privatmarkt zu finden --> KEiN Mwst.-Abzug!
Fahrzeug ist häufig auch bei Händlern zu finden --> Mwst.-Abzug!
Bezogen auf den Totalschaden gibt es drei Möglichkeiten der steuerlichen Betrachtung des beschädigten Fahrzeuges:
-regelbesteuert
-differenzbesteuert
-steuerneutral
Das betrifft dann aber den Totalschaden bzw. die Totalschadenabrechnung!
Da im vorliegenden Fall noch immer keine Aussage zu einem Restwert gekommen ist (ob und ggf. in welcher Höhe dieser ermittelt wurde), kann nicht beurteilt werden, ob von einem (wirtschaftlichen) Totalschaden ausgegangen werden muss, oder von einem Reparaturschaden.
Ohne das Abrechnungsschreiben der Versicherung ist das Ganze hier daher nur eine Rätselraterei.
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Danke für die vielen nützlichen Hinweise 🙂
Das mit der Mehrwertsteuer habe ich jetzt verstanden, wenn MwSt anfällt, heisst z.B. Reparatur, wird sie erstattet, wenn nicht, eben nicht. Eigentlich sehr logisch......
Aber...... wenn die Versicherung dadurch, dass eben keine Reparatur gemacht wird, die MwSt sparen kann -ist ja auch nicht gerade wenig bei dem Endpreis- warum werden dann nochmal 500 € abgezogen?
Denn der Schadenswert ist doch der selbe und die MwSt ist doch dann schon ein Ersparnis für die Versicherung.
Wo finde ich den Restwert ? Ich habe alles, soweit ich finden konnte, von dem Gutachten dokumentiert.
VG
Auch dann, wenn das Fahrzeug grundsätzlich reparaturwürdig ist, kann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen.
Von einem solchen spricht man, wenn die Reparaturkosten den Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigen.
Bei fiktiver Abrechnung wird dann auf Totalschadenbasis abgerechnet.
Ermittelt der beauftragte Gutachter keinen Restwert, so kann dies natürlich die Versicherung tun.
Deswegen meine Frage nach dem Restwert.
Aber nochmal: Jetzt das Abrechnungsschreiben abwarten und dies ggf. hier einstellen.
Dann kann man weitersehen - und auch, wo die öminösen 500 EUR abgeblieben sind.
Zitat:
Original geschrieben von Steffi0710
Danke, so werde ich es machen 🙂Melde mich wenn das Schreiben da ist !!
VG Steffi
habe ich doch bereits weiter oben geschrieben, was es da noch für Abzüge geben kann.
Zitat:
Original geschrieben von TheRealRaffnix
habe ich doch bereits weiter oben geschrieben, was es da noch für Abzüge geben kann.
Hallo,
das Schreiben liegt mir jetzt vor, wie Du schon geschrieben hast, haben sie den Stundenlohn nicht anerkannt: "Die darin ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze fallen bei fiktiver Abrechnung nicht an und werden von uns nicht anerkannt"
Auch werden zwei Reparaturbetriebe angegeben die eine günstigere Berechnung aufgestellt haben.
Abzüge bei Arbeitswerte : -93,00€ / Karosseriearbeiten der Vergleichswerkstatt je -19,00 / Verbringungskosten fallen nicht an -79,00€ / Lackerierung -171,13€ /Ersatzteile -70,76€ /
Nebenkosten Materialkosten f. Hohlraumversiegelung -25,00€ / Unterbodenschutz -5,00€
Bin jetzt ein wenig überrascht, dass man zur Berechnung einfach eine freie Werkstatt vorschlägt.....
hätte man sich die Kosten von dem Gutachten sparen können, was dann ja schon wieder die abgezogenen 500,00€ übersteigt.
VG
Steffi
Habe hier mal gelesen, dass wenn das Serviceheft durchgehend beim Fachbetrieb (in Deinem Fall Renault) den Stempel trägt, kann man die Fachbetrieb Stundensätze fordern.
Ansonsten können die Stundensätze auch gekürzt werden.
http://www.kanzlei-greiner.de/urteile.htmlZitat:
Original geschrieben von Corsadiesel
Habe hier mal gelesen, dass wenn das Serviceheft durchgehend beim Fachbetrieb (in Deinem Fall Renault) den Stempel trägt, kann man die Fachbetrieb Stundensätze fordern.
Zitat:
Original geschrieben von SpeedPiet
www.kanzlei-greiner.de/urteile.htmlZitat:
Original geschrieben von Corsadiesel
Habe hier mal gelesen, dass wenn das Serviceheft durchgehend beim Fachbetrieb (in Deinem Fall Renault) den Stempel trägt, kann man die Fachbetrieb Stundensätze fordern.
Hatte diese Maßgabe nur im Hinterkopf gehabt, die einzelnen Voraussetzungen nicht.
LG Darmstadt, 25 S 87/10:
Mit Urteil vom 18.08.2010 hat das Landgericht Darmstadt im Anschluss an die aktuelle BGH-Rechtsprechung eintschieden, dass der Geschädigte bei älteren Fahrzeugen auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beanspruchen kann, wenn er in der Vergangenheit die Reparaturarbeiten in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen. Darauf ob er auch die Wartungen in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen kommt es dagegen nicht an. Die Vorlage des Serviceheftes ist insofern nicht notwendig.
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Also muss er mit Rechnungen belegen, dass er Reparaturen in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen.
Wenn nicht, dann sind die Abzüge rechtens ?
Zitat:
Original geschrieben von Steffi0710
Also muss er mit Rechnungen belegen, dass er Reparaturen in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen.
Wenn nicht, dann sind die Abzüge rechtens ?
Vom Prinzip soll es so sein, dass wenn du den Wagen immer in eine Markenwerkstatt gebracht hast, die Versicherung nicht davon ausgehen darf, dass du es bei diesem Unfall nicht getan hättest.
Wenn du durch Rechnungen darlegen kannst, dass das Fahrzeug immer bei Renault repariert wurde, ist laut Rechtsprechung ein Verweis auf eine freie Werkstatt unzumutbar. Die Versicherung müsste dir dann belegen, dass es für dich doch zumutbar wäre, oder eben die Stundensätze einer Markenwerkstatt zahlen.
Zitat:
Original geschrieben von Steffi0710
Also muss er mit Rechnungen belegen, dass er Reparaturen in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen.
Wenn nicht, dann sind die Abzüge rechtens ?
Vorsicht!
Das höchste Deutsche Zivilgericht hat sich bereits zweifach sehr eindeutig zur Thematik positioniert.
Der Tenor in den Entscheidungen war jeweils:
Unzumutbar ist dem Geschädigten der Verweis auf eine freie Werkstatt insbesondere, wenn sein Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist sowie wenn er in der Vergangenheit sein Fahrzeug zur Reparatur und Wartung in eine Markenwerkstatt gab.
Dass das LG Darmstadt hier von der BGH-Rechtsprechung abgewichen ist, kann allenfalls als Einzelfall angesehen werden, der einer Überprüfung nicht standgehalten hätte.
Ansonsten richtet sich die Rechtsprechung de facto einheitlich nach den BGH-Entscheidungen, d.h. bei Fahrzeugen, welche älter sind, als drei Jahre kann auf freie Werkstätten (und deren niedrigere Stundensätze) verwiesen werden, sofern das Fahrzeug nicht nach Herstellervorgabe regelmässig und ausschliesslich in der Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde.
Das alles jedoch nur bei fiktiver Abrechnung!
Wenn der Freund reparieren lässt, hat er die freie Werkstattwahl.